Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3164/2024 |
Datum: | 02.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Invaliditätsbemessung |
Schlagwörter : | IVSTA; IVSTA-act; Wiedererwägung; IV-Stelle; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Wiedererwägungsgesuch; Vorinstanz; Eintritts; Bundesverwaltungsgericht; Eintrittsdatum; Nichteintreten; Verfahren; Begründung; Zeitpunkt; Korrektur; Beschwerdeführers; Urteil; Schweiz; IV-Rente; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Begehren; ätestens |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ; Art. 53 ATSG ; |
Referenz BGE: | 133 V 50; 146 V 364 |
Kommentar: |
Abteilung III C-3164/2024
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A. , (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Wiedererwägung, Eintrittsdatum der vollen Arbeitsunfähigkeit.
dass der am (…) 1961 geborene und heute in Deutschland wohnhafte
deutsche Staatsangehörige A.
(nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer), welcher im Jahre 2000 in die Schweiz eingereist war und im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte, mit Formular vom 2. Juli 2014 bei der damals zuständigen SVA B. (nachfolgend: IV-Stelle B. ; Eingang: 11. Juli 2014) Leistungen der schweizerischen IV (berufliche Integration/Rente) beantragte wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der bei ihm im Jahre 2004 diagnostizierten Krankheit (Multiple Sklerose, nachfolgend: MS) (Akten der IVStelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 4 f.),
dass die IV-Stelle B. – nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht (IVSTA-act. 10 ff.) – dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2015 die Zusprache einer ganzen IV-Rente (IV-Grad: 82%) ab dem 1. Januar 2015 in Aussicht stellte (IVSTA-act. 50) und am
3. Juli 2015 eine entsprechende Verfügung erliess (IVSTA-act. 59-61, 66), wobei sie in der Begründung festhielt, seit Januar 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (IVSTA-act. 61/1),
dass die IV-Stelle B. mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2015 ankündigte (IVSTA-act. 92 f.) und mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 entschied (IVSTA-act. 99, 100), die dem Versicherten ausgerichtete IVRente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats (31. Januar 2016) eingestellt, da er per Juli 2015 bei der C. AG in (…) (IVSTA-act. 86, 87, 83) eine Anstellung erhalten habe, was zu einem neu errechneten IV-Grad (9%) von unter 40% führe, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe,
dass das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der C. AG per
29. Februar 2016 beendet wurde (IVSTA-act. 95, 124) und der Versicherte am 10. März 2016 bei der IV-Stelle B. erneut um Ausrichtung einer IV-Rente ersuchte (IVSTA-act. 109 f.),
dass die IV-Stelle B. mit Vorbescheid vom 8. Juli 2016 ankündigte (IVSTA-act. 128 f.) und mit Verfügung vom 23. September 2016 entschied (IVSTA-act. 144 f., 147), der Versicherte habe ab dem 1. März 2016 erneut Anspruch auf eine ganze IV-Rente,
dass infolge Wegzugs des Versicherten nach Deutschland die IV-Stelle B. mit Begleitschreiben vom 20. Januar 2021 (IVSTA-act. 199) die Akten an die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) überwies,
dass die IVSTA dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Mai 2021 mitteilte, die Überprüfung des IV-Grades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (IVSTA-act. 204),
dass der Versicherte mit Brief vom 7. August 2021 an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) gelangte und ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begehren stellte, es habe die Arbeitsunfähigkeit bereits per 15. August 2012 als eingetreten zu gelten, da die vom zuständigen Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) diagnostizierten Folgen seiner Erkrankung an MS bereits spätestens am 15. August 2012 vorhanden gewesen und in Erscheinung getreten seien (IVSTA-act. 205),
dass die IVSTA dem Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2021 mitteilte, auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliege, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle B. vom 3. Juli 2015 bzw.
23. September 2016 begründen würde, und zudem auch der Zeitpunkt seines damaligen Rentenantrags (erstmals am 11. Juli 2014) gegen einen früheren Rentenanspruch spreche, nachdem ein solcher gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe (IVSTA-act. 206),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 an die IVSTA gelangte mit seinem Wiedererwägungsgesuch und demselben Begehren, wobei er insbesondere ausführte, das Datum (des Eintritts seiner vollen Arbeitsunfähigkeit) vom 1. Januar 2013 sei – im Vergleich zu jenem vom
15. August 2012 – als zweifellos unrichtig einzustufen und die von ihm beantragte Anpassung bzw. Feststellung des Datums sei massgebend für Geschäftsbeziehungen jeglicher Art, namentlich für seine Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (IVSTA-act. 211),
dass die IVSTA dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 erneut mitteilte, auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten, da keine zweifellose Unrichtigkeit vorliege, die eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle B. begründen würde (IVSTA-act. 212),
dass der Versicherte sich mit Schreiben vom 25. Juli 2023 an die IV-Stelle B. wandte mit dem Ersuchen, es sei das Eintrittsdatum seiner vollen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2013 spätestens auf den 15. August 2012 zu korrigieren, da er nur bis zum 31. Dezember 2012 bei der D. AG vorsorgeversichert gewesen sei und – aufgrund seiner im Jahre 2004 diagnostizierten Erkrankung an MS – bereits im Jahre 2012 offensichtlich eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (IVSTAact. 219),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 5. September 2023 dem Versicherten für seinen Sohn E. (geb. […] 2003) mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine ordentliche Kinderrente in der Höhe von Fr. 401.- pro Monat zusprach (IVSTA-act. 224),
dass der Versicherte mit Brief vom 6. Oktober 2023 an die IV-Stelle B. gelangte und eine Nachzahlung der seit August 2022 ausgesetzten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 5'171.20 verlangte (IVSTAact. 225/3-4),
dass die IV-Stelle B. dem Versicherten mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 mitteilte, für die Bearbeitung seiner Anliegen sei die IVSTA bzw. SAK zuständig und die Verfügung vom 23. September 2016 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb seitens der IV-Stelle B. keine weiteren Abklärungen erfolgen würden (IVSTA-act. 225/2),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2023 – unter Bezugnahme auf seine Schreiben vom 25. Juli und 6. Oktober 2023 – an die SAK gelangte und darum ersuchte, das besagte Datum des Eintritts der vollen Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar 2013 auf den 15. August 2012 zu korrigieren sowie die ab Oktober 2022 ausgesetzten Kinderrenten nachzuzahlen (IVSTA-act. 226/1-2),
dass die IVSTA dem Versicherten mit Schreiben vom 20. November 2023 mitteilte, auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten, da der Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit in den Verfügungen der IV-Stelle B. vom 3. Juli 2015 bzw. 23. September 2016 auf den 1. Januar 2013 rechtskräftig festgelegt worden sei und das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungsträgers liege, zudem sei aufgrund des langen Zeitablaufs nicht zu erwarten, dass eine Beweisaufnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis führen würde (IVSTA-act. 227),
dass die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 für seinen Sohn E. mit Wirkung ab dem 1. November 2022 bis zum 31. Januar 2023 eine monatliche Kinderrente in der Höhe von Fr. 391.- zusprach (IVSTA-act. 228),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 erneut an die SAK gelangte und um Korrektur des (seiner Ansicht nach) fehlerhaft festgesetzten Eintrittsdatums seiner vollen Arbeitsunfähigkeit auf den 15. August 2012 bat, da dies für ihn von existenzieller Bedeutung sei und er das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch als willkürlich erachte (IVSTA-act. 229),
dass die IVSTA mit Mitteilung vom 22. Januar 2024, welche an den Versicherten gerichtet war, vollumfänglich auf ihr Schreiben vom 20. November 2023 verwies und zudem festhielt, die Ausführungen des Versicherten seien nicht geeignet, ihre Beurteilung des Falls zu ändern und die Rechtmässigkeit ihres Handelns in Frage zu stellen (IVSTA-act. 230),
dass der Versicherte sich mit Schreiben vom 4. Februar 2024 an die IVSTA wandte und erneut um die besagte Korrektur des Eintrittsdatums seiner vollen Arbeitsunfähigkeit ersuchte sowie ausführte, ein fehlerhafter Entscheid könne seiner Ansicht nach keine Rechtskraft erlangen bzw. rechtfertige vielmehr eine neue Sachentscheidung, wobei die beantragte Korrektur auch im Sinne einer Gleichbehandlung aller Versicherten sei und der Fairness eines Verfahrens entspreche (IVSTA-act. 231),
dass die IVSTA dem Versicherten mit Schreiben vom 19. Februar 2024 mitteilte, sie verweise hinsichtlich des Beginns seiner Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich auf ihr Schreiben vom 20. November 2023, zumal seine letzte Eingabe keine neuen Elemente enthalte, die ihre Beurteilung des Falls ändern könnten (IVSTA-act. 232),
dass der Versicherte sich mit Eingabe vom 16. März 2024 wiederum an die IVSTA wandte und – unter Wiederholung der bisherigen Argumente – um Korrektur des Eintrittsdatums seiner vollen Arbeitsunfähigkeit auf den
15. August 2012 ersuchte (IVSTA-act. 233),
dass die IVSTA dem Versicherten mit Schreiben vom 22. April 2024 mitteilte, sie verweise in vollem Umfang auf ihre bisherigen Antwortschreiben vom 20. November 2023, 22. Januar 2024 sowie 19. Februar 2024 und werde in Ermangelung neuer Elemente auf seine Anfragen nicht mehr antworten (IVSTA-act. 234),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 22. Mai 2024) gelangte mit dem Begehren, es sei hinsichtlich der ihm zugesprochenen ganzen IV-Rente das Eintrittsdatum seiner vollen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2013 auf den 15. August 2012 zu korrigieren, da die vom RAD-Facharzt diagnostizierten Folgen seiner MS-Erkrankung spätestens zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich vorhanden sowie in Erscheinung getreten seien, und der Versicherte sinngemäss geltend machte, die Vorinstanz sei auf sein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten (BVGer-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich grundsätzlich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben,
dass der Beschwerdeführer vorliegend das Nichteintreten der Vorinstanz auf sein mehrfach gestelltes Wiedererwägungsgesuch beanstandet, welches den in der rechtskräftigen Rentenverfügung der IV-Stelle B. vom 3. Juli 2015 bzw. der entsprechenden Begründung festgehaltenen Zeitpunkt (Januar 2013) betrifft, ab welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als erheblich eingeschränkt gilt bzw. die einjährige Wartezeit zu laufen begann (IVSTA-act. 61/1),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – wie oben aufgezeigt – mehrfach mitteilte, sie trete auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, zuletzt mit Mitteilung vom 22. April 2024, in welcher sie auf ihre bisherigen Schreiben vom 20. November 2023, 22. Januar 2024 und 19. Februar 2024 ver-
wies (IVSTA-act. 234),
dass gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist,
dass diese sogenannte "Wiedererwägung" in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt ist und er hierzu weder von der betroffenen Person
noch vom Gericht verhalten werden kann, weshalb mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 146 V 364 E. 5.1; 133 V 50 E. 4.1, 4.2.1),
dass die Verwaltung der versicherten Person das Nichteintreten nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen hat und das Gericht auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten kann (BGE 133 V 50 E. 4.1, 4.3; siehe auch Urteile des BGer I 896/06 vom 19. März 2007 E. 3.1 f. und E. 4.1; 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 sowie 8C_776/2021 vom 24. Januar 2022 E. 4.1, je m.H.),
dass sich mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen im IVG und ATSG, welche im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidiert wurden (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), an der dargelegten Rechtslage nichts geändert hat (vgl. Urteil des BGer 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.2),
dass die Vorinstanz ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers in den erwähnten Schreiben offenkundig nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch gemäss dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt nach einer summarischen Prüfung und mit kurzer Begründung formlos abgelehnt hat, weshalb hier kein anfechtbarer Sachentscheid vorliegt,
dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten somit im Ermessen der Vorinstanz lag und deshalb kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Beschwerdeführers auf die ersuchte Wiedererwägung besteht, was vorliegend zu einem Nichteintretensentscheid führt,
dass mit der Vorinstanz zu erwähnen bleibt, dass aufgrund des gerügten Fehlers (Datum des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit: 15.8.2012 anstatt 1.1.2013), bei welchem es sich um ein Element der Invaliditätsbemessung handelt, eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung(en) ohnehin zu verneinen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3), zudem für die IV-Stelle B. angesichts des Zeitpunkts der vorliegenden Rentenanmeldung kein Anlass bestand, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Jahre 2012 zu prüfen bzw. zu bestimmen (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG), was für die Frage der Bindungswirkung der Feststellungen und
Beurteilungen der IV-Organe von Bedeutung ist (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_896/2015 E. 4.2 m.H.), und die verlangte Korrektur deshalb auch nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen würde (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 Rz. 87 m.H., Art. 54 Rz. 64 f., je m.H.),
dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG hier im Übrigen nicht vorliegen, da keine anfängliche Unrichtigkeit der Rentenzusprache(n) infolge eines unzutreffend festgestellten Sachverhalts erkennbar ist (vgl. BGE 146 V 364 E. 4.2), sondern die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der Stellungnahme des RAD-Facharztes vom 4. Mai 2015 (IVSTAact. 53/4 f.) sowie das neu eingereichte Arztschreiben vom 3. Mai 2023 (IVSTA-act. 222) sich auf einen Zeitraum (vor 2013) beziehen, welcher – wie bereits ausgeführt – für die Rentenzusprache(n) gar nicht massgebend war,
dass nach dem Gesagten keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung vorliegt, weshalb auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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