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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2746/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-2746/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2746/2024
Datum:15.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Datenschutz
Schlagwörter : Person; Alter; Geburtsdatum; ZEMIS; Beschwerdeführers; Personalienblatt; Recht; Beweis; Mindestalter; Verfügung; Araber; Indiz; Vorinstanz; Personendaten; Daten; Volljährigkeit; Niger; Richtigkeit; Aussage; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchung; Aussagen; Altersgutachten; Eltern; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 13 VwVG ;Art. 32 DSG ;Art. 41 DSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2746/2024

U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),

Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A. , geboren am (…), Niger,

vertreten durch Andrea Matter,

HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);

Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt wurde als Geburtsdatum der (…) eingetragen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am 7. Dezember 2023 in Lampedusa aufgegriffen worden war.

B.

Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 eine Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch.

C.

Im Auftrag des SEM erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universi-

tät B.

(nachfolgend: […]) am 4. März 2024 ein rechtsmedizini-

sches Gutachten über die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers. Darin kam es zum Schluss, dass sich die Vollendung des

18. Lebensjahrs nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Eine Minderjährigkeit sei möglich und das Mindestalter betrage (…) Jahre.

D.

    1. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

      14. März 2024 das rechtliche Gehör zur durchgeführten Altersabklärung, einer beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) sowie einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens.

    2. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. März 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein.

E.

Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. April 2024 stellte das SEM fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS lauteten fortan: A. , geb. (…), alias A. , geb. (…), alias C. , geb. (…), Niger. Zudem ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis beziehungsweise der Auszüge dieser Akten, auf welche sich diese Verfügung stütze, an. Ferner entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

F.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

30. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung sein Geburtsdatum im ZEMIS mit dem (…) zu erfassen und ihn während des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unterzubringen. Weiter wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.

G.

Die Instruktionsrichterin trat mit Verfügung vom 5. Juni 2024 auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein, und wies den (sinngemässen) Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

H.

Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. Juni 2024 zur Beschwerde vom

30. April 2024 vernehmen.

I.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

    2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.

    1. Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Juni 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.

    2. Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

      20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.

    3. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein

      absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

    4. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

    5. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.).

    6. Wie soeben dargelegt, wird im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten in das Register eingetragen werden. Es obliegt dabei grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum – lautend auf den (…) – korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den (…) – richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher

ist als das von der Behörde geänderte und im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

4.

    1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe inkonsistente und willkürliche Angaben zu seinem Alter gemacht. So habe er etwa angegeben, bei der Ankunft in der Schweiz habe ihm eine Person mit den Papieren geholfen, welche ihm gesagt habe, er sei (…) Jahre alt. Da er nicht zur Schule gegangen sei, wisse er nicht, ob dies stimme oder nicht. Auf die Frage, um wen es sich bei der betreffenden Person handle, habe er erklärt, dies sei ein Araber gewesen, der die Papiere (Personalienblatt) gemäss seinen Angaben ausgefüllt habe. Als er daraufhin gebeten worden sei, zu erklären, wie er auf das Alter von (…) Jahren gekommen sei, habe er geantwortet, er habe nicht viel überlegt und einfach gesagt, er sei (…) Jahre alt. In der Folge sei er gefragt worden, wie er auf das Geburtsdatum vom (…) gekommen sei, woraufhin er wiederholt habe, dass er nie zur Schule gegangen sei. Damit habe der Beschwerdeführer verschiedene Versionen präsentiert, wie er von seinem Alter respektive Geburtsdatum erfahren habe und weshalb genau dieses in der Asylunterkunft registriert worden sei. Eigenen Angaben zufolge habe er vor der Ankunft in der Schweiz nie gewusst, wie alt er sei. Angesichts dieser uneinheitlichen Aussagen liege der Schluss nahe, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher sei als der (…), zumal es unwahrscheinlich sei, dass es sich beim (…) tatsächlich um sein Geburtsdatum handle. Aufgrund der äusserst knappen oder widersprüchlichen Antworten auf die gestellten Fragen sowie des Fehlens von Ausweisdokumenten habe er das geltend gemachte Alter nicht glaubhaft machen können. Das durchgeführte Altersgutachten habe ein Mindestalter von (…) Jahren bezeichnet und festgehalten, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres medizinisch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Hinsichtlich der Teilresultate des Gutachtens sei jedoch zu erwähnen, dass die zahnärztliche Untersuchung der Weisheitszähne das Mineralisationsstadium «(…)» und das Knochenalter der Schlüsselbeinanalyse das Stadium (…) ergeben habe. Bei der Kombination dieser Stadien stelle das Gutachten – auch wenn das ausgewiesene Mindestalter unter 18 Jahren liege – ein Indiz für die Volljährigkeit dar. Mit Blick auf die vagen und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Biografie sei es somit überwiegend wahrscheinlich, dass er die Volljährigkeit erreicht habe. Angesichts seiner spärlichen, ausweichenden und widersprüchlichen An-

      gaben zum Alter erschiene, selbst wenn das Gutachten nicht als Indiz für die Volljährigkeit zu werten wäre, das angegebene Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher als die Volljährigkeit. Auf Fragen zu seinem Leben, etwa wann sich bestimmte Vorkommnisse abgespielt oder wie lange diese gedauert hätten, habe er keine Auskunft geben können. Er habe nicht einmal rudimentäre Angaben über Zeitabläufe machen können, was vermuten lasse, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versuche. Auch unter Berücksichtigung fehlender Schulbildung wäre zu erwarten, dass im Zusammenhang mit einem einschneidenden Erlebnis wie einer Flucht zumindest in groben Zügen Aussagen zum zeitlichen Ablauf gemacht werden könnten. Insgesamt würden die Indizien, die gegen eine Minderjährigkeit sprächen, deutlich überwiegen, weshalb diese nicht als glaubhaft gemacht gelten könne. Für das weitere Verfahren werde er daher als volljährig betrachtet.

    2. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Angaben auf dem Personalienblatt sei zu bemerken, dass dieses von den Gesuchstellenden ohne Übersetzer, Rechtsvertretung und vorgängige Rechtsmittelbelehrung direkt nach der Ankunft – im Anschluss an eine beschwerliche Reise – ausgefüllt werde, womit diesem keinerlei Beweiswert zukomme. Vorliegend habe der Araber, welcher das Blatt freundlicherweise für ihn ausgefüllt habe, sein Geburtsdatum bestimmt, da er keine Ausweisdokumente besitze und auch nicht genau wisse, wann er geboren worden sei. Der Beschwerdeführer spreche nur sehr wenig Arabisch, weshalb es zweifelhaft sei, ob er überhaupt verstanden habe, was der Araber ihm erzählt habe, und ob er ihm richtig habe antworten können. Es sei zu beachten, dass er Analphabet sei, nie eine Schule besucht habe und ihm jegliches Verständnis für Zahlen, Daten oder gar administrative Abläufe fehle. Das Alter habe in seinem Leben noch nie eine Rolle gespielt und er wisse nicht einmal, ob er bei den Behörden in Niger registriert sei. Es verwundere daher nicht, dass sein Alter auf einer Schätzung beruhe. Erst nach seiner Ankunft in Europa habe er angefangen, sich darüber Gedanken zu machen, wobei es ihm nicht möglich gewesen sei, sein konkretes Alter anzugeben, da er keine Identitätspapiere besitze. Sodann treffe es nicht zu, dass die Angaben zu seiner Biografie anlässlich der EB UMA vage und deshalb unglaubhaft seien. Er habe nicht ausführlicher berichtet, weil er nicht viel zu erzählen gehabt habe. Da er aus einem Wandervolk stamme, wisse er nicht, wie lange und wo im Niger er sich jeweils aufgehalten habe. Aus diesem Grund habe er keine feste Wohnadresse gehabt und die Frage, in welcher Region

      und welchem Departement er sich vor der Ausreise befunden habe, nicht beantworten können. Als er von seinem Reiseweg habe erzählen wollen, sei er unterbrochen worden. Ferner habe er dargelegt, dass er nie Geld verdient und seinen Eltern auch nicht im Ackerbau geholfen habe, da er noch zu klein gewesen sei. Dies lasse darauf schliessen, dass er noch sehr jung sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass an die Schilderungen eines unbegleiteten Minderjährigen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden dürften wie bei Erwachsenen.

      Die im Rahmen des Altersgutachtens durchgeführte Schlüsselbeinanalyse habe vorliegend ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben. Bei der zahnärztlichen Untersuchung sei aufgrund des (…) ein Mittelwert von (…) Jahren festgestellt worden. Das Mineralisationsstadium «(…)» entspreche einem Mindestalter von (…) Jahren bei einer schwarzafrikanischen Population aus Botswana, wobei für die männliche Population aus dem Niger keine Referenzstudien vorlägen. Vor diesem Hintergrund werde festgehalten, das Mindestalter des Beschwerdeführers betrage (…) Jahre und die Vollendung des 18. Lebensjahres lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz auf ein Indiz für die Volljährigkeit komme, wenn das mögliche Mindestalter unter 18 Jahren liege, aber die vorliegend festgestellten Stadien bei der Schlüsselbeinres- pektive Zahnanalyse in Kombination aufträten. Vielmehr erwähne das Gutachten ein Mindestalter von (…) Jahren, was sich mit der Angabe des Beschwerdeführers decke. Das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) sei somit wahrscheinlicher als das im ZEMIS auf den (…) geänderte Datum, welches willkürlich sei und auf keinerlei stichhaltiger Grundlage beruhe.

    3. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerde werde vorgebracht, dem Personalienblatt komme keinerlei Beweiswert zu. Das Geburtsdatum darauf sei von einem Araber ausgefüllt worden, wobei es angesichts der spärlichen Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers fraglich sei, ob er diesen überhaupt verstanden habe. Die Aussage, wonach das Geburtsdatum auf dem Personalienblatt ([…]) völlig willkürlich und von einem Fremden bestimmt worden sei, welchen er gerade erst kennengelernt und nicht einmal richtig verstanden habe, spreche für die Annahme, dass dieses nicht wahrscheinlicher sei als das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Im Übrigen komme dem Personalienblatt durchaus Beweiswert zu, da es in der Verantwortung eines jeden Beschwerdeführers stehe, die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Sodann könne der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Fragen des SEM habe eingehen können, weil er unterbrochen worden sei,

      nicht gefolgt werden. Er sei an der erwähnten Stelle gefragt worden, ob er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise an seinem Geburtsort verbracht habe, woraufhin er seinen Reiseweg ab Libyen habe darlegen wollen. Er sei daher gebeten worden, die gestellte Frage zu beantworten und nicht vom Thema abzuweichen. Zur Interpretation des Altersgutachtens sei anzumerken, dass dieses tatsächlich nicht als Indiz für die Volljährigkeit zu werten sei. Es sei zwar nicht auf dieses abzustellen, aber aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und der fehlenden Identitätspapiere sei das im ZEMIS vermerkte Alter dennoch wahrscheinlicher.

    4. In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem Niger und damit einem Land stamme, welches eine der niedrigsten Alphabetisierungsraten aufweise. Er habe nie eine Schulbildung erhalten, sei Analphabet und das Alter habe in seinem Leben noch nie eine Rolle gespielt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, das Personalienblatt selbst auszufüllen, weshalb ein Araber, den er im Bundesasylzentrum kennengelernt habe, dies für ihn übernommen habe. Da er nur sehr wenig Arabisch spreche, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich nicht gut habe ausdrücken können und nicht alles verstanden habe, was der Araber ihm erzählt habe. Da er nicht lesen könne, habe er die Angaben auf dem Formular auch nicht überprüfen können. Folglich könne nicht von der Beweiskraft des Personalienblatts ausgegangen werden, nur weil er dieses unterschrieben habe. In seiner Vernehmlassung räume das SEM zwar ein, dass das Altersgutachten nicht als Indiz für die Volljährigkeit zu werten sei. Trotz fehlender Nachweise halte es dennoch an der Volljährigkeit fest, wobei die Begründung hierfür nicht nachvollziehbar sei. Obwohl der Beschwerdeführer bei der EB UMA nicht viel erzählt habe und sich aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht so gut habe ausdrücken können, habe er zu Protokoll gegeben, dass er seinen Eltern nicht beim Ackerbau habe helfen müssen. Dies sei ein Indiz dafür, dass er noch zu klein gewesen sei, um zu arbeiten, mithin minderjährig. Ferner habe er erklärt, dass er nie Geld verdient habe. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer versuche angesichts der rudimentären Angaben zu seiner Biografie, sein Alter zu verschleiern. Dem sei entgegenzuhalten, dass er nichts zu verschleiern habe, da er sein wahres Alter nicht kenne. Er habe anlässlich der EB UMA knapp, aber schlüssig ausgesagt, wobei sich sein jugendliches Alter und die fehlende Schulbildung nicht zu seinem Nachteil auswirken dürften.

5.

5.1 Auf dem Personalienblatt wurde als Geburtsdatum der (…) vermerkt. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, dieses Datum habe ein Araber, der ihm beim Ausfüllen des Personalienblatts geholfen habe, eingetragen; dieser habe ihm erzählt, dass er (…) Jahre alt sei (vgl. SEM-Akte […]-16/11 [nachfolgend Akte 16], Ziff. 1.06, S. 3). Kurz darauf erklärte er, der Araber habe ihn gefragt, wie viele Jahre er für ihn eintragen solle, woraufhin er geantwortet habe, er sei schätzungsweise (…) Jahre alt. Dabei habe er sich nicht viel überlegt und dies einfach so gesagt. Er sei nie zur Schule gegangen, habe das Alter in der Heimat nie irgendwo angeben müssen und vor der Reise in die Schweiz auch nicht gewusst, wie alt er sei (vgl. Akte 16, Ziff. 1.06. S. 3 f.).

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob der Araber von sich aus ein Datum eingetragen habe oder ob das aufgeführte Geburtsdatum auf seinen eigenen Angaben basiert. Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass sich das betreffende Datum auf keinerlei konkrete Grundlage stützt, sondern auf einer losen Schätzung – entweder des Beschwerdeführers oder des von ihm erwähnten Arabers – beruht.

Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass dem Personalienblatt keinerlei Beweiswert zukomme. Dieses werde von den Gesuchstellenden ohne Unterstützung unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz ausgefüllt. Der Beschwerdeführer sei Analphabet, weshalb ihm ein Araber dabei geholfen habe. Nachdem er aber nur über rudimentäre Arabischkenntnisse verfüge, sei davon auszugehen, dass es zu Problemen bei der Verständigung gekommen sei. Trotz dieser Vorbringen wird in der Beschwerde beantragt, es sei genau das auf dem Personalienblatt erfasste Datum im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen. Abgesehen von der Angabe auf dem Personalienblatt, bei welcher unklar ist, wie diese genau zustande kam, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um das Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt. Es erscheint auch widersprüchlich, dem Personalienblatt jeglichen Beweiswert abzusprechen, gleichzeitig aber die Eintragung des dort aufgeführten Geburtsdatums zu verlangen. Festzuhalten bleibt, dass insgesamt nichts darauf hindeutet, dass es sich beim (…) um das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt.

5.2

      1. Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische

        Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbeinresp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3 m.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.).

      2. Im Gutachten des (…) wird unter anderem ausgeführt, nach einer radiologischen Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) entspreche deren Verknöcherung gestützt auf eine Studie von KELLINGHAUS et al. einem Stadium (…). Dies komme bei Knaben einem mittleren Alter von (…) Jahren gleich, wobei das minimale Alter, in welchem dieses Stadium noch habe gesehen werden können, bei (…) Jahren liege. Nach einer Studie von WITTSCHIEBER et al. habe für das vorliegende Stadium ein Mindestalter von (…) Jahren festgestellt werden können. Die zahnärztliche Untersuchung habe an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten einen (…) ergeben, was nach DEMIRJIAN ab einem Alter von (…) Jahren zur Beobachtung komme. Weil in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert, nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähne) habe sich ein Mineralisationsstadium «(…)» nach DEMIRJIAN gefunden, was (…) entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Nach OLZE liege dieses bei (…) Jahren, TIMME et al hätten für eine männliche Population aus Europa ein Mindestalter von (…) Jahren gefunden und in einer Studie von CAVRIC et al. betreffend eine schwarzafrikanische Population aus Botswana sei ein Mindestalter von (…) Jahren festgestellt worden. Für eine männliche Population aus Niger lägen keine Referenzstudien vor.

Vor diesem Hintergrund wurde das Fazit gezogen, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse und das Mindestalter (…) Jahre betrage. Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass das Altersgutachten weder als Indiz für die Volljährigkeit noch als solches für die Minderjährigkeit gewertet werden kann.

Entsprechend kommt einer Gesamtwürdigung der Beweislage respektive

  • nachdem vorliegend keine Beweismittel hinsichtlich des Altes vorgelegt wurden – den Aussagen des Beschwerdeführers mehr Gewicht zu.

      1. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der EB UMA uneinheitliche Angaben dazu, warum er sich als (…) Jahre alt bezeichnet hat und wie es zu dem auf dem Personalienblatt festgehaltenen Geburtsdatum vom (…) gekommen ist. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, das seine Angaben zu den Lebensumständen in der Heimat äusserst dürftig ausgefallen sind. So konnte er etwa nicht angeben, wie lange er an seinem Geburtsort D. gelebt habe und welches sein letzter Wohnort in Niger gewesen sei, da er angeblich aus einem Wandervolk stamme und von Ort zu Ort gezogen sei (vgl. Akte 16, Ziff. 1.07). Demgegenüber nannte er an anderer Stelle E. als letzten Wohnort, wobei er nicht beschreiben konnte, in welcher Region im Niger sich diese Ortschaft befinde (vgl. Akte 16, Ziff. 2.01). Ferner erklärte er, dass seine Eltern ihren Lebensunterhalt mit Ackerbau verdient hätten (vgl. Akte 16, Ziff. 1.17.05), was es zweifelhaft erscheinen lässt, dass seine Familie Teil eines nomadisch lebenden Wandervolkes gewesen ist.

        Sodann wird in der Beschwerde der Umstand, dass der Beschwerdeführer

  • gemäss seinen Aussagen bei der EB UMA – in der Heimat nie gearbeitet habe und zu klein gewesen sei, um seinen Eltern zu helfen (vgl. Akte 16, Ziff. 1.17.05), als Hinweis dafür gewertet, dass er noch sehr jung gewesen sei, was auf seine Minderjährigkeit hindeute. Dies erscheint jedoch nicht überzeugend. Einerseits ist die Angabe, er sei noch klein gewesen, wenig konkret. Andrerseits wusste der Beschwerdeführer nicht einmal ungefähr, wann er seinen Heimatstaat verlassen habe (vgl. Akte 16, Ziff. 5.01), mithin wie lange die Reise nach Europa dauerte und wie viel Zeit seit der Ausreise verstrich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er in der zwischenzeitlich durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen geltend machte, er habe mit seinen Eltern im Bauerndorf F. gelebt. Auf die Frage hin, ob er je gearbeitet habe, führte er aus, er sei nur im Ackerbau tätig gewesen. Er sei noch klein gewesen und daher selber keiner Beschäftigung nachgegangen, habe aber mit seinen Eltern auf den Feldern gearbeitet (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25.06.2024, F13 und F17 f.). Seinen Alltag beschrieb er dahingehend, dass sie fast jeden Tag auf den Feldern gearbeitet hätten. Manchmal habe es Ruhetage gegeben, an denen er zu Hause gewesen sei; sonst sei er immer auf dem Acker gewesen (vgl. a.a.O., F40). Diese Angaben stehen im Widerspruch zu jenen in der EB UMA, wonach er seinen Eltern nicht habe helfen müssen, weil er zu klein gewesen sei. Im

Lichte dieser Ausführungen verfängt auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, er sei in der Heimat noch derart klein gewesen, dass er nicht habe arbeiten müssen, nicht.

    1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente oder anderen Beweismittel eingereicht hat, welche als Indizien für die geltend gemachte Minderjährigkeit gewertet werden könnten. Da sich dem Altersgutachten keine klare Aussage über das Vorliegen einer Minderrespektive Volljährigkeit entnehmen lässt, kommt den Aussagen des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zu. Indessen sind seine Angaben, wie er auf das von ihm behauptete Alter gekommen sei, sehr widersprüchlich. Selbst wenn seinen diesbezüglichen Erklärungen Glauben geschenkt würde, basierte das genannte Geburtsdatum ([…]) auf einer blossen, aus der Luft gegriffenen Schätzung. Angesichts der äusserst vagen und teilweise widersprüchlichen Ausführungen zu seinen Lebensumständen in der Heimat bestehen aber ohnehin erhebliche Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben.

Bei dieser Sachlage kann weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([…]) noch diejenige des behaupteten Geburtsdatums ([…]) als erwiesen gelten. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles – namentlich der uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers – erscheint das von ihm genannte Geburtsdatum jedoch nicht als wahrscheinlicher als der derzeitige Eintrag im ZEMIS. Dieser ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2024 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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