Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2760/2024 |
Datum: | 12.09.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; Frist; BVGer-act; Vorinstanz; Einsprache; Einspracheentscheid; Zwischenverfügung; Schweizerische; Eingabe; Beilage; Verfahren; Unterschrift; Parteien; Verfügung; Begründung; Einschreiben; Deutschland; Bundesverwaltungsgerichts; Beweismittel; Frist; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeführers; Dispositivs; Rückschein; Zustellung; Rechtzeitigkeit; Schweizerischen; Verfahrens; Einzelrichterin |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ; Art. 21 VwVG ; Art. 24 VwVG ; Art. 39 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung III C-2760/2024
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A. (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 29. September 2023.
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 die Einsprache von A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 6. April 2023 abwies, mit welcher sie einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hatte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 1),
dass sich der Versicherte mit E-Mail vom 22. April 2024 direkt an die SAK wandte und sinngemäss ausführte, mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden zu sein (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Mai 2024 die Eingabe des Versicherten an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelte (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 33 Bst. d VGG),
dass Einspracheentscheide der SAK im Bereich der AHV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und
vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 VwVG, Rz. 37),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe vom 22. April 2024 weder Anträge für das Verfahren noch eine Begründung enthält,
dass die Eingabe des Versicherten im vorliegenden Fall auch nicht als Beschwerde bezeichnet ist und trotz Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 29. September 2023, wonach Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien, bei der SAK eingereicht wurde,
dass die per E-Mail eingereichte Eingabe vom 22. April 2024 schliesslich auch keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers enthält,
dass der Beschwerdeführer deshalb mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 (BVGer-act. 3) erstmals aufgefordert wurde, innert 14 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zu erklären, ob er seine Eingabe an die Vorinstanz vom
22. April 2024 als Beschwerde verstanden haben will, falls ja, was er beantragt und wie er dies begründet, sowie seine Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ziff. 3 des Dispositivs),
dass dem Beschwerdeführer die per Einschreiben mit Rückschein zugesandte Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 nicht zugestellt werden konnte und diese dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln» retourniert wurde (BVGer-act. 4),
dass nach erfolglosem Zustellversuch das Bundesverwaltungsgericht das Schweizerische Honorarkonsulat in B. , Deutschland, um Zustellung einer im Wortlaut mit der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024
identischen, neuen Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 (BVGer-act. 6)
ersuchte (BVGer-act. 7),
dass die Schweizerische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. August 2024 mitteilte, dass die Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden konnte (BVGeract. 8),
dass die Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 – laut Rückschein der Deutschen Post (Sendungsnummer: […]; Beilage 1 zu BVGer-act. 8) – dem Beschwerdeführer am 7. August 2024 zugestellt wurde, weshalb die in der Verfügung angesetzte Frist von 14 Tagen am 8. August 2024 zu laufen begann und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) am 29. August 2024 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass seitens des Beschwerdeführers weder innert der gesetzten Frist noch bis zum heutigen Datum nicht um Wiederherstellung der angesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass sich darüber hinaus die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2024 dahingehend äusserte, dass der per Einschreiben versendete Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (BVGer-act. 2, Beilage 1) dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 zugestellt worden sei (vgl. BVGeract. 2),
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 (BVGer-act. 6) eine Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 2. Mai 2024 samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt und dieser aufgefordert wurde, sich innert 14 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern sowie gegebenenfalls mittels entsprechenden Belegen die Rechtzeitigkeit nachzuweisen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde (Ziff. 5 des Dispositivs),
dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde hat vernehmen lassen und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat,
dass Einspracheentscheide der SAK innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1], Art. 85bis AHVG und Art. 50 Abs. 1 VwVG) und diese Frist als gewahrt gilt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der urteilenden Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass eine Frist an dem auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG, Art. 20 Abs. 1 VwVG) beginnt,
dass sich aus der durch die Vorinstanz eingereichten Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: […]) ergibt, dass der per Einschreiben versendete Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (BVGer-act. 2, Beilage 1) dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 zu-
gestellt wurde (BVGer-act. 2. Beilage 2),
dass mit Eingabe vom 22. April 2024 die 30-tägige Beschwerdefrist offensichtlich nicht gewahrt wurde,
dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt,
dass demzufolge selbst bei gegebenem Beschwerdewillen des Beschwerdeführers die Eingabe vom 22. April 2024 verspätet erhoben wurde und auf diese folglich ebenfalls im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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