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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3229/2021

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3229/2021
Datum:16.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Verfügung; Kamerun; Wegweisung; Recht; Vorinstanz; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Verfahren; Akten; Vollzug; Person; Behörde; Beweis; Behandlung; Flucht; Bundesverwaltungsgericht; Kopie; Haftbefehl; Flüchtling; SEM-Akte; Identität; Gericht; Separatist
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 29 BV ; Art. 29 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3229/2021

U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo,

Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien A. , geboren am (…), Kamerun,

vertreten durch Thao Pham,

(…),

Beschwerdeführer, gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein kame-

      runischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.

      (Nord-

      westregion Kameruns), am 11. März 2019 sein Heimatland. Am 15. Februar 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch.

    2. Am 2. März 2021 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt.

    3. Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) C. ihr Mandat an.

    4. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom

      1. März 2021 ergab, dass er am 22. Juli 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, fand am 4. März 2021 das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt.

    5. Mit Verfügung des SEM vom 15. April 2021 wurde das Dublin-Verfahren beendet und der Beschwerdeführer in das nationale Asylund Wegweisungsverfahren aufgenommen.

B.

    1. Am 29. April 2021 und am 10. Mai 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

    2. Bezüglich seiner Biographie gab der ledige Beschwerdeführer an, er sei im (…), in der nordwestlichen Region Kameruns, mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern D. und E. sowie seiner Stiefmutter und dem Stiefbruder aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 2000 und seine leibliche Mutter im April 2021 verstorben. Nach seinem Schulabschluss an der (…) habe er eine Ausbildung als (…) absolviert, später ein Diplom im Advanced Level erworben und zwischen 2011 und 2017 in verschiedenen Ortschaften – unter anderem während fünf Monaten in Douala – gearbeitet.

    3. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es am 1. Oktober 2017 – dem südkamerunischen Unabhängigkeitstag – zu Protesten in F. gekommen sei; ambazonische Separatisten hätten sich mit der kamerunischen Armee bewaffnete Kämpfe geliefert. An diesem Tag sei die Stadt gesperrt gewesen («Ghosttown») und man habe lediglich mit Motorfahrrädern durchfahren können. Am 2. Oktober 2017 habe er mit zwei Lehrlingen in einem Gebäude der Crédit Union Bank in G. gearbeitet. Auf dem Nachhauseweg, als sie zu dritt auf dem Motorrad unterwegs gewesen seien, sei plötzlich ein Fahrzeug mit Soldaten vorbeigefahren. Die beiden Lehrlinge seien in Panik geraten, vom Motorrad gesprungen und hätten flüchten wollen. Dabei seien sie von den Soldaten erschossen worden. Er selber habe angehalten, sich niedergekniet und die Arme in die Höhe gestreckt. Dennoch hätten ihn die Soldaten verprügelt und sein (…) verletzt. Danach hätten sie seine Werkzeuge sowie das Motorrad verbrannt und ihn weiter geschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Erst am nächsten Tag habe er auf dem Polizeiposten in F._ das Bewusstsein wiedererlangt. Er sei beschuldigt worden, den Separatisten anzugehören und man habe von ihm verlangt, deren Verstecke preiszugeben. In der Folge habe es eine Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause gegeben und die Behörden hätten unter anderem eine ambazonische Flagge und «Amba-T-Shirts» gefunden. Er sei in der Polizeistation in F. gefangen gehalten und jeden Samstag verhört sowie gefoltert worden. Seine Mutter habe ihn regelmässig besucht und der Familienanwalt habe erfolglos versucht, ihn freizubekommen. Als am 11. Februar 2018 Separatisten einen hohen Beamten entführt hätten, sei ihm und weiteren Gefängnisinsassen die Flucht gelungen, weil alle Beamten und Armeeangehörigen die Haftanstalt wegen der Entführung verlassen und es versäumt hätten, seine Zellentüre korrekt zu verschliessen. Er sei nach Hause geflüchtet und habe zwischen Februar und März 2018 sein schmerzendes (…) im Spital von H. und danach bei einem Naturheiler behandeln lassen. Am 3. März 2018 sei ein anderer hoher Beamter von den Separatisten getötet worden. Am 4. März 2018 sei er wegen einer möglichen Verstrickung in diesen Vorfall zu Hause gesucht worden. Dabei hätten die Behörden das Haus in Brand gesetzt und seine Stiefmutter sowie den Stiefbruder getötet. Am (…) März 2018 sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden und weil Separatisten auch in Spitälern gesucht worden seien, habe er sich nach B. zu einem Heiler begeben, um sich dort während ungefähr eines Jahres weiter behandeln zu lassen. Zwischenzeitlich hätten ihn die Behörden regelmässig in seinem Elternhaus gesucht. Ausserdem hätten die Familienangehörigen der ver-

storbenen Lehrlinge ihn für deren Tod verantwortlich gemacht und ihm gedroht, ihn an die Behörden zu verraten. Daraufhin hätten ihm zahlreiche Leute dazu geraten auszureisen. Mit eigenem Pass und mit Hilfe eines Flughafenangestellten habe er Douala legal auf dem Luftweg verlassen können. Ein Schlepper habe ihn Ende Juni 2019 nach Griechenland gebracht, wo er nach der Asylgesuchseinreichung einen negativen Asylentscheid erhalten habe.

In den Akten befinden sich Kopien zweier Schreiben eines kamerunischen Anwalts vom 12. April 2021 und vom 13. April 2021, eines Arztberichtes des (…) vom 28. März 2018, eines Schreibens der katholischen Kirche der Diözese H. vom 23. Februar 2021, zweier Totenscheine, eines Haftbefehls vom (…) März 2018 und der Identitätskarte seines Bruders D. .

Daneben befinden sich zwei F2-Formulare zur Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 3. März 2021 und vom 14. April 2021 und Arztbe-

richte ambulanter Behandlungen (vom 3. März 2021, 5. März 2021,

29. März 2021, 3. Mai 2021), ein Medikamentenplan vom 14. April 2021, ein weiteres Dokument der Medbase vom 14. April 2021, eine Blutdruckmesstabelle sowie ein Arztbericht der Spitalregion (…) vom 29. April 2021 und 20. Mai 2021 in den Akten.

C.

    1. Am 18. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

    2. Am 20. Mai 2021 legte die Rechtsvertreterin des BAZ ihr Mandat nieder.

    3. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton I. zugewiesen.

D.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 – gemäss Zustellfiktion am 14. Juni 2021 eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang

vorgenommen werden könne. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und der Kanton I. wurde mit dem Vollzug beauftragt.

E.

Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

13. Juli 2021 (Datum Poststempel: 14. Juli 2021) die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie eine Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung.

Der Beschwerde wurden neben einer Kopie des Asylentscheides sowie verschiedener Korrespondenz mit dem SEM die Kopien der Vollmacht vom

  1. Juni 2021 und der ersten Seite eines kamerunischen Ausweises des Beschwerdeführers sowie die bereits eingereichten Kopien zweier Schreiben vom 12. April 2021 und vom 13. April 2021, des Arztberichtes des (…) vom 28. März 2018, des Schreibens der katholischen Kirche in Kamerun der Diözese H. vom 23. Februar 2021, des Totenscheines, eines Haftbefehls vom 10. März 2018 und eines Arztberichtes der (…) vom

  2. Juli 2021 beigelegt.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Das Begehren um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 – nach dem Eingang einer Fürsorgebestätigung am 5. August 2021 – wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Thao Pham wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen.

H.

Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 12. August 2021 eine Stellungnahme ein.

I.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. September 2021.

J.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen und allfällige weitere Beweismittel, das Beschwerdeverfahren betreffend, einzureichen.

    2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer Kopien eines vom 15. Mai 2023 bis 19. Mai 2024 befristeten Arbeitsvertrags und Lohnabrechnungen sowie Kopien einer Geburtsurkunde seines Bruders D. , eines nigerianischen vom UNHCR ausgestellten Flüchtlingsausweises seines Bruders D. (gültig vom 6. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) und einer gerichtlich beglaubigten «Zeugenaussage» des Bruders vom 24. Oktober 2024 zu den Akten legen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

    2. Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).

    3. Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung

      des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1).

    4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

3.5

      1. Der Beschwerdeführer rügte (sinngemäss), dass ihm aufgrund der deutschen Verfahrenssprache ein Nachteil entstanden sei. Hierzu ist fest-

        zustellen, dass er dem frankophonen Kanton I.

        zugewiesen

        wurde, das Verfahren vorliegend hingegen ausschliesslich in deutscher Sprache geführt wird. Obwohl gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in derjenigen Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gesprochen wird, kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG eine Verfügung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Ohne geeignete Korrektivmassnahmen kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, ausser die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], und statt vieler Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021

        E. 4.5 ff.). Vorliegend war es dem Beschwerdeführer offensichtlich mit Hilfe der mandatierten Rechtsvertretung möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Schliesslich erhielt er im

        Rahmen des Schriftenwechsels die Gelegenheit, sich zu allfälligen weiteren Sachverhaltselementen detailliert zu äussern. Somit ist nicht zu erkennen, welche Nachteile ihm durch die deutsche Verfahrenssprache entstanden sein sollen.

      2. Der Beschwerdeführer rügte weiter, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es trotz seiner aktenkundigen gesundheitlichen Probleme unterlassen habe, weitere medizinische Berichte einzufordern sowie die diesbezüglichen Erkenntnisse in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zum medizinischen Sachverhalt erweist sich vorliegend ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum medizinischen Sachverhalt geäussert und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. SEM-Akte A46/9 S: 7f. und Vernehmlassung vom 12. August 2021). Angesichts seiner klar definierten Diagnosen ist ferner nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz hätte weitere Arztberichte einholen sollen, zumal diese höchst wahrscheinlich zu keiner anderen Einschätzung geführt hätten (vgl. auch E. 8.5 hiernach). Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

3.6 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als unberechtigt und es bestehen keine Gründe, die vorinstanzliche Verfügung aufgrund formeller Verfahrensfehler aufzuheben.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

      Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1

      1. Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt unplausibel, oberflächlich und unglaubhaft ausgefallen seien. Seine Erklärungen, wonach seine verschiedenen Identitätsbelege konfisziert, verbrannt oder verloren seien, wirkten zurechtgelegt. Er habe keine rechtsgültigen Identitätsdokumente eingereicht. Ferner wirkten auch die Schilderungen zu seiner Ausreise, gemäss welchen ihm der Familienanwalt, der Heiler und ein Flughafenbeamter zur Ausreise verholfen hätten, erlebnisfremd und konstruiert.

      2. Seine Asylgründe habe er zwar widerspruchsfrei, jedoch stark linear und ablaufsorientiert geschildert und sich beim Erzählen auf Wiederholungen bereits getätigter Aussagen beschränkt. Insbesondere seien seine Antworten zur Festnahme vom 2. Oktober 2017 und zum Gefängnisaufenthalt ohne Realkennzeichen oder einen persönlichen Bezug zum Geschehen ausgefallen. Die geschilderte Entführung eines Beamten am 11. Februar 2018 und die gewaltsamen Ausschreitungen vom 3. März 2018 hätten zwar tatsächlich stattgefunden; jedoch sei es ihm nicht gelungen, einen persönlichen Kontext zu diesen Vorfällen herzustellen. Ausserdem wirkten seine Aussagen, wonach die Sicherheitskräfte aufgrund der Entführung des Beamten das gesamte Gefängnis unbewacht und die Zellentür unverschlossen gelassen hätten, ebenso weltfremd und unrealistisch, wie der Umstand, dass es einem Häftling gelungen sein solle, von innen die äusseren Türbolzen zu entfernen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Flucht am 11. Februar 2018 erst rund drei Wochen später, am

4. März 2018, gesucht und ein Haftbefehl gegen ihn erst am (…) März 2018 ausgestellt worden sein soll. Auch erscheine es nicht schlüssig, weshalb die Ereignisse vom 3. März 2018 mit ihm in Verbindung gebracht worden seien. Sodann mute es übertrieben an, dass anlässlich der Suche nach ihm die Behörden sein Elternhaus niedergebrannt und zwei Familienangehörige umgebracht haben sollen. Dieses ausgeprägte Verfolgungsinteresse an ihm sei insgesamt unverständlich, einerseits, weil die heimatlichen Behörden während ihrer Ermittlungen hätten herausgefunden haben

müssen, dass er keinen Bezug zu den ambazonischen, militanten Separatisten aufweise. Anderseits sei es nicht erklärlich, weshalb die Familienangehörigen der beiden Lehrlinge, die beide ebenfalls Opfer gewesen seien, ihn hätten verraten sollen. Zudem erscheine es unplausibel, dass der Familienanwalt und seine Familienangehörigen keine Möglichkeiten gefunden hätten, seine Unschuld aufzuzeigen, zumal es einfach gewesen wäre zu belegen, dass er an diesem Tag bei der Crédit Union Bank in G. gearbeitet habe. Die vorliegenden Dokumente seien unbehelflich, seine Fluchtgeschichte zu belegen; ausserdem seien sie mangels Originalen nicht auf ihre Echtheit überprüfbar und einfach käuflich zu erwerben. Ferner sei es befremdlich, dass die Schreiben des Heilers, des Anwalts sowie der Diözese von H. seine gesamten Fluchtgründe und diesbezügliche Details enthalten würden. Da diese Dokumente alle erst 2021 verfasst worden seien und er bereits zwei Jahre zuvor Kamerun verlassen habe, sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handle. Weiter erstaune es, dass er anlässlich seiner ersten Anhörung erwähnt habe, den im März 2018 ausgestellten Haftbefehl noch nie gesehen zu haben und er auch keine Angaben zu dessen Erhalt sowie Inhalt habe darlegen können. Schliesslich seien seine Narben an (…) und dem (…) augenscheinlich nicht mit Folterspuren gleichzusetzen und müssten unter anderen, als von ihm genannten Umständen, entstanden sein.

    1. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, dass er – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – seine Identität habe belegen können. Mithilfe seines Bruders habe er eine Kopie seiner Identitätskarte, welche sich bei seinem letzten Arbeitgeber (der Crédit Union Bank in G. ) befunden habe sowie weitere Bestätigungen im Original, welche er durch seinen kamerunischen Anwalt erhältlich gemacht habe, eingereicht. Des Weiteren verwies er auf einen Beitrag einer Internetseite vom 16. September 2019, welcher seinen Fall dokumentiere. Schliesslich äusserte er sich ausführlich zur angeblich nicht korrekten Zustellung seines Entscheids und einer verzögerten Aktenübermittlung sowie zu den medizinischen Vollzugshindernissen.

    2. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zum Vorhalt der verzögerten Aktenübermittlung und zur Zustellung des Entscheids Stellung und führte weiter aus, dass sich anhand der eingereichten Kopie seiner Identitätskarte Unstimmigkeiten ergeben hätten. Anlässlich seiner Anhörung habe er angegeben, nur in F. gelebt zu haben, auf der Kopie seiner Identitätskarte sei jedoch H. als seine Wohnadresse vermerkt. Ausserdem sei auf der Kopie der Identitätskarte seines Stiefbruders der

      Wohnort J. angegeben, diese Tatsache widerspreche ebenfalls seinen gemachten Aussagen.

    3. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Replik ausschliesslich zu den Vollzugshindernissen und fasste zusammen, dass die medizinische und insbesondere die psychologische-psychiatrische Gesundheitsversorgung in Kamerun ungenügend sei. Im Falle einer Rückkehr würde er seine dringend benötigte psychiatrische Behandlung nicht fortführen können. Dabei verwies er auf verschiedene Quellen, welche die mangelhafte psychiatrische Versorgung in Kamerun belegten.

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2

      1. Die Vorinstanz zweifelte in ihrem Entscheid an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass seine

        Fluchtvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hierzu ist zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Sodann fällt in einer Gesamtschau auf, dass es seinen fluchtbegründenden Schilderungen insgesamt an Erzähldichte, Details sowie Nebensächlichkeiten und persönlichen Überlegungen fehlt. Sein Erzählstil basiert hauptsächlich auf der Wiedergabe von leicht abrufbaren, allgemeinen Informationen zu Ereignissen in Kamerun und bleibt trotz Aufforderung, detailliert die einzelnen Vorfälle wiederzugeben, unsubstanziiert. Seine Ausführungen zu seiner Festnahme vom 2. Oktober 2017, wonach er die (vor der Armee) flüchtenden Separatisten zwar nicht gesehen, hingegen gewusst haben will, dass sich diese im Busch versteckten; um auf dieser Erkenntnis basierend weitere Fluchthandlungen zu unternehmen, fehlt es zudem an logischer Konsistenz. Es gelang ihm nicht, eine nachvollziehbare Erklärung hierzu abzugeben. Ferner beschrieb er die Todesumstände seiner beiden Lehrlinge anlässlich der ersten Anhörung lediglich in zwei knappen, einfachen Sätzen («Auf meinem Motorrad hatte ich noch zwei Lehrlinge hinter mir sitzen. In dem Moment hatten die Lehrligen Angst wegen der Armee und wollten fliehen. Aber sie wurden dann durch die Armee erschossen.»). Auch seine Schilderungen während der ergänzenden Anhörung zu diesem Sachverhaltselement fielen äusserst knapp aus («Die Leute von der Armee waren auf dem Pickup und ich hatte meine Lehrlinge auf dem Motorrad. […] wollten meine zwei Lehrlinge fliehen, indem sie vom Motorrad absprangen. Ich konnte nicht fliehen, denn ich hielt ja das Steuer. Die Soldaten, die auf dem Pickup waren, haben die Lehrlinge niedergeschossen.») und sind bar jeder emotionaler Betroffenheit oder persönlichem Bezug bezüglich seiner ermordeten Schützlinge. Ausserdem wäre anzunehmen gewesen, dass bei einem so einschneidenden Ereignis er zumindest versucht hätte, sie aufzuhalten und zu beschützen, erwähnte jedoch eine solche Option nicht (vgl. SEM-Akten A29/13, F78, S. 9 oben; A35/19 F70). Des Weiteren vermochte er den Fluchthergang aus der Haftanstalt am 11. Februar 2018, nachdem der Divisional Officer K. entführt worden war, nicht zu konkretisieren. Der hierzu einzige, äusserst knapp ausgefallene Satz: «wir managten an diesem Tag zu fliehen», überzeugt mangels Erlebnisbasiertheit in keiner Weise. Auch auf Nachfrage konnte er den detaillierten Fluchtvorgang nicht näher beschreiben und führte dazu lediglich aus, dass nachdem das gesamte Gefängnispersonal die Haftanstalt verlassen und unbeaufsichtigt gelassen habe, es einem Gefängnisinsassen gelungen sei, vom Inneren der Zelle durch ein kleines Fenster einen grossen Bolzen zu erreichen und so die Zellentüre zu öffnen (vgl. SEM-Akte A35/19 F94, F117123). Dieser Vorgang erscheint als sehr unwahrscheinlich. Obwohl die vom

        Beschwerdeführer erwähnte Entführung von K. am 11. Februar 2018 anhand verschiedener Quellen dokumentiert ist und Informationen hierzu abrufbar sind, gibt es keine Beiträge oder Belege darüber, die auf einen Gefängnisausbruch vom selbigen Tag hinweisen würden. Vor dem Hintergrund, dass – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – an diesem Tag 25 bis 30 Häftlinge respektive mutmassliche Separatistenkämpfer aus dem Gefängnis in F. geflohen sein sollen, erstaunt es, dass in keinen Medien darüber berichtet worden war (vgl. SEM-Akte A35/19, F90, F117-119).

      2. Die eingereichten Beweismittel bestätigen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Bezüglich der Unstimmigkeiten der eingereichten Identitätsdokumente ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen und hinzuzufügen, dass es sich bei der eingereichten Kopie des kamerunischen Identitätsausweises offensichtlich nicht um den Beschwerdeführer handeln kann (vgl. Beweismittel der Beschwerde vom 13. Juli 2021 und SEM-Akte A6/1 und A23/1). Die Schreiben des Anwalts L. vom

        12. April 2021 und des katholischen Priesters der katholischen Kirche in Kamerun, Diözese H. vom 23. Februar 2021 wurden zudem erst zwei bis drei Jahre nach den vorgebrachten Ereignissen verfasst und sind als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zudem ist festzustellen, dass auch das Schreiben des Anwalts lediglich den Sachverhalt wie vom Beschwerdeführer beschrieben wiedergibt, ohne zu erwähnen, welche konkreten respektive rechtlichen Massnahmen zur Unterstützung des Beschwerdeführers unternommen worden waren. Bezeichnenderweise wurden weder eine Vollmacht eingereicht noch andere Schriftstücke, die Aufschluss über die tatsächliche Mandatierung sowie über die Bemühungen des Anwalts zugunsten des Beschwerdeführers hätten näher aufzeigen können. Die eingereichten Todesbescheinigungen (vgl. SEMAkte BM 001 und BM 002) sind ebenfalls ungeeignet, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Schliesslich liegt der eingereichte nigerianische Flüchtlingsausweis seines Bruders D. lediglich in Kopie vor und ist nicht auf seine Echtheit überprüfbar. Ausserdem erweisen sich dieses Dokument sowie die Zeugenaussagen des Bruders zur eigenen Verfolgung und derjenigen des Beschwerdeführers ebenfalls als ungeeignet, den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu belegen.

      3. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich im Zusammenhang mit dem eingereichten Haftbefehl. Auch unter der Annahme, dass die Identität der

auf dem Haftbefehl betreffenden Person identisch mit derjenigen des Beschwerdeführers sein sollte, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Haftbefehl gegen einen mutmasslichen kamerunischen ambazonischen Separatisten nicht unmittelbar, sondern erst einen Monat (am […] März 2018) nach einem angeblichen Ausbruch aus der Haftanstalt (vom

11. Februar 2018) ausgestellt worden wäre (vgl. SEM-Akte A29/13, F7879; SEM-Akte A35/19 F111; Haftbefehl, BM 008). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl um eine andere, als vom Beschwerdeführer angegebene (strafrechtliche) Angelegenheit handelt, deren Gründe dem Gericht nicht bekannt sind. Für diese Annahme spricht auch der Vermerk auf dem Haftbefehl, wonach er einer Vorladung vom 26. Februar 2018 nicht Folge geleistet haben soll. Bei einem tatsächlichen Ausbruch aus einer Haftanstalt als mutmasslicher ambazonischer Separatist wäre er kaum zuerst vorgeladen worden.

6.3 Nach einer Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen der Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

      1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung seinen Heimatstaat Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei eine Rückkehr nach Kamerun in persönlicher Weise gefährdet wäre, Massnahmen ausgesetzt zu sein, die mit

Art. 3 EMRK oder anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts unvereinbar sind.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4

      1. Trotz erneuter politischer und interethnischer Spannungen seit den Wahlen 2018 herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2; E-1747/2020 vom 4. August

        2022 E. 10.2).

      2. Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns – insbesondere im Nordwesten, aus dem der Beschwerdeführer stammt – ist jedoch nach wie vor instabil. Die politische Krise, die im Oktober 2016 mit verschiedenen Demonstrationen angefangen hat, entwickelte sich rasch zu einem bewaffneten Konflikt, in dem sich die Kräfte der kamerunischen Regierung und separatistische Gruppen gegenüberstanden. Eine wesentliche Verbesserung der Situation in diesen Regionen ist nicht zu verzeichnen, jedoch ist aktuellen Berichten zufolge die Zivilbevölkerung nicht (mehr) das Hauptziel von Übergriffen; diese würden sich hauptsächlich gegen staatliche Sicherheitspersonen wie humanitäre Helfer, Gesundheitspersonal, Lehrer und andere Beamte richten. Auch sei die Anzahl der Konfliktvorfälle seit Juli 2022 massiv zurückgegangen. Ob der Wegweisungsvollzug – wie in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt – in diese Regionen als generell unzumutbar zu betrachten ist, kann vorliegend offenbleiben. Aufgrund dieser Situation im Nordwesten ist aber jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun zumutbar erscheint und insbesondere, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären und Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun]; E-1474/2021 vom 20. Juli 2022 E. 6.3 m.w.H.; D_KAMERUN, 3. QUARTAL 2023; Kurzübersicht über Vorfälle aus dem

        Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED] von ACCORD,

        8. April 2024 <https://www.ecoi.net/en/file/local/2107011/2023q3Camer oon_de.pdf>; zuletzt abgerufen am 5. Juli 2024).

      3. Der Beschwerdeführer gab an, aus F. , dem anglophonen Teil Kameruns respektive dem Nordwesten des Landes, zu stammen. Er gehört jedoch nicht zu oben genannter Kategorie der gefährdeten Personen, die ins Visier der Behörden geraten und direkt von Angriffen betroffen sein können (vgl. E. 8.4.2 hiervor). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass sein Bruder E. seit mehreren Jahren in einer Wohnung in der Stadt Douala, im (…), lebt und seinen Lebensunterhalt mit einträglichem (…) bestreitet (vgl. SEM-Akten A29/13 F58, F60; A35/19 F40, F45-49). Ausserdem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits selber einige Monate in Douala gelebt sowie gearbeitet und sich auch dahingehend geäussert, sich vorstellen zu können, im (…) zu leben (vgl. SEM-Akte A29/13, F54; A35/19 F36-39, F45-54). Somit verfügt er über eine valable inländische Aufenthaltsalternative. Ausserdem hat er während vier Jahren den Französischunterricht in der Schule besucht. Diese Sprachkenntnisse werden ihm das Alltagsleben im frankophonen Teil Kameruns zusätzlich erleichtern (vgl. SEM-Akten A29/13, F54; A35/19 F53-54). Ferner liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden; zumal er über einen Abschluss als (…) verfügt und während mehrerer Jahre im Besitz einer eigenen Firma war. In der Schweiz konnte er sich weitere Berufserfahrungen aneignen, welche ihm bei einer Rückkehr den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern werden (vgl. SEMAkte A29/13, F50-52, Arbeitsvertrag vom […] 2023). Sodann ist auch die Wohnsituation geregelt, zumal er (zumindest in der ersten Zeit) wird bei seinem Bruder E. unterkommen können, welcher ihm bei Bedarf zudem anfänglich finanziell wird zur Seite stehen können.

8.5

      1. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

      2. Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kamerun. Laut den vorhandenen medizinischen Akten (des Jahres 2021) leidet oder litt er an (…), (…) und (…). Weiter wurde eine (…) festgestellt. Gegen seine Leiden wurden ihm (…) und (…) verschrieben (vgl. SEM-Akten A20/1, A24/5, A32/4, A33/1, A44/3). Dem Arztbericht der (…) vom

12. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass er seit dem 8. Juni 2021 in Behandlung bei (…) sei. Sein (…) weise eine (…) und das (…) Markierungen auf. Auf dem (…), dem (…), dem (…) und am (…) seien Vernarbungen und Läsionen festgestellt worden, die auf (…) hinweisen würden. Weiter leide er an einer schweren depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf die Einnahme von Antidepressiva, auf ein stabiles Umfeld sowie psychologische Hilfe angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung könne bei ihm zu einer ernsthaften, dauerhaften und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer hohen Wahrscheinlichkeit eines lebensbedrohlichen Risikos führen. Seit der Einnahme der Medikamente (…) und (…) habe sich seine (…) verbessert. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei keinen seiner Diagnosen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die unbehandelt eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Ferner liegen dem Gericht keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich seine körperlichen und psychischen Beschwerden (zumindest teilweise) verbessert haben oder zwischenzeitlich geheilt werden konnten. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Medikamente oder eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein sollte, wird es ihm bei Bedarf möglich sein, in Douala (psychiatrische/psychologische) Behandlungen in Anspruch zu nehmen sowie entsprechende Medikamente und Psychopharmaka erhältlich zu machen. Auch wenn das kamerunische Gesundheitssystem einen Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten aufweist und über wenig Fachpersonal verfügt, steht dem Beschwerdeführer für eine allfällige weitere Behandlung psychischer Beschwerden etwa das Hôpital Laquintinie in Douala offen. Als Alternativen bietet sich auch das Centre de santé mentale Benoît Menni in Yaoundé an. Ferner stehen gemäss der liste nationale des médicaments et autres produits pharmaceutiques essentiels in Kamerun verschiedene Psychopharmaka (vgl. dort unter partie […]), (…) Mittel (partie […]), Schmerzmittel (partie […]) und (…) (partie […]) zur Verfügung (vgl. <https://dpml.cm/images/docs/Repertoire/LNME/LNME%20 Cameroun%202017.pdf>, zuletzt abgerufen am

  1. Juli 2024). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Bedarf die Möglichkeit besteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

      1. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar.

      2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

      3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

    9.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    10.

      1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die in der Zwischenverfügung vom 6. August 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung fällt aufgrund fehlender aktueller Bedürftigkeit respektive mit dem Einreichen des Arbeitsvertrags vom (…) 2023 weg. Da die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit jeweils vorgängig dem Kanton gemeldet werden muss (vgl. Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 85a AIG) und den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, dass der bis zum (…) 2024 befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert worden wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin arbeitstätig und somit nicht bedürftig ist.

      2. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt

    (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom

  2. August 2021). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1’700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da der Widerruf der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, erübrigt sich ein solcher angesichts des vorliegenden Endentscheids.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Der Rechtsvertreterin wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’700.– ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

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