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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1774/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1774/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1774/2024
Datum:09.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Tarife der Spitäler
Schlagwörter : Beschwerde; Tarif; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Urteil; Arbeitstarif; BVGer; Massnahme; Verfügung; Verfahren; Tarife; Bundesverwaltungsgericht; Hauptverfahren; Endentscheid; Verfahrens; Entscheid; BVGer-act; Arbeitstarife; Parteien; Festsetzung; Kantons; SwissDRG; Urteile; Genehmigung; Aufwand
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 43 KVG ;Art. 46 KVG ;Art. 46 VwVG ;Art. 47 KVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 53 KVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 90 KVG ;
Referenz BGE:114 Ia 153; 116 Ib 344; 134 I 83; 134 V 45; 139 V 99
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1774/2024

U r t e i l v o m 9. A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien 1. A. , und weitere 34 Versicherer

2. […]

alle vertreten durch tarifsuisse ag,

diese wiederum vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

  1. AG,

    vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin,

    Regierungsrat des Kantons C. ,

    Vorinstanz.

    Gegenstand Krankenversicherung, Arbeitstarif SwissDRG ab

    1. Januar 2024, Verfügung vom 22. Februar 2024.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (vorinstanzliche Akten [DGS-act.] 18-

21) legte das Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesund-

heit, des Kantons C.

(nachfolgend: Vorinstanz) den Arbeitstarif

SwissDRG zwischen der B. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und den durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenkassen mit Wirkung ab 1. Januar 2024 auf Fr. 9'875.- fest. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (DGS-act. 18).

B.

    1. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2024 erhoben am 21. März 2024 35 Krankenkassen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), alle vertreten durch die tarifuisse ag, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1):

      • Es sei die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons C. , Abteilung Gesundheit vom 22. Februar 2024 aufzuheben und es sei der Arbeitstarif SwissDRG zwischen der B._ AG und von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2024 auf Fr. 9'590.- festzusetzen.

      • Eventualiter: Es sei die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons C. , Abteilung Gesundheit vom 22. Februar 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

      • Die rückwirkende Geltendmachung von allfälligen Tarifdifferenzen zwischen den Arbeitstarifen und den definitiven Tarifen sei vorzubehalten.

        Die Beschwerdeführerinnen ersuchten in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausserdem darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Akten aus dem hängigen Verfahren C-3181/2023 betreffend Festsetzung der SwissDRGBaserate für die Jahre 2018 und 2019 für stationäre Patientinnen und Patienten beizuziehen.

    2. Der mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ging am 4. April 2024 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 7).

    3. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2024 wies der Instruktionsrichter

      – nach erfolgter Vernehmlassung (BVGer-act. 8 und 9) – den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab (BVGeract. 10).

    4. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 11).

    5. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 12).

    6. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13).

C.

Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der eingereichten Akten ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]).

    2. Die Genehmigungsund Festsetzungsbehörde nach Art. 46 f. KVG ist rechtsprechungsgemäss zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei sich der Rechtsweg nach der Zuständigkeit in der Hauptsache richtet (vgl. Urteile des BVGer C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 1.2 und E. 3.2.2, C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 1.2 und E. 3.2.2, C-195/2012

vom 24. September 2012 E. 5.3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÃœHLER/KAYSER,

Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18).

In der Hauptsache kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 f. KVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dabei ist der Begriff «Kantonsregierung» so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (BGE 134 V 45 E. 1.3; BVGE 2012/9 E. 1.2.3.2; Urteil des BVGer C-135/2020 vom 31. Juli 2020 E. 2.2).

Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2024 betrifft die Festlegung eines provisorischen SwissDRG-Tarifs («Arbeitstarif SwissDRG») vor der Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs für stationäre akutsomatische Spitalleistungen. Er wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand ab 1. Januar 2024 zu vermeiden (DGS-act. 20, Ziff. 2.3). Es handelt sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen (zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Verwaltungsverfahren: siehe Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2). Provisorisch festgesetzte Arbeitstarife haben lediglich vorläufigen Charakter und sind entsprechend als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren (Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 mit Hinweisen), die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 487). Entgegen den Beschwerdeführerinnen ist es nicht erheblich, ob die angefochtene Verfügung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen wurde. Entscheidend ist, dass die Verfügung im Hinblick auf ein Hauptverfahren erfolgte (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.4), was vorliegend zutrifft (vgl. insb. DGS-act. 20, Ziff. 2.2).

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig.

2.

Zu prüfen ist weiter, ob auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2024 eingetreten werden kann.

    1. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressatinnen sind sie zudem durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben insoweit an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von

      Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

    2. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide – wie die hier angefochtene Verfügung –, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteil C-890/2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Grundsätzlich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.2 nachfolgend).

Die beschränkte Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren (Urteil C-124/2012 E. 3.2.1). Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (BVGE 2015/26 E. 3.2) und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil C-890/2024 E. 2.2).

3.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene (Zwischen-)Verfügung vom

22. Februar 2024 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 3.1) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 3.2). Zu prüfen ist schliesslich die Rüge einer vorinstanzlichen «Fehlpraxis» (E. 3.3).

3.1

      1. Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch

        durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 116 Ib 344 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c; vgl. KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG Kommentar], Art. 46 N 12 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-4375/2022 E. 3.1; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 8).

      2. Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Urteil C-890/2024 E. 4.1.2). Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3).

      3. Die Beschwerdeführerinnen erblicken einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zunächst darin, dass die Vorinstanz entweder unbewusst oder sogar bewusst Entscheide über den definitiven Tarif vorweggenommen und den Lauf der Verhandlungen zwischen den Tarifparteien durch vorsorgliche Massnahmen präjudiziert habe. Die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin für Verhandlungsergebnisse, die betraglich unter dem Arbeitstarif liegen, nehme krass ab. Dies vereitle die Verhandlungsmöglichkeit für die Versicherer, da keine verhandlungsbereiten Leistungserbringer mehr gefunden würden. Diese äusserst schädliche Praxis der Vorinstanz torpediere das Verhandlungsprimat. Die Nachteile durch fehlende Verhandlungsmöglichkeiten und -bereitschaft seitens der Leistungserbringer seien das Kernanliegen der Beschwerde.

        In mehreren Kantonen würden die Tarife unter isolierter Berufung auf den Teuerungsanstieg in einem selbständigen Massnahmeverfahren erhöht, während weitere Umstände wie Effizienzgewinne oder kostendämpfende Faktoren ausser Acht blieben. Faktisch handle es sich vorliegend in erster Linie um eine Tariferhöhung um Fr. 285.- (von Fr. 9'590.- auf Fr. 9'875.-) eines bisher konstant tieferen Arbeitstarifs, der seinerseits erhebliche Effizienzgewinne beinhalte. Der bisherige provisorische Tarif von Fr. 9'590.- decke bei weitem die effektiven, ausgewiesenen Kosten – inklusive einer

        allfälligen Teuerung. Das vorinstanzliche Vorgehen widerspreche der Gerichtspraxis, wonach für Arbeitstarife grundsätzlich immer der niedrigste unter den von den Parteien beantragten oder vorinstanzlich verfügten bzw. genehmigten Tarife zur Anwendung kommen müsse.

        Zwar seien Rückforderungen «verkraftbare Arbeitsabläufe», aber die Vorinstanz weiche ohne sachliche Gründe von der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis ab und handle einseitig zulasten der Krankenversicherer. Die Vorinstanz unterstelle Kostensteigerungen, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch einen Teuerungsoder Kostenschub weder behauptet noch begründet oder belegt habe. Das vorinstanzliche Vorgehen grenze an Parteinahme, was Ausdruck des Interessenkonflikts respektive der Mehrfachrolle der Kantone sei. Noch am 24. Januar 2024 habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin beantragte Tariferhöhung nur mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerinnen vorgenommen werde. Darauf hätten die Beschwerdeführerinnen vertraut. Die vorinstanzliche Verfahrensführung verletze sämtliche Verfahrensrechte einer Partei und zeige, dass die Vorinstanz bewusst in das Verhandlungsgeschehen eingreifen wolle, um ein Präjudiz zu schaffen. Auch fehle es an der Dringlichkeit für die Erhöhung des Tarifs.

        Aufgrund des Wegfalls der Verhandlungsbereitschaft könnten die provisorisch festgesetzten Tarife nur noch durch zeitlich und kostenmässig aufwendige Tariffestsetzungsverfahren beseitigt werden, was der Verfahrensbzw. Prozessökonomie widerspreche und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründe.

      4. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verneinen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Sie bringen namentlich vor, es drohe kein finanzieller Nachteil und der administrative Aufwand bei einer allfälligen Rückabwicklung sei nicht als rechtsrelevanter Nachteil anzusehen. Auch werde die Verhandlungsbereitschaft durch den Arbeitstarif nicht beeinträchtigt.

      5. Der Ausgleich von Tarifdifferenzen respektive die damit verbundenen Nachbzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein, wobei die Beschwerdeführerinnen selbst von

        «verkraftbaren Arbeitsabläufen» ausgehen. Weiter ist dieser administrative Aufwand systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht

        wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile C-890/2024 E. 4.1.4, C-6022/2022 E. 3.1.2, C- 124/2012 E. 3.5.1; Urteil des BVGer C-351/2008 vom 24. Januar 2008

        E. 4.2 f.; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N 1179). Der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile C- 890/2024 E. 4.1.4, C-6022/2022 E. 3.1.2; Urteil des BVGer C-4126/2022

        vom 15. Februar 2023 E. 3.5). Sofern die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen wollten, ist ein solcher zu verneinen.

        Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. Urteile C-890/2024 E. 4.1.4, C-124/2012 E. 3.5.1). Das machen die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht geltend. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf allfällige ernsthafte Liquiditätsprobleme der Beschwerdeführerinnen entnehmen.

      6. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich vor allem darauf, dass seitens der Leistungserbringer mit dem vorliegenden (hohen) Arbeitstarif keine Verhandlungsbereitschaft mehr bestehe. Sie übersehen dabei, dass ein Arbeitstarif per definitionem eine vorübergehende Lösung ist und das Ergebnis späterer Genehmigungsoder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt (vgl. im Einzelnen Urteil C- 890/2024 E. 4.1.5). Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven) SwissDRG-Tarif ab 1. Januar 2024 bereits gebildet zu haben.

        Grundsätzlich vermögen Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreingenommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweis; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.2). Mit Bezug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bundesrat festgehalten, die Kantonsregierung

        könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provisorische Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Geltungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere (RKUV 4/2002 S. 312 E. II.3.1). Dagegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (RKUV 4/2002 S. 312. E. II.3.1).

      7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen (Zwischen-)Verfügung mehrfach hervorgehoben, dass Arbeitstarife keine präjudizierende Wirkung auf die definitiven Tarife haben (DGS-act. 20, Ziff. 2.2). Bei der Festlegung des Arbeitstarifs zog die Vorinstanz mehrere Kriterien heran und orientierte sich unter anderem an bereits vereinbarten Tarifen mit anderen Versicherern (DGS-act. 20, Ziff. 2.3). Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen das Ergebnis eines späteren Genehmigungsoder Tariffestsetzungsverfahrens vorweggenommen bzw. präjudiziert haben soll, ist nicht ersichtlich.

        Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz den Tarifparteien am 24. Januar 2024 mitteilte, dem Begehren der Beschwerdegegnerin um Tariferhöhung könne nur mit Einverständnis der Beschwerdeführerinnen nachgekommen werden, da es sich um eine deutliche Erhöhung gegenüber dem geltenden Tarif handle und dessen Festsetzung noch nicht lange zurückliege (DGSact. 5). Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen (Zwischen-)Verfügung bewusst in das Verhandlungsgeschehen eingreifen wollte, um ein Präjudiz zu schaffen.

        Im Übrigen hatten die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich zum Gesuch der Beschwerdegegnerin zu äussern, wobei sich die Vorinstanz in der angefochtenen (Zwischen-)Verfügung mit den Einwänden der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzte. Die pauschale Rüge einer Verletzung «sämtlicher Verfahrensrechte» ist daher unbegründet; eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich.

      8. Insgesamt handelt es sich bei den vorliegenden Arbeitstarifen um eine vorsorgliche Massnahme, die das Ergebnis späterer Genehmigungsoder Festsetzungsverfahren weder rechtlich noch faktisch vorwegnehmen kann. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist im konkreten Fall nicht dargetan. Eine Beschwerde gegen einen Arbeitstarif lässt sich damit nicht begründen.

3.2

      1. Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeitoder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil C-890/2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 48).

      2. Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG Bst. b erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen sei offensichtlich (Urteil C-890/2024 E. 4.2.2).

      3. Die Beschwerdeführerinnen machen namentlich geltend, zu Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG gehöre auch die vorfrageweise Klärung einer materiellrechtlichen Frage respektive die Korrektur einer Fehlpraxis (BVGeract. 1, S. 11). In casu handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche ohne respektive allenfalls vor Rechtshängigkeit eines Hauptverfahrens angeordnet worden sei. Es bestehe somit keine Akzessorietät zu einem Hauptverfahren, worauf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stets abstütze. Werde der angefochtene Entscheid rechtskräftig, bestehe ohne Hauptverfahren keine nachträgliche Kontrolle über den Inhalt des angefochtenen Entscheids mehr. Damit bestehe keine Möglichkeit eines günstigen Endentscheids für die Beschwerdeführerinnen. Somit bewirke ein Entscheid des angerufenen Gerichts in diesem Verfahren auch die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids und damit eine bedeutende Zeitund Kostenersparnis.

      4. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verneinen, dass vorliegend sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte (vgl. BVGeract. 11, S. 1; BVGer-act. 12, S. 12 mit Verweis auf BVGer-act. 8, S. 8 f.).

      5. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, mit der Gutheissung der Beschwerde würde sofort ein Endentscheid herbeigeführt, ist unzutreffend. Indem sie unter anderem beantragen, es sei ein Arbeitstarif von Fr. 9'590.- festzusetzen (vgl. BVGer-act. 1, S. 3), anerkennen sie einerseits

        die Notwendigkeit der Festsetzung von Arbeitstarifen. Andererseits würde damit lediglich ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt. Ein Endentscheid läge damit weiterhin nicht vor.

        Zudem gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Preisüberwacher angehört werden muss (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]; EICHENBERGER/HELMLE, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 43 - 53 KVG N 31), was im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme weder vorgesehen noch – wegen der Dringlichkeit und beschränkten Dauer der Massnahme – opportun ist. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ist es auch im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif weder angezeigt noch zulässig, diese Frage zum Prozessgegenstand zu machen. Infolgedessen ist ein definitiver materieller Entscheid über die Vergütungspflicht im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif aus formellen Gründen nicht möglich, womit die Voraussetzungen des im Dienste der Prozessökonomie stehenden Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ebenfalls nicht erfüllt sind (vgl. dazu Urteil C- 6022/2022 E. 3.2). Denn ein allfälliger materieller Entscheid im Beschwerdeverfahren über den provisorischen Tarif vermöchte weder eine sofortige vollständige Verhandlungslösung noch einen definitiven Ersatztarif zu bewirken (vgl. dazu Urteile C-890/2024 E. 4.2.4, C-4375/2022 E. 3.2.3).

        Schliesslich wäre auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeitund Kostenersparnis – entgegen den Beschwerdeführerinnen – nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Akzessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann. Sobald die zuständige kantonale Behörde entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die mit der angefochtenen (Zwischen-)Verfügung festgelegten provisorischen Tarife (für die entsprechenden Parteien) dahin (vgl. Urteil C- 890/2024 E. 4.2.4).

      6. Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Arbeitstarif lässt sich mithin auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht rechtfertigen.

3.3

      1. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zur Begründung ihrer Beschwerde sodann auf eine «Fehlpraxis» der Vorinstanz. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich über die rechtlichen Grundsätze bei der Festlegung eines Arbeitstarifs bzw. einer vorsorglichen Massnahme hinwegzusetzen, wobei es sich um ein Phänomen handle, das in verschiedenen Kantonen zu beobachten sei. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführerinnen zweierlei geltend: Erstens liege eine Fehlpraxis vor, indem gar keine Hauptverfahren eingeleitet, sondern nur selbständige Massnahmeverfahren eröffnet würden. Zweitens bestehe die Praxis, dass für Arbeitstarife grundsätzlich immer der niedrigste unter den von den Parteien beantragten oder vorinstanzlich verfügten bzw. genehmigten Tarife zur Anwendung komme. Dieser Grundsatz sei vorliegend missachtet worden.

      2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Vorund Zwischenentscheiden kann eine «Fehlpraxis» kantonaler (gerichtlicher) Vorinstanzen in besonderen Situationen ein Abweichen von den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG rechtfertigen, wenn sich ein Gericht regelmässig über klar definierte Vorgaben bzw. Verpflichtungen hinwegsetzt, welche das Bundesgericht spezifisch den (gerichtlichen) Vorinstanzen auferlegt hat (BGE 139 V 99 E. 2.5; 138 V 271 E. 4; Urteil des BGer 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren (Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.4). Ein Eintreten erfolgt aber nicht schon deswegen, um eine schweizweit relevante Rechtsfrage mittels höchstgerichtlicher Anweisung zu klären (Urteil des BGer 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 7.2).

      3. Selbst wenn die Bundesgerichtspraxis zu Art. 93 BGG auf die vorliegende Konstellation übertragen werden könnte – was letztlich offenbleiben kann –, wäre zu berücksichtigen, dass eine Ausnahme von den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VwVG nicht leichthin zu bejahen wäre. Anders als in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht den kantonalen Vorinstanzen bislang keine klar definierten Vorgaben zur Festlegung von Arbeitstarifen auferlegt (vgl. Urteile C-890/2024 E. 4.3, C-124/2012 E. 3.5; siehe auch RKUV 4/2002 S. 312 E. II.3.1). Es kann vorliegend weder vorgebracht werden, eine Vorinstanz verhalte sich regelmässig fehl, noch, dass diese seit Jahren eine fehlerhafte Praxis ausübe.

        Wohl trifft es zu, dass bei der Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife vorab aus Praktikabilitätsgründen in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt wird, weil rückwirkende Tarifkorrekturen gegenüber Krankenversicherungen in der Regel leichter abzuwickeln sind (vgl. Urteil C-195/2012 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer C-1390/2008 vom

        27. Mai 2008 E. 4.1). Dieser Grundsatz richtet sich jedoch in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat (beispielsweise, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden), was hier nicht zutrifft (vgl. Urteil C-890/2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

      4. Eine zu korrigierende Fehlpraxis ist mithin nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als nicht begründet.

3.4 Die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG sind demnach nicht erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Beizug der Akten aus dem hängigen Verfahren C-3181/2023 erübrigt sich.

4.

Zu entscheiden bleibt über die Kostenund Entschädigungsfolgen.

    1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss (Fr. 5'000.-) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

    2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3’000 zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli

Sandra Tibis

Versand:

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