Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-991/2024 |
Datum: | 09.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; Zwangsanschluss; BVGer; BVGer-act; Arbeitgeber; Anschluss; Verfahren; Vorsorge; Beilage; Wiedererwägung; Bundes; Ausgleichskasse; Verfahrens; Vorsorgeeinrichtung; Dispositiv; Auffangeinrichtung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahrenskosten; BVG-pflichtig; Höhe; Arbeitnehmer; Ziffer; Wiedererwägungsverfügung; Beschwerdeführer; Urteil; Parteien; ührte |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 58 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung III C-991/2024
Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Beatrice Borio.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügungen vom 6. Februar 2024,
Wiedererwägungsverfügung vom 12. April 2024.
Mit Schreiben vom 18. September 2023 meldete die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse oder SVA Zürich) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass der Arbeitgeber A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichernde Personen beschäftige. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, der Arbeitgeber habe den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6 Beilage 1).
Mit Schreiben vom 23. November 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer insbesondere auf, bis zum 1. Februar 2024 die zur Anschlusskontrolle erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten ein Zwangsanschluss bei der Vorinstanz erfolge und die dabei entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer überbunden würden (BVGer-act. 6 Beilage 2). Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. August 2021 zwangsweise an die Vorinstanz angeschlossen (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement integrierende Bestandteile der Verfügung seien (DispositivZiffer II). In der Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzten Frist keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 6 Beilage 3).
Mit Eingabe vom 8. Februar 2024, eingereicht am 14. Februar 2024 (Poststempel), erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, der Betrieb beschäftige hauptsächlich Lehrlinge, die nicht BVG-pflichtig seien und jährlich dem […] und der SVA Zürich gemeldet würden. Für die älteren Mitarbeitenden, welche BVG-pflichtig seien, sei eine Globalversicherung bei der
B.
abgeschlossen worden. Die Beträge würden im Laufe des
Folgejahres der Beschäftigung nachträglich verrechnet. Es habe im Jahr 2022 keine BVG-pflichtigen Löhne gegeben. Der Beschwerdeführer legte dabei namentlich die Beitragsrechnung Pensionskasse gemäss BVG der B. (Versicherungsjahr 2022, einschliesslich Tarifblatt) ins Recht (BVGer-act. 1).
Der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– ging am 11. März 2024 ein (BVGeract. 2, 4).
Mit Verfügung vom 12. April 2024 zog die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss in Wiedererwägung und hob die Verfügung vom 6. Februar 2024 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für die aufgehobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 1'025.– sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.– (DispositivZiffer 2) (BVGer-act. 6 Beilage 5).
Mit Vernehmlassung vom 12. April 2024 beantragte die Vorinstanz sodann die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung sei der Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 [SR 831.44.1] i.V.m. Art. 11 BVG [SR 831.40]). Vor der
Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen und den geforderten Versicherungsnachweis für das Jahr 2021 nicht eingereicht. Erst im Beschwerdeverfahren – und somit verspätet – habe der Beschwerdeführer eine Beitragsrechnung der B. für das Versicherungsjahr 2022 eingereicht. Da indes bereits seit dem 1. August 2021 ein BVG-pflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde, habe sich die Vorinstanz
proaktiv bei der B.
nach der Versicherungsdeckung erkundigt.
Diese habe mit E-Mail vom 8. April 2024 bestätigt, dass der entsprechende Arbeitnehmer bereits seit dem 1. August 2021 über den Beschwerdeführer versichert sei.
Da der Beschwerdeführer diese Informationen bereits vor der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens hätte einreichen und damit das Zwangsanschlussverfahren hätte vermieden werden können, habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- bzw. Informationspflicht verletzt. Die
Zwangsanschlussverfügung sei daher vom Beschwerdeführer durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden, weshalb dieser die Folgen des verspäteten Nachweises, und damit die Kosten des Zwangsanschlussverfahrens und der Verfügungen, zu tragen habe (BVGer-act. 6).
Mit Verfügung vom 17. April 2024 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 21. Mai 2024 dazu zu äussern, ob er die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten möchte oder ob er auf die Weiterführung der Beschwerde verzichte. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden (BVGer-act. 7).
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 6. Februar 2024 am 12. April 2024
in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungsund Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus:
Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1, C- 5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 12. April 2024 [oben Bst. B.c]). Die Verfügung vom 12. April 2024 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag des Beschwerdeführers, welcher (sinngemäss) die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Strittig bleibt die Kostenauflage. Das Stillschweigen des Beschwerdeführers wird nicht als Beschwerderückzug betrachtet, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten über die Kostenauflage zu entscheiden ist (vgl. oben Bst. B.e).
Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2024 aufgenommen, aber es ergibt sich aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Ziffer II) verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer Fr. 450.– für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.– für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten (BVGer-act. 6 Beilage 3). In der Wiedererwägungsverfügung vom
12. April 2024 hat die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom 6. Februar 2024 insgesamt aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) und die Kosten dieser Verfügung und des Zwangsanschlussverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.– dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2).
Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.– den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteil des BVGer A- 856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2).
Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten in der Höhe von Fr. 1’475.– zu Recht auferlegt hat.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Zwangsanschlusses einschliesslich der Kostenfolgen und führt zur Begründung aus, der Betrieb beschäftige hauptsächlich Lehrlinge, die nicht BVG-pflichtig seien und jährlich dem […] und der SVA Zürich gemeldet würden. Für Mitarbeitende, welche BVG-pflichtig seien, bestehe eine Globalversicherung bei der B. in […]. Es habe im Jahre 2022 keine BVGpflichtigen Löhne gegeben (BVGer-act. 1).
Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Erlass der Verfügung vom
6. Februar 2024 hätte durch den Beschwerdeführer verhindert werden können, wenn dieser die erforderlichen Informationen und verlangten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hätte (BVGer-act. 6 Beilage 5; vgl. auch oben Bst. B.d).
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'510.– beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des
17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG [Stand: 2021/22]). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art.11 Abs. 4 BVG). Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachgekommen sind, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgerecht nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHVAusgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss Kosten von Fr. 1'025.– (Fr. 450.– plus Fr. 575.–) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.– beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements).
Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 6. Februar 2024) nach der damaligen Sachund Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet den Arbeitgeber gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3).
Aus den Akten geht hervor, dass auf die Mahnung der Ausgleichskasse vom 5. September 2023 keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte (BVGer-act. 6 Beilage 1), woraufhin jene am 18. September 2023 die Vorinstanz informierte (BVGer-act. 6 Beilage 1). Die Vorinstanz ihrerseits
gewährte dem Beschwerdeführer am 23. November 2023 das rechtliche Gehör, setzte ihm eine Frist zur Einreichung von Nachweisen an und drohte im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss an (BVGer-act. 6 Beilage 2). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Die Vorinstanz verfügte in der Folge am 6. Februar 2024 den Zwangsanschluss des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. August 2021 (BVGer-act. 6 Beilage 3).
In der Beschwerde vom 8. Februar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, es habe im Jahr 2022 keine BVG-pflichtigen Löhne gegeben, legte aber gleichzeitig eine Abrechnung der B. auf, nach welcher im Jahr 2022 für einen 19-jährigen Arbeitnehmer Risikobeiträge (und Verwaltungskosten) abgerechnet wurden (BVGer-act. 1 Beilage). Am 5. April 2024 erkundigte sich die Vorinstanz direkt bei der B. , ob der betreffende Arbeitnehmer seit dem 1. August 2021 bei ihr versichert sei. Mit E-Mail vom
8. April 2024 bestätigte dies die Pensionskasse und stellte der Vorinstanz die am 12. November 2013 unterzeichnete Anschlussvereinbarung zu (BVGer-act. 6 Beilage 4).
Der Beschwerdeführer unterliess es trotz Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig in das vorinstanzliche Verfahren einzubringen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lag der Vorinstanz somit kein Nachweis über einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere sachdienliche Information vor. Der Beschwerdeführer liess sich bis zur Verfügung vom 6. Februar 2024 gegenüber der Vorinstanz nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer ist damit seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen (vgl. oben
E. 3.6). Entsprechend hat er zu verantworten, dass ein Zwangsanschluss verfügt und in der Folge wiedererwägungsweise aufgehoben wurde (vgl. oben E. 2.3). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die reglementskonformen Kosten (vgl. oben E. 2.3 und E. 3.5) von insgesamt Fr. 1'475.– auferlegt hat.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird er diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er diesbezüglich ebenfalls die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Weder dem unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Beatrice Borio
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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