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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3927/2023

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3927/2023
Datum:04.09.2024
Leitsatz/Stichwort:Arbeitslosenversicherung
Schlagwörter : Liquidation; Beklagten; Rechnung; Warenlager; Motivationssemester; Position; Liquidationsvereinbarung; Inventar; Klage; Bundes; Parteien; Positionen; Massnahme; Vereinbarung; Motivationssemesters; Urteil; Leistung; Beweis; Kostenstelle; Recht; Schlussabrechnung; Auflösung; Mietzins; Arbeit; Budget
Rechtsnorm: Art. 19 OR ; Art. 20 OR ; Art. 48 BGG ; Art. 59 AVIG; Art. 59c AVIG; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 730 OR ; Art. 83 AVIG; Art. 95 OR ; Art. 957a OR ; Art. 958f OR ;
Referenz BGE:103 V 63; 119 V 7; 128 III 250; 130 III 321; 138 V 218; 138 V 86; 141 III 401; 143 III 297; 144 V 84
Kommentar:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3927/2023

U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 2 4

Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien A. GmbH,

vertreten durch lic. iur. Florian Németh, Rechtsanwalt, Klägerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons B. , Beklagter.

Gegenstand Schlussabrechnung arbeitsmarktliche Massnahme.

Sachverhalt:

A.

Mit Beschluss vom 17. April 2018 erteilte die Regierung des Kantons B. (Beklagter, handelnd durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) der A. GmbH (Klägerin) den Zuschlag zur Durchführung einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne eines Motivationssemesters mit […] Plätzen für die Dauer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019, mit Option auf Vertragsverlängerung bis 31. Dezember 2022, zum (Gesamt-) Preis von Fr. […]. Am 29. Juni 2018 verständigten sich die Klägerin und der Beklagte auf eine entsprechende Leistungsvereinbarung, die seither jährlich nach ihrer Ziff. 12 verlängert wurde, letztmals mit Vertragsergänzung vom 6. Dezember 2021 für ein weiteres Jahr, d.h. bis 31. Dezember 2022.

B.

Gestützt auf die Budgeteingabe der Klägerin vom 1. Oktober 2021 gab der Beklagte in der Vereinbarung «über die Verlängerung des Auftrags zur Durchführung des Motivationssemesters» vom 6. Dezember 2021 (Ziff. 2) den Betrag von Fr. […] auf der Basis von […] Einsatzplätzen als Kostendach für das Kalenderjahr 2022 frei. Dabei wurde festgehalten, in der Schlussabrechnung gälten nur die anrechenbaren, nachgewiesenen und notwendigen Kosten; nicht schriftlich bewilligte Budgetüberschreitungen seien nicht anrechenbar.

C.

Anlässlich einer Sitzung vom 25. August 2022 legten die Klägerin und der Beklagte Modalitäten der Liquidation des Motivationssemesters fest (vgl.

«Beschlussprotokoll – Liquidation […]» vom 26. August 2022). Am 27. Dezember 2022 schlossen die Klägerin, der Beklagte und die C. AG (als Vermieterin der Räumlichkeiten des Motivationssemesters in […]) eine Vereinbarung «betreffend Liquidation des Motivationssemesters

  1. und Schlussabrechnung 2021 A. ». Sie enthält fol-

    gende Klauseln (Zitate):

    1. Gegenstand

      Das von der A. GmbH durchgeführte Motivationssemester wird per Ende 2022 eingestellt. Die vorliegende Vereinbarung betrifft dessen Liquidation. Gleichzeitig legen die Parteien den Streit über die Schlussabrechnung 2021 bei.

    2. Inventar der Trägerverbände

      Die Parteien anerkennen, dass das von den Trägerverbänden […] gemietete Inventar gemäss Auflistung vom 19. März 2022 im Eigentum des jeweiligen Trägerverbandes verbleibt. Eine allfällige Liquidation ist nicht Sache des AWA. Dieses erhebt keinen Anspruch auf den Liquidationswert oder -erlös.

    3. Inventar Arbeitslosenversicherung

      Das von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Inventar wird bis 10. Januar 2023 gemeinsam ausgesondert und bis 31. Januar 2023 vom AWA abgeholt.

    4. Kosten der Liquidation

      Die Liquidation des Motivationssemesters A._

      ist Sache der

      A. GmbH bzw. der C._ AG. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet. Insbesondere übernimmt das AWA ab 1. Januar 2023 keine Kosten für Mietzinse mehr. Ebenfalls übernimmt es keinerlei Kosten in Zusammenhang mit dem Rückbau von Mieterausbauten, Maschinenanschlüssen u. dgl.

    5. Schlussabrechnung 2021

Am 8. Juli 2022 erhob die A.

GmbH in Zusammenhang mit der

Schlussabrechnung 2021 gegen das AWA Klage beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren […]). Sie beantragte, das AWA sei zu verpflichten, ihr Fr. […] zu bezahlen.

Zur Beilegung dieses Streits verpflichtet sich das AWA, der A. GmbH bis 31. Januar 2023 Fr. […] zu bezahlen. Die A._ GmbH verpflichtet sich im Gegenzug, die Klage bis 3. Januar 2023 vorbehaltlos zurückzuziehen. Mit Vollzug von Ziff. 5 dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in Bezug auf die Schlussabrechnung 2021 als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

D.

Mit Auszahlungsgesuch vom 30. März 2023 reichte die Klägerin dem Beklagten ihre Schlussabrechnung für das Geschäftsjahr 2022 (1. Januar bis

  1. Dezember 2022) des Motivationssemesters ein. Dabei bezifferte sie die anrechenbaren Kosten auf Fr. […] und gelangte nach Subtraktion des Erlöses von Fr. […] zu einem Aufwand von Fr. […]. Abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen von Fr. […] und Fr. […] machte sie gegenüber dem Beklagten einen Saldo von Fr. […] zu ihren Gunsten geltend.

    E.

    In der Folge beauftragte der Beklagte die D. AG, die Abrechnung der Klägerin für das Motivationssemester 2022 zu prüfen. Im Revisionsbericht der D. AG vom 12. Juni 2023 werden Kosten von insgesamt Fr. […] als nicht anrechenbar qualifiziert. Dieser Betrag umfasst die Positionen «Auflösung Warenlager» (Fr. […]), «Rechnung E. » (Fr. […]),

    «F.

    Rechnungen 1. Quartal 2023» (Fr. […]),

    «Geschäftsversicherung Januar 2023» (Fr. […]), «Versicherungsaufwand 2022» (Fr. […]) und «[…], Teamweiterbildung» (Fr. […]).

    Zur Position «Auflösung Warenlager» hält der Revisionsbericht fest (Zitat):

    Im Jahr 2021 wurde das Warenlager erstmalig gebucht und zwar über die Kostenstelle 30 (GmbH) und nicht über die Kostenstelle 20 der A. Motivationssemester. Hingegen erfolgte die Auflösung des Warenlagers im Jahr 2022 über die Kostenstelle 20, was einen Aufwand von CHF […] verursachte.

    Da die Gutschrift im Jahr 2021 über die Kostenstelle 30 und die Belastung im Jahr 2022 über die Kostenstelle 30 [recte wohl 20] verbucht wurde, wird der Aufwand von CHF […] nicht angerechnet.

    Betreffend «Rechnung E. » ist auf folgende Passage des Revisionsberichts zu verweisen (Zitat):

    Wir halten fest, dass es sich um die Jahresabrechnung 2022 handelt.

    Das Liquidationsverfahren wurde in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 zwischen dem AWA und der A. GmbH sowie der C. AG festgehalten. Es werden keine Kosten für die Liquidation übernommen und es wird keine Liquidationsabrechnung geben.

    F.

    Dementsprechend setzte der Beklagte die anrechenbaren Kosten für das Jahr 2022 und damit die Schlusszahlung zu Gunsten der Klägerin in seiner Endabrechnung vom 13. Juni 2023 auf Fr. […] fest (Fr. […] gemäss Auszahlungsgesuch der Klägerin vom 30. März 2023 minus nicht anrechenbare Kosten von Fr. […] gemäss Revisionsbericht vom 12. Juni 2023).

    G.

    Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (Zitat):

    1. Die Schlussabrechnung vom 13. Juni 2023 sei um folgende Beträge zu korrigieren:

      1. Auflösung Warenlager Fr. […]

      2. Rechnung E._

        Fr. […]

      3. F. Rechnungen 1. Quartal 2023 Fr. […]

      4. Geschäftsversicherung Januar 2023 Fr. […]

    2. Die Mietkosten für den Monat März 2023,

      abzüglich Weitervermietung Fr. […]

    3. Gesamttotal Fr. […]

Zur Begründung führte sie hinsichtlich der Position «Auflösung Warenlager» insbesondere aus, das Motivationssemester habe keine Bilanz, sondern nur eine Erfolgsrechnung, in welcher der Jahresaufwand ermittelt werde. In der Bilanz könne nur auf die Kostenstelle 30 der Klägerin gebucht werden. Aktivierungen müssten in der Bilanz vorgenommen werden. Diese habe aber keine Kostenstelle für das Motivationssemester. Alles, was aktiviert oder abgegrenzt werde, müsse mit der Kostenstelle 30 der GmbH der Klägerin gebucht werden. Anschliessend müsse es mit einer zweiten Buchung der richtigen Kostenstelle zugeordnet werden. In der Zwischenzeit habe das AWA das Warenlager bereits veräussert. Wenn das AWA das Warenlager nicht bezahlen möchte, sei unberechtigterweise ein fremdes Warenlager veräussert worden. Dadurch würde das AWA haftpflichtig und müsste für den Schaden aufkommen.

Mit Blick auf die «Rechnung E. » erklärte die Klägerin, die Bemerkung, es würden keine Kosten für die Liquidation übernommen, stimme so nicht. Nur die Tatsache, dass es keine Liquidationsabrechnung geben werde, sei korrekt. Das bedeute, dass die Liquidationskosten im normalen Jahresbudget Platz haben müssten.

Weiter legte die Klägerin dar, die «F.

Rechnungen 1. Quartal

2023» beträfen den Internetanschluss für das Motivationssemester. Sie habe bis zum 27. Dezember 2022 nicht gewusst, ob sie noch Personal brauche. Die Kündigungsfrist für den Internetanschluss betrage drei Monate.

Betreffend «Geschäftsversicherung Januar 2023» hielt die Klägerin fest, aus ihrer Sicht sei sie haftbar gewesen, bis sämtliches Material ihr Gebäude aus ihrer Obhut verlassen habe. Deswegen habe sie den Risikoanteil der Versicherung weiterlaufen lassen, damit sie keinen Haftungsfall bekäme.

Sodann führte die Klägerin unter dem Titel «Mietkosten für den Monat März 2023» aus, die Räumlichkeiten seien erst per Ende März 2023 zurückgegeben worden. Abgemacht gewesen sei, dass sie bis zum 31. Januar 2023 zurückgegeben würden. Kulanterweise habe die Klägerin das Mietverhältnis bis zum 28. Februar 2023 unentgeltlich verlängert. Die daraufhin erneut verlängerte Nutzung der Räumlichkeiten habe vom 1. März 2023 bis zum

31. März 2023 gedauert, was eine ganze Monatsmiete ausmache.

Abzüglich der bereits weitervermieteten Räumlichkeiten ergebe das einen Betrag von Fr. […].

H.

In seiner Klageantwort vom 5. September 2023 beantragte der Beklagte, die Klage sei unter Kostenfolge zulasten der Klägerin abzuweisen. Als Begründung führte er an, es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin überhaupt darauf gekommen sei, im Jahr 2021 erstmals aufwandmindernd ein «Warenlager» zu aktivieren. Aus der Inventarliste vom 11. November 2022, die die D. AG bei der Klägerin angefordert habe, ergebe sich, dass es sich bei dieser Position im Wesentlichen um Mobilien gehandelt habe. Im Bereich Gastro seien etwa diverse Kühlschränke, Tische, Hocker, das Kassensystem, Geschirr und dergleichen im Betrag von Fr. […] aktiviert worden. In den Bereichen Holz, Metall und Hauswartung handle es sich neben kleineren Warenposten um diverse Geräte und Maschinenwerkzeuge. Im Rahmen der Liquidation seien sämtliche dieser Positionen anlässlich einer gemeinsamen Begehung ausgesondert worden. Der Beklagte habe in der Folge über sein Material verfügt, ebenso die Klägerin über ihr eigenes.

Der Vorwurf, der Beklagte habe sich an einem fremden Warenlager bedient und bereichert, sei bereits aus diesem Grund verfehlt. Die aufgeführten Positionen seien zudem grossmehrheitlich zulasten des Motivationssemesters, d.h. zu Lasten des Beklagten, beschafft worden. Was der Beklagte nicht bereits bezahlt habe, habe die Klägerin selbst verwertet. Die Klägerin erdreiste sich nun, dem Beklagten sämtliche Positionen ein zweites Mal in Rechnung zu stellen. Diese Forderung sei unbegründet; die buchhalterische Argumentation der Klägerin könne daran nichts ändern.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche Abgrenzungsbuchung

  • das aktivierte Inventar habe selbstredend nichts mit Abgrenzungen eigentlicher Warenvorräte zu tun – nicht bereits bei der richtigen Kostenstelle hätte vorgenommen werden können (Warenlager an Warenaufwand Motivationssemester). Die Auflösung wäre dann periodenübergreifend betrachtet erfolgsneutral gewesen (Warenaufwand Motivationssemester an Warenlager). Davon abgesehen, dass es sich nicht um Warenvorräte gehandelt habe und die Buchung bereits deshalb handeIsrechtswidrig gewesen sei, mache die Klägerin zu Recht nicht geltend, sie habe das Warenlager in der Buchhaltungsperiode 2021 auf eigene Rechnung vorfinanziert.

    Zur «Rechnung E. » erklärte der Beklagte, die Parteien hätten am

    1. Dezember 2022 ausdrücklich vereinbart, die Liquidation des

      Motivationssemesters sei Sache der Klägerin bzw. der C. AG. Eine Entschädigung sei nicht geschuldet. Diese Vereinbarung habe die Klägerin nicht davon abgehalten, über die ebenfalls von X. beherrschte E. […] AG mit Rechnung vom 22. März 2023 unter dem Titel «Dienstleistung vom 2023 aus Auftrag 19067» zu Lasten des Motivationssemesters Fr. […] zu fakturieren. In der Klage werde ausdrücklich ausgeführt, dass es sich dabei um Liquidationskosten handle. Davon, dass der Beklagte der E. […] AG Arbeiten in Auftrag gegeben habe, wie die Klägerin ausführe, wisse er nichts.

      Bezüglich «F. -Rechnung / Geschäftsversicherung» legte der Beklagte dar, mit der Einstellung des Motivationssemesters per Ende 2022 und dem Verzicht der Klägerin auf eine Entschädigung für die Dauer der Liquidation entfalle jegliche Verpflichtung des Beklagten, für Kosten wie den Internetanschluss oder die Geschäftsversicherung der Klägerin im Jahr 2023 aufzukommen. Es sei an der Klägerin gewesen, die Liquidation auf eigene Kosten vorzunehmen; diese Kosten trage vereinbarungsgemäss nicht der Beklagte.

      Was die Mietkosten für den Monat März 2023 betreffe, sei in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 (Ziff. 3) festgehalten worden, dass der Beklagte sein Inventar bis 31. Januar 2023 abhole und dass ab Januar 2023 keine Mietzinse mehr geschuldet seien. Letzteres gelte absolut, d.h. unabhängig von der vereinbarten Abholfrist. Das Mietverhältnis zwischen der C. AG und der Klägerin bzw. dessen Beendigung sei nicht mehr länger Sache des Beklagten gewesen. Bereits deshalb sei die Forderung der Klägerin abzuweisen. Bei der Aussonderung des umfangreichen Inventars habe sich gezeigt, dass die Abholfrist nicht einzuhalten gewesen sei. Wie die Klägerin selbst ausführe, habe sie bzw. die C. AG aus diesem Grund im Nachhinein für den Februar 2023 ausdrücklich auf Mietzinse verzichtet und die Abholfrist ein erstes Mal verlängert. Gleiches habe sie auch für den Monat März 2023 getan: Mit E-Mail vom 13. Februar 2023 habe sie gegenüber der vom Beklagten mit der Räumung beauftragten G. AG (bzw. deren Geschäftsführerin) ausdrücklich bestätigt, dass die Räumungsfrist bis 31. März 2023 verlängert werde, «da ihr ja ALLES (auch unser Zeug) entsorgt».

      I.

      In ihrer Replik vom 6. November 2023 formulierte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin ihre Rechtsbegehren neu wie folgt (Zitat):

      1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF […] zu bezahlen.

      2. Die Schlussabrechnung des Beklagten vom 13. Juni 2023 («Schlussab-

        rechnung A.

        2022»; Bur-Nr.: / 17000; Abrechnungs-Nr.:

        213746492) sei um folgende Beträge zu ergänzen bzw. zu berichtigen:

        1. Auflösung Warenlager CHF […]

        2. Rechnung E._

          CHF […]

        3. F. Rechnungen 1. Quartal 2023 CHF […]

        4. Geschäftsversicherung Januar 2023 CHF […]

        5. Mietkosten Monat März 2023 CHF […]

          Total CHF […]

      3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.

    Mit Blick auf die «Auflösung Warenlager» führte die Klägerin in ihrer Replik zusammenfassend aus, sämtliche Positionen seien im Rahmen des jeweiligen Budgets der vergangenen Jahre für das Motivationssemester angeschafft und von der Klägerin bezahlt worden. Diese Aufwendungen seien ihr als anrechenbare Kosten im Umfang von Fr. […] vom Beklagten zu vergüten.

    Hinsichtlich der «Rechnung E. » erklärte die Klägerin, die Liquidation einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) sei im «Kreisschreiben über die Vergütung von AMM» des SECO vom Januar 2012 geregelt. Danach müsse in Bezug auf die Finanzen ein detailliertes Liquidationsbudget erstellt werden, woraus ersichtlich sei, welche Aufwände die ordentliche Projekttätigkeit und weIche die Liquidation beträfen. Der Beklagte habe die Klägerin veranlasst, auf die Erstellung eines Liquidationsbudgets zu verzichten und stattdessen die Liquidationsvereinbarung zu unterzeichnen. Mangels gesetzlicher Grundlage habe zudem kein Raum für den Abschluss einer Liquidationsvereinbarung bestanden, weshalb diese grundsätzlich als nichtig zu betrachten sei. Aber selbst wenn man die Liquidationsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 gelten lassen wollte, könne man daraus nicht folgern, der Beklagte habe für die in der «Rechnung E. » aufgeführten Liquidationskosten nicht aufzukommen.

    Zur F. -Rechnung und zur Geschäftsversicherung hielt die Klägerin fest, sie habe von der Bezahlung der Liquidationskosten ausgehen können und dürfen, sofern diese nichts mit der Miete für den Monat Januar 2023, dem Rückbau von Mieterausbauten usw. zu tun gehabt hätten.

    Bezüglich Mietkosten für den Monat März 2023 legte die Klägerin dar, der Beklagte gebe den Sinn der Liquidationsvereinbarung – falls diese überhaupt anwendbar wäre, was bestritten werde – falsch wieder. Der Mieterlass sei richtigerweise im Zusammenhang mit der Abholung des Inventars durch den Beklagten zu lesen.

    J.

    Mit Duplik vom 18. Dezember 2023 hielt der Beklagte an seinen Anträgen gemäss Klageantwort unverändert fest. Dabei legte er insbesondere dar, das Jahr der Aktivierung des sog. Warenlagers stimme offensichtlich nicht mit dem Jahr der Anschaffung überein. Die entsprechenden Mobilien – alles andere als Warenvorräte – seien im Zeitpunkt der Aktivierungsbuchung längst beschafft und im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarung auch vergütet worden. Mit der Schlussabrechnung des Jahres 2022 (bzw. der dabei zu beurteilenden Buchhaltungsperiode) hätten sie nichts zu tun. Das behauptete Eigentum der Klägerin sei unbewiesen und könne jedenfalls nicht aus ihrer Buchführung abgeleitet werden. Verbindlich sei letztlich die gemeinsame Aussonderung von Anfang 2023, wie sie in der der Klägerin lästig gewordenen Liquidationsvereinbarung festgelegt und durchgeführt worden sei.

    In der Klageantwort sei aufgeführt, die einzelnen Positionen seien «grossmehrheitlich» zulasten des Motivationssemesters (d.h. zu Lasten des Beklagten) beschafft worden. An dieser Darstellung halte der Beklagte fest: Was er nicht bereits bezahlt habe, habe die Klägerin nach entsprechender Aussonderung seIbst verwertet. Neu behaupte die Klägerin, die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei nichtig. Das treffe nicht zu.

    Dass der Klägerin für den Januar 2023 weder die Hälfte der Geschäftsversicherungsprämie (Fr. […]) noch Internetkosten (Fr. […]) bezahlt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Die Aufzählung der Kostenpositionen in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei nicht abschliessend. Bei den Internetkosten handle es sich zudem um Nebenkosten, die gleichermassen entfielen, wenn ab Januar 2023 keine Mietkosten mehr geschuldet gewesen seien.

    Hinsichtlich der Mietkosten für den März 2023 halte der Beklagte an seiner Darstellung in der Klageantwort fest. Stünde die Abholfrist (Ende Januar 2023) im behaupteten Zusammenhang mit dem Verzicht auf weitere Mietzinse ab Anfang Januar 2023, würde nicht einleuchten, weshalb für den Januar 2023 kein Mietzins geschuldet gewesen sei. Der Beklagte habe die

    Räumung der Lokalitäten zusammen mit der H. AG organisiert. Er habe die Räumungsund Entsorgungskosten vollständig übernommen,

    d.h. auch für den Teil, den die Klägerin eigentlich selbst hätte räumen und entsorgen müssen. Die Verlängerung der Räumungsfrist im E-Mail vom

    13. Februar 2023 mache erst recht Sinn, weil die Klägerin diese ausdrücklich damit begründet habe, es werde alles (auch ihr Zeug) entsorgt.

    K.

    Mit Verfügung vom 7. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Klägerin auf, ihm diverse Unterlagen, insbesondere über ihre Forderung betreffend die «Auflösung Warenlager», einzureichen. Gleichzeitig ersuchte es die Klägerin und den Beklagten in diesem Kontext um Beantwortung verschiedener Fragen. Der Beklagte äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 5. April 2024, die Klägerin nach Fristerstreckungen mit Eingabe vom 10. Juni 2024. Dabei reichte die Klägerin ihre Jahresrechnungen 2021 und 2022 sowie die dazugehörigen Revisionsberichte ein.

    L.

    Auf eine weitere Stellungnahme sowie auf eine Vorbereitungsund eine Hauptverhandlung verzichtete der Beklagte mit Eingabe vom 19. Juni 2024, die Klägerin mit Eingabe vom 10. Juli 2024.

    M.

    Die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden in den nachfolgenden Erwägungen näher erörtert.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe sowie der Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes handeln (vgl. Art. 35 Bst. a i.V.m. Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Art. 33 VGG erwähnten Behörde überträgt (Art. 36 VGG).

        1. Ihre Forderung stützt die Klägerin auf die Leistungsvereinbarung mit dem Beklagten vom 29. Juni 2018 sowie deren Ergänzung vom

          6. Dezember 2021 (inkl. Verlängerung bis 31. Dezember 2022). Nach ständiger Rechtsprechung sind Verträge zwischen dem Gemeinwesen und einem Privatrechtssubjekt, welche, wie hier, die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) zum Gegenstand haben, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE 128 III 250 E. 2, BVGE 2009/49 E. 4.2 und Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1 sowie B- 3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.1, je m.H.).

        2. Nach Art. 59cbis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren. Solche Beiträge an die Veranstalter spricht die zuständige Amtsstelle durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung (Art. 81d Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983, AVIV, SR 837.02). Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführte Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG) hat ihre Entscheidkompetenz für Beitragsgesuche betreffend kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die zuständige kantonale Amtsstelle übertragen. Diese Delegation umfasst die Befugnis, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen und daraus resultierende Ansprüche (klageweise) geltend zu machen oder abzuwehren (vgl. Art. 59cbis Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 81e Abs. 4 AVIV; Urteil des BGer 8C_1078/2009 vom 20. November 2009 E. 2.2.1, BVGE 2009/49 E. 8 und Urteil des BVGer B-3729/2014 vom

    22. März 2018 E. 1.1.2 m.H.).

    Indem der Beklagte gestützt darauf die Vereinbarung vom 29. Juni 2018 sowie deren Ergänzung vom 6. Dezember 2021 mit der Klägerin schloss, handelte er in Erfüllung ihm übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes. Folglich bilden diese Vereinbarungen öffentlich-rechtliche Verträge, an denen eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG beteiligt ist (vgl. BVGE 2009/49 E. 10), weshalb die vorliegende Streitsache, mangels einer Ausnahme gemäss Art. 36 VGG, in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 35 Bst. a VGG; vgl. Urteil des BVGer B- 3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.2).

      1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG richtet sich das Klageverfahren nach den Art. 3 - 73 und 79 - 85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Diese gelangen sinngemäss zur

        Anwendung (Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.2 und B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.2 m.H.).

      2. Nach Art. 23 Bst. b BZP hat die Klageschrift das Rechtsbegehren des Klägers zu enthalten. Dieses kann auf Leistung, Gestaltung oder Feststellung lauten und ist so abzufassen, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden könnte, was insbesondere bedeutet, dass Forderungen auf Geldleistungen grundsätzlich zu beziffern sind (Urteile des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.3 und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 1.3, je m.H.). Das mit Klage vom 13. Juli 2023 gestellte und mit Replik vom

        6. November 2023 präzisierte Rechtsbegehren der Klägerin genügt diesen Anforderungen (vgl. auch Art. 26 BZP).

      3. Die übrigen Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind ebenfalls erfüllt (Art. 23 BZP), und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

      4. Auf die Klage ist daher einzutreten.

    2.

      1. Im kontradiktorisch ausgestalteten Klageverfahren kommt der Dispositionsmaxime grössere Bedeutung zu als im Beschwerdeverfahren (nach dem VGG und dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

        20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Der Streitgegenstand wird im Klageverfahren ausschliesslich durch die gestellten Anträge (und allenfalls durch deren Begründung) definiert (vgl. Art. 3 Abs. 2 BZP; BVGE 2008/16

        E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 1.2.1, B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.2.1 m.H. und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 1.3).

      2. Abweichend von Art. 3 Abs. 2 BZP, wonach der Richter sein Urteil nur auf Tatsachen gründen darf, die im Verfahren geltend gemacht wurden, beruht das Klageverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 44 Abs. 2 VGG auf dem Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz). Dieser gilt allerdings nicht absolut; eingeschränkt wird er namentlich durch die in Art. 23 Bst. d und e BZP verankerte Obliegenheit der Parteien, ihre Eingaben zu begründen und die Beweismittel für ihre Tatsachenbehauptungen anzugeben (vgl. BGE 138 V 86

        E. 5.2.3 und Urteile des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 1.2.2 sowie B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.2.2, je m.H.).

      3. Beweise erhebt das Bundesverwaltungsgericht nur über bestrittene Tatsachen, sofern sie erheblich sind und soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 36 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 44 Abs. 2 VGG). An die von den Parteien offerierten Beweismittel ist das Gericht nicht gebunden und berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 Satz 1 BZP). Es würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 40 Satz 1 BZP). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene Würdigung von Beweisen aber nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 und 138 III 374 E. 4.3.2, je m.H.; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 2.1).

    Bei der freien Beweiswürdigung unterliegt das Gericht auch keinen starren Regeln, die vorschreiben würden, welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache erst dann als bewiesen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies trifft zu, wenn das Gericht vom Vorhandensein der behaupteten Tatsache überzeugt ist, d.h., wenn es an deren Verwirklichung keine ernsthaften Zweifel mehr hegt oder allenfalls verbleibende Zweifel als unerheblich einstuft (Regelbeweisgrad; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 6.2 m.H.).

    Im Sozialversicherungsrecht entscheidet das Gericht hingegen grundsätzlich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es hat jenem Geschehensablauf zu folgen, den es von allen potentiellen als den wahrscheinlichsten erachtet, wobei die blosse Möglichkeit, dass sich ein bestimmter Sachverhalt zugetragen hat, auch hier nicht ausreicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b und 119 V 7 E. 3c/aa; Urteil des BVGer C-4741/2014 vom 3. Oktober 2016 E. 3.1.1). Die Regel des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit, welche in erster Linie den Erscheinungsformen der Massenverwaltung Rechnung trägt. Zwar basieren die Leistungsund die Liquidationsvereinbarung auf der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung, doch beschlägt der vorliegende Rechtsstreit nicht die Feststellung von Tatsachen, die den materiellen Leistungsanspruch eines Versicherten bestimmen. Es wäre sachfremd, den spezifisch sozialversicherungsrechtlichen, an die Besonderheiten der Massenverwaltung angepassten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine vertragsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Veranstalter einer arbeitsmarktlichen Massnahme und dem auftraggebenden Kanton anzuwenden (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Deshalb gilt in dieser Konstellation der Regelbeweisgrad (Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 6.2 m.H.).

    Gelangt das Gericht nicht zur Überzeugung, die beweisbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so hat in Anwendung der Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 103 V 63 E. 2a, BVGE 2012/33 E. 6.2.2 und Urteil des BVGer B-3729/2014

    vom 22. März 2018 E. 6.4, je m.H.).

    3.

      1. Zwecks Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen an arbeitsmarktliche Massnahmen für Versicherte (Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Art. 59 Abs. 1 AVIG). Sie kann unter anderem Arbeitgeberorganisationen sowie privaten Institutionen Beiträge an die nachgewiesenen und notwendigen Kosten der Durchführung solcher Massnahmen gewähren (Art. 59cbis Abs. 1 und 2 AVIG).

      2. Beiträge an Organisatoren kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen sind Leistungen, die zum Ausgleich der finanziellen Lasten ausgerichtet werden, die sich aus der Erfüllung einer Aufgabe ergeben, welche dem Organisator vom Bund – beziehungsweise von einem Kanton, dem die entsprechende Aufgabe des Bundes delegiert wurde – übertragen worden ist. Sie stellen daher Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) dar (Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 2.1 und B-4581/2010 vom

        11. Oktober 2011 E. 2).

      3. Erfolgt die Beitragsgewährung mittels Leistungsvereinbarung, so sind darin mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und der Betrag der Subvention, Dauer und Ziele der Massnahme, der Auftrag, die Zielgruppen, die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten (Art. 81d Abs. 2 und 3 AVIV).

      4. Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 5 AVIG erliess das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Verordnung über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 19. November 2019 (SR 837.022.531, nachfolgend «Verordnung WBF»). Ihr Art. 1 Abs. 1 bestimmt, dass sich die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den

        Massnahmen resultierenden Einnahmen, bemisst. Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2 Verordnung WBF).

      5. Laut Kreisschreiben des SECO über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) vom Januar 2012 (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Publikationen, Weisungen / AVIG-Praxis, Archiv Weisungen / AVIG-Praxis / Kreisschreiben; S. 14, V, 4.1; nachfolgend «Kreisschreiben AMM») galten sämtliche Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des durch die kantonale Amtsstelle erteilten Auftrags standen, als notwendige und anrechenbare Kosten. Dieselbe Definition findet sich in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Weisung des SECO über die Vergütung von AMM (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Publikationen, Weisungen / AVIG-Praxis, Weisungen AVIG/AVG, AVIG-Praxis/AVG-Praxis; S. 10, Ziff. 3.3.1; nachfolgend «Weisung AMM»). Die Weisung AMM ersetzt das Kreisschreiben AMM sowie die «Weisung Anrechenbarkeit von Projektkosten bei der Durchführung von kollektiven Bildungsund Beschäftigungsmassnahmen» vom 22. Mai 2014 (Weisung AMM, S. 2, Einleitung).

    Das Kreisschreiben AMM und die Weisung AMM sind Verwaltungsweisungen, die insbesondere eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten sollen, das urteilende Gericht aber nicht binden. Wenn sie die massgeblichen Normen jedoch auf sachgerechte Weise konkretisieren und eine dem Einzelfall angemessene Auslegung zulassen, erscheint es angezeigt, sie grundsätzlich mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 und 133 V 587 E. 6.1; Urteile des BVGer B-4751/2018 vom 18. Oktober

    2019 E. 5.4.9.2, B-3120/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2.1, B-5155/2017

    vom 14. Juni 2018 E. 2.5 und B-748/2018 vom 1. Mai 2018 E. 3.6).

    4.

      1. Bei den Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 81d AVIV handelt sich um verwaltungsrechtliche Verträge, die durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien entstehen und auf die die Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) analoge Anwendung finden (vgl. BGE 128 III 250 E. 2; BVGE 2009/49 E. 4.2; Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1, B-3729/2014 vom 22. März

        2018 E. 2.3 und B-4528/2010 vom 25. Februar 2011 E. 2.2, je m.H.; PIERRE

        TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., 2022, N. 966 und 995; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX

        UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1342; PAUL

        RICHLI/LIVIO BUNDI, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, N. 2989; BERNHARD WALDMANN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: Häner/Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 3 und 12).

      2. Öffentlich-rechtliche Verträge werden praxisgemäss wie privatrechtliche ausgelegt. Dabei ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend (Art. 18 OR). Diese subjektive Auslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (sog. objektive Vertragsauslegeng; vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1, 137 III 145 E. 3.2.1 und 136 III 186 E. 3.2.1; Urteile des BGer

    8C_471/2020 vom 9. März 2021 E. 4.2.2, 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020

    E. 3.1 und 2C_1055/2012 vom 22. Januar 2014 E. 2.1; Urteile des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 4.6.1 und B-3729/2014 vom

    22. März 2018 E. 4.3.1, je m.H.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 35

    N. 1005; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1343 f.; THIERRY TANQUE-

    REL, Manuel de droit administratif, 2. A., 2018, §13 N. 1019).

    5.

    Das vorliegende Klageverfahren betrifft das Kalenderjahr 2022 und die per Ende desselben beschlossene Liquidation der arbeitsmarktlichen Massnahme «Motivationssemester». Es erstreckt sich hingegen nicht auf ein früheres Programm, welches die Klägerin im Auftrag des Beklagten durchführte und auf das sich diverse der eingereichten Belege beziehen.

    6.

    Unter dem Titel «Auflösung Warenlager» fordert die Klägerin vom Beklagten Fr. […]. Diesen Betrag berücksichtigte der Beklagte in seiner Schlussabrechnung gestützt auf den Revisionsbericht nicht. Dort (S. 6) findet sich die Feststellung, das Warenlager sei im Jahr 2021 über die Kostenstelle 30 der GmbH und nicht über die Kostenstelle 20 des Motivationssemesters erstmalig gebucht worden, während seine Auflösung im Jahr 2022 über die Kostenstelle 20 erfolgt sei, was einen Aufwand von Fr. […] ergebe. Da die Gutschrift im Jahr 2021 über die Kostenstelle 30 und die Belastung im Jahr 2022 über die Kostenstelle 30 (recte 20) verbucht worden sei, werde der Aufwand von Fr. […] nicht angerechnet.

      1. Zur Begründung ihrer Forderung führt die Klägerin aus, das A. -Motivationssemester habe keine Bilanz, sondern nur eine Erfolgsrechnung, in welcher der Jahresaufwand ermittelt werde. In der Bilanz könne nur auf die Kostenstelle 30 der A. GmbH gebucht werden. Aktivierungen müssten in der Bilanz vorgenommen werden. Diese habe aber keine Kostenstelle für das Motivationssemester. Alles, was aktiviert oder abgegrenzt werde, müsse mit der Kostenstelle 30 der GmbH der Klägerin gebucht werden. Anschliessend müsse es mit einer zweiten Buchung der richtigen Kostenstelle zugeordnet werden. In der Zwischenzeit habe das AWA das Warenlager bereits veräussert. Wenn das AWA das Warenlager nicht bezahlen möchte, sei unberechtigterweise ein fremdes Warenlager veräussert worden. Dadurch würde das AWA haftpflichtig und müsste für den Schaden aufkommen.

        Für die fraglichen Positionen sei die Klägerin in Vorleistung gegangen. Letztlich seien die Positionen deswegen als «Warenlager» in der Bilanz aktiviert, weil sich der Beklagte über die Jahre grundsätzlich geweigert habe bzw. sich bis heute weigere, die Anschaffungen zu bezahlen. Auch die Revisionsstelle habe sämtliche Buchungen im Jahresabschluss 2021 geprüft und den gesamten Aufwand als korrekt befunden. Das Motivationssemester an sich verfüge über keine Rechtspersönlichkeit und habe dementsprechend keine eigene Bilanz. Dafür gebe es aber eine eigene Kostenstelle in der Erfolgsrechnung. Die Bilanz der GmbH brauche es für die vorliegende Fragestellung nur zur Kontrolle; abgerechnet sei über die Erfolgsrechnung worden. Im Rahmen der letzten Abschlussrechnung sei der Klägerin also nichts anderes übriggeblieben, als die von ihr bezahlten und als «Warenlager» aktivierten Positionen über die Aufwendungen der Erfolgsrechnung zu verrechnen. Sämtliche Positionen seien im Rahmen des jeweiligen Budgets der vergangenen Jahre für das Motivationssemester angeschafft und von der Klägerin auch bezahlt worden.

        Es sei unbeachtlich, unter welchem Titel die aktivierten Positionen im Umfang von total Fr. […] geführt würden. Entscheidend sei, dass die Klägerin einen entsprechenden Aufwand gehabt habe. Zudem könne mit Kontoauszügen belegt werden, dass nicht der Beklagte, sondern die Klägerin für die Kosten des Erwerbs der entsprechenden Positionen aufgekommen sei. Diese Auszüge befänden sich derzeit bei der E. […] AG. Die Klägerin habe keinen Zugriff darauf, zumal X. keine Verwaltungsratsfunktion für die E. […] AG mehr ausübe und sein Arbeitsverhältnis zudem gekündigt sei.

        Die Klägerin bestreite, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten Positionen um Eigentum des Beklagten handle. Die Aussonderung des Materials habe stattgefunden, bevor der Beklagte die Schlussabrechnung erstellt und damit die Investitionen nicht akzeptiert habe. Die vom Beklagten geltend gemachte angebliche Verwertung durch die Klägerin selbst sei eine reine, nicht bewiesene Parteibehauptung.

      2. Der Beklagte legt zur Position «Warenlager» dar, es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin überhaupt darauf gekommen sei, im Jahr 2021 erstmals aufwandmindernd ein «Warenlager» zu aktivieren. Aus der Inventarliste vom 11. November 2022, die die D. AG bei der Klägerin angefordert habe, ergebe sich, dass es sich bei dieser Position im Wesentlichen um Mobilien gehandelt habe. Im Bereich Gastro seien etwa diverse Kühlschränke, Tische, Hocker, das Kassensystem, Geschirr und dergleichen im Betrag von Fr. […] aktiviert worden. In den Bereichen Holz, Metall und Hauswartung handle es sich neben kleineren Warenposten um diverse Geräte und Maschinenwerkzeuge. Im Rahmen der Liquidation seien sämtliche dieser Positionen anlässlich einer gemeinsamen Begehung ausgesondert worden. Der Beklagte habe in der Folge über sein Material verfügt, ebenso die Klägerin über ihr eigenes.

        Der Vorwurf, der Beklagte habe sich an einem fremden Warenlager bedient und bereichert, sei bereits aus diesem Grund verfehlt. Die aufgeführten Positionen seien zudem grossmehrheitlich zulasten des Motivationssemesters, d.h. zu Lasten des Beklagten, beschafft worden. Was der Beklagte nicht bereits bezahlt habe, habe die Klägerin selbst verwertet. Die Klägerin erdreiste sich nun, dem Beklagten sämtliche Positionen ein zweites Mal in Rechnung zu stellen. Diese Forderung sei unbegründet; die buchhalterische Argumentation der Klägerin könne daran nichts ändern.

        Das Jahr der Aktivierung des sog. Warenlagers stimme offensichtlich nicht mit dem Jahr der Anschaffung überein. Die entsprechenden Mobilien – alles andere als Warenvorräte – seien im Zeitpunkt der Aktivierungsbuchung längst beschafft und im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarung auch vergütet worden. Mit der Schlussabrechnung des Jahrs 2022 (bzw. der dabei zu beurteilenden Buchhaltungsperiode) hätten sie nichts zu tun. Die Buchung im Jahr 2021 habe lediglich dazu gedient, die Jahresrechnung der Klägerin aufzuhellen. Das behauptete Eigentum der Klägerin sei unbewiesen und könne jedenfalls nicht aus ihrer Buchführung abgeleitet werden. Verbindlich sei letztlich die gemeinsame Aussonderung von

        Anfang 2023, wie sie in der der Klägerin lästig gewordenen Liquidationsvereinbarung festgelegt und durchgeführt worden sei.

        Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche Abgrenzungsbuchung

  • das aktivierte Inventar habe selbstredend nichts mit Abgrenzungen eigentlicher Warenvorräte zu tun – nicht bereits bei der richtigen Kostenstelle hätte vorgenommen werden können (Warenlager an Warenaufwand Motivationssemester). Die Auflösung wäre dann periodenübergreifend betrachtet erfolgsneutral gewesen (Warenaufwand Motivationssemester an Warenlager).

      1. Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.

      2. Die fragliche Buchung als solche vermag keinen Beweis für die Berechtigung der Forderung der Klägerin zu erbringen. Selbst wenn sie korrekt ist, lässt sie nicht per se darauf schliessen, dass der Beklagte die betreffenden Mobilien bezahlen musste, es aber noch nicht getan hat. Auch wäre nach der vom Beklagten eingereichten klägerischen Inventarliste (vgl. oben E. 6.2) Gegenstand der Buchung in Wirklichkeit gar kein Warenlager gewesen, sondern Apparaturen und Maschinen bzw. Teile davon. Die Bilanz 2022 führt den geltend gemachten Betrag von Fr. […] allerdings im Umlaufvermögen unter der Position «Vorräte Werkstoffe» aus. In der Bilanz 2021 findet er sich im Umlaufvermögen unter der Position «Vorräte, nicht fakt. Leistungen». Diese Inkonsistenzen wecken erste Zweifel an der Begründetheit der klägerischen Forderung.

      3. Ziff. 10 der Leistungsvereinbarung regelt das Finanzund Rechnungswesen; in Ziff. 10.1 wird der «Grundsatz der anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten» wie folgt umschrieben (Zitat):

        Sämtliche effektiven Kosten, die notwendig sind, nachgewiesen werden und in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages im Sinne dieser

        Leistungsvereinbarung und im Rahmen des vom Auftraggeber genehmigten Budgets stehen, gelten als anrechenbar. Beispiele von nicht anrechenbaren Kosten: Übertretungsanzeigen, Übernachtungskosten, Vereinsbeiträge, Spenden, Reparaturkosten Privatfahrzeug, Konzepterarbeitung für Ausschreibungen, Anwaltskosten, nachträgliche Pensionskasseneinlagen etc.

      4. In Ziff. 10.2 der Leistungsvereinbarung wird die Budgetierung folgendermassen geregelt (Zitat):

        Jeweils im September reicht der Anbieter das Budget für das kommende Jahr ein. Die Basis dafür bilden die Budgeteingabe in der Offerte sowie die gemeinsam vereinbarte Zahl an Einsatzplätzen. Die Budgetierung soll möglichst genau und vorausschauend erfolgen und in allen Teilen realistisch sein. Wenn das Budget vom Auftraggeber genehmigt ist, gilt es als verbindlich und kann nicht überschritten werden, ausser es liegt ein bewilligter Nachtragskredit vor.

        Betreffend Investitionen legt Ziff. 10.3 der Leistungsvereinbarung Folgendes fest (Zitat):

        Das Budget soll die geplanten Investitionen enthalten. Investitionen von Maschinen, Anlagen und Mobiliar, welche den Kaufpreis von 3'000 Franken übersteigen sowie geplante Anschaffungen von Computer Hardware, sind aufzulisten und zusammen dem Budget beizulegen. Nicht budgetierte Anschaffungen werden nicht angerechnet, ausser es liegt ein bewilligter Investitionsantrag des laufenden Jahres vor.

        Müssen im Laufe des Jahres notwendige budgetierte – und eventuell nicht budgetierte – Investitionen getätigt werden, welche den Kaufpreis von 3'000 Franken übersteigen, so ist die Anschaffung beim Auftraggeber schriftlich zu beantragen und zu begründen (dies gilt auch, wenn die Investition im bewilligten Budget aufgeführt ist). Bei jeder Anschaffung über 3'000 Franken sind Konkurrenzofferten einzuholen.

        Liegen keine bewilligten Investitionsanträge vor, sind diese Kosten nicht anrechenbar.

        Ziff. 2 der Verlängerungsvereinbarung vom 6. Dezember 2021 (für den Zeitraum bis 31. Dezember 2022) bestimmt, was folgt (Zitat):

        Gestützt auf die Budgeteingabe 2022 vom 1. Oktober 2021 gibt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Betrag von Fr. […] (Basis: […] Plätze) als Kostendach frei. In der Schlussabrechnung gelten nur die anrechenbaren, nachgewiesenen und notwendigen Kosten. Nicht schriftlich bewilligte Budgetüberschreitungen sind nicht anrechenbar.

        Weder das Budget für das Jahr 2022 noch Anträge für Investitionen ab Fr. 3'000.– finden sich in den Akten. Dementsprechend lässt sich nicht nachvollziehen, ob die von der Klägerin unter dem Titel «Auflösung

        Warenlager» geltend gemachten Positionen gemäss vereinbartem Budgetierungsprozess beantragt sowie bewilligt wurden und als anrechenbare Kosten gelten können.

      5. Ziff. 6 der Leistungsvereinbarung bestimmt, dass die Beauftragte

        «beim Start» ein Inventar sowie eine Eingangsbilanz erstellt, die Inventarliste laufend nachführt und jährlich mit der Jahresrechnung einreicht. In Ziff. 10.7 wird der Inhalt der Inventarlisten wie folgt spezifiziert (Zitat):

        Auf die Inventarliste werden sämtliche Anschaffungen (Investitionen inklusive Leasingverträge) aufgenommen, welche einen Anschaffungswert von 3'000 Franken übersteigen sowie die gesamte Computer Hardware. Die Inventarliste, die Teil der Jahresabschlussdokumentation ist, enthält mindestens folgende Angaben: Artikelbezeichnung / Lieferant / Kaufdatum / Kaufpreis / Bemerkungen. Es ist empfehlenswert, die Artikel mit einer Inventar-Nr. zu versehen. Unter «Bemerkungen» sind Begründungen für Abgänge einzutragen

        (z.B. defekt).

        Anschaffungen, die inventarisiert werden müssen, sind in separaten Aufwandkonten zu erfassen (Mobilien inv. / Masch. inv. / EDV inv.).

        Ein derartiges Inventar reichte die Klägerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Allerdings legte der Beklagte seiner Klageantwort eine vom 11. November 2022 datierende, von X. seitens der Klägerin signierte Tabelle mit der Überschrift «A. GmbH, Warenlager per 31.12.2021» bei (vgl. oben E. 6.2). Bei der Durchsicht dieser Tabelle fällt auf, dass Mindestangaben, welche eine Inventarliste gemäss Ziff. 10.7 der Leistungsvereinbarung beinhalten müsste, insbesondere die Namen der Lieferanten und die Kaufdaten, fehlen. Abgesehen davon bezieht sich die Tabelle auf das Kalenderjahr 2021, bietet also keinen entsprechenden Nachweis für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2022. Namentlich erlaubt sie, wie oben (E. 6.4) bereits erwähnt, keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Berechtigung der klägerischen Forderung. Ferner hielt die Klägerin die Vorgabe, wonach Anschaffungen, die inventarisiert werden müssen, in separaten Aufwandkonten zu erfassen sind, augenscheinlich nicht ein.

      6. Als Beilage zur Replik unterbreitete die Klägerin dem Bundesverwaltungsgericht drei von der H. AG ausgestellte Rechnungen vom

        21. April 2023. Die erste Rechnung beläuft sich auf Fr. […] für «verschiedene Maschinen und Geräte»; sie richtete sich an den Schreinerverband des Kantons B. . Die zweite Rechnung ist an die C. AG (X. ) adressiert und weist einen Betrag von Fr. […] für eine

        Holzbank aus. Die dritte Rechnung, lautend auf Fr. […] für «verschiedene

        Maschinen und Gegenstände», ging an die E. (X. ).

        […] AG

        Rechnungen, welche die Forderungen der Klägerin unter dem Titel «Auflösung Warenlager» erhärten könnten, finden sich in den VerfahrenDocten demgegenüber keine. Insbesondere wurden keine (auf die Klägerin lautenden) Rechnungen für den Kauf der betreffenden Objekte eingereicht. So lässt sich nicht nachvollziehen, wann und unter welchen Bedingungen die von der Klägerin geltend gemachten Anschaffungen getätigt wurden.

      7. Mit Verfügung vom 7. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Klägerin auf, ihm folgende Unterlagen einzureichen: die Rechnungen betreffend die strittigen Positionen unter dem Titel «Auflösung Warenlager», einen genauen Nachweis der Verbuchungsweise (Kontodetails) dieser Positionen, der sich mit der Saldobilanz bzw. der Jahresrechnung abstimmen lässt sowie die Abschlussordner der betroffenen Jahre (zumindest 2021 und 2022) inkl. Revisionsberichte, Inventarlisten und relevante Investitionsanträge.

        In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2024 führte die Klägerin aus, wie bereits in der Replik angegeben, befänden sich die gewünschten Belege (Rechnungen Auflösung Warenlager; Kontodetails; Abschlussordner) bei der E. […] AG. Die Klägerin habe keinen Zugriff darauf. Dieses Problem hätten im Übrigen auch der zuständige Revisor und die zuständige Revisorin gehabt. Immerhin könne sie die Jahresrechnungen 2021 und 2022 inklusive Revisionsberichte einreichen. Replizierend hatte die Klägerin erklärt, die Belege befänden sich «derzeit» bei der E. […] AG. Die Klägerin habe keinen Zugriff darauf, zumal X. keine Verwaltungsratsfunktionen für dieses Unternehmen mehr ausübe und sein Arbeitsverhältnis zudem gekündigt sei. Entsprechend hatte die Klägerin in ihrer Replik vom 6. November 2023 folgende Beweisofferte formuliert:

        «Bankbelege betreffend Zahlung folgender Positionen Warenlager […], alle zur Edition bei der E. […] AG.»

        Weshalb sich die fraglichen Dokumente bei der genannten Drittgesellschaft befinden und die Klägerin nicht darauf zugreifen können soll, begründet sie nicht. Auch hätte sie genügend Zeit gehabt, die Unterlagen herauszuverlangen, und es ist nicht belegt, dass sie dies getan und erforderlichenfalls insistiert hätte. Ebensowenig erläutert sie, warum sie nicht zumindest über entsprechende Duplikate verfügt.

        Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Als solche unterliegt sie der gesetzlichen Pflicht zur Buchführung und zur Rechnungslegung (Art. 957 OR). Dabei sind gemäss Art. 957a Abs. 2 OR die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung zu beachten, welche sich namentlich auf die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte (Ziff. 1) sowie den Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge (Ziff. 2) erstrecken. Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können (Art. 957a Abs. 3 OR). Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR).

        Ferner muss die Revisionsstelle der GmbH gemäss Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 730c OR (Dokumentation und Aufbewahrung) sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren; elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können (Abs. 1). Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen (Abs. 2).

        Angesichts dieser Buchführungs-, Dokumentationsund Aufbewahrungspflichten müsste die Klägerin über entsprechende Unterlagen verfügen. Falls sie sich ihrer entledigte, hat sie die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen. Im Übrigen trifft die Klägerin vor Bundesverwaltungsgericht eine Mitwirkungsund Substantiierungspflicht, welche zwar durch den Untersuchungsgrundsatz gemildert wird, aufgrund der Besonderheiten des Klageverfahrens gegenüber dem Beschwerdeverfahren jedoch stärker ausgeprägt ist. Art. 40 BZP bestimmt sodann, dass das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung würdigt und dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel, mitabwägt. Wenn sich die Klägerin mit der unbegründeten Aussage begnügt, die gerichtlich einverlangten Unterlagen befänden sich bei einem Dritten und sie habe keinen Zugriff darauf, hat sie ihrer Mitwirkungsund Substantiierungspflicht nicht Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 7.2).

        Im Übrigen ging die vorliegende, von X. verfasste und mitunterzeichnete Klage vom 13. Juli 2023 am 14. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23. Oktober 2023 wurde das Ausscheiden von X. aus dem Amt des Verwaltungsratspräsidenten der E. […] AG mit Einzelunterschrift im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Gemäss mit der Replik vom 6. November 2023 eingereichtem Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2023, unterzeichnet durch Y. , wurde das Arbeitsverhältnis dieser Gesellschaft mit X. per 31. Januar 2024 aufgelöst. Vor diesem Hintergrund drängt sich wiederum die Frage auf, weshalb beispielsweise Rechnungen für den Erwerb der fraglichen Mobilien sowie jährliche Inventarlisten nicht mit der Klage eingereicht wurden, wenn sie sich bei der E. […] AG befanden (vgl. Art. 33 Abs. 1 BZP). Sodann lässt sich nicht nachvollziehen, warum X. die Unterlagen nicht hätte mitnehmen können, als er die E. […] AG verliess. Wenig überzeugend wirkt deshalb auch die Aussage der Klägerin in der Replik vom 8. November 2023, sie habe keinen Zugriff auf die entsprechenden Kontoauszüge, zumal X. keine Verwaltungsratsfunktionen für die E. […] AG mehr ausübe und sein Arbeitsverhältnis gekündigt sei.

      8. Weil mangels genügender Substantiierung schon nicht klar ist, welche spezifischen Objekte die von der Klägerin unter der buchhalterischen Position «Auflösung Warenlager» geltend gemachte Forderung genau umfasst, bleibt auch im Dunkeln, wie die Historie der Anschaffung dieser Objekte und deren Finanzierung rekonstruiert werden könnte. Selbst die von der Klägerin erwähnten Kontoauszüge vermöchten den entsprechenden Nachweis nicht auf verlässliche Weise zu erbringen. Sie könnten unter Umständen zwar zeigen, wann die Klägerin ein bestimmtes Objekt bezahlte, würden aber nichts darüber aussagen, ob sie dafür eine Entschädigung des Beklagten erhielt oder noch zugute hätte.

      9. Dass die fraglichen Anschaffungen als «Warenlager» in der Bilanz hätten aktiviert werden müssen, weil sich der Beklagte über die Jahre geweigert hätte, sie zu bezahlen, ist nicht erstellt, ganz abgesehen davon, dass es sich dabei, wie bereits erwähnt, gemäss Inventarliste nicht um Waren, sondern um Apparaturen sowie Maschinen und Teile davon handelte. Im Übrigen wäre eine derartige Zahlungsverweigerung kein Argument für eine Aktivierung. Laut Art. 1 Abs. 2 der Verordnung WBF ist ein Übertrag von Kosten auf das nächste Jahr aber ohnehin ausgeschlossen.

        Zudem verständigten sich die Klägerin und der Beklagte unter Ziff. 5 der Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 auf eine Saldozahlung betreffend die Schlussabrechnung 2021 für das Motivationssemester. Dies hätten sie kaum vorbehaltlos getan, wenn Positionen aus dem «Warenlager» offen gewesen wären.

      10. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb die Mobilien nicht direkt als Aufwand verbucht worden seien, antwortete die Klägerin, dies sei nicht geschehen, weil sie keinen Platz in der Abrechnung mehr gehabt hätten; sie seien auf die nächste Rechnung vorgetragen worden. Ein Übertrag von Kosten auf das nächste Jahr ist gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung WBF jedoch, wie erwähnt, ausgeschlossen.

      11. Demzufolge vermag die Klägerin nicht – wie es Art. 59cbis Abs. 2 AVIG verlangt – nachzuweisen, dass sie Anspruch auf Erstattung der unter dem Titel «Auflösung Warenlager» geltend gemachten Kosten durch den Beklagten hätte.

    Eine Zeugeneinvernahme der in der Replik genannten Revisionsexperten verspricht keinen signifikanten zusätzlichen Erkenntnisgewinn, könnten diese doch lediglich buchhalterische Aussagen im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis machen.

    7.

    Unter dem Titel «Rechnung E. » fordert die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Liquidationskosten in der Höhe von Fr. […]. Diesen Betrag berücksichtigte der Beklagte entsprechend dem Revisionsbericht gestützt auf die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 mit der Klägerin und der C. AG in seiner Schlussabrechnung nicht. Im Revisionsbericht (S. 9) findet sich dazu bei der Position «Personalaufwand» folgende Feststellung: «Der Aufwand wird im Umfange von CHF […] (analog Vorjahr) akzeptiert und CHF […] werden als nicht anrechenbare Kosten aufgerechnet.»

      1. Die «Rechnung E. » wurde am 22. März 2023 seitens der E. […] AG durch X. ausgestellt. Oben auf der Rechnung steht der Vermerk «Unsere Lieferung vom: März 2023, Dienstleistung vom 2023 aus Auftrag 19067, Jahresabschluss und Dienstleistung in […]». Näher wird der Gegenstand der Rechnung nicht bestimmt, und der erwähnte Auftrag wurde im Klageverfahren nicht eingereicht. Die erste Position auf

        der Rechnung lautet: «X. , Projektleiter 82.50 Std […].» Daneben werden Einsätze von fünf weiteren Personen sowie Spesen abgerechnet.

      2. Zur Begründung ihrer Forderung legt die Klägerin dar, bei den Kosten der Liquidation sei es vorwiegend um den Rückbau von Maschinen und Anlagen der Trägerverbände sowie um Material und Anlagen, welche dem Beklagten gehört hätten, gegangen. Dieser habe sich eine mietfreie Zeit von einem Monat (1. - 31. Januar 2023) für die Räumung zugestanden. Folgender Abschnitt aus dem Revisionsbericht (S. 2, Zitat) werde falsch interpretiert und falsch wiedergegeben:

        Wir halten fest, dass es sich um die Jahresabrechnung 2022 handelt.

        Das Liquidationsverfahren wurde in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 zwischen dem AWA und der A. GmbH sowie der C. AG festgehalten. Es werden keine Kosten für die Liquidation übernommen und es wird keine Liquidationsabrechnung geben.

        Die Aussage, es würden keine Kosten für die Liquidation übernommen, stimme so nicht. Nur die Tatsache, dass es keine Liquidationsabrechnung geben werde, sei korrekt. Das bedeute, dass die Liquidationskosten im normalen Jahresbudget Platz haben müssten. Der Beklagte habe kein Liquidationsbudget gewollt. Er habe folgende Arbeiten in Auftrag gegeben (Zitat):

        • Besichtigungen der Waren in […]

        • Verkauf vorbereiten, Angebote prüfen, Verkauf abwickeln

          - Abrechnungen erstellen

          • Entsorgung vorbereiten

          • verschiedene Ansprüche abklären

          • Jahresabschluss vorbereiten

          • Jahresabschluss erstellen

          • Revisionsbericht vorbereiten

          • Buchhaltungsarbeiten wie: Arbeiten nach dem Jahresabschluss, laufende Rechnungen, Mehrwertsteuer, Kreditoren, Zahlungen, Bankbelege, Mahnwesen, GV

          In ihrer Replik brachte die Klägerin neu vor, der Beklagte habe sie dazu veranlasst, auf die Erstellung eines Liquidationsbudgets zu verzichten und stattdessen die Liquidationsvereinbarung zu unterzeichnen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beklagte über amtsinterne Juristen verfüge und die Klägerin in der Person von X. durch einen juristischen Laien

          vertreten gewesen sei. Das vom Beklagten veranlasste Vorgehen sei klar weisungswidrig. Ohne Liquidationsbudget könnten die entsprechenden Informationen vom Beklagten auch nicht ins Informationssystem einfliessen. Mangels gesetzlicher Grundlage habe zudem kein Raum für den Abschluss einer Liquidationsvereinbarung bestanden, weshalb diese grundsätzlich als nichtig zu betrachten sei.

          Aber selbst wenn man die Liquidationsvereinbarung gelten lassen wollte, könne man daraus nicht folgern, der Beklagte habe für die in der «Rechnung E. » aufgeführten Liquidationskosten nicht aufzukommen. In Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung hätten sich die Parteien, zumindest aus der Sicht der nicht juristisch geschulten Klägerin, lediglich auf eine Entschädigung bezüglich der Miete vom 1. bis 31. Januar 2023 sowie allfällige Rückbauten usw. geeinigt. Dies erhelle aus dem Wortlaut der Vereinbarung selbst, der die einzelnen nicht zu vergütenden Positionen (Kosten Mietzinse Januar 2023; Rückbau von Mieterausbauten, Maschinenanschlüssen und dergleichen) beispielhaft aufzähle. Vor allem ergebe sich dies aber auch aus dem Wortlaut des Mietvertrags vom 14. Februar 2008, der in diesem Zusammenhang mitzulesen sei. Darin stehe unter «besondere Vereinbarung» ausdrücklich, dass ein allfälliger Ausund Umbau keine Kostenfolgen für die Klägerin zeitige. Dem Beklagten sei dieser Mietvertrag bekannt, und er habe ihn genehmigt. In weisungswidriger Ermangelung eines Liquidationsbudgets, aufgrund des Wortlauts der Liquidationsvereinbarung, der Vereinbarung im Mietvertrag und der gesamten Umstände habe die Klägerin somit davon ausgehen dürfen, dass ihre Arbeiten im Zusammenhang mit der Liquidation über das ordentliche Budget abgerechnet werden könnten. Es sei zudem nie die Abmachung zwischen den Parteien gewesen, dass Aufwände des letzten Jahresabschlusses und Auflösungskosten nicht bezahlt werden sollten; im Rahmen der Liquidationsvereinbarung sei es nie um den noch zu erstellenden Jahresabschluss 2022 gegangen. Der Beklagte könne nicht davon ausgehen, dass die Liquidation bei der Klägerin keine Aufwendungen verursacht habe.

      3. Der Beklagte erklärt zur «Rechnung E. », die Parteien hätten am 27. Dezember 2022 ausdrücklich vereinbart, dass die Liquidation des Motivationssemesters Sache der A. GmbH bzw. der C. AG sei. Eine Entschädigung sei gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung nicht geschuldet. Diese Vereinbarung halte die Klägerin nicht davon ab, über die ebenfalls von X. beherrschte E. […] AG mit Rechnung vom 22. März 2023 unter dem Titel «Dienstleistung vom 2023 aus Auftrag 19067» zu Lasten des Motivationssemesters «A. » Fr. […] zu

        fakturieren. Zur entsprechenden Forderung werde in der Klage ausdrücklich ausgeführt, dass es sich um Liquidationskosten handle («das bedeutet, die Liquidationskosten müssen im normalen Jahresbudget Platz haben»). Davon, dass der Beklagte der E. […] AG Arbeiten in Auftrag gegeben habe, wie die Klägerin ausführe, wisse er nichts. Es wäre an der Klägerin, entsprechende vertragliche Abreden zu beweisen. Dies werde ihr jedoch nicht gelingen, weil die Parteien ja vorgängig explizit vereinbart hätten, dass die Liquidation des Motivationssemesters Sache der Klägerin sei und keine Entschädigung geschuldet sei.

        Die Klägerin behaupte, die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei nichtig. Das treffe nicht zu. Der Beklagte handle im streitigen Rechtsverhältnis nicht hoheitlich. Als auf Augenhöhe agierenden Vertragspartnern sei es den Parteien selbstverständlich freigestanden, das Vorgehen zur Liquidation der AMM in einer Vereinbarung zu regeln. Dass der Beklagte die Klägerin zu dieser Abrede «veranlasst» hätte, gebe den Verlauf der Besprechung vom 27. Dezember 2022 nicht richtig wieder. Es sei vielmehr Absicht beider Parteien gewesen, die AMM ohne weitere Streitigkeiten zum Abschluss zu bringen; dies, nachdem die Klägerin im Vorfeld ein völlig überzogenes Liquidationsbudget eingereicht gehabt habe.

        Die von der Klägerin zitierten Weisungen des SECO beträfen das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem SECO. Dieses refinanziere die Aufwendungen des Beklagten, wenn sie den Weisungen entsprächen. Im vorliegenden Fall würden dem SECO keine Liquidationskosten der Klägerin verrechnet, weil die Liquidation des ihr zugeschiedenen Inventars vereinbarungsgemäss ihre eigene Sache gewesen sei. Mit der Liquidation seines eigenen Inventars habe der Beklagte die I. AG beauftragt. Was die Klägerin aus den Weisungen des SECO für sich selbst ableiten möchte, gehe demnach an der Sache vorbei.

      4. Vorab muss geprüft werden, ob die Liquidationsvereinbarung vom

    27. Dezember 2022 entsprechend dem klägerischen Standpunkt «grundsätzlich als nichtig zu betrachten» ist.

        1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 OR sind von den gesetzlichen Vorschriften abweichende vertragliche Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein

          Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig.

        2. Weder das AVIG noch die AVIV (namentlich deren Art. 81d und 88) oder die Verordnung WBF stellt bezüglich Liquidation von AMM eine (unabänderliche) Vorschrift auf. Insbesondere bestimmt Art. 59cbis Abs. 2 AVIG lediglich, dass die Versicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen erstattet. Normen, welche ein Liquidationsbudget vorschreiben würden, finden sich in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen jedoch keine. Mithin verstösst die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 durch den Verzicht auf ein Liquidationsbudget nicht gegen unabänderliche gesetzliche Vorschriften, geschweige denn gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit.

        3. Betreffend Liquidation hält das Kreisschreiben AMM (S. 17, VII, 2.) Folgendes fest (Zitat):

          Die kantonale Amtsstelle entscheidet auf Antrag eines Organisators über die Gewährung finanzieller Beiträge bei einer allfälligen Liquidation einer AMM. Dies vor allem dann, wenn eine Auflösung erfolgt, weil der Kanton dem Organisator keinen Auftrag mehr erteilt.

          In Zusammenhang mit der Liquidation einer AMM sind insbesondere folgende Punkte zu regeln:

          Finanzen: Es muss ein detailliertes Liquidationsbudget erstellt werden, aus welchem ersichtlich ist, welche Aufwände die ordentliche Projekttätigkeit und welche die Liquidation betreffen. Diese Trennung ist auch im AVAM zu berücksichtigen.

          Bei der Abrechnung sind ebenfalls sämtliche Aufwände und Erlöse aus der Liquidation genau anzugeben und zu begründen.

          Verkauf: Es sind sämtliche Objekte (Umlaufsowie eventuelles Anlagevermögen) zu bestimmen, die verkauft oder vom Organisator oder Dritten übernommen werden können. Gemäss Art 97 Abs. 4 und 88 Abs. 2 AVIV ist der Erlös aus der Veräusserung von Umlaufbzw. Anlagevermögen dem ALV-Fonds zurückzuerstatten.

          […]

          Als Verwaltungsweisung bindet das Kreisschreiben das urteilende Gericht nicht (vgl. oben E. 3.5), und als verwaltungsinternes Instrument gewährt es der Klägerin keine Rechtsansprüche. Abgesehen davon entscheidet der Kanton gemäss Kreisschreiben selber über die Gewährung finanzieller Beiträge bei der Liquidation von AMM. Vorliegend sprach er keine solchen Beiträge und schloss eine Liquidationsvereinbarung mit der Organisatorin

          der AMM, d.h. der Klägerin. In dieser Konstellation erscheint der Verzicht auf ein Liquidationsbudget nachvollziehbar. Der Beklagte hielt denn auch fest, dem SECO würden keine Liquidationskosten der Klägerin verrechnet, weil die Liquidation des ihr zugeschiedenen Inventars ihre eigene Sache gewesen sei.

        4. Schliesslich hätte die Klägerin gemäss Kreisschreiben AMM bei der Abrechnung sämtliche Aufwände und Erlöse aus der Liquidation genau angeben und begründen müssen. Die «Rechnung E. » spezifiziert die darin erwähnten Leistungen aber nicht.

        5. Hinweise darauf, dass der Beklagte die Klägerin unzulässigerweise zum Verzicht auf ein Liquidationsbudget und zum Abschluss der Liquidationsvereinbarung veranlasst hätte, bestehen vor diesem Hintergrund keine. Im Übrigen muss X. aufgrund seiner leitenden Funktion bei der Klägerin und offenbar auch bei weiteren Unternehmen als geschäftserfahren betrachtet werden. Wörtlich hielt er in der Klageschrift sodann fest:

          «Normalerweise gibt es für die Liquidation ein Liquidationsbudget. Das AWA wollte kein Liquidationsbudget. Nach unserer Einschätzung hatte die Liquidation im normalen Budget Platz, also alles in Ordnung.»

        6. Demzufolge erweist sich die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 nicht als nichtig.

      1. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 zwischen der Klägerin, der C. AG und dem Beklagten über die Liquidation des Motiva- tionssemesters (sowie die «Schlussabrechnung 2021 A. ») lautet wie folgt:

        Die Liquidation des Motivationssemesters A._

        ist Sache der

        1. GmbH bzw. der C._ AG. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet. Insbesondere übernimmt das AWA ab 1. Januar 2023 keine Kosten für Mietzinse mehr. Ebenfalls übernimmt es keinerlei Kosten in Zusammenhang mit dem Rückbau von Mieterausbauten, Maschinenanschlüssen u. dgl.

          Da vorliegend ein übereinstimmender Parteiwille nicht auszumachen ist, ist die fragliche Ziffer der Vereinbarung so auszulegen, wie sie nach dem Vertrauensgrundsatz zu verstehen ist (vgl. E. 4.2). Der Wortlaut dieser Klausel bringt klar zum Ausdruck, dass der Beklagte der Klägerin für die Liquidation des Motivationssemesters nichts schuldet. Selbst ein juristischer Laie darf daraus nicht schliessen, dass sich die Parteien, wie die Klägerin meint, lediglich auf eine Entschädigung für die Miete vom 1. bis zum 31. Januar

          2023 sowie allfällige Rückbauten usw. geeinigt hätten. Insbesondere blendet diese klägerische Sichtweise die ersten beiden Sätze der vorstehend zitierten Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung aus. Wie die Klägerin selbst bemerkte, werden einzelne nicht zu vergütende Positionen beispielhaft genannt («insbesondere», «u. dgl.»), was mit Blick auf die ersten beiden Sätze von Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung gerade zeigt, dass der Beklagte auch weitere Positionen nicht zu bezahlen hat. Ein von der Klägerin angeführter Mietvertrag vom 14. Februar 2008 vermag daran nichts zu ändern. Die viel aktuellere Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 muss ihm schon aus zeitlichen Gründen vorgehen; die hier zur Diskussion stehende arbeitsmarktliche Massnahme begann erst am 1. Januar 2019.

      2. Die von der Klägerin genannten Arbeiten, die der Beklagte in Auftrag gegeben habe (vgl. oben E. 7.2), decken sich teilweise mit denjenigen, die im «Beschlussprotokoll – Liquidation A. […]» vom 26. August 2022 der Sitzung der Klägerin und des Beklagten vom 25. August 2022 aufgeführt sind. Laut Klageschrift wurde dieses Protokoll aber nie umgesetzt. Eine anderweitige entsprechende Beauftragung der Klägerin durch den Beklagten liegt nicht vor (vgl. oben E. 7.1). Die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 wiederum wurde vier Monate nach dem Beschlussprotokoll getroffen, was ebenfalls darauf hinweist, dass die ursprünglich vorgesehenen Massnahmen durch die Vereinbarung modifiziert werden sollten.

      3. Die – anwaltlich vertretene – Klägerin beruft sich schliesslich auch nicht auf einen Willensmangel (Art. 24 OR). Nach dem Gesagten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend gegeben sein könnten.

    Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die klägerische Liquidationskostenforderung über Fr. […] unbegründet ist.

    8.

    Für «F. Rechnungen 1. Quartal 2023» fordert die Klägerin vom Beklagten Fr. […], für die «Geschäftsversicherung Januar 2023» Fr. […]. Diese Beträge berücksichtigte der Beklagte entsprechend dem Revisionsbericht in seiner Schlussabrechnung nicht.

      1. Ihre Forderung begründet die Klägerin damit, dass die «F. Rechnungen 1. Quartal 2023» den Internetanschluss des Motivationssemesters beträfen und sie bis zum 27. Dezember 2022 nicht gewusst habe,

        ob sie noch Personal brauche. Zur «Geschäftsversicherung Januar 2023» erklärt sie, aus ihrer Sicht sei sie haftbar gewesen, bis sämtliches Material ihr Gebäude aus ihrer Obhut verlassen habe. Deshalb habe sie den Risikoteil der Versicherung weiterlaufen lassen, um so Haftungsrisiken zu vermeiden. Sie habe von der Bezahlung der Liquidationskosten ausgehen dürfen, sofern diese nichts mit der Miete für Januar 2023, dem Rückbau von Mieterausbauten usw. zu tun gehabt hätten.

      2. Der Beklagte argumentiert, mit der Einstellung des Motivationssemesters per Ende 2022 und dem Verzicht der Klägerin auf eine Entschädigung für die Dauer der Liquidation entfalle jegliche Verpflichtung seinerseits, für Kosten wie den Internetanschluss oder die Geschäftsversicherung der Klägerin im Jahr 2023 aufzukommen. Es sei an der Klägerin gewesen, die Liquidation auf ihre eigenen Kosten vorzunehmen; diese Kosten trage vereinbarungsgemäss nicht der Beklagte. Die Aufzählung der Kostenpositionen in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei nicht abschliessend. Bei den Internetkosten handle es sich zudem um Nebenkosten, die gleichermassen entfielen, wenn ab Januar 2023 keine Mietkosten mehr geschuldet gewesen seien.

      3. Die Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten endete am 31. Dezember 2022. Gemäss Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 oblag die Liquidation des Motivationssemesters der Klägerin und der C. AG; eine Entschädigung dafür schuldet der Beklagte nicht. Da die Nennung einzelner Positionen in Ziff. 4 der Liquidationsvereinbarung bloss beispielhaft und damit nicht abschliessend ist («insbesondere», «u. dgl.»; vgl. oben E. 7.5), hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung weiterer, in Ziff. 4 nicht einzeln erwähnter Kosten. Dies gilt namentlich für die von ihr geforderten Fr. […] für «F. Rechnungen 1. Quartal 2023» sowie Fr. […] für die «Geschäftsversicherung Januar 2023».

    9.

    Unter der Position «Mietkosten für den Monat März 2023, abzüglich Weitervermietung» fordert die Klägerin vom Beklagten Fr. […]. Diesen Betrag berücksichtigte der Beklagte in seiner Schlussabrechnung ebenfalls nicht.

      1. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, die Räumlichkeiten seien erst per Ende März 2023 zurückgegeben worden. Abgemacht gewesen sei eine Rückgabe bis zum 31. Januar 2023. Kulanterweise habe sie das Mietverhältnis unentgeltlich bis zum 28. Februar 2023 verlängert. Die daraufhin

        erneut verlängerte Nutzung der Räumlichkeiten habe vom 1. bis zum

        31. März 2023 gedauert, was eine ganze Monatsmiete ausmache. Abzüglich der Einnahmen aus Weitervermietung ergebe dies einen Betrag von Fr. […].

        Der Mieterlass sei richtigerweise im Zusammenhang mit der Abholung des Inventars durch den Beklagten zu lesen. Der Beklagte habe in Ziff. 3 der Liquidationsvereinbarung ausdrücklich zugesichert, das Inventar bis zum

        31. Januar 2023 abzuholen. Vor diesem Hintergrund habe ihm die Klägerin aus Kulanz die Miete für den Monat Januar 2023 erlassen. Anschliessend habe sich herausgestellt, dass der Beklagte sein Räumungsversprechen nicht habe halten können. Die Klägerin sei ihm dennoch ein weiteres Mal entgegengekommen und habe ihm die Bezahlung des Mietzinses auch für den Februar 2023 erlassen, was von der Klägerin anerkannt werde, obwohl der Beklagte keinerlei Beweis dafür ins Recht gelegt habe. Aber als der Beklagte auch diesen Termin nicht eingehalten habe, sei die Klägerin nicht mehr bereit gewesen, ihm diesbezüglich entgegenzukommen. Demensprechend habe sie für den restlichen Zeitraum der «Belagerung» durch den Beklagten eine Rechnung für die Monatsmiete März 2023 gestellt. Daran vermöge auch die vom Beklagten eingereichte E-Mail vom 13. Februar 2023 nichts zu ändern. Nur weil darin stehe, der Beklagte erhalte vier Wochen mehr Zeit, um alles zu räumen, heisse das noch lange nicht, dass dafür kein Mietzins geschuldet sei.

      2. Mit Blick auf die strittigen Mietkosten für den Monat März 2023 legt der Beklagte dar, in der Vereinbarung vom 27. Dezember 2022 sei festgehalten worden, dass er sein Inventar bis zum 31. Januar 2023 abhole und dass ab Januar 2023 keine Mietzinse mehr geschuldet seien. Letzteres gelte absolut, d.h. unabhängig von der vereinbarten Abholfrist. Das Mietverhältnis zwischen der C. AG und der A. GmbH bzw. dessen Beendigung sei nicht mehr länger Sache des Beklagten gewesen. Bereits deshalb sei die Forderung der Klägerin abzuweisen. Bei der Aussonderung des umfangreichen Inventars habe sich gezeigt, dass die Abholfrist nicht einzuhalten gewesen sei. Wie die Klägerin selbst ausführe, habe sie bzw.

        die von X.

        ebenfalls beherrschte C.

        AG aus diesem

        Grund im Nachhinein für den Februar 2023 ausdrücklich auf Mietzinse verzichtet und die Abholfrist ein erstes Mal verlängert. Gleiches habe sie auch für den Monat März 2023 getan: Mit E-Mail vom 13. Februar 2023 habe sie gegenüber der vom Beklagten mit der Räumung beauftragten G. AG (bzw. deren Geschäftsführerin) ausdrücklich bestätigt, dass die

        Räumungsfrist bis 31. März 2023 verlängert werde, «da ihr ja ALLES (auch unser Zeug) entsorgt».

        Stünde die Abholfrist (Ende Januar 2023) im behaupteten Zusammenhang mit dem Verzicht auf weitere Mietzinse ab Anfang Januar 2023, würde von vornherein nicht einleuchten, weshalb für den Januar 2023 kein Mietzins geschuldet gewesen sei. Von einer «Belagerung» durch den Beklagten könne sodann nicht die Rede sein. Vielmehr habe der Beklagte zusammen mit der H. AG die vollständige Räumung der Lokalitäten organisiert. Die Räumungsund Entsorgungskosten habe der Beklagte vollständig übernommen, d.h. auch für den Teil, den die Klägerin eigentlich selbst hätte räumen und entsorgen müssen. Bei der Räumung habe sich zum Erstaunen des Beklagten gezeigt, dass die Räumlichkeiten der C. AG noch immer mit wertlosem Inventar des Einsatzprogramms vollgestopft gewesen seien, obwohl dessen Liquidation längst finanziert und abgerechnet gewesen sei. Auch dieses Material habe der Beklagte auf seine Kosten von der H. entsorgen lassen.

      3. Nach Ziff. 4 Satz 3 der Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 übernahm der Beklagte ab 1. Januar 2023 keine Kosten für Mietzinse mehr. Hinsichtlich der Mietzinsforderung der Klägerin muss deshalb eruiert werden, ob er mit ihr später eine abweichende Regelung für den Monat März 2023 traf. Dagegen sprechen mehrere Umstände. Zunächst einmal wurde die Lokalität ab Januar und damit auch im März 2023 nicht mehr für die Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme verwendet; vielmehr ging es noch darum, sie zu räumen. Dabei liess der Beklagte sowohl eigene Objekte als auch solche der Klägerin mit deren Einverständnis entfernen. Letzteres ergibt sich aus dem E-Mail der Klägerin an die G. AG vom 13. Februar 2023 (mit Kopie an den Beklagten). Die darin von der Klägerin zugesicherte Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. März 2023 lag folglich auch in ihrem Interesse. Wörtlich lautet die betreffende Passage des mit der Klageantwort eingereichten E-Mails wie folgt:

        Ihr bekommt vier Wochen länger Zeit, um zu räumen, da ihr Ja ALLES (auch unser Zeug) entsorgt. Das heisst bis 31.03.2023 habt ihr Zeit und muss alles leer geräumt werden.

        Dieses E-Mail deutet darauf hin, dass der Beklagte der Klägerin auch während der nochmals verlängerten Räumungsfrist keinen Mietzins schuldete. Erstens erwähnt es keinerlei Entschädigung, und zweitens wurde die seit Jahresbeginn 2023 laufende, mietzinsfreie Räumungsperiode nahtlos verlängert. Weshalb für den März 2023 plötzlich eine Mietzinspflicht entstehen

        sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Die Klägerin hat auch keinen Nachweis dafür ins Recht gelegt, dass sie anlässlich der Erstreckung der Räumungsfrist auf März 2023 gegenüber dem Beklagten eine Mietzinspflicht thematisiert hätte. Umso weniger lässt sich auf eine entsprechende Abrede, welche die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 in diesem Punkt ändern würde, schliessen. Ziff. 3 der Liquidationsvereinbarung statuiert im Übrigen keine Sanktion bei Nichteinhaltung der ursprünglich bis zum 31. Januar 2023 laufenden Abholfrist, welche denn auch schon ein erstes Mal für Februar 2023 ohne Kostenfolge verlängert wurde.

      4. Sowohl seitens der Klägerin als auch seitens der an gleicher Adresse domizilierten C. AG (als Vermieterin der Räumlichkeiten in […]) wurde die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 durch X. unterzeichnet. Ziff. 4 Satz 3 dieser Vereinbarung, wonach der Beklagte ab 1. Januar 2023 keine Kosten mehr für Mietzinse übernahm, bindet folglich auch die C. AG. Dessen ungeachtet stellte sie der Klägerin am 8. Juni 2023 die fragliche Rechnung über Fr. […] betreffend

        «Mietkosten für den Monat März 2023, abzüglich Weitervermietung».

      5. Demnach erweist sich die Mietzinsforderung der Klägerin für den Monat März 2023 über Fr. […] als unbegründet.

    10.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.

    11.

    Gemäss Art. 44 Abs. 3 VGG bestimmen sich die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung im Klageverfahren nach den Art. 63 - 65 VwVG, womit auch das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss zur Anwendung gelangt (Art. 44 Abs. 3 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 10.1 m.H.).

      1. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei bestimmt sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt sie Fr. 100.– bis Fr. 50'000.– (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– liegt sie zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 7'000.– (Art. 4 VGKE).

        Angesichts des Streitwerts von Fr. […], des doppelten Schriftenwechsels, der aufwendigeren Instruktion einerseits, des Verzichts der Parteien auf eine Vorbereitungsund eine Hauptverhandlung andererseits, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'600.– festzulegen.

      2. Da sie unterliegt, hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebensowenig ist dem Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 VGKE).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.– werden der Klägerin auferlegt. Zur Bezahlung wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'600.– einbehalten.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an die Klägerin und den Beklagten.

    Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

    Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

    Mia Fuchs Urs Küpfer

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

    Versand: 9. September 2024

    Zust ellung erf olgt an:

  • die Klägerin (Gerichtsurkunde)

  • den Beklagten (Gerichtsurkunde)

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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