Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4914/2023 |
Datum: | 29.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung |
Schlagwörter : | Rechtsbegehren; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Bundesgericht; Parteien; Entscheid; Rechtsverzögerung; Teilurteil; Schätzungskommission; Massnahmen; Richter; Eidgenössische; Quot;; Sinne; Parteientschädigung; Kreis; Gockhausen; Frist; Bezug; Standslosigkeit; Rechtsbegehrens; Schätzungsentscheid; Teilentscheid; ändigkeitshalber |
Rechtsnorm: | Art. 46 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Abteilung I
A-4914/2023
Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi,
Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch
Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverzögerung betreffend Pilotverfahren Gockhausen.
dass die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
13. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) betreffend Pilotverfahren Gockhausen, Verfahren Nr. 2003-165/036 und 37, 2003-165/163, 2003165/162, 2003-165/181, 2003-165/189, Fluglärmentschädigung, erhob,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die folgenden Rechtsbegehren stellte:
"1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den im rubrizierten Verfahren am 30. Dezember 2022 gefällten Entscheid unverzüglich zu begründen und den Parteien umgehend zukommen zu lassen. Es sei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende kurze Frist anzusetzen.
2. Allenfalls seien zudem in Bezug auf die bei der Beschwerdegegnerin unbehandelt liegen gebliebenen Verfahren generelle administrative und/oder organisatorische Massnahmen in der Geschäftsabwicklung, insbesondere im Sinne von Art. 59 ff. EntG, zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen und anzuordnen."
dass die ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) in der Vernehmlassung vom
30. November 2023 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 das Bundesverwaltungsgericht darüber informierte, es sei nun der Versand des begründeten Schätzungsentscheids Nr. 2003-165/036 und 37, 2003-165/163, 2003-165/162, 2003-165/181, 2003-165/189 vom 30. Dezember 2022 an
die Parteien erfolgt,
dass in der Folge die Beschwerdeführerin in der Replik vom 8. Januar 2024 ihre Rechtsbegehren anpasste:
"1. Es sei das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 trotz Erlasses des Entscheids Gockhausen der Vorinstanz während der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde (Eingang am 4. Dezember 2023) materiell zu entscheiden und die dabei geltend gemachte Rechtsverzögerung zu bestätigen. Ev. sei das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Diesfalls sei festzustellen, dass die Gegenstandslosigkeit durch das Verhalten der Vorinstanz bewirkt worden ist und es seien der Vorinstanz die Kosten dieses Verfahren sowie eine
angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. bzw. ev. seien die Kosten dieses Verfahren sowie eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Da die administrativen Probleme der Vorinstanz, die zu massiven und rechtsstaatlich nicht mehr tragbaren Verzögerungen im Verfahrensfortgang und in der Entscheidfindung führen, nach wie vor völlig ungelöst sind, wird in Bezug auf Ziff. 2 des in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens das Bundesverwaltungsgericht ersucht, entsprechende, im EntG vorgesehene Massnahmen zur Beseitigung der bestehenden Missstände zu ergreifen bzw. zumindest entsprechende klare Vorgaben und Anweisungen zuhanden der Vorinstanz zu formulieren. Ev. sei die Beschwerde in Bezug auf Ziff. 2 des in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens an das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde zu überweisen."
dass gegen den Schätzungsentscheid vom 30. Dezember 2022 die Enteigneten ihrerseits am 18. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichten (Verfahren A-455/2024), wobei sie im Rechtsbegehren 1 gleichfalls beantragten, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorinstanz am 18. März und 17. Mai 2024 sowie die Beschwerdeführerin am 8. und 27. Mai 2024 weitere Stellungnahmen einreichten,
dass nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, wobei nach Art. 46a VwVG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden kann,
dass sich das Verfahren nach dem VGG richtet, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG), und das VGG in seinem Art. 37 ergänzend auf das VwVG verweist,
dass der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids ist, mit dem das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abgeschlossen wird
(subjektive Klagenhäufung) oder über ein oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (objektive Klagenhäufung),
dass das Bundesverwaltungsgericht, wie sich aus Art. 91 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ergibt, einen Teilentscheid fällen darf, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können,
dass dabei das Beschleunigungsgebot sowie der Grundsatz der Prozessökonomie für einen solchen Teilentscheid sprechen können (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/6 E. 3.1; Teilurteil des BVGer A-592/2017 vom
22. Juni 2017 E. 2; je mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeführerin unabhängig voneinander beurteilt werden können, da sich das Rechtsbegehren 1 auf die gerügte Rechtsverzögerung eines konkreten Schätzungsverfahrens bezieht, während das Rechtsbegehren 2 – losgelöst vom konkreten Verfahren – die Forderung nach Anordnung genereller administrativer und/oder organisatorischer Massnahmen insbesondere im Sinne von Art. 59 ff. EntG enthält,
dass hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 ein Koordinationsbedarf zum Parallelverfahren A-455/2024 erkennbar ist, da in beiden Beschwerdeverfahren übereinstimmend eine Rechtsverzögerung betreffend Schätzungsentscheid Nr. 2003-165/036 und 37, 2003-165/163, 2003-165/162, 2003-
165/181, 2003-165/189 vom 30. Dezember 2022 gerügt wird,
dass der Schriftenwechsel im Parallelverfahren A-455/2024 indes noch nicht abgeschlossen ist,
dass es sich deshalb vor allem mit Blick auf das Beschleunigungsgebot aufdrängt, ein Teilurteil über das Rechtsbegehren 2 der vorliegenden Beschwerde zu erlassen,
dass die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren 2 im Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz sei in den zahlreichen anderen pendenten Verfahren untätig geblieben und zeige keine Anstalten, entsprechende Entscheide zu fällen oder nächste Verfahrensschritte einzuleiten, weshalb die beantragten Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung anzuordnen seien,
dass es sich hierbei um aufsichtsrechtliche Vorbringen im Sinne von Art. 71 VwVG handelt, die nicht in die eingangs aufgezeigte Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts – in der Funktion als Beschwerdeinstanz – fallen,
dass daher auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 13. September 2023 nicht einzutreten ist,
dass sich – im Sinne des replicando gestellten Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin – die Frage nach der Überweisung der Streitsache stellt (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass die von der Beschwerdeführerin geforderten Massnahmen insbesondere nach Art. 59 ff. EntG wohl über eine administrative Aufsicht hinausführen, die seit dem 1. Januar 2021 vom Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeübt wird, weshalb dafür das Bundesgericht im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Kompetenzen über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen als zuständig erachtet wird,
dass das Rechtsbegehren 2 somit zur Prüfung, ob dieses als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegenzunehmen ist, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überweisen ist,
dass im Übrigen das vorliegende Verfahren betreffend Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 13. September 2023 fortzuführen ist,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Nichteintretensentscheids grösstenteils als unterliegend gilt, es sich jedoch unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise rechtfertigt, für dieses Teilurteil keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass zum jetzigen Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss nicht zurückzuerstatten ist, da – wie dargelegt – das vorliegende Verfahren teilweise fortgeführt wird,
dass der Beschwerdeführerin für das Teilurteil keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 13. September 2023 wird nicht eingetreten.
Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 13. September 2023 wird zur Prüfung, ob es als aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 entgegenzunehmen ist, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen.
Das Verfahren wird betreffend Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom
13. September 2023 fortgeführt.
Für dieses Teilurteil werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht zurückerstattet.
Dieses Teilurteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Metzger Flurina Peerdeman
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zust ellung erf olgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesgericht (Einschreiben; Beilagen: Kopie der Beschwerde vom 13. September 2023 [inkl. Beilagen])
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