Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-5811/2023 |
Datum: | 05.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrwertsteuer |
Schlagwörter : | Einsprache; Verfügung; Vorinstanz; Recht; MWSTG; Sendung; Frist; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Zustellung; Brief; Einschätzungsmitteilung; Einsprachefrist; Rechtsmittel; Person; Empfänger; Nichteintreten; Forderung; A-Post; Einspracheentscheid; Adressat; Steuerforderung; «A-Post; Plus»; Briefkasten; Verfahrens; Entscheid; Richter; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 22a VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 43 MWSTG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 78 MWSTG ;Art. 81 MWSTG ;Art. 82 MWSTG ;Art. 83 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 124 II 499; 132 V 74; 142 II 599; 142 III 599 |
Kommentar: |
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-5811/2023
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand MWST (2017 bis 2021); Nichteintreten.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) führte bei der Einzelfirma von A. , B. (nachfolgend: Steuerpflichtiger), eine Kontrolle gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) über die Steuerperioden 2017 bis 2021 durch.
Die ESTV forderte den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 29. November 2022 auf, Buchhaltungsunterlagen einzureichen. Der Steuerpflichtige reichte innert Frist keine Unterlagen ein und war telefonisch nicht zu erreichen.
In der Folge setzte die ESTV die Steuerforderungen für alle Jahre der Kontrollperiode nach Ermessen fest und schloss die Kontrolle mit der Einschätzungsmitteilung Nr. (…) vom 28. Februar 2023 ab. Die Nachforderung belief sich auf Fr. 11'565.- zuzüglich Verzugszins.
Mit Schreiben vom 30. März 2023 bestritt der Steuerpflichtige die Einschätzungsmitteilung und machte unter anderem geltend, es sei ihm nicht bekannt, dass er zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden war.
Die ESTV räumte dem Steuerpflichtigen in der Folge mit Schreiben vom 11. April 2023 eine Frist ein, um die genannten Buchhaltungsunterlagen und weitere Dokumente einzureichen, was der Steuerpflichtige jedoch nicht tat.
Am 23. Juni 2023 erliess die ESTV eine Verfügung, in welcher sie die Umsatzschätzung für alle Jahre der Kontrollperiode anpasste, was eine Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV im Betrag von (gerundet) Fr. 33'184.- ergab. Die mit A-Post Plus Sendung verschickte Verfügung wurde dem Steuerpflichtigen gemäss «Track & Trace» der Post AG am
24. Juni 2023 zugestellt.
Der Steuerpflichtige erhob mit Schreiben vom 28. August 2023 (Datum Poststempel) Einsprache gegen diese Verfügung, auf welche die ESTV zufolge verpasster Einsprachefrist mit Einspracheentscheid vom 21. September 2023 nicht eintrat.
Gegen diesen Einspracheentscheid vom 21. September 2023 erhebt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
23. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragt, den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) unter Kostenund Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2024 von dieser betroffen. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid vom 21. September 2023 auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1 m.w.H.). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretens-
voraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der Einspracheinstanz beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. auch statt vieler: Urteile des BVGer A-1471/2006 und A-1472/2006, beide vom 3. März 2008 E. 1.2).
Beim vorliegenden Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 28. August 2023 (Datum Poststempel) nicht eingetreten ist.
Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des für die Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung wesentlichen Sachverhaltes erforderlich ist (Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Die Kontrolle ist grundsätzlich schriftlich anzukündigen und innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; die Einschätzungsmitteilung hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest (Art. 78 Abs. 3 und 5 MWSTG).
Ist die steuerpflichtige Person mit einer Einschätzungsmitteilung einverstanden, wird die darin erhobene Steuerforderung durch schriftliche Anerkennung oder vorbehaltslose Bezahlung der Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person rechtskräftig (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG; vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6). Bestreitet die steuerpflichtige Person hingegen den Bestand oder den Umfang der Steuerforderung, so erlässt die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person die für die Steuererhebung erforderliche Verfügung (Art. 82 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Diese Verfügung wird der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und muss eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG).
Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Die Einsprache hat einen Antrag, dessen Begründung sowie die Angabe von Beweismitteln zu enthalten (Art. 83 Abs. 1 und 2 MWSTG).
Im Verfügungsund Rechtsmittelverfahren nach dem MWSTG sind die Vorschriften des VwVG anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Somit
kommen auf Verfügungen der ESTV nach Art. 82 MWSTG die entsprechenden Bestimmungen des VwVG zur Fristberechnung und -einhaltung zur Anwendung (Art. 20 ff. VwVG).
Die Einsprachefrist beträgt wie bereits ausgeführt 30 Tage (Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine mitteilungsbedürftige Verfügung gilt als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt wurde und die betroffene Person von ihr Kenntnis nehmen kann, was bedingt, dass sich die Verfügung in ihrem Machtbereich befindet. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2).
«A-Post Plus» Sendungen werden mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (sog. «Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020
E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2.2). Im Unterschied zu eingeschriebenen Briefpostsendungen wird der Empfang bei «A-Post Plus» Sendungen durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. (BGE 142 II 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, dass die «A-Post Plus» Sendung durch Einwurf in den Briefkasten der Adressatin in deren Machtbereich gelangt und diese von ihr Kenntnis nehmen kann. Es liegt im Verantwortungsbereich der Adressatin, den Briefkasten selbst an einem Samstag zu leeren (Urteil des BGer 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022; GREGOR GASSMANN, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich/Genf 2024, S. 125 mit weiteren Hinweisen).
Für die ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids ist die Verwaltungsbzw. Gerichtsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Bei eingeschriebener Briefpost und beim Verfahren «A-Post Plus» erbringt ein «Track & Trace»-Auszug zwar keinen Beweis für das Eintreffen der Sendung im Empfangsbereich des Empfängers, aber dafür, dass durch die Post AG ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag immerhin ableiten, dass die
Abholungseinladung oder Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelangt ist (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3 m.w.H.).
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die schriftliche Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 83 Abs. 1 und 2 MWSTG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Wird eine Einspracheoder Beschwerdefrist verpasst, ohne dass rechtzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund nachgewiesen wurde (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG), so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Urteile des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1, 2C_606/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2).
Vorliegend mit Beschwerde angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. September 2023. Darin trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. August 2023 nicht ein; dies deshalb, weil die Einsprache erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht worden sei. Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 28. August 2023 eingetreten ist.
Aus dem «Track & Trace» Auszug der Post AG geht hervor, dass die Verfügung vom 23. Juni 2023 (Sendungs-Nr. […]), mit der die Steuerforderung festgesetzt wurde, dem Beschwerdeführer am Samstag, 24. Juni 2023, zugestellt wurde (vgl. Zustellnachweis in act. 2 der Akten der Vorinstanz). Folglich begann die Einsprachefrist am darauffolgenden Tag, dem 25. Juni 2023 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) am
25. August 2023. Der Beschwerdeführer übergab seine auf den 25. August 2023 datierte Einsprache jedoch erst am 28. August 2023 (Datum Poststempel [act. 3]) der Post und somit nach Ablauf der Einsprachefrist. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesverwaltungsgericht nicht, dass er die Einsprache erst am 28. August 2023 und damit nach Ablauf Einsprachefrist eingereicht hat. Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. In der Beschwerde trägt er im Wesentlichen und zusammengefasst lediglich vor, der Adressat der Verfügung habe sich am Tag der Zustellung im Ausland befunden und habe dem Brief nicht am gleichen Tag in Empfang nehmen können. Es müsse angenommen werden, dass die Sendung erst am nächsten Tag zugestellt worden sei. Jedoch ist – wie oben ausgeführt
(E. 2.3.3) – für die Zustellung nicht entscheidend, dass der Empfänger vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt. Es genügt, wenn diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies ist vorliegend grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreiten so denn auch nicht, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2023 zugestellt wurde. Sodann hat sich der Empfänger bei (längeren) Abwesenheiten entsprechend zu organisieren, was vorliegend umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer aufgrund der Bestreitung der Einschätzungsmitteilung der Vorinstanz mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, den Briefkasten auch an einem Samstag zu leeren bzw. leeren zu lassen (E. 2.3.2). Letztlich macht der Beschwerdeführer auch keinerlei Gründe geltend, die eine korrekte Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2023 in Zweifel ziehen würden, ein pauschaler Verweis auf angebliche notorische Überlastung der Post genügt dafür nicht.
Letztlich ist auch der Vorwurf des überspitzten Formalismus nicht stichhaltig, ist die Einhaltung der gesetzlichen Fristen im VwVG doch klar geregelt und gibt es zur Zustellung von «A-Post Plus» Sendungen eine konstante höchstrichterliche Rechtsprechung. Ist die Einsprachefrist verpasst, so ist die Behörde denn auch verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Weiterungen dazu erübrigen sich.
Aufgrund des hiervor Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache am 28. August 2023 verspätet eingereicht hat. Im Ergebnis ist die Vorinstanz somit zu Recht infolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht auf die Einsprache eingetreten. Folglich ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zust ellung erf olgt an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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