Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3795/2024 |
Datum: | 23.07.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Landesverweisung; Eritrea; Verfügung; Wegweisung; Schweiz; Beschwerdeführers; Noven; Gericht; Beschwerdeschrift; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfolgung; Vollzug; Staat; Erkrankung; Person; Flüchtling; Aufenthalt; Vorinstanz; Aufenthalts; Behörde |
Rechtsnorm: | Art. 121 BV ; Art. 410 StPO ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 66 StGB ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 I 246 |
Kommentar: |
Abteilung IV D-3795/2024
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A. , geboren am [...], Eritrea,
vertreten durch Patrick Burger, MLaw,
HEKS / Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz
Gegenstand Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter, B. [...], einbezog und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. Mai 2020 gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung von drei Jahren anordnete,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2021 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG feststellte, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1594/2021 vom 15. April 2021 abgewiesen wurde, soweit auf sie einzutreten war,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. Juni 2022 ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat am 27. März 2023 zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört wurde,
dass das SEM am 18. April 2023 die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG verfügte und ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zuwies,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (eröffnet am 16. Mai 2024) ablehnte,
dass das Staatssekretariat dabei ausserdem feststellte, weil gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Landesverweisung bestehe, habe es weder die Wegweisung zu verfügen noch sich zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, wobei der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung seiner originären Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, subeventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – mit den nachfolgend erwähnten Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt,
dass diesbezüglich in der Beschwerdeschrift (S. 6 ff.) im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe,
dass dabei zunächst ausgeführt wird, beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handle es sich insofern nicht um ein gewöhnliches, als der Beschwerdeführer bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz weile, gegen ihn am 28. Mai 2020 eine nicht-obligatorische Landesverweisung ausgesprochen und anschliessend (Hervorhebung in der Beschwerdeschrift), seit Oktober 2020, eine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert worden sei,
dass sich somit die bislang nicht beantwortete Frage stelle, inwiefern echte Noven (nämlich die neu festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers), die im Strafverfahren revisionsrechtlich nicht eingebracht werden könnten (unter Hinweis auf Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), durch das SEM im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen seien und allenfalls, entgegen dem Wortlaut von Art. 53 Bst. c AsylG beziehungsweise Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigten,
dass sich die Vorinstanz jedoch unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu dieser Frage nicht im Detail geäussert habe, sondern sich mit einem Verweis auf Art. 83 Abs. 9 AIG begnügt und festgehalten habe, dass die vorläufige Aufnahme nicht verfügt werde, wenn eine Landesverweisung rechtskräftig werde,
dass sich die Vorinstanz dabei insbesondere zur Frage, wie das Verhältnis von nicht-obligatorischer Landesverweisung und echten Noven zu behandeln sei, nicht geäussert habe,
dass gemäss dem Wortlaut von Art. 53 Bst. c AsylG Flüchtlinge kein Asyl erhalten würden, wenn gegen sie eine obligatorische oder nicht-obligatorische strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen worden sei, und nach Art. 83 Abs. 9 AIG in einer derartigen Situation auch keine vorläufige Aufnahme verfügt werde,
dass es in der bundesrätlichen Botschaft zur Landesverweisung (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6048) zu den fraglichen Bestimmungen knapp heisse, dass Flüchtlinge, die zu einer Landesverweisung verurteilt worden seien, keinen Anspruch auf Asyl hätten und sie in der Regel (Hervorhebung in der Beschwerdeschrift) nicht vorläufig aufgenommen werden könnten,
dass des Weiteren in der genannten Botschaft in den Bemerkungen zu Art. 83 Abs. 9 AIG ausgeführt worden sei, dass bei Vorliegen besonderer Umstände in seltenen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels bestehen könne,
dass in diesem Zusammenhang dabei exemplarisch auf einen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 138 I 246) verwiesen worden sei, wonach bei langer Anwesenheit und jahrelanger Nothilfeabhängigkeit eines weggewiesenen Asylsuchenden Anspruch auf Regularisierung des Aufenthalts bestehen könne,
dass in der genannten Botschaft ferner angenommen worden sei, dass die meisten Personen, gegen welche eine Landesverweisung ausgesprochen werde, die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht erfüllen würden,
dass in der parlamentarischen Beratung, soweit ersichtlich, nicht besprochen worden sei, wie bei einer angeordneten nicht-obligatorischen Landesverweisung mit echten Noven umzugehen sei,
dass die angeführten Gesetzesbestimmungen und Materialien nicht viel dazu sagen würden, wie zu verfahren sei, wenn sich nach einer im Strafverfahren ausgesprochenen fakultativen (Hervorhebung in der Beschwerdeschrift) Landesverweisung neue Umstände im Sinne echter Noven ergäben, welche die im Rahmen von Art. 66abis StGB zwingend vorzunehmende Interessenabwägung möglicherweise anders ausfallen lassen könnten, als dies im Zeitpunkt des Strafurteils der Fall gewesen sei,
dass derartige echte Noven im Strafverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten, weil Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO explizit nur Umstände als Revisionsgrund bezeichne, die vor dem Entscheid eingetreten und später bekannt geworden seien, also unechte Noven,
dass im Umkehrschluss Tatsachen, die nach dem Strafurteil ergangen seien, revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden könnten,
dass daher durch Auslegung zu ermitteln sei, ob trotz Art. 83 Abs. 9 AIG ausnahmsweise die Gewährung des Asyls oder eine vorläufige Aufnahme verfügt werden könnten, beziehungsweise ob allenfalls eine zu füllende echte Gesetzeslücke vorliege,
dass gemäss Art. 66abis StGB eine nicht-obligatorische Landesverweisung verhängt werden könne (Hervorhebung in der Beschwerdeschrift), wenn keine Katalogstraftat gemäss Art. 66a StGB vorliege,
dass sich das Strafgesetzbuch zum Umgang mit echten Noven nicht äussere, jedoch aufgrund des Gesetzestextes davon auszugehen sei, dass das Strafgericht für deren Beurteilung nicht zuständig sei, sondern dies bei der Frage, ob trotz bestehender Landesverweisung ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, den Migrationsbehörden überlassen bleibe,
dass die migrationsrechtlichen Bestimmungen nichts dazu sagen würden, wie nach Ausfällung einer nicht-obligatorischen Landesverweisung mit echten Noven umzugehen sei, namentlich ob ausnahmsweise trotz bestehender Landesverweisung ein Aufenthaltstitel – Asyl oder eine vorläufige Aufnahme – erteilt werden könne,
dass sich aus der grammatikalischen Auslegung keine klare Antwort auf die Frage ergebe, ob bei Vorliegen echter Noven eine erneute Asylgewährung oder Erteilung einer vorläufigen Aufnahme trotz nicht-obligatorischer Landesverweisung möglich sei,
dass den Materialien ebenfalls wenig Ergiebiges zu entnehmen sei, diese aber für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme dennoch Raum lassen würden, selbst wenn eine Landesverweisung vorliege,
dass das Parlament auf der Grundlage der erwähnten bundesrätlichen Botschaft den Gesetzestext angenommen habe, ohne solche Ausnahmen gänzlich in Abrede zu stellen,
dass die historische Auslegung ein Indiz dafür liefere, dass im Falle von echten Noven eine erneute Prüfung des Wegweisungsvollzugs und allenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich seien,
dass Zweck der Bestimmungen zur Landesverweisung und den damit zusammenhängenden migrationsrechtlichen Bestimmungen sei, straffällige Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft aus der Schweiz wegzuweisen, soweit (im Falle der obligatorischen Landesverweisung) nicht ein Härtefall vorliege beziehungsweise (im Falle der nicht-obligatorischen Landesverweisung) eine Interessenabwägung ergebe, dass die privaten Interessen die öffentlichen überwögen,
dass sich aus der erwähnten bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Diskussionen ergebe, dass unter Umständen selbst auf eine obligatorische Landesverweisung verzichtet werden könne, wenn überwiegende private Interessen dagegen sprächen,
dass somit auch aus einer teleologischen Auslegung resultiere, dass die erneute Erteilung eines Aufenthaltsstatus infolge echter Noven möglich sei,
dass – unter Hinweis auf Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – auch eine verfassungsund völkerrechtskonforme Auslegung zum Schluss kommen müsse, dass Art. 53 Bst. c AsylG und Art. 83 Abs. 9 AIG im Falle echter Noven nicht absolut gelten könnten,
dass aus diesen Überlegungen zu schliessen sei, dass echte Noven, wenn diese die Ausgangslage und das Verhältnis der Interessen deutlich änderten, ausnahmsweise selbst bei Vorliegen einer Landesverweisung eine erneute Erteilung von Asyl beziehungsweise einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigten,
dass sich im Anschluss daran die Frage stelle, wer für die zwingend vorzunehmende Prüfung echter Noven und deren Folgen auf die Interessenabwägung sowie die Frage, ob erneut ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, zuständig sei,
dass, nachdem das Strafgericht dies aufgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO nicht sein könne, nur die Migrationsbehörden bleiben würden, welche echte Noven im Rahmen entweder eines neuen Asylverfahrens oder
des Wegweisungsvollzuges zu prüfen und nötigenfalls einen Aufenthaltstitel zu erteilen hätten,
dass es sich erübrigt, weitere Aspekte der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumentation anzuführen,
dass hinsichtlich der soeben genannten Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs vom 3. Juni 2022 vornahm, wobei es im Ergebnis zur Einschätzung gelangte, die vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant,
dass, wie die diesbezüglichen Erwägungen (nachfolgend, S. 11 ff.) ergeben, die entsprechenden Einschätzungen der Vorinstanz als zutreffend zu erachten sind,
dass sich angesichts dessen im vorliegenden Verfahren keine Fragen zur Anwendung und rechtlichen Tragweite von Art. 53 Bst. c AsylG (betreffend die Asylunwürdigkeit nach Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a oder Art. 66abis StGB) zu stellen vermögen,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Wegweisung nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach – unter anderem – Art. 66a oder Art. 66abis StGB betroffen ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG die vorläufige Aufnahme nicht verfügt wird oder erlischt, wenn – unter anderem – eine Landesverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB rechtskräftig geworden ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1 und Art. 83 Abs. 9 AIG angesichts der gegen den Beschwerdeführer bestehenden rechtskräftigen Landesverweisung offensichtlich zu Recht den Schluss gezogen hat, es könne im Rahmen dieses Asylverfahrens weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügen noch sich zum Vollzug der Wegweisung äussern, sondern es sei allein die Sache der zuständigen kantonalen Behörde, allfällige neue Wegweisungshindernisse zu prüfen,
dass nicht die Rede davon sein kann, das SEM hätte in der angefochtenen Verfügung, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, die rechtsdogmatische Frage zu beantworten gehabt, in welchem Verhältnis eine nicht-
obligatorische Landesverweisung zu echten Noven – im vorliegenden Fall die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers – stehe,
dass vielmehr schlicht kein Grund ersichtlich ist, weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung angesichts des vollkommen klaren Wortlauts der fraglichen Normen überhaupt einen Anlass zur Behandlung entsprechender Auslegungsfragen hätte haben sollen,
dass mit der Beschwerdeschrift auch keine Argumente vorgebracht werden, die auf das Bestehen einer Gesetzeslücke schliessen lassen könnten, welche durch Auslegung zu beheben wäre (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BVGE 2022 VI/I E. 6.2),
dass insbesondere auch nicht ersichtlich ist, inwiefern aufgrund des Hinweises auf die revisionsrechtlichen Bestimmungen der StPO auf das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Bereich des AsylG und des AIG zu schliessen sein könnte,
dass vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird, die Materialien zur entsprechenden Gesetzgebung würden zu den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen keine konkreten Rückschlüsse zulassen,
dass der vom Beschwerdeführer erwähnten bundesgerichtlichen Praxis (BGE 138 I 246) offensichtlich nichts in Bezug auf die Frage entnommen werden kann, ob und in welcher Weise sich die Anordnung einer Landesverweisung auf die Zuständigkeit der Prüfung allfälliger diesbezüglicher Vollzugshindernisse auszuwirken vermag,
dass, wie festzustellen ist, die Argumentation des Beschwerdeführers im Ergebnis auf die Behauptung hinausläuft, eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, welche von einer Landesverweisung betroffen ist, vermöge neue Tatsachen oder Beweismittel, welche den Vollzug der Landesverweisung in Frage stellen könnten, ausschliesslich auf dem Weg eines Asylgesuchs geltend zu machen, dies ungeachtet der Frage, ob sie zu einem früheren Zeitpunkt überhaupt jemals ein Asylverfahren durchlaufen hat oder nicht,
dass diesem Standpunkt offensichtlich nicht gefolgt werden kann,
dass die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt, welcher trotz rechtskräftiger Landesverweisung zur Gewährung eines Aufenthaltstitels führen könnte, offensichtlich nicht im rechtlichen Kontext eines
Asylverfahrens, sondern im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens zu klären wäre, wobei deren Beurteilung in den Kompetenzbereich der ausländerrechtlich zuständigen Behörden fallen würde,
dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, sich zur Frage zu äussern, ob und inwiefern im Rahmen der Bestimmungen der StPO die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einer revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich sei oder nicht,
dass an dieser Stelle immerhin auf Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB zu verweisen ist, wonach bei obligatorischer Landesverweisung die zuständige kantonale Behörde (die in der Regel eine Vollstreckungsverfügung zum Vollzug der Landesverweisung zu erlassen hat) den Vollzug bei drohender Verletzung zwingender Bestimmungen des Völkerrechts aufschiebt, was bei fakultativer Landesverweisung wohl umso mehr gelten muss (vgl. ADRIAN BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Magister, Editions Weblaw, Bern 2017, S. 37 ff.),
dass es sich erübrigt, auf weitere Aspekte der in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Begründungspflicht vorgebrachten Argumentation einzugehen, da sie an der zu treffenden Einschätzung nichts zu ändern vermöchten,
dass die Rüge, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt, nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen ist,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz in einem weiteren Punkt mit der Begründung beantragt werden (Beschwerdeschrift, S. 12 f.), weil das SEM trotz entsprechender Pflicht keinerlei Ausführungen zum Wegweisungsvollzug gemacht habe, habe es auch den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt,
dass nach dem zuvor Gesagten keine Rede davon sein kann, es sei durch die Vorinstanz der medizinische Sachverhalt abzuklären gewesen, womit sich auch diese Rüge als unbegründet erweist,
dass zusammenfassend kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung wegen der vorgebrachten formellen Rügen aufzuheben,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit Eingabe vom 3. Juni 2022 im Wesentlichen damit begründete, weil er im Rahmen des Familiennachzugs in das Asyl seiner Mutter einbezogen worden sei, seien seine individuellen Vorbringen nie gesondert beurteilt worden,
dass dabei weiter ausgeführt wurde, tatsächlich habe der Beschwerdeführer eine individuelle asylrelevante Gefährdung in Eritrea zu befürchten,
dass nämlich nur schon seine lange Landesabwesenheit eine Entwurzelung und einen fehlenden Habitus im Umgang mit den dortigen Sicherheitskräften bedeuten würden, wodurch eine Rückkehr nach Eritrea mit einem massiven Verfolgungsrisiko behaftet wäre,
dass seine Rückschaffung nach Eritrea nach einem langjährigen Aufenthalt in einem Zentrum der eritreischen Diaspora (implizit: der Schweiz) die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf ihn lenken würde, weshalb er mit entsprechenden behördlichen Abklärungen und Behelligungen zu rechnen hätte,
dass er aufgrund einer schweren psychischen Störung seit dem Jahr 2020 regelmässig stationär psychiatrisch behandelt werde,
dass er nicht zuletzt aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung auch in der Schweiz einen problematischen Umgang mit staatlicher Gewalt habe, was in einem autoritären Staat eine lebensbedrohliche Prädisposition darstelle,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea den dortigen autoritären Sicherheitskräften mangels entsprechender Erfahrungen und eines unterstützenden sozialen Netzes völlig ausgeliefert wäre,
dass er deshalb mit massiven Behelligungen, Inhaftierung und möglicherweise Folter und Hinrichtung zu rechnen hätte,
dass zudem illegal ausgereisten Rückkehrenden viele Jahre Gefängnis unter willkürlichen Umständen sowie der Entzug von Arbeit und Landbesitz drohen würden,
dass er zudem den faktisch unbefristeten obligatorischen Militärdienst anzutreten hätte, dem er sich durch seine Flucht aus Eritrea entzogen habe,
dass Deserteuren und illegal Ausgereisten viele Jahre Gefängnis unter harschen Haftbedingungen drohen würden,
dass der Beschwerdeführer aus den diversen genannten Gründen eine begründete Furcht habe, im Falle einer Zwangsrückkehr nach Eritrea dort ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen anlässlich seiner Anhörung vom 27. März 2023 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters im Wesentlichen zu Protokoll gab, in Eritrea – beziehungsweise in der dortigen Region – herrsche Krieg, und wegen der entsprechenden Unruhen könne er nicht in dieses Land gehen, zumal er dort niemanden kenne,
dass er dabei weiter ausführte, er sei zwar eritreischer Staatsangehöriger, seine Heimat sei aber der Sudan, wo er geboren worden und – ungefähr bis zum Jahr 2011 – aufgewachsen sei,
dass der damalige Rechtsvertreter im Rahmen der Anhörung unter dem Aspekt der Asylgründe ausserdem vorbrachte, es sei die Möglichkeit einer Reflexverfolgung in Eritrea wegen der Mutter des Beschwerdeführers zu prüfen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, in Eritrea herrsche keine kriegerische oder kriegsähnliche Situation, sondern allenfalls eine schwierige allgemeine Situation, was jedoch nicht asylrelevant sei,
dass das Staatssekretariat weiter darlegte, auch die Behauptung, in Eritrea werde mit Personen, die auffällig seien und in Europa gelebt hätten, schlecht umgegangen, sei nicht asylrelevant, da allein ein strengerer oder anderer Umgang mit unangepassten Personen keine gezielte Verfolgung darstelle,
dass auch ein schlechteres Gesundheitssystem als in der Schweiz und ein angeblich fehlendes Beziehungsnetz nicht asylrelevant seien, woran die –
aufgrund zweier eingereichter medizinischer Berichte – aktenkundige psychische Störung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge,
dass die persönlichen Asylvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers – eine Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters – im sie betreffenden Asylentscheid für unglaubhaft erachtet worden seien,
dass daher auch nicht einzusehen sei, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner Mutter einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte,
dass auch aufgrund der Asylgründe seines Stiefvaters – der bereits vor Jahrzehnten desertiert sei (implizit: aus dem eritreischen Nationaldienst) – keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers bestünden, zumal die eritreischen Behörden kaum von der im Exil geschlossenen Verbindung zwischen seiner Mutter und dem Stiefvater wissen könnten,
dass auch die Behauptung, der Beschwerdeführer würde als Rückkehrer nach Eritrea von den dortigen Behörden als Regimegegner verdächtigt, ohne Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren keinen Anlass für eine begründete Furcht vor Verfolgung darstelle,
dass das SEM weiter in Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea in den dortigen Nationaldienst rekrutiert werden, festhielt, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die alleinige entsprechende Furcht flüchtlingsrechtlich nicht relevant (unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10),
dass dies im Falle des Beschwerdeführers umso mehr gelte, als er weder illegal aus Eritrea ausgereist sei noch jemals ein Aufgebot für den dortigen Nationaldienst erhalten habe,
dass in der Beschwerdeschrift (S. 14 ff.) hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls – unter dem Titel eines Eventualantrags – geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide an einer schweren psychischen Erkrankung, und entsprechend bestehe eine starke Abhängigkeit von seinem Umfeld, insbesondere von seiner Mutter, die nicht nach Eritrea zurückkehren könne,
dass unter dem Titel "originäre Flüchtlingseigenschaft aufgrund schwerer psychischer Erkrankung" unter Hinweis auf Urteile australischer,
kanadischer und neuseeländischer Gerichte weiter ausgeführt wird, je nach Schwere der Erkrankung und Herkunftsland könne eine schwere Krankheit oder Behinderung flüchtlingsrechtlich relevant sein, und zwar dann, wenn die Verweigerung lebenswichtiger Medikation besonders schwerwiegende Folgen haben könnte und dies aufgrund eines Verfolgungsmotivs in diskriminierender Weise geschehe,
dass dabei die Verfolgung als hinreichend intensiv bezeichnet werden könne, wenn eine Person infolge ihrer schweren Erkrankung vollständig isoliert leben müsse, massiv diskriminiert und belästigt werde, keine Arbeit antreten könne und nicht behandelt werde, was zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr führen könnte,
dass in Eritrea die medizinische Versorgung insbesondere psychischer Erkrankungen miserabel sei und Menschen mit Behinderung stigmatisiert und diskriminiert würden,
dass angesichts dessen in Eritrea die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht behandelt und sein Gesundheitszustand sich massiv verschlechtern würde,
dass ihm in Eritrea aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung psychisch angeschlagener Personen die vollständige Isolation drohe, zumal er in diesem Land, in dem er nie gelebt habe, auch über keine Familie und kein soziales Umfeld verfüge,
dass mit diesen Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer drohe in Eritrea die Verweigerung einer medizinischen Behandlung aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation seitens des eritreischen Staates,
dass eine solche Verfolgungsmotivation im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht erkennbar ist, nachdem er weder je in Eritrea gelebt hat, noch – über seine familiäre Herkunft und seine Staatsangehörigkeit hinaus
– zu diesem Land eine konkrete Beziehung aufweist,
dass an dieser Feststellung auch die Frage nichts zu ändern vermag, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Eritrea allenfalls einer Dienstpflicht im dortigen Nationaldienst unterworfen würde, reicht es doch, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (zurückgehend auf die Rechtsprechung der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10) für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann für den eritreischen Nationaldienst ausgehoben zu werden,
dass im vorliegenden Fall mangels eines entsprechenden Kontakts zu den zuständigen eritreischen Behörden offensichtlich kein Grund zur Annahme gegeben ist, der Beschwerdeführer könnte durch das eritreische Regime als Wehrdienstverweigerer aufgefasst werden, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. ebd.),
dass sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Eritrea die erforderliche medizinische Unterstützung zuteil werden könnte – in sonstiger Hinsicht als einer nicht zu erwartenden Verweigerung medizinischer Behandlung aus asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation (vgl. zuvor) –, nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu stellen vermag, sondern grundsätzlich – abgesehen von den Besonderheiten des vorliegenden Falles – eine solche des Vollzugs einer asylrechtlichen Wegweisung (Art. 44 AsylG) bilden würde,
dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz in Frage stellen könnte, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine asylrechtliche Relevanz zu,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass diesbezüglich im vorliegenden Fall insofern eine Ausnahme gegeben ist, als das SEM – wie sich erwiesen hat – in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen hat, angesichts der gegen den Beschwerdeführer bestehenden rechtskräftigen Landesverweisung sei im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens weder die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen noch der Vollzug der Wegweisung zu prüfen, dies unter Hinweis auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde,
dass somit die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind,
dass folglich auf die mit der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs gestellten Anträge nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich erwiesen hat – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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