Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4333/2024 |
Datum: | 23.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | ühre; Anhörung; Burundi; Beschwerdeführers; Recht; Rückübersetzung; SEM-Akte; Person; Akten; Verfügung; Ausreise; Wegweisung; Beweis; Protokoll; Auftrag; Flüchtling; Verfahren; Kopie; Beweismittel; Hausdurchsuchung; Regierung; Gemeinde; Vollzug; Gemeinderat |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ; Art. 27 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 32 VwVG ; Art. 35 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung IV D-4333/2024
law/fes
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien A. , geboren am (…), Burundi,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (…).
Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, tags darauf erfolgte die Kantonszuweisung. Am 14. Juni 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Am 16. Juni 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 13. Dezember 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt, deren Protokoll am 22. Dezember 2023 rückübersetzt wurde.
Der Beschwerdeführer machte zur Asylbegründung geltend, er gehöre der Ethnie der Tutsi an. Mit dem Beginn seines Studiums als (…) im Jahr 2004 sei er der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD) beigetreten. Er habe dies getan, da er gedacht habe, die CNDD-FDD könnte alle Bürger, Hutu und Tutsi, schützen. Als einfaches Mitglied habe er Parteibeiträge bezahlt und sei an Veranstaltungen und Versammlungen gegangen. Manchmal habe er bei solchen Veranstaltungen zum Protokoll gehört oder sei Teil des Komitees gewesen, weil er Geld gehabt habe. Ab dem Jahr 2015 sei er mit der Tätigkeit der CNDD-FDD zunehmend nicht mehr einverstanden gewesen. Einerseits, da der Präsident entgegen der Verfassung eine dritte Amtszeit habe antreten wollen. Andererseits habe er festgestellt, dass die Führungsleute der Partei Tutsi hassten und Rache ausüben wollten. Es sei zu vielen Tötungen von Tutsi gekommen. Da er befürchtet habe, andernfalls ebenfalls getötet zu werden, sei er trotz seiner Ablehnung bei der Partei geblieben.
Die Mitglieder der Partei in B. hätten seit dem Jahr 2017 gemerkt, dass er die Partei eigentlich nicht möge. Er habe dies festgestellt, da er nicht an den Demonstrationen gegen die Sanktionen der UNO und der Afrikanischen Union teilgenommen habe und auch, da er dem Auftrag mit Binnenflüchtlingen zu sprechen, nicht nachgekommen sei. Die Konsequenzen daraus seien gewesen, dass Leute direkt zu ihm gekommen seien und ihn darauf angesprochen hätten, dass er für die Rebellengruppe RedTabara sei, die sich im Kongo befinde und in Ruanda ihr Training erhalten habe, und auch darauf, dass seine Verwandten geflohen seien. Zudem seien einmal die Lichter seines Autos zerstört worden. Gemäss einer Dame, die zu seiner Familie gehöre, seien dies die Imbonerakure gewesen, als Zeichen für ihren Hass gegenüber ihm.
Im Jahr 2020 sei er als Repräsentant der Bürger seines Dorfes in seiner Heimatgemeinde C. (Provinz Karusi) gewählt worden. Im «conseil communes» sei er zuständig gewesen für die Kommission (…) beziehungsweise (…). Dieses Amt habe er vom 10. Mai 2020 bis am 25. Juni 2022 innegehabt. Die Informationen, die er in seiner Funktion erhalten habe, habe er sodann genutzt, um Organisationen, wie FOCODE oder ACAT-Burundi, und Parteimitglieder des Congrès national pour la liberté (CNL) oder Freunde von ihm zu warnen, beispielsweise vor beabsichtigten Verhaftungen.
Aufgrund der durch die Parteimitglieder festgestellten Ablehnung und deren fehlenden Vertrauens ihm gegenüber, habe er am 9. Juli 2022 vom Chef der Partei der Zone, D. , und dem Chef des Geheimdienstes in der Zone E. , F. , nach einer Versammlung in einer Kneipe namens (…) den Auftrag erhalten, eine Person, namens G. , ausfindig zu machen und deren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Da er genau gewusst habe, wie die Partei handle, habe er gewusst, dass diejenigen Personen, welche eine solche Mission erhalte, und auch die Person, die gesucht werde, getötet würden. Er habe den Mann gefunden und ihm geraten, das Land zu verlassen.
Am 21. Juli 2022 sei er dem Chef der Partei begegnet und habe diesem mitgeteilt, dass er die Person nicht habe finden können. Am 30. Juli 2022 seien zwei Polizisten mit dem Chef des Geheimdienstes und dem Chef der Partei gekommen. Sie hätten ihn geschlagen, beschimpft, auf den Boden geworfen, ihm Handschellen angelegt, ein Foto gemacht und ihn inhaftiert. Mit Hilfe eines ihm bekannten Baumaterialhändlers, der beim Geheimdienst gewesen sei, sei er in der Nacht gegen die Zahlung einer hohen Summe Geldes freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zwei Monate lang bei seiner Cousine versteckt und sei am 30. September 2022 auf dem Luftweg mit seinem Reisepass vom Flughafen Bujumbura aus ausgereist. Dabei habe ihm ein ranghoher Soldat geholfen. Nach seiner Ausreise beziehungsweise nach der Suche nach ihm am 31. Juli 2022 sei seine Frau mit den vier gemeinsamen Kindern zunächst zu deren Schwester gegangen, sei dann jedoch nach B. zurückgekehrt.
Ein auf ihn gemeldetes Motorrad sei im Oktober 2022 konfisziert worden. Darüber hinaus sei nach seiner Ausreise nichts passiert beziehungsweise am 25. Oktober 2022 sei der Baummaterialhändler, der ihm zur Flucht verholfen habe, getötet worden. Zudem sei es zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen. Am 24. August 2023 sei das Haus nach ihm durchsucht und
dabei der Laptop seiner Schwester gestohlen worden, um darauf nach Informationen zu suchen, da sie früher für eine NGO im Bereich Menschenrechte gearbeitet habe. Im Oktober 2023 seien seine Kinder mit einem Lehrer am Lernen gewesen, als die Polizei gekommen sei. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie nach Waffen und versteckten Menschen suchen würden, und seinen Laptop mitgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens neben einer Kopie seiner Identitätskarte folgende Beweismittel ein:
Kopie seines Parteiausweises;
Kopie seines Abschlussdiploms der Sekundarschule;
Kopie seines Abschlussdiploms der Universität;
Kopie des Einladungsbriefes des Kommunalrats zu einer Session nach seiner Wahl;
Kopie eines Fotos, das ihn während seiner Festnahme zeige;
Kopie von einem Auszug aus dem Heiratsregister;
Kopien von Auszügen aus dem Geburtsregister seiner vier Kinder;
Kopie der Kandidatenliste CNDD-FDD der Gemeinderatswahlen, auf welcher sein Name stehe;
Kopie eines Fotos von ihm bei der Eröffnung der Kampagne für die Wahlen im Jahr 2020.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 26. November 2022 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 26. Juli 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton H. mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Einsicht in die Akten 9/13 und Akte 19/2 zu gewähren [1]. Nach der Gewährung der Einsicht in die Asylakten sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [3]. Eventualiter sei der angefochtene Asylentscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren [4]. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [5]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit [6] oder Unzumutbarkeit [7] des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 9. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe in die Akten 9/13 (BAZG-Aktenschlusszeichen) und 19/2 (interne Aktennotiz für Pool) keine Einsicht gewährt. Bei «BAZG-Aktenschlusszeichen» sei nicht ersichtlich, worum es sich dabei handle und weshalb es mit «A» als geheim zu haltender Akte paginiert sei. Bei der Akte 19/2 sei nicht ersichtlich, was diese Notiz betroffen habe und ob sie zurecht als intern bezeichnet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass anhörungsrelevante Notizen entscheidrelevant seien.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG).
Bei der SEM-Akte (…)-9/13 handelt es sich gemäss Aktenverzeichnis um «BAZG-Akten», welche das SEM als geheim zu haltender Akte erachtete. Die Akte des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beinhaltet einen Rapport mit Informationen zur Einreise und Identität verschiedener Personen. Angesichts der Daten zur Identität verschiedener Personen bestehen gewichtige private Interessen an der Geheimhaltung. Das SEM ist anzuweisen, diese Akte unter Abdeckung der relevanten Stellen
dem Beschwerdeführer zu edieren oder allenfalls eine Zusammenfassung des Inhalts zukommen zu lassen. Für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers ist diese Akte jedoch nicht relevant, weshalb ihm keine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen ist.
Im Aktenverzeichnis wird die SEM-Akte (…)-19/2 als «interne Aktennotiz für Pool» bezeichnet und als interne Akte klassifiziert. In der Akte fasste der Sachbearbeiter der Einfachheit halber für die Sachbearbeitenden des Pools die Asylvorbringen zusammen und listete die in einer ergänzenden Anhörung noch zu klärenden Fragen auf. Das SEM hat diese Akte zu Recht als interne Akte qualifiziert, weil sie dem internen Prozedere dient und deshalb aufgrund ihres fehlenden Beweischarakters nicht dem Einsichtsrecht untersteht.
Nach dem Gesagten ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Akte (…)-9/13 unter Abdeckung der relevanten Stellen zu edieren oder allenfalls eine Zusammenfassung des Inhalts zukommen zu lassen. Die Akte (…)-19/2 hat das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht nicht ediert. Es besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Das entsprechende Rechtsbegehren [2] ist abzuweisen.
Weiter wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Es habe zwar die Beweismittel erwähnt und auf der Seite 8 behauptet, die «eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen oder eine begründete Furcht zu belegen», sich aber nur annähernd inhaltlich mit den Beweismitteln auseinandergesetzt. Es wiege schwer, dass das SEM das Foto, welches den Beschwerdeführer bei der Verhaftung zeige nicht gewürdigt habe. Weiter habe es einzelne Sachverhaltselemente (Ermordung des Baummaterialhändlers, Cousin bei den Red-Tabera) ungewürdigt gelassen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Sachverhalt seiner Verfügung aufgeführt. Betreffend das Foto, welches zwei Polizisten zeigt, die einen Mann verhaften, ist festzuhalten, dass sich das SEM durchaus mit der Feststellung begnügen durfte, dieses sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu beweisen, zumal unklar bleibt, wann und wo dieses gemacht worden ist. Die eingereichten Geburtsund Zivilregisterauszüge sowie Ausbildungsdiplome sind für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht unmittelbar relevant. Die Beweismittel zur Wahl in den Kommunalrat, der Parteiausweis und das Foto von der Eröffnung der Kampagne für die Wahlen belegen Sachverhalte, die vom SEM nicht bestritten worden sind. Ferner musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern konnte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers umfassend wiedergegeben und hinreichend dargelegt, warum es die Vorbringen als unglaubhaft und als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
Ferner wird gerügt, die ergänzende Anhörung vom 13. Dezember 2023 habe erst um 11 Uhr begonnen und sich bis um 18:15 Uhr hingezogen und damit viel zu lange gedauert. Die Rückübersetzung habe erst neun Tage später stattgefunden. Das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt. Sämtliche Aussagen, seien jeweils am gleichen Tag rückzuübersetzen. Das SEM habe die verspätete Rückübersetzung auch nicht transparent offengelegt. Aus Seite 24 werde nicht ersichtlich, worauf sich die Zeit 18:15 Uhr als Ende der Befragung beziehe. Ein Datum sei nicht erfasst. Es sei erstens nicht ersichtlich, wann am 13. Dezember 2023 die Anhörung
geendet und zweitens am 22. Dezember 2023 die Rückübersetzung habe abgeschlossen werden können. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einerseits die Rückübersetzung erst neun Tage später durchzuführen und andererseits zu behaupten, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich.
Die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2023 dauerte von 11 Uhr bis 19:15 Uhr ohne Pausen 6 Stunden und 55 Minuten und zog sich damit nicht überdurchschnittlich lange hin. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war bei der ergänzenden Anhörung anwesend und aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise, die auf eine Ermüdung, auf Konzentrationsschwierigkeiten oder andere Probleme hinweisen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, seine Vorbringen in adäquater Weise darzulegen beziehungsweise, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM nicht vollständig erhoben worden. Zutreffend ist lediglich, dass aufgrund der fortgeschrittenen Zeit, die Rückübersetzung nicht am gleichen Tag, sondern erst am 22. Dezember 2023 hat stattfinden können (vgl. SEM-Akte […]-29/24 S. 22). Die Rückübersetzung startete um 14 Uhr und endete um 18:15 Uhr (vgl. SEM-Akte […]-29/24 S. 22 und 24). Insofern gehen aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung inklusive Rückübersetzung die Startund Endzeiten transparent hervor.
Wann die Rückübersetzung zu erfolgen hat, ist weder in Art. 29 AsylG noch in Art. 30 VwVG geregelt. Die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls im Asylverfahren hat zwar in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Anhörung zu erfolgen, damit falsche Formulierungen, protokollierte Emotionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch korrigiert werden können. Jedoch sollte die inhaltliche Korrektur von Falschprotokollierungen der zentralen Asylvorbringen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sein, da diese als autobiographische Erlebnisse nicht schnell vergessen werden. So ist es in der Praxis – neben den im Handbuch des SEM genannten Situationen, in welchen auf eine Rückübersetzung verzichtet werden kann (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C7 Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 27 f.) – durchaus vorstellbar, dass eine Rückübersetzung nach einer langen und intensiven Anhörung für alle Beteiligten nicht mehr zumutbar ist, da diese aufgrund der Erschöpfung lediglich in einer reinen Formsache ohne Nutzen enden würde (vgl. PHILIPP NÄPFLI, Würdigung des strafprozessualen Einvernahmeprotokolls, Jusletter
22. März 2010, Rz. 61). Ferner sind auch weitere Gründe wie beispielsweise Krankheiten, organisatorische Probleme seitens des SEM oder auch
die (weit) fortgeschrittene Zeit als objektive Gründe für einen Verzicht einer unmittelbaren Rückübersetzung denkbar. In diesen Fällen muss die Rückübersetzung jedoch so bald als möglich – innerhalb von wenigen Tagen – nachgeholt werden (vgl. die Urteile des BVGer E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 3.2.1, D-3684/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2, D-3914/2013
vom 30. Juli 2023 E. 4.3). Auch wenn die Erinnerungen an die zentralen Asylvorbringen grundsätzlich nicht vergessen werden, ist in der weiteren Bearbeitung des Verfahrens einer solchen verspäteten Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls (z.B. bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen zu berücksichtigen.
Vorliegend hat die Befragerin angegeben, dass aufgrund der fortgeschrittenen Zeit die Rückübersetzung an einem anderen Tag stattfinde und hat das Datum der Rückübersetzung dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Zwar ist die Rückübersetzung neun Tage später als verzögert und nicht optimal zu werten, wobei der zeitliche und inhaltliche Kontext im vorliegenden Einzelfall gewährleistet werden konnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls anlässlich der Rückübersetzung diverse Anmerkungen angebracht (vgl. SEM-Akte […]-29/24 S. 22). Die neun Tage später erfolgte Rückübersetzung des Protokolls der ergänzenden Anhörung ist deshalb nicht zu beanstanden. Sodann gehen aus dem Protokoll keine Hinweise hervor, dass der Sachverhalt unrichtig oder mangelhaft erstellt oder dem Beschwerdeführer kein faires Verfahren gewährt worden ist. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Anhörung und der ergänzenden Anhörung ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Gründe für die Asylgesuchstellung zu schildern. Der Beschwerdeführer bedankte sich am Ende der ergänzenden Anhörung sogar und wies auf die gute Zusammenarbeit hin.
4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen formeller Fehler zu kassieren. Das Begehren, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [Rechtsbegehren 3] ist abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seiner Eigenschaft als Tutsi und seiner politischen Haltung von der Regierungspartei eliminiert zu werden. Zeitgleich mache er geltend, dass er als Gemeinderat für eben diese Partei tätig gewesen sei. Dabei sei realitätsfremd, dass ihm seit dem Jahr 2017 seitens der Partei grosses Misstrauen und Unterstellungen, er würde der Rebellengruppe Red-Tabara angehören, entgegengebracht worden seien, er aber dennoch im Jahr 2020 für dieselbe Partei kandidiert habe und gewählt worden sei. Weiter sei nicht schlüssig, dass es im Jahr 2022 zu einem Auftrag gekommen sei, welcher zu seiner Elimination seitens jener Partei führen solle, für welche er zu diesem Zeitpunkt noch als Gemeinderat tätig gewesen sei. Insbesondere nicht nachvollziehbar sei dies, da es gemäss seinen Schilderungen für den Auftrag keinen konkret auslösenden Anlass
gegeben habe, der über das bereits im Jahr 2017 bestehende Misstrauen hinausgehe (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F76).
Die vorgenannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden durch Widersprüche und Ungereimtheiten untermauert. So bestehe ein Widerspruch betreffend die Angaben zu den Hausdurchsuchungen, welche nach seiner Ausreise erfolgt seien. Gemäss den Angaben, welche seine Rechtsvertretung in seinem Namen eingereicht habe, seien am 25. August 2023 drei bewaffnete Polizisten zu ihm gekommen, hätten nach ihm gefragt, seine Kinder eingeschüchtert, ihn gesucht und seinen Laptop gestohlen. Seine Frau habe, als sie bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, erfahren, dass er beschuldigt werde, mit Menschenrechtlern zusammenzuarbeiten und wirtschaftliche Sanktionen gegen Burundi zu fordern (vgl. SEM-Akte […]-26/3). Er dagegen habe angegeben, dass die Polizei am
24. August 2023 gekommen sei und nicht seinen, sondern den Laptop seiner Schwester gestohlen habe. Sein Laptop sei erst bei einer späteren Hausdurchsuchung im Oktober 2023 mitgenommen worden. Seine Frau sei nach der ersten Hausdurchsuchung zum Chef der Zone gegangen und habe dort erfahren, dass sie deshalb zu ihm gekommen seien, da es Informationen gegeben habe, dass sich Leute bei ihm befinden würden (vgl. SEM-Akte […]-29/24 F21-F33). Auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen, habe er diese nicht schlüssig aufzulösen vermocht, sondern sei bei seinen Aussagen geblieben, welche er bei der Anhörung angeführt habe (vgl. SEM-Akte […]-29/24 F127). Wenngleich seine Rechtsvertretung angegeben habe, dass es sich betreffend die Angaben bezüglich des Laptops vermutlich um ein Missverständnis gehandelt habe (vgl. SEM-Akte […]-29/24 F128), so bestünden weiterhin Widersprüche betreffend das Datum sowie die Gründe der Hausdurchsuchung, welche seine Frau erfahren habe, welche er nicht aufzulösen vermocht habe.
Weiter mache er widersprüchliche Angaben zur Wohnadresse, an welcher er G. aufgefunden habe. Bei der ersten Anhörung habe er angegeben, er wohne an der Strasse Nr. (…), Hausnummer (…) (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F55). Bei der zweiten Anhörung habe er angegeben, er wohne an der (…), Nr. (…) (vgl. SEM-Akte […]-29/24 F75). Seine Replik auf diesen ihm aufgezeigten Widerspruch vermöge nicht zu überzeugen und den Sachverhalt auf logische, konsistente Weise zu klären (vgl. SEM-Akte […]- 29/24 F129-F131).
Er mache geltend, dass er befürchte, getötet zu werden, da er den erhaltenen Auftrag der Regierungspartei nicht umgesetzt habe und die CNDD-
FDD alle ihre Mitglieder töte, die sie nicht mehr brauchen würden. Wenngleich er subjektiv befürchte aufgrund des Nichterfüllens des Auftrags getötet zu werden, so sei dies aus objektiven Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar. Inwiefern das Misstrauen ihm gegenüber dazu führe, dass er um sein Leben fürchte, scheine nicht schlüssig. Ihm seien nie konkrete Vorwürfe seitens der machthabenden Mitglieder der Parteien gemacht worden, insbesondere nicht vom Chef der Partei der Zone, D. , und dem Chef des Geheimdienstes in der Zone E. , F. , welche ihm den Auftrag erteilt hätten. Zudem sei es auch nie zum Androhen von Konsequenzen bei der Nichterfüllung gekommen und auch dem Zustandekommen des Auftrags fehle es an einer nachvollziehbaren Grundlage (siehe vorangehende Ausführungen). Weiter werde dies untermauert durch die Tatsache, dass er vor seiner Ausreise noch zwei Monate in Burundi bei seiner Cousine geblieben sei. Wenngleich er angegeben habe, sich versteckt zu halten, so sei doch bei einer intensiven Suche nach ihm anzunehmen, dass seine Familienmitglieder, wie dies bei seiner Frau auch der Fall gewesen sei, aufgesucht worden wären. Weiter sei seine Befürchtung objektiv nicht nachvollziehbar, da er gemäss seinen Aussagen legal mit eigenem Pass aus seiner Heimat ausgereist sei. Die unbehelligte Ausreise bekräftige die Feststellung, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und kein Verfolgungsinteresse seitens der Regierungspartei an ihm bestehe. In seiner Befragung habe er zudem angegeben, dass bei der Hausdurchsuchung im Oktober seiner Frau klar gewesen sei, dass der Plan sei, sie zu traumatisieren, dass sie endlich das Land verlasse und dass sie die Tutsi misshandeln wollen würden. Aus diesen Angaben lasse sich keine Verbindung zu seinen Asylgründen erkennen, welche eine begründete Furcht belegen würde.
In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in den Gemeinderat gewählt worden, um die Interessen der Bevölkerung zu vertreten. Er habe die Interessen der Tutsi vertreten und Informationen sammeln wollen, um diejenigen Personen schützen zu können, welche sich für die Menschenrechte oder als Oppositionelle der Regierung einsetzen würden. Bei den Personen, welche dem Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2020 vorhielten, er arbeite für die Opposition, habe es sich nicht um Parteiexponenten, sondern um einfache politisch engagierte Menschen gehandelt, welche dem Beschwerdeführer gegenüber im vertraulichen Gespräch Andeutungen gemacht hätten, er arbeite doch für die Opposition. Dem Argument des SEM sei somit die Grundlage entzogen. Er sei nicht nur von Wählern seiner eigenen Partei gewählt worden. Für die Regierung spiele das Amt des Beschwerdeführers im
Gemeinderat keine Rolle. Er habe keine Immunität und keinen Schutz. Beispielsweise habe die Regierung im Jahr 2016 den Abgeordneten [recte: die Abgeordnete] Hafsa Mossi getötet. Das SEM argumentiere diesbezüglich, dass das Verhalten der Machthaber und Regierungspartei unlogisch sei: Es sei schlicht absurd und willkürlich, dem Beschwerdeführer die angebliche Unlogik des Verhaltens der Verfolger als unlogisch vorzuwerfen. Betreffend das Datum der Hausdurchsuchung sei festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer schlicht unverständlich sei, weshalb die damalige Rechtsvertretung das Datum im Brief falsch geschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail vom 27. Dezember 2023 [recte:
27. Oktober 2023] an die damalige Rechtsvertretung ausdrücklich erwähnt, dass die erwähnten Polizisten am 24. August 2023 vorbeigekommen seien. Insbesondere habe die Rechtsvertretung bei der Frage 128 der Akte 29 ausdrücklich eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben: «Vermutlich war das mein eigenes Missverständnis, wie ich seine Angaben bezüglich Laptops gelesen habe.» Betreffend den Grund der Hausdurchsuchung habe er in der erwähnten E-Mail an die Rechtsvertretung klar erwähnt, dass der Chef der Zone seiner Frau gesagt habe, dass sie Informationen hätten, dass ein Mann in Militärkleidung und mit einem Gewehr im Haus lebe und dass sie wüssten, dass er in der Schweiz sei und mit den Verantwortlichen der Organisation, welche für die Menschenrechte in Burundi kämpfe, zusammenarbeite.
Auf die Frage, wie es zu dieser unterschiedlichen Angabe betreffend Adresse gekommen sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es sich um einen Fehler des Protokollführers gehandelt habe. Während der Rückübersetzung habe er gesagt, dass er diese Adresse noch nie gehört habe. Aufgrund des Zeitdrucks bei der Rückübersetzung und aufgrund der Tatsache, dass der Protokollführer bereits früh den Anhörungsraum verlassen habe, und da die Übersetzerin habe nach Deutschland zurückkehren müssen, sei die entsprechende Korrektur am 14. Juni 2023 nicht vorgenommen worden. Der grosse Zeitdruck sei im Protokoll ersichtlich, da die Anhörung um 17 Uhr abgebrochen worden sei und die Rückübersetzung erst anschliessend angefangen habe (vgl. SEM-Akte […]-18/15 S. 14). Auf seinen Hinweis habe die Mitarbeitende des SEM erklärt, dass er sich keine Sorgen machen müsse, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und er für eine weitere Anhörung erscheinen müsse. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer das Protokoll unterschrieben und sei davon ausgegangen, dass innerhalb von wenigen Tagen eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden würde. Bei der Anhörung vom 13. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer die korrekte Adresse angegeben. Zudem habe er auf
den Fehler bei der ersten Anhörung hingewiesen, was jedoch nicht erfasst worden sei.
Der Beschwerdeführer gehöre zur Ethnie Tutsi und engagiere sich in Burundi politisch sehr aktiv. Er sei Mitglied des Gemeinderats seiner Gemeinde gewesen. Er stehe im Verdacht, mit den Rebellen Red-Tabara zusammenzuarbeiten. Es wiege schwer, dass ein Cousin des Beschwerdeführers in der Gruppe der Red-Tabara sei, was das SEM nicht gewürdigt habe. Ein weiterer Beweis bestehe darin, dass diejenige Person, die ihm geholfen habe aus dem Gefängnis zu fliehen, im Oktober 2022 hingerichtet worden sei. Es sei auf das eingereichte Foto zu verweisen, welches den Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung zeige (Beweismittel 5). Es sei schlicht absurd und willkürlich, dem Beschwerdeführer aufgrund seines zweimonatigen Versteckens in Burundi vorzuwerfen, er sei in Burundi nicht verfolgt gewesen und werde nicht gesucht. Der Schwager des Beschwerdeführers, I. , welcher im Militär gedient habe, habe sich an den Polizisten gewandt, welcher für die Passkontrolle am Flughafen zuständig gewesen sei: Der Beschwerdeführer wisse, dass der Schwager den Polizisten bezahlt habe, aber er wisse nicht, wieviel. Eine solche Ausreise könne nicht als legal bezeichnet werden.
Junge lmbonerakure hätten am 16. Mai 2024 im Wohnquartier des Beschwerdeführers einen Cousin namens J. getötet. Der Beschwerdeführer sei mit ihm gemeinsam für die Partei aktiv gewesen. J. sei mit den Verbrechen des Regimes gegen seine eigene Bevölkerung sowie gegen die Personen, welche sich für die Menschenrechte einsetzten, nicht einverstanden gewesen.
Im Falle der Rückkehr würde er aufgrund seiner Flucht ins Ausland als Verräter betrachtet und asylrelevant verfolgt. Er würde verdächtigt, im Ausland in Kontakt mit der Opposition gestanden zu sein und als Staatsfeind betrachtet werden. Es würden alle Tutsi, welche Burundi seit 2015 verlassen haben, bei der Rückkehr nach Burundi beschuldigt, mit den Red-TabaraRebellen sowie den verantwortlichen Personen der NGOs, die im Ausland arbeiten (insbesondere ACAT Burundi, FOCODE, ITEKA-League etc.), zusammengearbeitet zu haben. Der zuständige Innenminister Burundis habe gesagt, dass jede Person, welche aus Europa zurückgeschafft werde, von der burundischen Justiz verfolgt werde, da sie das Ansehen Burundis im Ausland geschädigt hätten.
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass diese Einwände nicht geeignet sind, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass es nicht logisch ist, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der CNDD-FDD in den Gemeinderat gewählt worden ist, wenn er gegen die Interessen der Partei gearbeitet hätte. Wenn die Regierungspartei Zweifel hinsichtlich seiner Einstellung gehabt beziehungsweise ihm unterstellt hätte, der Rebellengruppe RedTabara anzugehören, wäre er kaum auf die Wahlliste der Partei nominiert worden (vgl. Kopie der Kandidatenliste CNDD-FDD der Gemeinderatswahlen). Ferner stellte das SEM zutreffend fest, dass nicht schlüssig sei, weshalb es im Jahr 2022 zum betreffenden Auftrag gekommen sein soll, welcher zu seiner Eliminierung hätte führen sollen, zumal er damals noch das Amt des Gemeinderates innehatte und es für den Auftrag keinen konkreten Anlass gegeben hatte. Im Übrigen ergibt es auch keinen Sinn, dass die Partei eine Person eliminieren will, auf dessen Geld sie für die Organisation von Veranstaltungen angewiesen gewesen war (vgl. SEM-Akte […]- 18/15 F71). Betreffend das eingereichte Foto, welches die Festnahme des Beschwerdeführers dokumentieren soll, ist einerseits nicht belegt, wann dieses Foto aufgenommen worden ist. Andererseits ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer konkret hätte darlegen können, ob der Chef des Geheimdienstes oder der Chef der Partei das Foto gemacht hat, da er die fotografierende Person anschaut und nebst den zwei Polizisten diese zwei Männer bei seiner Festnahme anwesend gewesen sein sollen (vgl. SEMAkte […]-18/15 F44 und Beweismittel ID-005). Weiter wirkt die Geschichte, wie er dieses Foto erhalten haben soll und der weitere Verlauf konstruiert. So soll der Baumaterialhändler, der ihn gekannt habe, gleichzeitig auch beim Geheimdienst von Burundi gearbeitet und dieses Foto gesehen haben. Nachdem dieser den Beschwerdeführer gegen eine hohe Geldsumme aus dem Gefängnis befreit habe, sei dieser aber selbst ermordet worden. Bei der in der Beschwerde erwähnten Hafsa Mossi handelt es sich um eine durch zwei Kriminelle ermordete Parlamentsabgeordnete Burundis (vgl. Jeune Afrique, 13. Juli 2016, < Burundi : assassinat de la députée Hafsa Mossi, figure modérée du CNDD-FDD - Jeune Afrique>, The East African,
13. Juli 2016 <Former Burundi EAC minister Hafsa Mossi shot dead - The East African>, BBC, 13. Juli 2016 <Burundi crisis: MP Hafsa Mossi shot dead in Bujumbura - BBC News> alle abgerufen am 18.07.2024). Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als der Regierungspartei unliebsames Mitglied aufgefallen wäre und deshalb hätte eliminiert werden sollen.
Ferner vermögen die Erklärungen in der Beschwerde die vom SEM festgestellten Widersprüche nur teilweise zu entkräften. Aus der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail des Beschwerdeführers an die Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2023 geht hervor, dass er als Datum der Hausdurchsuchung den 24. August 2023 aufführte. Die Rechtsvertreterin hat in ihrem Schreiben an das SEM vom 31. Oktober 2023 fälschlicherweise den
25. August 2023 aufgeführt (vgl. SEM-Akte […]-26/3). Sie hat es auch unterlassen auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der E-Mail erwähnte, dass ein Grund für die Hausdurchsuchung ein sich im Haus des Beschwerdeführers aufhaltender bewaffneter Mann sei. Hinsichtlich der Mitnahme des Laptops hat die Rechtsvertreterin jedoch die vom Beschwerdeführer in der E-Mail erwähnten Besitzverhältnisse korrekt wiedergegeben. Der Beschwerdeführer gab in seiner E-Mail an, die drei Polizisten hätten bei der Hausdurchsuchung am 24. August 2023 seinen (Hervorhebung durch das Gericht) Computer gestohlen. Dieser Widerspruch kann auch nicht mit der erst neun Tage später durchgeführten Rückübersetzung der ergänzenden Anhörung erklärt werden, zumal der Widerspruch bereits anlässlich der ergänzten Anhörung thematisiert worden ist (vgl. SEM-Akte […]-29/24 F19 ff.).
Hinsichtlich der unterschiedlichen Adressangaben gehen keine Hinweise aus dem Protokoll vom 14. Juni 2023 hervor, aus denen zu schliessen wäre, der Protokollführer hätte früh den Anhörungsraum verlassen und die Übersetzerin hätte nach Deutschland gehen müssen und es hätte Zeitdruck geherrscht, weshalb das Protokoll nicht korrekt rückübersetzt worden sei oder Korrekturen nicht gemacht worden seien. Der Beschwerde konnte jedenfalls zur Frage 59 eine Anmerkung anbringen und im Protokoll wurden auch kleinere Korrekturen vorgenommen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F10, F48, F57, F72, S. 15). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde überzeugen deshalb nicht.
Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise noch zwei Monate bei seiner Cousine versteckt aufgehalten habe, da anzunehmen sei, dass er auch bei ihr gesucht worden wäre. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Cousine von seinen Familienmitgliedern besucht worden sei, was gegen eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen spricht (vgl. SEM-Akte […]-29/24 F100). Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Erhalt des Auftrags die Flucht organisiert hat, wenn er bereits damals wusste, dass er
unabhängig davon, ob er den Auftrag ausführt oder nicht, getötet werden wird. Seine Erklärung hierzu anlässlich der Anhörung, man könne nicht ohne Grund flüchten, wenn man eine Familie habe, greift nicht, wenn die Furcht vor einer Ermordung real gewesen wäre (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F108). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise mit seinem Reisepass über den Flughafen Bujumbura widerspricht im Übrigen dem Verhalten einer tatsächlich von den Behörden verfolgten Person, selbst dann, wenn die Ausreise durch Schmiergeldzahlungen ermöglicht worden sein soll.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt der Ausreise von den burundischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Regierungspartei und ehemaliger Gemeinderat, der Parteiveranstaltungen mitfinanziert hat, bei einer allfälligen Rückkehr als Staatsfeind betrachtet werden würde. Bei den weiteren Einwänden und Vorbringen in der Beschwerde handelt es sich um nicht weiter belegte Behauptungen, die zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers führen.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/burundi). Sie lässt aber den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. unter anderen etwa die Urteile des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.2.2, D-2770/2024 vom 21. Mai 2024
E. 9.2.3, E-6426/2023 vom 28. März 2024 E. 9.3, D-6183/2023 vom
26. März 2024 E. 6.2.2).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H und D-1784/2024 vom 11. April 2024).
Im vorliegenden Fall bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und hat vor der Ausreise als (…) im ganzen Land gearbeitet. Zudem hat er seinen Angaben zufolge kleine Geschäfte gegründet, wie eine kleine Druckerei oder einen Kiosk auf dem Markt von K. , welchen er später verkauft hat. Zuletzt hat er in B. , mit seiner Ehefrau, seinen vier Kindern und zwei Hausangestellten in seinem eigenen Haus zusammengelebt (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F9-F12). Der Beschwerdeführer gab sodann an, in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben (vgl. SEM-Akte
[…]-18/15 F31-F37). Seine soziale und wirtschaftliche Reintegration dürfte damit gesichert sein.
Mit der Beschwerde wurde ein Arztbericht vom 25. Juni 2024 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Störung leidet. Zur Behandlung wurde dem Beschwerdeführer 40 mg Paroxetin und 25 mg Quetiapin pro Tag verschrieben. Obwohl in Burundi die Krankenhausinfrastruktur und die verfügbaren Behandlungen nicht dem Schweizer Standard entsprechen, sind seine psychischen Probleme in der Neuropsychiatrischen Klinik von Kamenge (Grossraum Bujumbura) im Bedarfsfall behandelbar (siehe http://www.cnpk.bi/, konsultiert am 18. Juli 2024). Es ist davon auszugehen, dass auch die entsprechenden Medikamente in Burundi erhältlich sind. Bei Bedarf und entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers könnte ihm zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden. Nach dem Gesagten stehen die geltend gemachten medizinischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, und es ist insbesondere nicht damit zu rechnen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als unzumutbar zu erachten.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in die Akte (…)-9/13 im Sinne der Erwägungen Einsicht zu gewähren.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand:
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