Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-3654/2024 |
Datum: | 26.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Amtshilfe |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Thailand; Quot;; Verfahren; Amtshilfe; Recht; Beschwerdeführers; Verfügung; Konto; Informationen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Liquidation; FINMA; Kontoinhaber; Urteil; Liquidationsverfahren; Kontoinhaberin; Sachverhalt; Rechtsvertreter; Anfangsverdacht; Unterlagen; Berechtigte; BVGer; Verfahrens; Spezialität |
Rechtsnorm: | Art. 44 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 126 II 126; 126 II 409; 134 II 45 |
Kommentar: |
Abteilung II B-3654/2024
Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richterin Chiara Piras, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien A. ,
vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. LL.M. Tobias Zuberbühler, ZUBERBUHLER ARBITRATION,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Amtshilfe (SEC, Thailand); Verfügung vom 22. Mai 2024 i.S. B. .
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 ersuchte die Securities and Exchange Commission of Thailand (nachfolgend: SEC Thailand) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen des Verdachts auf Verletzung des thailändischen Wertpapierund Börsengesetzes im Zusammenhang mit rechtswidriger Verwendung von Vermögenswerten für persönliche Vorteile.
Zur Begründung führte die SEC Thailand nach entsprechenden Rückfragen der Vorinstanz aus, die B. mit Sitz in Singapur […] sei eine Tochtergesellschaft der C. , eine nach thailändischem Recht gegründete Gesellschaft […]. Die D. […] habe im Dezember 2017 eine Klage gegen B. eingereicht und das Appellationsgericht der Republik Singapur ("Court of Appeal of the Republic of Singapore") habe im Oktober 2020 entschieden, dass die B. schadenersatzpflichtig
sei. Anschliessend habe die Geschäftsführung der C.
im Jahr
2021 beschlossen, dass die C.
den Schadenersatz für die
B.
zahlen solle. Aufgrund des Beschlusses der C.
die
Schadenersatzzahlung für die B. zu übernehmen, habe die SEC Thailand gemäss ihren Ausführungen herausgefunden, dass die B. nicht über ihr Vermögen verfügen könne, weil dieses zugunsten einer Drittpartei verpfändet gewesen sei. Diese Tatsache sei gegenüber der C. oder den Revisoren der C. nie offengelegt worden. Die SEC Thailand vermutet, dass das Vermögen der B. bei der X. als Sicherheit für ein persönliches Darlehen verwendet worden sei, was eine Verletzung des thailändischen Wertpapierund Börsengesetzes darstellen könnte.
Vor diesem Hintergrund ersuchte die SEC Thailand die Vorinstanz um Edition von Unterlagen und Informationen betreffend die Kundenbeziehung […], lautend auf die B. bei der X. , für den Zeitraum von der Kontoeröffnung bis zum 31. Dezember 2021.
Die der Vorinstanz von der Bank gelieferten Unterlagen zeigen, dass die
B.
im fraglichen Zeitraum eine Kundenbeziehung bei der
hatte und das Vermögen der B. zu diesem Zeitpunkt zugunsten eines Dritten verpfändet war, nämlich seit dem 10. Juni 2013 an die F. .
Mit Schreiben vom 19. April 2023 wies die Vorinstanz die X. an,
die Kundin B.
sei zu einer Mitteilung einzuladen, ob diese der
Übermittlung ihrer Daten und Unterlagen an die SEC Thailand zustimme oder ob sie eine beschwerdefähige Verfügung verlange.
Mit Schreiben vom 28. April 2023 ersuchte der Rechtsvertreter der B. , der vor dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auch den Beschwerdeführer vertritt, unter anderem um Akteneinsicht. Die Vorinstanz stellte eine Kopie des Verfahrensdossier zu und legte wesentliche Elemente des Amtshilfeersuchens mittels eines von der SEC Thailand verfassten und in das Akteneinsichtsschreiben der FINMA eingefügten "essential facts letter" offen.
Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilte die B. über ihren Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung verlange, ohne dieses Begehren weiter zu begründen.
Mit an die B. adressierte Verfügung vom 22. Mai 2024 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass sie der SEC Thailand Amtshilfe leiste und folgende Informationen übermittle (Dispositiv-Ziff. 1):
"1.1 Die Kontobeziehung […] bei der X.
lautet auf den Namen
[…]. Wirtschaftlich berechtigte Person ist A._ _[…]. A. ist einziger Zeichnungsberechtigter für die Kontoinhaberin.
Folgende Dokumente werden der SEC Thailand zugestellt:
Auszüge aus den Kontoeröffnungsunterlagen inkl. Kreditund Pfandunterlagen
Seiten "Detailed positions /Short-term investments" aus den periodischen Vermögensausweisen zum Portfolio […] vom 30. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2021;"
Gegen diese Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Begehren:
ʺ1. Es sei die Verfügung der FINMA vom 22. Mai 2024 aufzuheben und die FINMA anzuweisen, der Securities and Exchange Commission of Thailand (SEC Thailand) keine Amtshilfe zu gewähren;
2. Falls die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers abgelehnt wird, sei die FINMA anzuweisen, den (noch definitiv zu ernennenden) Liquidator der B. zu kontaktieren und Instruktionen zur Position der B. in Bezug auf das Amtshilfeverfahren einzuholen, bevor Informationen an die SEC Thailand übermittelt werden;
unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der FINMA.ʺ
Zur Begründung macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung der […] (Beschwerdebeilage 3) geltend, er sei kürzlich darüber informiert worden, dass sich die Adressatin der angefochtenen Verfügung, die B. , in einem Liquidationsverfahren befinde. Es sei unklar, in welchem Stadium sich das Liquidationsverfahren befinde. Gemäss Informationen des Beschwerdeführers werde derzeit die Ernennung des Liquidators vor den Gerichten von Singapur angefochten. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter der B. ein eigenständiges Recht zu, Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben. Der Beschwerdeführer sei vom Amtshilfeverfahren besonders stark betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert, weil er als mutmasslich Beschuldigter in einem Strafverfahren gelte, das im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren stehe.
Selbst wenn die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneint würde, wäre seiner Ansicht nach und unter Verweis auf ein Schreiben vom
12. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 4) zu berücksichtigen, dass die Schadenersatzzahlung an die D. , die in der angefochtenen Verfügung erwähnt werde, mittlerweile vollständig beglichen worden sei. Ferner handle es sich beim Gesuch der SEC Thailand um eine fishing expedition und der Anfangsverdacht sei nicht ausreichend. Zur Plausibilisierung der
angeblichen Vermutung, dass das Vermögen der B.
bei der
X. als Sicherheit für ein persönliches Darlehen verwendet worden sei, habe die SEC Thailand keine Begründung oder Indizien vorgelegt. Zu erwähnen sei auch, dass die D. gegen die mit dem Beschwerdeführer verbundene […]-Gruppe seit Jahren in zahlreichen Jurisdiktionen einen Streit führe und die Strafverfahren systematisch dazu missbraucht würden, um an Kontoinformationen der X. zu gelangen.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Im Wesentlichen führt sie aus, der Beschwerdeführer lege keine belastbaren Unterlagen – wie etwa beglaubigte Handelsregisterauszüge oder Gerichtsbeschlüsse – vor, welche ein eröffnetes Liquidationsverfahren oder gar die durchgeführte Liquidation bestätigen würden. Im Übrigen würde der Anfangsverdacht genügen, eine fishing expedition sei nicht ersichtlich und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips dürfe vorliegend vertraut werden.
Mit Schreiben vom 5. August 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine erweiterte Vollmacht ein, welche auch verwaltungsrechtliche Verfahren einschliesst. Zum Nachweis der Liquidation der B. reichte der Beschwerdeführer zudem unaufgefordert ein "Business Profile" zur B. ein, welches am 29. März 2024 durch die "Accounting and Corporate Regulatory Authority" (ACRA) von Singapur ausgestellt worden ist und gemäss seinen Angaben einem schweizerischen Handelsregisterauszug entspreche. Auf der ersten Seite
des "Business Profile" zur B.
wird aufgeführt, dass sich die
B. in einem Liquidationsverfahren befindet ("Status of Company: IN LIQUIDATION – COMPULSORY WINDING UP [INSOLVENCY]").
Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 Stellung zu nehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 42a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] und Art. 31
i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist.
Während die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft wird (BVGE 2007/6 E. 1), trägt die beschwerdeführende Partei die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist. Sie muss die ihr obliegende Begründungspflicht erfüllen und ihre Legitimation eingehend erörtern (substantiieren), wenn diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45
E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.]: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 48 Rz. 5).
Bei der Amtshilfe in Finanzmarktsachen gilt nach konstanter Praxis nur der jeweilige Kontoinhaber als durch die amtshilfeweise Übermittlung der Konteninformationen persönlich und direkt betroffen. Sind die Kontoinhaberin und der wirtschaftlich Berechtigte nicht identisch, so ist der wirtschaftlich Berechtigte grundsätzlich nicht legitimiert, einen Amtshilfeentscheid anzufechten. Es wird argumentiert, wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Verfügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Person wahrnehmen lasse, habe regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Dies sei ihm umso eher zuzumuten, als er über seinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Einfluss auf die Kontoinhaberin seine Interessen in der Regel ohne Weiteres in geeigneter Weise wahrnehmen könne. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, kann ihm unter Umständen ebenfalls Parteistellung zukommen. So wird in ständiger Praxis dann eine Ausnahme gemacht, wenn die juristische Person, welche Kontoinhaberin ist, aufgelöst wurde und daher nicht mehr selber Beschwerde führen kann. Dann kann dem wirtschaftlich Berechtigten und durch die Übermittlung der Kontoinformationen mittelbar Betroffenen die erforderliche Beziehungsnähe und damit die Legitimation zur Anfechtung eines Amtshilfeentscheids zukommen (Urteile des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.2.5; B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 1.2.2.1;
B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3, je m.w.H.).
Der Beschwerdeführer untermauert seine Behauptung nachträglich im Beschwerdeverfahren mit einem von der "Accounting and Corporate Regulatory Authority" ACRA ausgestellten "Business Profile" zur B. , in welcher das behauptete Liquidationsverfahren bestätigt wird, und einer gleichlautenden Pressemitteilung, gleich wie auch eine kurze Internetrecherche durch das Bundesverwaltungsgericht keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu Tage förderte. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass, den Angaben des Beschwerdeführers, dass sich die B. im einen Liquidationsverfahren befinde, zu misstrauen.
Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Rechtsvertreter vor der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. April 2023 eine Anwaltsvollmacht der B. eingereicht hat, welche zwar keine lesbaren Unterschriften enthält, gemäss expliziter Angabe des Rechtsvertreters aber alleine vom Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens unterzeichnet worden sei
("Vollmacht B.
vom 27. April 2023 (unterzeichnet von
A. )"). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mittels dessen Unterschrift vor der Vorinstanz für das Amtshilfeverfahren als Vertreter der B. bezeichnet, die auch eine Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassen würde:
"[…] Tobias Zuberbühler, lic. iur., LL.M. is hereby empowered in the matter of B. concerning Swiss criminal proceedings and international legal assistance proceedings to perform all legal acts of (a) holder(s) of an unlimited power of attorney, including the right to appoint proxies. This power of attorney includes in particular the following rights: extrajudicial representation; representation before all courts of law, […], filling appeals, […]. In the absence of contrary provisions of procedural law, this power of attorney shall not expire upon the death of the client, upon the client's being declared presumed dead, upon the client's loss of capacity to act, or upon the client's bankruptcy. […]."
Diese Anwaltsvollmacht bemängelte die Vorinstanz nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nachvollziehbar, dass diese an und für sich möglicherweise gültige Vollmacht für das vorliegende Verfahren dann keine Verwendung finden kann, wenn sich die B. , wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, in einem Liquidationsverfahren befindet, mithin vom behaupteten Liquidationsverfahren mit einhergehendem Verlust der Verfügungsmacht der B. auszugehen ist. Aus dem Vorhandensein dieser für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht möglicherweise an sich gültigen Anwaltsvollmacht der B. , die gemäss Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nur von diesem unterschrieben worden ist, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass das
Liquidationsverfahren der B.
vorgeschoben oder rechtsmiss-
bräuchlich ist. Insofern muss in tatsächlicher Hinsicht von einem Hindernis der Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die B. ausgegangen werden.
Ferner darf erwähnt sein, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Akten zutreffend festhält, dass der Beschwer-
deführer bei der X.
der einzige Zeichnungsberechtigte für die
Kontoinhaberin B. sei. Auch dieser Umstand spricht nicht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die B. in einem Liquidationsverfahren befinde. Die B. als Kontoinhaberin ist wie erwähnt möglicherweise nicht mehr in der Lage, die Interessen des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigten zu wahren und dieser hat als einziger Zeichnungsberechtigter bei der X. möglicherweise tatsächlich keine Möglichkeit mehr, seine Interessen über die B. als Kontoinhaberin wahrzunehmen.
Mithin besteht kein Anlass, von der vorne dargelegten Ausnahmepraxis abzuweichen. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Unterlagen, insbesondere auf die Bestätigung im "Business Profile" zur B. , dass sie sich in einem Liquidationsverfahren befinde, ist davon auszugehen, dass die B. tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Interessen des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigten zu wahren und er im Rahmen der Prozessführung nicht mehr in geeigneter Weise auf die B. als Kontoinhaberin Einfluss nehmen kann. Demnach ist eine Konstellation gegeben, welche die Legitimation des Beschwerdeführers im Sinne der Praxis ausnahmsweise rechtfertigt.
Andernfalls, auch da keine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung im Namen der B. erhoben worden ist, hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sein Rechtsschutzinteresse in rechtsgenüglicher Weise zu wahren.
Man könnte sich allerdings fragen, ob bei der in Liquidation stehenden Kontoinhaberin die singapurische Konkursverwaltung bzw. der Liquidator an deren Stelle tritt. Allerdings scheint dessen Einsatz, soweit er – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – angefochten ist oder angefochten werden soll, unsicher. Andererseits betreffen die amtshilfeweise zu übermittelnden Informationen einen erheblich zurückliegenden Zeitraum, sodass in erster Linie der für die Kontoinhaberin handelnde wirtschaftlich Berechtigte Beschwerdeführer und weniger ein eventuell heute neu über das Konto verfügungsberechtigter Liquidator in den rechtlich geschützten Interessen tangiert erscheint.
Vor der Erkenntnis, dass mit Blick auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keine übermässig hohen Anforderungen an die Legitimationsvoraussetzungen gestellt werden sollten, ist es angezeigt, die
Beschwerdebefugnis des wirtschaftlich berechtigten Beschwerdeführers zu bejahen.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer durch die Amtshilfe betroffen, auch wenn der Adressat der angefochtenen Verfügung die B. ist. Er ist unter den gegebenen Umständen durch diese unmittelbar berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amtsoder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).
Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe kein hinreichender Anfangsverdacht, welche die Übermittlung von Informationen durch die Vorinstanz an die SEC Thailand rechtfertige und das Gesuch der SEC Thailand stelle eine fishing expedition dar.
Er macht geltend, die SEC Thailand habe keine Begründung oder Indizien zur Plausibilisierung vorgelegt, dass das Vermögen der B. bei der X. als Sicherheit für ein persönliches Darlehen verwendet worden sei. Die D. , die mit der mit dem Beschwerdeführer
verbundenen […]-Gruppe einen erbitterten Streit führe, instrumentalisiere die SEC Thailand, um an weitere Dokumente der X. zu gelangen. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass das Spezialitätsprinzip in Thailand nicht greife.
Die Vorinstanz entgegnet, dass die Anforderungen an den Anfangsverdacht erfüllt seien und verweist dazu auf die angefochtene Verfügung. Zudem dürfe sich die Vorinstanz ihrer Ansicht nach in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die Einhaltung der zugesicherten Spezialität vertrauen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur internationalen Amtsund Rechtshilfe wird das Erfordernis der Verhältnismässigkeit insbesondere durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2010/26 E. 5.1). Die internationale Amtshilfe kann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten in keinem hinreichend konkreten Zusammenhang zur verfolgten Tat stehen und offensichtlich nicht tauglich sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Ersuchen selbst als unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.1; 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018
E. 4.3; STEPHAN BREITENMOSER, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Internationale Amtsund Rechtshilfe in Steuerund Finanzmarktsachen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, 2017, S. 216 f.).
Erforderlich ist daher, dass im Amtshilfegesuch ein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Finanzmarktaufsichtsrecht dargetan wird. Die Anforderungen an die Darstellung des Anfangsverdachts sind dabei nicht allzu hoch. Es genügt vielmehr, wenn die Informationen zur Unterstützung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch schlüssig und nachvollziehbar dargetan ist. Die ersuchende Aufsichtsbehörde muss insbesondere den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. BGE 126 II 409 E. 5a; 125 II 65 E. 6b; Urteil des BGer
2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2015/27 E. 4.3;
2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1).
Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht vorzulegen. Es genügt, dass die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nachvollziehbar ist und nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. BVGE 2015/27 E. 4.3; 2010/26 E. 5.1; 2007/28 E. 6.2). Von
der ersuchenden Behörde kann dabei nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden sollen (vgl. Urteil des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.5 m.H.). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde Belege vorlegt, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise ein Urteil darüber bilden kann, ob der in Frage stehende Tatbestand im Sinne der massgeblichen ausländischen Bestimmungen erfüllt ist und ob die Kontoinhaber oder deren wirtschaftlich Berechtigte dafür verantwortlich waren. Diese Fragen werden vielmehr Gegenstand eines allfälligen, von der ersuchenden Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden (vgl. Urteile des BVGer B-5903/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.2.1; B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3; B-2499/2015
vom 7. Juli 2015 E. 2.2). Praxisgemäss ist es also nicht die Aufgabe der Vorinstanz oder des Bundesverwaltungsgerichts, das Recht des ersuchenden Staats anzuwenden. Die korrekte Auslegung und Anwendung der ausländischen Gesetzesbestimmungen obliegt vielmehr allein den Behörden des ersuchenden Staates (vgl. Urteil des BGer 2A.484/2004 vom 19. Januar 2005 E. 1.5; BVGE 2015/27 E. 5.4.3; Urteile des BVGer B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 4.1.1; B-6294/2017 vom 10. April 2018 E. 7.1;
B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.6).
Im Amtshilfeverkehr gilt sodann das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit. Danach besteht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public – grundsätzlich, d.h. ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte, kein Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man zusammenarbeitet, zu zweifeln. Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das gesamte zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren (vgl. BVGE 2015/47 E. 3.1 m.w.H.; 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer B-759/2015 vom 15. April 2015 E. 2 m.H.).
Die SEC Thailand ist Vollmitglied des IOSCO-MMoU (A-Signatar [Unterzeichner des Appendix A des IOSCO-MMoU]), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Informationen einhält (vgl. Urteile des BVGer B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1; B-1251/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2 im Zusammenhang mit anderen A-Signatar-Staaten; vgl. zum Spezialitätsund Vertraulichkeitsprinzip auch E. 2). Ausserdem hat die SEC Thailand in ihrem Ergänzungsschreiben vom 2. August 2022 die Spezialität und Vertraulichkeit ausdrücklich gemäss Art. 10 und 11 IOSCO MMoU zugesichert.
Zwar handelt es sich beim IOSCO-MMoU um sogenanntes soft law. Ohne hinreichende gegenteilige Anhaltspunkte darf die Vorinstanz entsprechend dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip jedoch davon ausgehen, dass die SEC Thailand sich im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an ihre Zusicherungen über die Einhaltung der Bestimmungen des IOSCOMMoU zum Schutz des Vertraulichkeitsund des Spezialitätsprinzips halten wird (vgl. BVGE 2015/47 E. 3.2 ff. m.H.). Allein der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er (auch) als mutmasslich Beschuldigter in einem thailändischen Strafverfahren involviert sei (vgl. Sachverhalt E. G), genügt nicht, um hieran Zweifel zu hegen, die im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht artikuliert werden.
Konkret hat die SEC Thailand im Amtshilfegesuch mit Section 311, Section 281/ 2 und Section 89/24 des Securities and Exchange Act B.E. 2535 (SEA) die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung dargelegt, welche u.a. Handlungen und Unterlassungen von Direktoren und Manager, welche die Gesellschaft schädigen und sie selbst oder andere bereichert, verbietet und die Zuständigkeit der SEC Thailand begründet, die Tochtergesellschaft einer thailändischen Aktiengesellschaft zu untersuchen. Die SEC Thailand äussert dabei den Verdacht, die B. habe eine Schadenersatzzahlung nicht aus ihrem Vermögen begleichen können, da das Vermögen mutmasslich zum Vorteil einer Drittperson, namentlich zur Sicherung eines persönlichen Darlehens, verpfändet worden sei, weshalb sinngemäss eine mögliche Schädigung der B. sowie eine Bereicherung von Drittpersonen, mithin börsengesetzlich relevante Verstösse vorliegen könnten, da der C. und deren Revisoren die genannten Vorgänge nicht offengelegt worden seien.
Die Darstellung des Sachverhalts im Gesuch der SEC Thailand enthält nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Widersprüche, welche
der Amtshilfe entgegenstünden. Sie liefert vielmehr genügend Indizien, um einen ausreichenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstosses gegen das thailändische Wertpapierund Börsengesetz zu begründen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die SEC Thailand aufgrund der Verpfändung des Vermögens der B. zu Gunsten einer Drittpartei, ohne dass diese Tatsache gegenüber der Muttergesellschaft C. oder deren Revisoren offengelegt worden ist, von der Möglichkeit einer rechtswidrigen Verwendung der betroffenen Vermögenswerte ausgeht. Damit hat die SEC Thailand entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Begründung zur Plausibilisierung geliefert, weshalb das Vermögen der B. bei der X. möglicherweise als Sicherheit für ein persönliches Darlehen verwendet worden sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers spielt es hierbei keine Rolle, ob die verfahrensgegenständliche Schadenersatzzahlung an die D. (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. A und G) mittlerweile vollständig beglichen worden ist oder nicht.
Ausserdem hat die SEC Thailand im Gesuch die benötigten Informationen und Unterlagen bezeichnet, zeitlich eingegrenzt und insbesondere die vom Ersuchen betroffene Kontobeziehung unter Nennung der entsprechenden Nummer präzis angegeben.
Nach dem Gesagten ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach das Ersuchen der SEC Thailand zur Unterstützung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen ist. Sie hat das Amtshilfegesuch zu Recht nicht als unzulässiges Beweisausforschungsbegehren eingestuft.
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf den beschwerdeführerischen Eventualantrag (Anweisung an die FINMA zur Kontaktaufnahme und zur Einholung von Instruktionen beim Liquidator der B. ) für den Fall, dass seine Beschwerdelegitimation abgelehnt wird (vgl. zum genauen Wortlaut des Eventualantrags Sachverhalt Bst. G), nicht weiter einzugehen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom
28. April 2023 der Vorinstanz die Vertretung der B. angezeigt sowie als Zustellungsdomizil eine Kanzleiadresse angegeben. Er wies sich dabei mit Vollmacht aus, welche ihn für die Vertretung der B. (nicht aber des Beschwerdeführers) im Rahmen der internationalen Amtshilfe legitimierte. Die Zustellungen an die B. am bisherigen Zustellungsdomizil, insbesondere auch die Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024, sind unbestrittenermassen erfolgt. Insofern geht das
Bundesverwaltungsgericht, gleich wie die Vorinstanz, davon aus, dass die B. Kenntnisse vom Amtshilfeverfahren hat. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass die Einsetzung eines Liquidators angefochten sei oder werde. Damit wären für ein Amtshilfeverfahren zeitgerechte Instruktionen des Liquidators ohnehin nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Erteilung der von der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. F) beabsichtigten Amtshilfe nicht rechtens wäre. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als vollständig unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Als unterliegende Partei ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Versand: 3. September 2024
Zust ellung erf olgt an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Vorakten zurück)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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