Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5832/2023 |
Datum: | 24.07.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; Beschwerde; Verfahren; BVGer-act; Frist; Verfahrens; Gesuch; Rechtspflege; Zwischenverfügung; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Verfügung; Formular; Beschwerdeführers; Parteien; IVSTA; «Gesuch; Rechtspflege»; Belege; Vermögens; Person; Urteil; Invalidenrente; Hinweis; Bedürftigkeit; Akten; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 21 BV ;Art. 22 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 135 I 221 |
Kommentar: |
Abteilung III C-5832/2023
Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien A. ,
c/o B. _, Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 1. September 2023.
dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. September 2023 bei der Vorinstanz mit Eingabe vom
29. September 2023 (Postaufgabe: 7. Oktober 2023) Beschwerde eingereicht hat,
dass er in seiner Beschwerde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 und 2),
dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 aufgefordert wurde, das dieser Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 9),
dass das vom Beschwerdeführer mit Beilagen eingereichte Formular nur rudimentär mit Angaben über eine «Invalidenpension» von RSD 26'997.– ausgefüllt wurde und weder Angaben über die monatlichen Auslagen (z.B. Miete, Hypothekarzins, Nebenkosten, Steuern oder Krankenkassenprämien) noch etwaige Vermögenswerte (z.B. Bankkonti, Grundstücke oder Wertschriften) enthält (BVGer-act. 10),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 aufgefordert wurde, bis zum 15. April 2024 das eingereichte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» substanziell zu ergänzen und mit den entsprechenden Belegen beim Bundeverwaltungsgericht einzureichen mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall eine Abweisung des Gesuchs mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit vorbehalten sei (BVGer-act. 11),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 (Posteingang) kein ergänztes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», aber verschiedene Belege einreichte, die eine serbische Altersrente von C. (Vater des Beschwerdeführers) für den Monat Februar 2024 von RSD 10'501.12 und eine serbische Invalidenrente von A. (Beschwerdeführer) ebenfalls für den Monat Februar 2024 von RSD 31'529.– ausweisen,
dass ausserdem eine Bescheinigung eingereicht wurde, wonach D. (Sohn des Beschwerdeführers) als Student an der Universität E. eingeschrieben sei (BVGer-act. 13 Beilagen),
dass dem unvollständig ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» entnommen werden kann, dass sowohl D. als auch C. gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt leben, aber nach wie vor völlig unklar ist, wer der vorgenannten Personen in welchem Umfang für den Lebensunterhalt (z.B. anteiliger Mietoder Hypothekarzins) aufkommt und trotz Aufforderung keinerlei Belege über die Vermögenssituation (z.B. Auszug Bankkonto oder Steuererklärung) eingereicht wurden (BVGer-act. 10 und 11),
dass sich den vorinstanzlichen Akten – mit Ausnahme der Hinweise zu einer serbischen Invalidenrente – keine (beweistauglichen) Angaben zu den aktuellen Vermögensund Einkommensverhältnissen sowie zum Bedarf des Beschwerdeführers entnehmen lassen, womit nicht ermittelt werden kann, ob er bedürftig im Sinne von Lehre und Rechtsprechung ist (vorinstanzliche Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 16. Januar 2024; 2 und 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Zwischenverfügung vom
16. Mai 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag sei innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 16),
dass diese Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 am 23. Mai 2024 an der von ihm bezeichneten Zustelladresse zugestellt wurde (BVGer-act. 17),
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass eine Person bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1),
dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt (Urteil des BGer 8C_413/2021 vom 29. September 2021
E. 5.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.104),
dass es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen, und dass sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft (Urteil des BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.2.1),
dass bei einer Weigerung der gesuchstellenden Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege einzureichen, die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden kann (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des BGer 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass die mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG),
dass er vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat,
dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids nicht (bzw. nicht fristgerecht) geleistet worden ist (vgl. Art. 21 VwVG; BVGer-act. 5),
dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]),
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteienschädigung erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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