Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3613/2023 |
Datum: | 03.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | BVGer; Vorinstanz; BVGer-act; Verfügung; Arbeitgeber; Zwangsanschluss; Arbeitgeberin; Beilage; Anschluss; Verfahren; Stiftung; Vorsorge; Wiedererwägung; Recht; Arbeitnehmer; Bundes; Verfahrens; Wiedererwägungsverfügung; Höhe; Dispositiv; Urteil; Verfahrenskosten; Auffangeinrichtung; Ausgleichskasse; Unterlagen; Bundesverwaltungsgericht; Zwangsanschlusses; Ziffer; Dispositiv-Ziffer |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 60 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Stauffer, Hürzeler, Basler Kommentar, Art. 2 OR BV BVG, 2020 |
Abteilung III C-3613/2023
Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Verfügung vom 25. Mai 2023, Wiedererwägungsverfügung vom 17. November 2023.
Mit Schreiben vom 15. November 2022 meldete die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt […] (SVA; nachfolgend Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Stiftung), dass die
A.
(nachfolgend Arbeitgeberin) seit dem 1. Januar 2021 BVG-
pflichtiges Personal beschäftige. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, die Arbeitgeberin habe den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen (vgl. Beschwerdeakten [BVGer-act.] 6 Beilage 1).
Mit Schreiben vom 2. März 2023 erkundigte sich die Stiftung bei der B. , der in der Lohndeklaration 2022 angegebenen Pensionskasse (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 4), über das Bestehen eines Anschlusses (BVGer-act. 6 Beilage 5).
Am 7. März 2023 bestätigte die B. der Stiftung den Anschluss der Arbeitgeberin für die «berufliche Vorsorge gemäss BVG» seit 1. Oktober 2022 (BVGer-act. 6 Beilage 6).
Mit Schreiben vom 9. März 2023 forderte die Stiftung die Arbeitgeberin insbesondere auf, sich innerhalb von zwei Monaten für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der für diesen Zeitraum gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, entfalle die Vorsorgepflicht und es sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse einzusenden. Die Stiftung drohte der Arbeitgeberin ausserdem den rückwirkenden Anschluss für den genannten Zeitraum an, sofern die verlangten Unterlagen nicht bis zum
18. Mai 2023 eingereicht würden (BVGer-act. 6 Beilage 7).
Die Arbeitgeberin teilte der Stiftung am 22. März 2023 schriftlich mit, der fehlende Anschluss an eine BVG-Kasse zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. September 2022 sei darauf zurückzuführen, dass es aufgrund der Altersstruktur der Belegschaft länger nicht gelungen sei, eine Vorsorgestiftung zu finden. Die beiden versicherten Personen C. und D. hätten beide eine Hauptanstellung in einem anderen Betrieb und seien bereits dort versichert. Der Beschäftigungsgrad bei der A. sei unterschiedlich, übersteige jedoch nie 15 %, weshalb ein Anschluss nicht obligatorisch sei. Weitere Angestellte gebe es nicht. Als Beleg reichte die Arbeitgeberin für C. die Vorsorgeausweise der
Jahre 2021 bis 2023 und für D.
die Pensionskassenausweise
2022 und 2023 ein (BVGer-act. 6 Beilage 8).
Mit Schreiben vom 29. März 2023 teilte die Stiftung der Arbeitgeberin mit, es fehle an einem Anschlussnachweis für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022. Es sei zu prüfen, ob es sich bei den Tätigkeiten von C. und D. bei der Arbeitgeberin tatsächlich um Nebenerwerbe handle. Dazu forderte die Stiftung die Arbeitgeberin auf, weitere Unterlagen einzureichen (Vorsorgeausweis von D. für das Jahr 2021, Lohnbescheinigung des Jahres 2022 der Arbeitgeberin, sämtliche Arbeitsverträge beider Arbeitgeber). Anschliessend könne ein Entscheid «unter Einbezug sämtlicher Fakten und natürlich auch Ihrer persönlichen Würdigung» getroffen werden (BVGer-act. 6 Beilage 9). Auf dieses Schreiben antwortete die Arbeitgeberin nicht (BVGer-act. 1 Ziff. 3).
Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (zugestellt am 30. Mai 2023; BVGeract. 1 Beilage 1) stellte die Stiftung fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022 zwangsweise bei der Stiftung angeschlossen war (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Stiftung fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Stiftung aus, die Arbeitgeberin habe innert der gesetzten Frist die mit Schreiben vom 29. März 2023 eingeforderten Belege bzw. Nachweise nicht erbracht. Ferner gehe aus den Akten hervor, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer schon während des genannten Zeitraums ausgeschieden seien, womit bereits ein Leistungsfall (Ausrichtung einer Versicherungsoder Freizügigkeitsleistung) eingetreten sei (BVGer-act. 6 Beilage 11).
Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Stiftung (nachfolgend Vorinstanz) vom 25. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung inklusive aller Kostenfolgen. Zur Begründung machte sie geltend, C. und D. seien nur nebenamtlich tätig und die Arbeitnehmerin E. sei ebenfalls nicht BVG-pflichtig. Der Anschluss bei der B. sei freiwillig und im Sinne einer ausgebauten Altersvorsorge erfolgt. Weiter sei der Vorwurf der Vorinstanz, es habe
ausscheidende Arbeitnehmende gegeben, falsch und nicht belegt. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem die Lohnsummenmeldungen der Jahre 2021 und 2022 an die SVA, den Vorsorgeausweis 2021 für D. und den Arbeitsvertrag von E. ein (BVGer-act. 1).
Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging am 17. Juli 2023 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2, 4).
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Bestätigung des Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin vom
1. Januar 2021 bis 30. September 2022 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 6). Eine Versicherungspflicht bestehe für C. , nicht aber für D. und E. . Mangels weiterer Unterlagen sei bei C. in erster Linie ein Lohnvergleich vorzunehmen, woraus sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin für C. beträchtlich höhere Jahreslöhne ausweise als in der (vermeintlichen) Hauptanstellung. Der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht erfolgt. Unerheblich sei, dass für D. und E. keine Versicherungspflicht bestehe.
Mit Replik vom 4. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und äusserte sich ausführlich zum beruflichen Werdegang sowie zu den Beschäftigungen von C. (BVGer-act. 8).
Mit Verfügung vom 17. November 2023 zog die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss in Wiedererwägung und hob die Verfügung vom
25. Mai 2023 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 25. Mai 2023 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1’025.– sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.– (Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich der Kosten führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der fehlenden Versicherungspflicht erst in ihrer Replik erbracht (BVGer-act. 10 Beilage 12).
Die Vorinstanz beantragte sodann in ihrer Duplik vom 17. November 2023 die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (BVGeract. 10).
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 8. März 2024 zur
allfälligen Gegenstandslosigkeit zu äussern bzw. gegebenenfalls darzulegen und zu begründen, inwiefern die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauferlegung aufrechterhalten möchte (BVGer-act. 12).
Am 2. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren seien der Vorinstanz aufzuerlegen (BVGer-act. 13).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 25. Mai 2023 am 17. November 2023 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungsund Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus:
Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die
Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1, C- 5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 17. November 2023 [oben Bst. B.e]). Die Verfügung vom 17. November 2023 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Hinsichtlich der Kostenauflage bleibt die Sache strittig. Somit ist vorliegend über die Kostenauflage zu entscheiden.
Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2023 aufgenommen, aber es ergibt sich aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Ziffer II) verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.– für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.– für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten (BVGeract. 6 Beilage 11). In der Wiedererwägungsverfügung vom 17. November 2023 hat die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom 25. Mai 2023 insgesamt aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) und die Kosten dieser Verfügung und des Zwangsanschlussverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.– der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2).
Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1’475.– den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteil des BVGer A- 856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2).
Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 1’475.– zu Recht auferlegt hat.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Zwangsanschlusses einschliesslich Kostenfolgen und führt zur Begründung aus, die Vorinstanz hätte vom unnötigen Rechtsverfahren absehen können (BVGer-act. 8 Seite 6). Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Zwangsanschluss verfügt, da die Beschwerdeführerin nie BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe. Zudem habe die Vorinstanz nachweislich aufgrund falscher Informationen gehandelt, habe sie doch in ihrer Verfügung vom
25. Mai 2023 fälschlicherweise behauptet, dass ein oder mehrere Leistungsfälle bereits im Zeitraum des verfügten Zwangsanschlusses eingetreten seien. Die Vorinstanz habe damit eine Verfügung basierend auf einem Irrtum erlassen, der nichts mit den fehlenden Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin zu tun habe. Es sei daher anzunehmen, dass selbst bei Vorliegen der eingeforderten Unterlagen dieselbe Verfügung erfolgt wäre. Die Kosten seien damit nicht von der Beschwerdeführerin verursacht worden (BVGer-act. 13).
Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachund Rechtslage zu Recht erfolgt. Erst im Beschwerdeverfahren habe die Beschwerdeführerin die Sachlage genügend erläutert (BVGer-act. 10).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'510.– beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab
1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG [Stand: 2021/22]). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
Eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung besteht namentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Ob eine hauptoder nebenberufliche Tätigkeit gegeben ist, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit (Urteil des BVGer C-70/2021 vom 12. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Lehre kann eine Beschäftigung unter Umständen auch bei einem
tiefen Pensum nicht als blosse Nebenerwerbstätigkeit verstanden werden, wenn die Arbeitnehmerin mit dieser Beschäftigung einen erheblichen Teil ihres Gesamteinkommens erzielt (MARC HÜRZELER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2020, Art. 2 BVG N 22).
Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHVAusgleichskasse der säumigen Arbeitgeberin den von ihr verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit ihrem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss Kosten von insgesamt Fr. 1'025.– (Fr. 450.– plus Fr. 575.–) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.– beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements).
Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2023 nach der damaligen Sachund Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C- 3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2
i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht
demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).
Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 9. März 2023 per Einschreiben das rechtliche Gehör gewährte und ihr eine Frist zur Einreichung von Nachweisen ansetzte sowie im Unterlassungsfall den rückwirkenden Zwangsanschluss für den Zeitraum vom
1. Januar 2021 bis 30. September 2022 androhte (BVGer-act. 6 Beilage 7). Mit Schreiben vom 22. März 2023 nahm die Beschwerdeführerin zum angedrohten Zwangsanschluss Stellung, worin sie namentlich geltend machte, die beiden Arbeitnehmenden C. und D. seien bei ihr einzig nebenberuflich tätig (BVGer-act. 6 Beilage 8). Am 29. März 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu auf, verschiedene Unterlagen nachzureichen (vgl. Bst. A.f.; BVGer-act. 6 Beilage 9). Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin blieb aus, worauf die Vorinstanz die Anschlussverfügung vom 25. Mai 2023 erliess (BVGer-act. 6 Beilage 11).
Die Beschwerdeführerin unterliess es trotz zweifacher Aufforderung der Vorinstanz, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig in das Verfahren einzubringen, und reagierte namentlich nicht auf die (zweite) Aufforderung vom 29. März 2023. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Abgrenzung von neben- und hauptberuflicher Tätigkeit eine vertiefte Prüfung der konkreten Umstände erfordert. So war namentlich die Lohnhöhe von C. bei der Beschwerdeführerin (Fr. 108'000.– im Jahr 2022 [BVGer-act. 6 Beilage 4 und 10], Fr. 78'300.– im Jahr 2021 [BVGer-act. 6 Beilagen 1,10]) ein klares Indiz für eine BVG-pflichtige Tätigkeit, war doch der Lohn bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022 beträchtlich höher als der Lohn in der hauptberuflichen Tätigkeit (Fr. 63'473.– im Jahr 2022, Fr. 52'590.– im Jahr 2021 [BVGer-act. 6 Beilage 8]). Erst die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, namentlich in der Replik vom 4. Oktober 2023 (BVGer-act. 8), schufen die notwendige Klarheit, worauf die Vorinstanz in der Duplik vom 17. November 2023 zu Recht hinweist (BVGer-act. 10). Die Beschwerdeführerin hat damit zu verantworten, dass ein Zwangsanschluss verfügt und anschliessend in Wiedererwägung gezogen werden musste; sie ist ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen (vgl. oben E. 2.3).
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die reglementskonformen Kosten des
Zwangsanschlussverfahrens und der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.– auferlegt hat (vgl. oben E. 2.3 f.). Dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, es sei zwischen dem 1. Januar 2021 und 30. September 2022 ein Leistungsfall eingetreten, ist für die strittig gebliebene Kostenverlegung nicht entscheidend. Die Kosten des Zwangsanschlussverfahrens sowie der Wiedererwägungsverfügung sind durch die ungenügende Mitwirkung der Beschwerdeführerin veranlasst, nicht durch die irrtümliche Annahme eines Leistungsfalls.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (vgl. Bst. A.f.) die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird sie diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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