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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-4271/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-4271/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-4271/2024
Datum:22.07.2024
Leitsatz/Stichwort:Eidgenössische Berufsmaturität
Schlagwörter : Urteil; Urteils; Dispositiv; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Verfahren; Richter; Ziffer; Dispositivs; Kostenvorschuss; Höhe; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Berichtigung; Erwägung; Widerspruch; Begründung; Francesco; Brentani; Gerichtsschreiber; Benjamin; Märkli; Rechtsmittelbelehrung; Bundesgericht; Frist; Beweismittel; Gerichtsurkunde; Abteilung; Besetzung; Vorsitz
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ;Art. 129 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4271/2024

U r t e i l v o m 22 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer, gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturität;

Berichtigung des Urteils B-5829/2023 vom 8. Mai 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 abgewiesen hat,

dass in Ziffer 2 des Dispositivs und Erwägung 7 jenes Urteils angegeben wird, der Kostenvorschuss sei in der Höhe von Fr. 1300.– geleistet worden, die Verfahrenskosten auf Fr. 1000.– festgesetzt werden und angeordnet wird, den Überschuss von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten,

dass in der Erwägung 1.2 des Urteils auf den einverlangten Kostenvorschuss Bezug genommen wird und dieser gemäss Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2023 Fr. 600.– beträgt und nicht, wie irrtümlich in Erwägung 7 und in Ziffer 2 des Dispositivs übertragen, Fr. 1'300.–,

dass die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 2 des Dispositivs mithin hinsichtlich ihrer in Abhängigkeit vom einbezahlten Kostenvorschuss festgesetzten Höhe im Widerspruch zur Begründung stehen,

dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn es unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG),

dass das Dispositiv wie erläutert an einem derartigen Widerspruch leidet und damit gestützt auf die korrekten, angepassten Zahlen entsprechend zu berichtigen ist,

dass sich damit für den Beschwerdeführer im Vergleich zum eröffneten Entscheid den Rückerstattungsbetrag betreffend nichts ändert,

dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Ziffer 2 des Entscheid-Dispositivs des Urteils B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 wird berichtigt und neu wie folgt gefasst:

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2.

Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Benjamin Märkli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 30. Juli 2024

Zust ellung erf olgt an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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