Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4285/2024 |
Datum: | 05.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Recht; Ausreise; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Eritrea; Person; Heimat; Behörde; Behörden; Flüchtling; Verfügung; Staat; Behandlung; Schweiz; Beschwerdeführers; Wegweisungsvollzug; Eltern; Militärdienst; Verfahren; Vollzug; Kontakt; Verfolgung; Rückkehr |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 54 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung IV D-4285/2024
law/bah
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A. , geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch MLaw Sandra Wehrli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im April 2017 und hielt sich anschliessend in mehreren Ländern auf. Am
20. Juli 2023 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Juli 2023 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war.
Am 26. Juli 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 2. August 2023 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Er erklärte, er sei nach seiner Ausreise aus Eritrea zwei Monate in B. geblieben. Danach sei er in den C. weitergezogen, wo er sich rund viereinhalb Jahre aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach D. gegangen, wo er
knapp eineinhalb Jahre gewesen sei. Von D.
aus sei er im
Juli 2023 mit Hilfe eines Schleusers nach Italien gebracht worden, wo er ungefähr eine Woche geblieben sei. Er habe nur in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Darauf angesprochen, dass möglicherweise Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, sagte er, er habe sich nur kurz in Italien aufgehalten und wolle nicht dorthin zurückkehren, sein Zielland sei die Schweiz gewesen. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, antwortete er, er habe an (…) gelitten, als er in D. gewesen sei. Er sei nur einmal untersucht worden. Er habe das hier schon gemeldet, sei aber diesbezüglich noch nicht untersucht worden. Er habe keine Beschwerden, es gehe ihm gut. Er habe keine weiteren gesundheitlichen Probleme, auch psychisch gehe es ihm gut.
Das SEM trat am 29. September 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) weg. Es verpflichtete ihn, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Es beauftragte den Kanton E. mit dem Wegweisungsvollzug.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 5. Oktober 2023 mit, dass ihr Mandat erloschen sei.
Mit Verfügung vom 27. März 2024 hob das SEM seine Verfügung vom
29. September 2023 auf, und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Es wies den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F. zu.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2024 in Anwesenheit der von ihm am 9. April 2024 bevollmächtigten Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, antwortete er, zurzeit gehe es ihm ganz gut, er habe keine medizinischen Probleme. In D. sei er an (…) erkrankt. Er sei dort medizinisch behandelt worden und die Behandlung sei abgeschlossen. In der Schweiz sei er bislang noch nicht untersucht worden. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er stamme aus dem Dorf G. in der Subzoba H. (Zoba I. ). Er habe dort seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und seinen (…) Geschwistern gelebt und sei im Alter von 17 Jahren zusammen mit drei Kollegen nach B. gegangen. Die Schule habe er bis zur achten Klasse besucht, in die neunte Klasse sei er nur kurz gegangen. Daneben habe er (…) gearbeitet. Seine Eltern lebten immer noch in G. .
Hinsichtlich seiner Asylgründe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nach dem Abbruch des Schulbesuchs – er habe als ältester Sohn (…) arbeiten müssen und habe deshalb öfters in der Schule gefehlt – aufgefordert worden sei, in den Militärdienst einzurücken. Es sei ein Schreiben zu ihm nach Hause gekommen, er habe aber nicht dienen wollen. Soldaten hätten ihn zu Hause abholen wollen. Als sie das erste Mal gekommen seien, sei er draussen am Arbeiten gewesen. Da er zuhause nicht angetroffen worden sei, hätten sie dort «viel Ärger gemacht». Sie hätten seinen Eltern gesagt, dass sie ihn ausliefern müssten. Er habe gewusst, dass sie ein zweites Mal kommen würden, und habe sich deshalb im Wald aufgehalten. Die Soldaten seien noch zweimal gekommen, um ihn abzuholen.
Seinem Bruder J. , so der Beschwerdeführer weiter, sei gesagt worden, er müsse in den Militärdienst einrücken, weil er volljährig
geworden sei. Er habe ein Schreiben erhalten und hätte innerhalb eines Monats einrücken müssen. Er habe G. verlassen und sei in einen anderen Ort gegangen. Sein Bruder K. habe Militärdienst geleistet und sei nach Tigray gegangen. K. habe seine Ausreise bereut und sei zurückgekehrt. Danach sei er ins Gefängnis gekommen und befinde sich noch immer in Haft.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gesagt, dass er ein Schreiben erhalten habe, sondern, dass er befürchtet habe, eines zu bekommen, da es bei seinem Bruder so gewesen sei. Wenn die Behörden einige Male gekommen seien und die Person nicht angetroffen hätten, hätten sie ein Papier geschickt. Es könne auch vorkommen, dass sie das Haus versiegelt hätten. Er habe seine Heimat zirka zwei bis drei Monate nach der ersten Vorsprache der Soldaten verlassen. Er glaube nicht, dass die Behörden nach seiner Ausreise seinetwegen etwas unternommen hätten. Auf seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea angesprochen, antwortete er, wer in der Zeit, zu der er Eritrea verlassen habe, illegal ausgereist sei, gelte als Landesverräter. Dafür drohe die Todesstrafe oder die Inhaftierung in einem unterirdischen Gefängnis.
Am 7. Mai 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde.
In einem Schreiben vom 10. Mai 2024 teilte die L. dem Beschwerdeführer mit, das Testresultat des durchgeführten Bluttests erfordere eine weiterführende medizinische Abklärung. Der Beschwerdeführer werde gebeten, mit dem ihn behandelnden Arzt in den nächsten Tagen einen Termin zur Besprechung der weiteren Schritte zu vereinbaren.
Die damalige Rechtsvertretung setzte das SEM am 21. Mai 2024 davon in Kenntnis, dass sie das Mandat niedergelegt habe.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 – eröffnet am 7. Juni 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Juli 2023 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 1. September 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes
befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton F. mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Eingabe lagen Fotografien des Taufscheins des Beschwerdeführers und der Identitätskarten seiner Eltern bei.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 gut. Er gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
31. Juli 2024 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne, verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Ferner forderte er ihn auf, bis zum 31. Juli 2024 einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, dies verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bisherigen Aktenlage fortgesetzt.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht um ihre Beiordnung als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und um Erstreckung der Frist zur
Einreichung des Arztberichts bis zum 15. August 2024. Der Eingabe lag eine am 25. Juli 2024 unterzeichnete Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht bei.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Sandra Wehrli per 25. Juli 2024 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts wurde bis zum
15. August 2024 erstreckt.
Mit Eingabe vom 13. August 2024 reichte die Rechtsbeiständin einen von Dr. med. M. verfassten Arztbericht vom 9. August 2024 ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme nicht vor.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eritreische Staat ihn offiziell zum Militärdienst aufgeboten habe. Die dargelegten Begegnungen seiner Eltern mit den Soldaten liessen keine eindeutigen Schlüsse zu, dass Letztere ihn direkt hätten mitnehmen wollen, falls sie ihn angetroffen hätten. Gemäss seinen Eltern hätten die Soldaten nach ihm gefragt, das Haus durchsucht und sie aufgefordert, ihn auszuliefern. Welche Beweggründe hinter diesen Besuchen gesteckt hätten, bleibe ungeklärt, da er in dieser Sache nie unmittelbar Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei ihm keine offizielle
Vorladung übermittelt worden. Möglicherweise habe man ihn nur inspizieren oder vorgängig informieren wollen. Zu jenem Zeitpunkt sei er noch nicht (…) Jahre alt gewesen, so dass er rechtlich noch nicht dienstpflichtig gewesen sei. Er verweise darauf, was anderen Personen nach solchen Begegnungen mit Soldaten widerfahren und wie es bei einem seiner Brüder abgelaufen sei. Diese Beispiele genügten nicht, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Kausalzusammenhang mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea darzulegen. Vor seiner Ausreise hätten weder die Schulnoch die Lokalnoch die Militärbehörden direkten Kontakt zwecks Rekrutierung mit ihm aufgenommen. Nach seiner Ausreise sei von Seiten des eritreischen Staates augenscheinlich nichts mehr unternommen worden. Seine Vorbringen in dieser Sache hielten den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 3 AsyIG nicht stand.
Der von der Rechtsvertretung eingebrachte Antrag zur Zeugenbefragung einiger seiner Geschwister gemäss Art. 14 VwVG zur Ergänzung des Sachverhalts werde abgelehnt, da ein solches Verfahren nichts am Mangel an konkreten Hinweisen zu ändern vermöge, die klar aufzeigten, dass der eritreische Staat ihn zu jenem Zeitpunkt offiziell habe rekrutieren wollen.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Er habe erwähnt, dass einer seiner Brüder nach der Rückkehr nach Eritrea inhaftiert worden sei. Der Bruder habe vor seiner Ausreise indessen Militärdienst geleistet. Der Beschwerdeführer aber habe nie ein offizielles Einberufungsschreiben erhalten. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöge.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, nur noch zwei Geschwister des Beschwerdeführers lebten in Eritrea. Die anderen seien vor dem Militärdienst geflohen und lebten im Ausland. K. , der nach seiner Flucht ins Ausland in die Heimat zurückgekehrt sei, sei seit 2016 inhaftiert. Der Beschwerdeführer wisse, wie die Verfahren des
Einziehens zum Militärdienst abliefen, da dies schon seinen Geschwistern widerfahren sei. Berichte internationaler Organisationen stützten seine Darstellung. In diesen werde darauf hingewiesen, dass sich Zwangsrekrutierungen in Eritrea seit 2021/2022 intensiviert hätten. Insbesondere
«Schulabbrecher» stünden im Visier der Behörden. Diese würden in
«Giffas» (Razzien; Anmerkung des Gerichts) und bei Hausdurchsuchungen mitgenommen. Aufgegriffene würden zuerst in Gefängnisse gebracht und später zu ihren Militäreinheiten geschickt. Werde jemand bei einer Hausdurchsuchung nicht gefunden, werde angenommen, dass er sich dem Militärdienst entziehen wolle. Mittlerweile würden auch Minderjährige eingezogen. Um Druck auf die Angehörigen von Dienstflüchtigen auszuüben, würden deren Häuser versiegelt. Falls geflüchtete Jugendliche von den Behörden erwischt würden, drohten ihnen unmenschliche Haftbedingungen, Folter, mangelnde Versorgung, erniedrigende Behandlung, Zwangsrekrutierung und der Tod. Seine Aussagen deckten sich mit den Zuständen in seiner Heimat. Entgegen der Meinung des SEM würden mittlerweile auch minderjährige Schulabbrecher oft ohne schriftliche Vorladung rekrutiert. Seinen Aussagen liessen sich konkrete Hinweise dafür entnehmen, dass die Behörden ihn zum Militärdienst hätten mitnehmen wollen.
Die Aussage des SEM, die eritreischen Behörden hätten nach seiner Ausreise offensichtlich nichts mehr unternommen, sei so nicht korrekt. Er habe in der Anhörung lediglich angegeben, er glaube nicht, dass seine Eltern nach seiner Flucht noch Probleme gehabt hätten. Seine Eltern hätten weder Internet noch Telefon, so dass er monatelang keinen Kontakt zu ihnen gehabt habe.
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und
2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea werden unverhältnismässig streng bestraft (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 5.2, E-4001/2019 vom 18. Juli 2022 E. 7.1, E-
5413/2019 vom 30. März 2022 E. 7.2). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt zwar nicht, dass in der Region, in welcher der Beschwerdeführer lebte, wiederholt Razzien durchgeführt wurden, geht aber nicht davon aus, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2017 von den eritreischen Behörden als militärdienstpflichtig erfasst war, hatte er doch gemäss seinen Angaben das 10. und 11. Schul-
jahr nicht absolviert (vgl. SEM-act. […]-30/18 F27), keinen Reisepass beziehungsweise keine Identitätskarte besessen oder beantragt (vgl. SEMact. […]-30/18 F100 ff.), und konnte sich zudem den durchgeführten Razzien entziehen. Das Vorbringen, er habe die Schule abgebrochen, und die Ausführungen in der Beschwerde, wonach auch Minderjährige in den eritreischen Nationaldienst eingezogen würden, genügen nicht, um ihn als Dienstverweigerer zu betrachten, da er keinen konkreten Behördenkontakt zwecks Einberufung hatte.
Im Übrigen ist unter Hinweis auf die diesbezüglich gefestigte Rechtsprechung festzuhalten, dass die Möglichkeit, in Zukunft in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet läge (vgl. Urteile des BVGer E-1744/2020 vom 30. Juni 2023
E. 6.5, E-625/2020 vom 24. Februar 2022 E. 6.6 und das Referenzurteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen konnte.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG darstellen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt sodann die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschätzung, dass andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführenden in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, ebenfalls nicht ersichtlich sind. So hat er nie Behördenkontakt im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst gehabt und sich mit der Ausreise demnach keiner Pflicht gegenüber dem Staat entzogen.
Den Akten sind auch keine hinlänglich konkreten Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer – die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verwandtschaftsverhältnisse unterstellt – wegen seiner Geschwister Schwierigkeiten gewärtigen müsste. Seine Familie wurde wegen der Desertion seines Bruders K. , der nach Eritrea zurückgekehrt und seit 2016 inhaftiert sei, keiner Verfolgung durch die eritreischen Behörden ausgesetzt. Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe mit seinen Eltern letztmals gegen Ende 2023 Kontakt gehabt, wobei sie sich hauptsächlich über ihr Befinden ausgetauscht hätten. Des Weiteren äusserte er sich dahingehend, er glaube nicht, dass die eritreischen Behörden nach seiner Ausreise hinsichtlich seiner Person etwas unternommen hätten (vgl. SEM-act. […]-30/18 F64 f. und F145 ff.).
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt gelingt ihm dies nicht. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei möglicherweise anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst wurde vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt, es bejahte dabei die Zulässigkeit sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK; vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bezüglich Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die dortigen Lebensbedingungen haben sich in einigen Bereichen verbessert, die wirtschaftliche Lage ist indessen nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt neben einer Grundschulbildung über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea (vgl. SEM-act. […]-30/18 F27-F32 und F63, F69). Die finanzielle Situation der Familie dürfte zwar nicht einfach sein, gemäss Angaben des Beschwerdeführers war sie aber ausreichend (vgl. SEM-act. […]-30/18 F38). Bei Bedarf kann sich der Beschwerdeführer anfänglich an seine Eltern wenden, die ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen können, des Weiteren steht es ihm offen, bei der zuständigen Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt, wobei Unzumutbarkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn eine im Heimatstaat grundsätzlich mögliche Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
Im Arztbericht von Dr. med. M. vom 9. August 2024 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung durch das SEM angegeben, vor etwa drei Jahren Kontakt mit einem Patienten mit (…) gehabt zu haben. Bei ihm sei eine (…)untersuchung bei L. veranlasst worden. Die Laboruntersuchung (N. ) sei positiv gewesen und zeige, dass er einmal Kontakt gehabt habe. Es sei nicht bekannt, ob die Infektion schon längere Zeit vor der damaligen Exposition stattgefunden habe. Ebenso unklar sei, ob noch (…) vorhanden seien. Das Risiko, dass die betroffene Person in Zukunft an (…) erkranken werde, betrage wenige
Prozente, weshalb eine präventive Behandlung empfohlen werde. Beim Beschwerdeführer sei eine Kombinationsbehandlung über drei Monate initiiert worden, die noch bis Ende August 2024 laufe. Eine ärztliche Kontrolle nach Ende der Behandlung sei nicht nötig.
Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht somit einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht entgegen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw Sandra Wehrli ein amtliches Honorar auszurichten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Da MLaw Sandra Wehrli erst ab dem 25. Juli 2024 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist ausschliesslich der ihr ab diesem Datum entstandene notwendige Aufwand zu entschädigen. Ausgehend von den beiden Eingaben hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vom 25. Juli und 13. August 2024, der Kenntnisnahme der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2024 und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.– zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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