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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5157/2023

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5157/2023
Datum:28.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Amtshilfe
Schlagwörter : Amtshilfe; Informationen; Amtshilfeersuchen; Beschwerde; Beschwerdeführende; CH-BG; Behörde; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Bulgarien; Beschwerdeführenden; Recht; Verfahren; Person; BVGer; StAhiG; Urteil; Sachverhalt; Vorinstanz; Voraussetzung; Verfahrens; Informationsaustausch; Einkommen; Schweiz; Unterlagen
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:141 II 436; 142 II 218; 144 II 206; 145 II 112
Kommentar:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-5157/2023

U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien 1. X. AG, …,

2. A. , …,

beide vertreten durch

Dr. iur. Tobias Rohner, Rechtsanwalt, …,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-BG).

Sachverhalt:

A.

    1. Das Ministry of Finance, Bulgarien (nachfolgend: MoF oder ersuchende Behörde), ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom […] 2023 gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom

      19. September 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.921.41; nachfolgend: DBA CH-BG) um Informationen betreffend die B. AD (Ba._ AD; im Folgenden wird die erstgenannte Schreibweise verwendet) für die Steuerperioden vom 1. Januar 2018 bis

      31. Dezember 2021 (um welche Steuerperioden es sich handelte, präzisierte das MoF am 6. und 18. April 2023).

    2. Das MoF machte zusammengefasst geltend, das «Large Taxpayers and Insurers Directorate» der nationalen Steuerbehörde führe eine Steueruntersuchung der B. AD betreffend die oben genannten Steuerperioden durch. Die ersuchende Behörde beschrieb die Aktivitäten dieser Gesellschaft. Der Schwerpunkt der Untersuchung – so das MoF – liege auf Transaktionen von Gesellschaftsanteilen der Gesellschaft, welche durch verschiedene Personen in verschiedenen Jurisdiktionen durchgeführt worden seien. A. , ein bulgarischer Staatsbürger, der Mitglied des Supervisory Boards der Gesellschaft sei, habe angegeben, er sei am Einkommen aus dem Verkauf von ***1 Anteilsscheinen wirtschaftlich berechtigt. Er habe einen Antrag auf Anwendung des DBA CH-BG in Bezug auf dieses Einkommen gestellt (wohl zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung; Anmerkung des BVGer). Er habe eine Bestätigung beigelegt, dass er während der Steuerperioden 2020 und 2021 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und der schweizerischen Gesetzgebung unterstanden habe. Weiter habe er einen Aktienkaufvertrag vom […] 2020 beigelegt, gemäss welchem die X. AG, mit Sitz in der Schweiz, der B. AD die ***1 Aktien mit Stimmrecht für EUR ***2 pro Aktie, insgesamt EUR ***3, verkaufe. Die vorhandenen Daten deuteten aber darauf hin, dass A. gemäss der bulgarischen Gesetzgebung Wohnsitz in Bulgarien gehabt habe. Dort habe er eine Wohnstätte («home») zur ständigen Verfügung und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Auch sei nicht klar, warum A. davon ausgehe, am entsprechenden Einkommen wirtschaftlich berechtigt zu sein. Weitere Informationen seien nicht beigebracht worden. Daher sei die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens abgelehnt worden. Daraufhin sei am 10. Mai 2021 ein ähnliches Gesuch der X. AG

      eingereicht worden. Im Folgenden zeigt das MoF Verbindungen und Transaktionen zwischen der X. AG und der B. AD sowie weiteren juristischen und natürlichen Personen auf. Insgesamt macht die ersuchende Behörde geltend, es sei fraglich, wer am Einkommen aus dem Verkauf der Aktien wirtschaftlich berechtigt sei und ob der Preis richtig angegeben worden sei.

    3. Die ersuchende Behörde bittet um Übermittlung diverser Informationen, insbesondere betreffend die X. AG und deren Verwaltungsrat, sowie über diverse Bankkonten.

    4. Die ersuchende Behörde erklärt, dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien sowie dass sie Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhalte, gemäss den Bestimmungen des DBA CH-BG vertraulich behandeln würden.

B.

    1. Nach Prüfung des Ersuchens gelangte die ESTV zum Schluss, dass auf dieses einzutreten sei, und eröffnete ein Verfahren. Daraufhin ersuchte sie am 19. April 2023 verschiedene Informationsinhaber um Edition der ersuchten Informationen, welche – teils nach mehrfachen Fristerstreckungsgesuchen sowie ergänzenden Editionsverfügungen – bei ihr (der ESTV) eingingen.

    2. Die X. AG, die als Informationsinhaberin angeschrieben worden war, liess am 2. Mai 2023 mitteilen, dass sie nunmehr vertreten sei, und ersuchte am 11. Mai 2023 darum, Einsicht in das Amtshilfeersuchen zu erhalten. Die ESTV stellte die Akteneinsicht nach Eingang aller Dokumente in Aussicht. Am 30. Mai 2023 beantragte die X. AG Einsicht in alle Akten.

    3. Die ESTV informierte A. am 15. Juni 2023 über den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens und informierte ihn darüber, welche ihn betreffenden Informationen sie der ersuchenden Behörde übermitteln wolle. Sie gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Briefes seine Zustimmung zur Informationsübermittlung zu erteilen oder Einwände dagegen vorzubringen.

    4. Am 23. Juni 2023 teilte der Rechtsvertreter der X. AG mit, dass er auch A. vertrete.

    5. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 orientierte die ESTV die B. AD und die X. AG über den Inhalt des Amtshilfeersuchens und teilte ihnen mit, welche Informationen sie zu übermitteln gedenke. Sie gab ihnen Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Briefes ihre Zustimmung zur Informationsübermittlung zu erteilen oder Einwände dagegen vorzubringen. Dabei gewährte sie auch Einsicht in die Akten.

C.

Nachdem weder eine Zustimmung noch Einwände bei der ESTV eingegangen waren, erliess diese am 22. August 2023 eine Schlussverfügung. Darin gelangte sie zum Schluss, der ersuchenden Behörde im verlangten Umfang Amtshilfe zu leisten, wobei sie nicht amtshilfefähige Unterlagen geschwärzt habe. Als betroffene Person war die B. AD genannt, als beschwerdeberechtigte Personen die X. AG und A. .

D.

Gegen diese Schlussverfügung erhoben die X. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; zusammen: Beschwerdeführende) am 22. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Zur Begründung führen sie aus, der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt. Hintergrund des vorliegenden Amtshilfeverfahrens sei eine erpresserische Handlung. Der ehemalige CFO der Beschwerdeführerin 1 habe Kontakt zum Finanzministerium gesucht und dort zwei Mitarbeiterinnen motiviert, ein Amtshilfeersuchen zu stellen. Dies hätten die Mitarbeiterinnen getan, sich aber bereit erklärt, das Amtshilfeersuchen einzustellen oder abzuschreiben, wenn der Beschwerdeführer 2 eine höhere Summe für Steuerberatung an einen bulgarischen Steuerberater zahlen würde. Diese Summe sei als Schweigegeld gedacht gewesen, welches unter den Mitarbeiterinnen des Finanzministeriums, dem CFO und dem Steuerberater aufgeteilt worden wäre.

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Bei der erpresserischen Handlung handle es sich um eine reine Behauptung, die von ihr (der ESTV) nicht überprüft werden könne und müsse. Es gebe keine konkreten Hinweise, die an den Sachverhaltsdarstellungen der ersuchenden Behörde zweifeln liessen, respektive diese

sofort entkräften könnten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten das völkerrechtliche Vertrauensprinzip nicht umzustossen.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

    2. Die Durchführung des DBA CH-BG richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-BG gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).

    3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG).

    4. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

2.

    1. Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Bulgarien sind Art. 26 DBA CH-BG sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls vom 19. September 2012 (nachfolgend: Protokoll; ebenfalls publiziert in SR 0.672.921.41). Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-BG tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 und 2 DBA CH-BG (persönlicher und sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.

    2. Was die formellen Voraussetzungen betrifft, die ein Amtshilfeersuchen erfüllen muss, besteht nach Ziff. 10 Bst. b des Protokolls Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 DBA CH-BG den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:

      1. die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

      2. die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

      3. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

      4. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

      5. soweit bekannt, den Namen und die Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen.

Diese Anforderungen betreffend den Inhalt, den ein Amtshilfeersuchen aufweisen muss, sind so gestaltet, dass, wenn der ersuchende Staat diese Umstände genau angibt, angenommen wird, die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen sei erfüllt (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-5273/2023 vom

24. Juni 2024 E. 3.1, A-5213/2020 vom 28. November 2022 E. 2.4.3; zur

voraussichtlichen Erheblichkeit: nachfolgend E. 2.3).

2.3

      1. Art. 26 Abs. 1 DBA CH-BG bestimmt, dass Informationen ausgetauscht werden, wenn sie zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind (E. 2.1).

      2. Ziff. 10 Bst. c des Protokolls präzisiert, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Buchstabe b von Ziff. 10 des Protokolls enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

      3. Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206

E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April

2024 E. 2.3.4, A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3).

2.4 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021

E. 2.3). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen

Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.4.5, A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9, A-4163/2019 vom 22. April 2020

E. 2.2).

3.

    1. Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (E. 2.2). Etwas anderes machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend.

    2. Die Beschwerdeführenden bestreiten auch nicht, dass das Amtshilfeersuchen grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist daher nicht weiter zu prüfen, weil prima facie nichts darauf hindeutet, dass sie nicht erfüllt sind.

    3. Während des Verfahrens vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer 2 insbesondere vorgebracht, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben, weshalb eine Besteuerung auch in Bulgarien zu einer verpönten Doppelbesteuerung führen würde (insbesondere hier im Sachverhalt nicht erwähntes Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023 an die ESTV). Dieses Argument wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht.

      Es genügt daher, in aller Kürze festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 nicht jene Person ist, deren Besteuerung im ersuchenden Staat festgesetzt werden soll; das ist die B. AD. Gemäss Ziff. 3 Bst. a des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung dürfen die Informationen, die Bulgarien aufgrund des hier gestellten Amtshilfeersuchens erhält, nur im Verfahren gegen die B. AD verwendet werden. An der Geltung dieser Ziffer ändert nichts, dass die OECD kürzlich den Kommentar zum Musterabkommen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip präzisiert hat (s. die Fachinformation des Sekretariats für internationale Finanzfragen SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 (Informationsaustausch) des Musterabkommens; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/sif/ de/home/dokumentation/fachinformationen/oecd_musterabkommen.html; letztmals abgerufen am 28. August 2024). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.4) ist davon auszugehen, dass sich Bulgarien an die von der Vorinstanz festgeschriebene Verwendungsbeschränkung

      halten wird. Daher ist hier auch nicht zu klären, was die Änderung des Kommentars allenfalls für zukünftige Verfahren bedeutet.

      Ginge es um einen Ansässigkeitskonflikt, wäre dieser überdies grundsätzlich nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern eines Verständigungsverfahrens zu lösen, zumal Bulgarien mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer 2 verfüge in Bulgarien über eine ständige Wohnstätte, ein Ansässigkeitskriterium nach Art. 4 Abs. 2 DBA CH-BG anruft (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4).

    4. Hingegen machen die Beschwerdeführenden neu geltend, das Amtshilfeersuchen sei rechtsmissbräuchlich gestellt worden. Es sei nur deshalb eingereicht worden, weil der Beschwerdeführer 2 dazu bewegt werden sollte, Geld zu bezahlen, damit das Amtshilfeersuchen wieder zurückgezogen werde.

      In den vorhandenen Unterlagen deutet nichts darauf hin, dass dies tatsächlich der Fall ist. Die Beschwerdeführenden bringen auch keine Unterlagen bei, aus denen sich ergeben könnte, dass ihr Vorwurf zumindest nicht von der Hand zu weisen wäre. Sie reichen diesbezüglich gar keine Unterlagen ein, sondern begnügen sich mit reinen Behauptungen. Vorliegend verfügt das Bundesverwaltungsgericht daher über keinerlei stichhaltige Hinweise dafür, dass das Amtshilfeersuchen treuwidrig gestellt wurde (vgl. E. 2.4).

      Sollte dem Amtshilfeersuchen dennoch tatsächlich eine strafbare Handlung zugrunde liegen, wäre – da vorliegend konkrete Anhaltspunkte fehlen – in Bulgarien zu untersuchen, ob es sich um eine solche Handlung handelt und welche Folgen dies hätte. Das Bundesverwaltungsgericht wäre für die Untersuchung der konkreten Straftat weder sachlich noch örtlich zuständig.

      Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, Zweifel daran zu erwecken, dass das Amtshilfeersuchen in guten Treuen eingereicht wurde.

    5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

    1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher

      Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

    2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5.

Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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