E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5956/2023

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5956/2023
Datum:28.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Mehrwertsteuer
Schlagwörter : Versicherung; Versicherungs; MWSTG; Vorsteuer; Leistung; Versicherungsschutz; Steuer; Urteil; Schulungsprogramm; Vorinstanz; Vorsteuerkorrektur; Leistungen; Recht; Nebenleistung; Methode; BVGer; Teilnehmer; Mehrwertsteuer; Hauptleistung; Korrektur; Bundesverwaltungsgericht; MWSTV; Vorsteuerabzug; Urteile; Einsprache; Verwaltung; Steuerkorrektur; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 18 MWSTG ; Art. 19 MWSTG ; Art. 22 MWSTG ; Art. 28 MWSTG ; Art. 29 MWSTG ; Art. 30 MWSTG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 81 BV ; Art. 81 MWSTG ;
Referenz BGE:114 Ib 244; 130 II 482; 140 II 202; 142 V 337; 146 I 105
Kommentar:
-, Kommentar , Art. 19 BV MWSTG BVG, 2020
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-5956/2023

U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.

Parteien MWST-Gruppe, A. AG,

(…),

vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, (…),

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand MWST (2014 bis 2018); Vorsteuerkorrektur.

Sachverhalt:

A.

Die Mehrwertsteuergruppe «A. AG» (nachfolgend: Steuerpflich-

tige), bestehend aus unter anderem der A.

AG (nachfolgend:

Gruppenmitglied 1) und der B. Ltd (nachfolgend: Gruppenmitglied 2), ist seit dem (…) im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen.

Gruppenmitglied 1, mit derzeitigem Sitz in (…), bezweckt gemäss damaligem und heutigem Handelsregisterauszug unter anderem (…).

Gruppenmitglied 2, mit derzeitigem Sitz in (…), bezweckt gemäss damaligem und heutigem Handelsregisterauszug unter anderem (…).

B.

    1. An mehreren Tagen zwischen dem 24. März und 9. Juni 2020 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle über die Steuerperioden 2014 bis 2018 durch (Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018). Daraufhin erliess die ESTV am 3. März 2021 die Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (…). In dieser EM machte die ESTV eine Steuerkorrektur zu ihren Gunsten in Höhe von Fr. 423'046.– zuzüglich Verzugszinsen ab dem

      16. Dezember 2017 (Spezialverfall) geltend unter anderem für «Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung» betreffend Gruppenmitglied 1 und Gruppenmitglied 2.

      Die ESTV begründete die Steuerkorrektur im Wesentlichen damit, dass die Gruppenmitglieder 1 und 2 steuerausgenommene Umsätze aus Versicherungsleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) erzielten. Da für die Versteuerung dieser Leistungen gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG nicht optiert werden könne, bestehe kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

    2. Die Steuerpflichtige erklärte sich mit Schreiben vom 6. April 2021 mit der EM hinsichtlich der unter Ziff. 3.2 und 4.1 («Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung» betreffend Gruppenmitglieder 1 und 2) nachbelasteten Steuerkorrektur nicht einverstanden und ersuchte die ESTV um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung.

    3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 hielt die ESTV an der EM fest und forderte für die Steuerperioden 2014 bis 2018 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 423'046.– (zuzüglich Verzugszins) nach.

    4. Am 25. Januar 2022 bezahlte die Steuerpflichtige der ESTV die nachgeforderten Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 423'046.– unter Vorbehalt nach.

    5. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021 liess die Steuerpflichtige am 31. Januar 2022 Einsprache erheben mit dem Hauptantrag, die Verfügung aufzuheben, und mit diversen Eventualanträgen.

    6. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und setzte die Steuerkorrektur für die Steuerperioden 2014 bis 2018 auf Fr. 264’047.– (zuzüglich Verzugszins) fest. Die teilweise Gutheissung resultierte aus einer geänderten Zuordnung gewisser Aufwendungen der Steuerpflichtigen zum gemischt verwendeten Bereich. Im Übrigen wies die ESTV die Einsprache hingegen ab.

C.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 30. Oktober 2023 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Steuerkorrektur um Fr. 255'657.– auf Fr. 8'389.– zu reduzieren. Ihr sei die unter Vorbehalt zu viel bezahlte Steuer im Betrag von Fr. 414'656.– auszubezahlen und ein Vergütungszins von 4 % gutzuschreiben. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung der Vorsteuerkorrektur im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin angebotenen Versicherungsleistungen nach einer sachgerechten Methode an die ESTV zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.

    2. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) lässt sich mit Eingabe vom

      13. Dezember 2023 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

      Gleichzeitig korrigiert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einen Fehler in der Berechnung der Steuerkorrektur gemäss Einspracheentscheid vom

      28. September 2023. Dabei handle es sich um einen blossen Kanzleifehler. Nach Berichtigung des Kanzleifehlers belaufe sich die Steuerkorrektur auf Fr. 267’047.– (zuzüglich Verzugszins). Die Berichtigung sei im Sinne von Art. 85 MWSTG i.V.m. 69 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im vorliegenden Urteil festzuhalten.

    3. Mit Replik vom 17. Januar 2024 nimmt die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung fristgerecht Stellung und hält dabei an ihren Anträgen fest.

Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2

      1. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

      2. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

    2. Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass den Verfahrensbeteiligten spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (BGE 140 II 202 E. 5.4 f.; Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022,

      Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5).

    3. Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1).

    4. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2014 bis 2018. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in

den in den Jahren 2014 bis 2018 gültigen Fassungen (AS 2009 5203 bzw. AS 2009 6743) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird.

2.

    1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

      18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung

      eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).

    2. Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis mit allen seinen Tatbestandsvoraussetzungen besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»; BVGE 2019 III/1 E. 3.1 f.; Urteile des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1, A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.5, A-3677/2016 vom 6. August 2018 E. 3.2.2 f.; vgl. BOSSART/CLAVADET-

SCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], Art. 18 Rz. 14 ff. m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022

E. 2.2.6). Die zivilbzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3 m.w.H.).

2.3

      1. Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG Versicherungsund Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin. Die Änderungen betreffend Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. a MWSTG ab dem 1. Januar 2018 führen zu keiner Änderung der Rechtslage (vgl. Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, 2640).

        Weiter sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung und zugehörige Organisationsdienstleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

      2. Der Begriff der Versicherungsbzw. Rückversicherungsumsätze wird im MWSTG nicht definiert. Die ESTV orientiert sich bezüglich des Versicherungsbegriffs an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Versicherungsaufsicht (vgl. MWST-Branchen-Info 16 Versicherungswesen [MBI 16; webbasierte Fassung], Ziff. 1.2), wonach eine Versicherung durch folgende fünf begriffsnotwendige Merkmale gekennzeichnet ist: 1. das Vorhandensein eines Risikos oder einer Gefahr; 2. die Prämie als Leistung des Versicherungsnehmers; 3. die Leistung des Versicherers; 4. die Selbständigkeit der Operation; und 5. die Kompensation der Risiken nach den

        Gesetzen der Statistik bzw. die Planmässigkeit des Geschäftsbetriebs (BGE 114 Ib 244 E. 4.a, 107 Ib 56; Urteile des BGer 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 3.3.2, 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3,

        2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 6.2; BVGE 2011/5 E. 6; Urteil des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.1; ausführlich: ROLF NEBEL, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, Art. 101 Rz. 4 ff.).

      3. Verschafft ein Versicherungsnehmer einem Dritten/Versicherten gegen ein im eigenen Namen in Rechnung gestelltes Entgelt Versicherungsschutz, indem der Versicherungsnehmer bei einem Versicherer das Risiko dieses Dritten/Versicherten abdeckt, ist die – allenfalls mit Zuschlag – weiterverrechnete Prämie gemäss Verwaltungspraxis von der Steuer ausgenommen, wenn

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.