Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2631/2024 |
Datum: | 29.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verfügung; Verfahrens; Vorbescheid; Urteil; Rente; Bundesverwaltungsgericht; Vorbescheidverfahren; Parteien; Gehör; Entscheid; BVGer; Sinne; Verfahrenskosten; Vorbescheidverfahrens; Gehörs; Erlass; Leistung; Anspruch; Richter; Schweiz; Amtes; Rechtspflege; Gesuch; ATSG; |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ; Art. 43 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 61 ATSG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 130 V 253; 131 V 164; 134 V 97; 136 V 117; 136 V 376; 138 II 331; 138 V 86; 141 V 281; 143 V 168; 146 V 364; 147 IV 340 |
Kommentar: |
Abteilung III C-2631/2024
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentensistierung (Verfügung vom 5. April 2024).
Dem 1980 geborenen, in seiner Heimat wohnhaften österreichischen
Staatsangehörigen A.
(im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), gelernter Maschinenschlosser, wurde nach kurzer Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit Verfügung der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA, Vorinstanz) vom
18. Januar 2008 aufgrund langdauernder Krankheit bei einem IV-Grad von 70% eine ganze IV-Rente ab 1. August 2007 zugesprochen. Nachdem die IVSTA Kenntnis erhalten hatte, dass der Versicherte per 16. Mai 2011 eine neue Stelle als Mitarbeiter für mechanische Bearbeitung aufgenommen hatte, wurde die Rente mit Verfügung vom 5. März 2012 rückwirkend auf den 31. Mai 2011 rechtskräftig eingestellt (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 106, 46-48).
Auf zweite Anmeldung vom 28. Juli 2020 hin wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2021 bei einem IV-Grad von 100% erneut eine ganze IVRente im monatlichen Betrag von Fr. 107.- zugesprochen (Dok. 168).
Im Rahmen der im Dezember 2023 von Amtes wegen eingeleiteten Revision erhielt die Vorinstanz aus den eingeholten medizinischen Unterlagen Kenntnis davon, dass der Versicherte sich seit dem 20. April 2021 in einem Krankenhaus in Österreich im stationären Massnahmevollzug befindet (Dok. 174, 185). Daraufhin hat die Vorinstanz die laufende Rente mit Verfügung vom 5. April 2024 rückwirkend ab dem 1. April 2021 ausgesetzt resp. eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dok. 187).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. April 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei die Invalidenrente weiter zu gewähren. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten (BVGer-act. 1).
Nachdem der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zum Gesuch eingereicht und die Vorinstanz die Vorakten vorgelegt hatte, hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen (vgl. BVGeract. 3-10).
Mit Spontaneingabe vom 3. Juli 2024 an die Vorinstanz, welche diese mit Schreiben vom 29. Juli 2024 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer-act. 11).
Mit Eingabe vom 20. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, die Rente sei in Anwendung des geltenden Rechts zu Recht ab 1. April 2024 eingestellt worden, da sich der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2021 im Massnahmevollzug befinde. Die zu viel bezahlten Rentenbeträge – diese bildeten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – würden mittels einer separaten Rückforderungsverfügung eingefordert werden (BVGer-act. 12).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (i.S. der Befreiung von den Verfahrenskosten) gutgeheissen worden ist, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Anfechtungsgegenstand und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 5. April 2024, mit welcher die Vorinstanz während des laufenden Revisionsverfahrens die laufende IV-Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April 2024 eingestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich (Dok. 13, 176 f.) und war in der schweizerischen Alters -, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert Dok. 46-48). Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1). Deshalb finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. April 2024 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3; 134 V 25 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 1.54).
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungsoder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3143/2021 vom 12. Juni 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2015/1 E. 4.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2, 138 V 218 E. 6)
Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2024 in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt hat.
Gemäss Art. 57a IVG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Abs. 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs. 3).
Der direkte Erlass der Verfügung vom 5. April 2024 ohne vorangegangenes Vorbescheidverfahren stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 m.H.; Urteil des BGer 8C_25/2020 vom
22. April 2020 E. 3.1.1). Angesichts der einschneidenden Folgen einer Leistungseinstellung ist es entscheidend, dass die versicherte Person ihre Einwände im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann und von der Vorinstanz gehört wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu
äussern (Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 m.w.H.); der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt demgegenüber keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1; Urteile des BVGer C-252/2022 vom 9. August 2024
E. 4.3.1 f., C-62/2023 vom 29. April 2024 E. 3.1. f.).
Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörsrespektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).
Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, bei welcher die Möglichkeit der Heilung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2; Urteil C- 62/2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.).
Dass die Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führen würde, kann vorliegend nicht angenommen werden. Insbesondere ist mit Blick auf den formellen Charakter des Anhörungsverfahrens nicht entscheidend, ob sich die Durchführung des Vorbescheidverfahrens auf den Ausgang der materiellen Streiterledigung auswirkt. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch darauf, innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zur vorgesehenen Einstellung der laufenden IV-Rente mittels Vorbescheid vorbringen zu können (Art. 57a IVG), wobei aufgrund der bisherigen Mitwirkung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Revisionsverfahren (vgl. Dok. 176, 185 S. 3) sowie in den früheren Verfahren davon auszugehen ist, dass er von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte.
Aufgrund des Ausgeführten rechtfertigt der schwerwiegende Verfahrensfehler der Vorinstanz eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. Anders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (Urteile 9C_551/2022 E. 5.3.2; 9C_555/2020
E. 5.3; Urteil des BVGer C-252/2022 E. 5)
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung vom 5. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Aufgrund des Verfahrensausgang kommt dementsprechend die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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