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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4286/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-4286/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4286/2024
Datum:16.07.2024
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Schlagwörter : Recht; Georgien; Wegweisung; Verfügung; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Beschwerdeführers; Schweiz; Regel; Flüchtlingseigenschaft; Schutz; Gewährung; Staat; Behandlung; Wegweisungsvollzug; Ausländer; Verfahren; Regelvermutung; Hinweise; Praxis; Quot;; Urteil; Situation; Probleme; Richter; Rechtsvertretung
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4286/2024

U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,

mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien A. , geboren am (…), Georgien/Russland,

(…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (sicherer Heimatstaat); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

    2. Am 19. Juni 2024 fand – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung – die Anhörung zu den Asylgründen statt.

      Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei georgischer und russischer Staatsangehöriger und in der Stadt B. (Georgien) aufgewachsen. Danach habe er sich zwecks Ausbildung und Erwerbstätigkeit überwiegend in Russland aufgehalten, bis er im April 2024 nach Georgien zurückgekehrt sei. Dort sei er mit einem jungen Mann – mutmasslich einem Angehörigen des Wahhabismus (religiöse Reformbewegung des sunnitischen Glaubens) – in Streit geraten und letzterer habe ihm mit Konsequenzen gedroht. In der Folge habe er sich an seinen [Verwandten] gewandt, welcher bei der örtlichen Polizei arbeite und ihm zur Ausreise geraten habe. Vor diesem Hintergrund habe er Georgien am

      6. Juni 2024 verlassen.

    3. Zum Beleg seiner Identität reichte er insbesondere seinen georgischen Reisepass (im Original; gültig bis 19. Februar 2029) ins Recht.

B.

    1. Am 26. Juni 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme.

    2. Die Stellungnahme desselben Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Ausführungen in der Anhörung.

C.

Am 27. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – medizinische Unterlagen aus der Schweiz (datiert vom 24. Juni 2024 respektive 26. Juni 2024) zu den Akten.

D.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.

E.

Ebenfalls am 28. Juni 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

F.

Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 5. Juli 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung.

G.

Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    2. Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht

entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

    2. Wie das SEM zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom

      11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

      Dem SEM ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung offenkundig nicht umzustossen vermag. Er hat anlässlich der Anhörung – auch auf Nachfrage hin – explizit verneint, hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung seitens einer privaten Drittperson Schutz bei der nächst höheren (gerichtlichen) Instanz gesucht zu haben (vgl. SEM-Akten […]-14/13 [nachfolgend A14] F71 f.). Soweit er auf Beschwerdeebene erstmals vorbringt, die

      georgischen Behörden hätten ihm im vorgenannten Zusammenhang jeglichen Schutz verwehrt (vgl. daselbst S. 2 f.), ist festzuhalten, dass dies nicht weiter ausgeführt, begründet oder belegt wird. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben zu qualifizieren und somit unglaubhaft. Nach dem Gesagten hat er die Schutzsuche in Georgien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Georgien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat.

    3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass er sich – als georgisch-russischer Doppelbürger – alternativ auch in Russland aufhalten könnte, falls er sich in Georgien trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte.

    4. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

5.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2

      1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

        Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      2. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

        – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

      3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

      4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus den eingereichten Arztberichten (vgl. SEM-Akten […]-18/3 und -19/4), dass der Beschwerdeführer an (…), (...), (...) sowie (…) leidet und sich vom 20. bis 24. Juni 2024 in stationärer Behandlung befunden hat. Er wird medikamentös mittels (…), (...) und (...) behandelt. Zu einer geplanten ärztlichen Konsultation am 26. Juni 2024 ist er unentschuldigt nicht erschienen. Aktuellere Arztberichte wurden vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf die vorgenannten abzustellen ist.

        Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu

        erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).

      5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3

      1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      2. Zusammen mit der Einstufung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Heimatoder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden.

      3. Unbestritten ist vorliegend, dass in Georgien weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Im vorliegenden Fall sprechen sodann – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Aufgrund seiner guten Schulbildung und beruflichen Erfahrung in (…) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Probleme hatte und die Kosten für die Reise selber aufbringen konnte (vgl. SEM-Akte A14 F5, F34 ff.). Ausserdem kann er in Georgien auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen (vgl. SEM-

        Akte A14 F7, F15 ff.). Was die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist er sodann auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatland zu verweisen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Georgien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zumal aus dem Arztbericht vom 24. Juni 2024 insbesondere hervorgeht, dass er hinsichtlich (…) eine Erstdiagnose in Georgien erhalten hat. Schliesslich steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise beim SEM einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).

      4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    1. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen georgischen Reisepass (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

    1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

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