Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-810/2024 |
Datum: | 16.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Beiträge |
Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; Frist; Verfahren; Verfahrenskosten; Schweiz; Vorinstanz; BVGer-act; Parteien; Schweizerische; Einsprache; Kostenvorschuss; Einzelrichter; Christoph; Rohrer; Gerichtsschreiberin; Nadja; Francke; Ausgleichskasse; Eintretensvoraussetzungen; Einspracheentscheid; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetzes; Beiträge; Höhe; Bundesblatt; Parteientschädigung; Entscheid; Bundesgericht; Beweismittel |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 58 AHVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung III C-810/2024
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024).
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 1. Januar 2024 auf Einsprache von A. hin an ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2023 und damit an der Abweisung des Gesuchs um Überweisung der AHV-Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger festgehalten hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage),
dass A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit von der
Vorinstanz am 6. Februar 2024 weitergeleiteten Eingabe vom 19. Januar 2024 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1, 2),
dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beiträge kostenpflichtig ist (vgl. Art. 58 Abs. 2 AHVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024, publiziert im Bundesblatt am 9. Juli 2024 (BVGer-act. 10), zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Publikation im Bundesblatt aufgefordert worden ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8 Ziff. 1 und 2),
dass die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 10. Juli 2024 zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 VwVG) hat und – unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis und mit dem 15. August geltenden Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) – am 9. September 2024 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5),
dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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