Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-7163/2023 |
Datum: | 06.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Tarmed |
Schlagwörter : | BVGer; BVGer-act; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdeverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Ziffer; Verfahren; Schweiz; Beschluss; Folgenden:; Verfahrens; Parteien; Vorinstanz; Rückzug; Eingabe; Verfahrenskosten; Beschlusses; TARMED; Verfügung; Krankenversicherung; Ärztinnen; Ärzte; Leistungen; Zwischenverfügung; Frist; Kostenvorschuss; Höhe; Einzelrichterin; Viktoria; Helfenstein |
Rechtsnorm: | Art. 53 KVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 90 KVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung III C-7163/2023
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
alle vertreten durch D. AG, Schweiz, Beschwerdeführerinnen,
gegen
vertreten durch F. , Schweiz,
diese wiederum vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte,
Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,
handelnd durch H. , Schweiz, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Festsetzung des Tarmed-Taxpunktwerts für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons I. ab
1. Januar 2019; Beschluss des G. Nr. vom .
dass der G. (im Folgenden: Vorinstanz) in Ziffer 1 des Beschlusses Nr. vom angeordnet hat, für die ambulanten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP), die nach TARMED abgerechnet würden, werde für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im I. einerseits und die von der D. AG (im Folgenden: D. AG) vertretenen Versicherer andererseits ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 ein TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: TPW) von Fr. festgesetzt,
dass weiter in Ziffer 2 angeordnet worden ist, für die ambulanten Leistungen der OKP, die nach TARMED abgerechnet würden, werde für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im I. einerseits und die von der D. AG vertretenen Versicherer andererseits mit Wirkung ab
1. Januar 2021 ein TPW von Fr. festgesetzt,
dass in Ziffer 3 darauf hingewiesen worden ist, die Tarifpartner seien berechtigt, rückwirkend ab 1. Januar 2021 die Differenz zwischen dem TPW nach Ziffer 2 dieses Beschlusses und dem mit Verfügung des H. vom angeordneten provisorischen TPW nachzufordern (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass die A. AG sowie zwei weitere Krankenversicherungen (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), allesamt vertreten durch D. AG, hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 haben Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, es sei die Dispositivziffer 2 des Beschlusses des G. vom
(Beschluss Nr. ) aufzuheben (Ziffer 1; BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden sind, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 3 und 5),
dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 6),
dass die E. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch die F. , wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Urs Saxer und Rechtsanwältin Dr. iur. Katja Gfeller, im Rahmen ihrer Eingabe vom 26. Januar 2024 beantragt hat, es sei das vorliegende
Beschwerdeverfahren während 2 Monaten zu sistieren (Ziffer 1) und es sei der Beschwerdegegnerin die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 (sic: der prozessleitenden Verfügung vom 23. Januar 2024 [BVGer-act. 7]) einstweilen abzunehmen und nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen (BVGer-act. 9),
dass sich in der Folge am 12. Februar 2021 die Vorinstanz und die Beschwerdeführerinnen zum Sistierungsantrag geäussert haben (BVGer-act. 12 bis 16),
dass mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 auf Sistierung des Verfahrens gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren bis am 26. März 2024 sistiert worden ist (BVGer-act. 17 bis 20),
dass die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerinnen mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2024 eingeladen worden sind, innert Frist über das Ergebnis der Sondierungsgespräche zu informieren (BVGeract. 21, 25 und 26),
dass die Beschwerdeführerinnen am 4. April 2024 beantragt haben, das Beschwerdeverfahren C-7163/2023 sei unverzüglich wieder aufzunehmen (BVGer-act. 22),
dass den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2024 mitgeteilt worden ist, der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 4. April 2024 werde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Instruktion bereits wieder aufgenommen worden sei (BVGer-act. 23),
dass nach weiteren Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2024 (BVGer-act. 24) und der Beschwerdeführerinnen vom 19. April 2024 (BVGer-act. 28) letztere mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragt haben, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des Tarifgenehmigungsentscheids des G. in Bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten TPW für die Tarifjahre ab 1. Januar 2019 zu sistieren (BVGer-act. 29),
dass die Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2024 beantragt hat, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres zu sistieren (BVGeract. 30),
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren vorläufig bis zum 31. Oktober 2024 sistiert worden ist (BVGer-act. 34),
dass die Vorinstanz in Ziffer 1 des Beschlusses Nr. vom den zwischen der D. AG und der E. am abgeschlossene Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag betreffend die Vergütung ambulanter Leistungen in der Arztpraxis (TARMED) rückwirkend ab 1. Januar 2021 genehmigt hat (BVGer-act. 35),
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 12. August 2024 explizit ausgeführt haben, mit vorgenannter konstitutiver Tarifvertragsgenehmigung werde das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weshalb sie den Rückzug der Beschwerde erklärten (Ziffer 8; BVGer-act. 36),
dass die Beschwerdeführerinnen somit schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt haben,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017
E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]),
dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der Beschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Beschluss Nr. der Vorinstanz vom zuständig ist,
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2023 (BVGer-act. 1) einzutreten ist,
dass zufolge des am 12. August 2024 (BVGer-act. 36) schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im
einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden (antragsgemäss) abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),
dass die Verfahrenskosten einer Partei ganz erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Bundesverwaltungsgericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass daher den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und diesen der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird diesen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Versand:
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