E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil A-319/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-319/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-319/2024
Datum:30.07.2024
Leitsatz/Stichwort:Unternehmensabgabe
Schlagwörter : Bundes; Unternehmen; Urteil; Abgabe; Recht; Radio; Stufe; Vorinstanz; Unternehmens; Verfügung; Bundesverwaltung; Fernsehen; Bundesverwaltungsgericht; Tarif; Unternehmensabgabe; Zahlung; Höhe; BVGer; Bundesgericht; Mehrwertsteuer; Tarifs; Medien; Steuer; Schutzgelderpressung; Gelder; Verfahren; Rechtsbegehren; Sachverhalt
Rechtsnorm: Art. 19 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 93 BV ;
Referenz BGE:130 V 1; 134 V 315
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-319/2024

U r t e i l vo m 30 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Lydia Patrizia Buchser.

Parteien X. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).

Sachverhalt:

A.

    1. Die X. (hiernach: Beschwerdeführerin) ist unter der Mehrwertsteuernummer (…) im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; hiernach: Vorinstanz) eingetragen.

    2. Mit Schreiben vom 22. April 2023 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin als Erhebungsstelle Fr. 235.– für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2023, zahlbar bis 21. Juni 2023, in Rechnung (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 5).

    3. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine erste Zahlungserinnerung, da die Zahlung der in Rechnung gestellten Fr. 235.– noch nicht bei ihr eingetroffen sei. Zudem machte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass bei verspäteter Zahlung gemäss Gesetz ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet werde (vi-act. 4)

    4. Am 3. Oktober 2023 liess die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine zweite Zahlungserinnerung zukommen, da die Zahlung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen noch immer nicht eingegangen sei. Sie forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung innert einer letzten Frist von 10 Tagen auf und informierte über eine andernfalls bevorstehende Betreibung und zusätzliche Kosten (vi-act. 3)

B.

B.a

Am 15. November 2023 erliess das Betreibungsamt (…) einen Zahlungsbefehl an die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ausstehende Unternehmensabgabe 2023 für Radio und Fernsehen über Fr. 235.– mit 5 Prozent Verzugszins ab dem 22. Juni 2023 sowie Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls über Fr. 33.30 (vi-act. 2). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2023 zugestellt (viact. 2).

B.b Die Beschwerdeführerin erhob am 27. November 2023 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 15. November 2023 (vi-act. 2).

C.

Am 1. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz eine Verfügung (hiernach: angefochtene Verfügung) über die Höhe der geschuldeten Unternehmensabgabe über Fr. 235.– sowie die entsprechende Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent seit dem

22. Juni 2023. Weiter hob sie den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes (…) vom 15. November 2023 im Umfang des geschuldeten Betrags auf (vi. act. 1).

D.

    1. Am 10. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom

      1. Dezember 2023. Sie beantragt i) die sofortige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ii) die geforderte Summe sei als unrechtmässige/illegale Schutzgelderpressung an den Absender zurückzuweisen und iii) es sei eine Untersuchung über das Verbreiten von Kriegsund Impfpropaganda sowie gesellschaftsschädigende und menschenverachtende Berichte von Personen, die durch diese Gelder finanziert würden, einzuleiten und bei Verdacht zur Anzeige zu bringen. Es handle sich um Offizialdelikte. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Inhalte seien diskriminierend, teilweise rassistisch, kriegsverherrlichend, menschenverachtend, manipulativ, nicht objektiv resp. unabhängig. Sie boykottiere sämtliche durch den Staat finanzierte Medien, solange es ihr Unternehmen gebe. Die Tatsache, dass sie diese Medien nicht konsumiere, sei – so die Beschwerdeführerin sinngemäss – ein weiterer Grund für die «Illegalität» dieser

      «Schutzgelderpressung». Das Finanzieren einer solchen Institution sei gleichzusetzen mit der Finanzierung des organisierten Verbrechens. Des Weiteren sei die «Schutzgelderpressung» bereits durch das Bundesgericht als verfassungswidrig erklärt worden, wodurch die Eintreibung dieser Gelder durch das Gewaltmonopol (Staat) erst recht zu einem Verbrechen werde. Wenn der Staat sein Gewaltmonopol missbrauche, um solche Gelder einzutreiben, sei er nicht souverän (Beschwerde, S. 2).

    2. Am 29. Januar 2024 (Posteingang) kam die Beschwerdeführerin der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 mitgeteilten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verbesserung der Beschwerde nach und reichte eine rechtsgültig unterschriebene Beschwerde als auch die angefochtene Verfügung ein.

E.

Mit Schreiben vom 28. März 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen vollumfänglich abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin keine neuen materiellen Einwände oder Tatsachen vorbringe, verweise sie in materieller Hinsicht auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2023.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom

      17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ESTV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]).

    3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese unmittelbar betroffen. Ihren Anträgen ist im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen worden, weshalb sie beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 1. Dezember 2023 hat. In Bezug auf ihr Rechtsbegehren über die sofortige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2023 ist sie damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

    4. Das zweite Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betrifft die Rückweisung der geforderten Summe als unrechtmässige/illegale Schutzgelderpressung an den Absender. Insoweit die Beschwerdeführerin damit meint, die von der Vorinstanz geforderte Unternehmensabgabe 2023 für Radio und Fernsehen sei von der Vorinstanz «zurückzunehmen», deckt sich dieses Rechtsbegehren mit ihrem ersten Rechtsbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sofern sie jedoch beantragt, es sei eine strafrechtlich relevante «unrechtmässige/illegale Schutzgelderpressung» festzustellen, ist das Bundesverwaltungsgericht als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 VwVG) für die Beurteilung strafrechtlicher Sachverhalte nicht zuständig. Auf das zweite Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.

    5. Mit ihrem dritten Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Einleitung einer Untersuchung über das Verbreiten von Kriegsund Impfpropaganda sowie gesellschaftsschädigende und menschenverachtende Berichte von Personen, die durch diese Gelder finanziert werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einzig die Verfügung vom 1. Dezember 2023 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Das Anfechtungsobjekt bildet die äussere Grenze des Streitgegenstands (FELIX UHLMANN/MATTHIAS KRADOLFER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 5 N 5).

In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurde einzig die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin im Bereich der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in der Abgabeperiode 2023 verfügt. Insoweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Einleitung einer Untersuchung über das Verbreiten von Kriegsund Impfpropaganda sowie gesellschaftsschädigende und menschenverachtende Berichte von Personen, die durch diese Gelder finanziert würden, beantragt, geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus. Mangels entsprechender vorinstanzlicher Verfügung und insbesondere soweit die beantragte Untersuchung strafrechtliche Sachverhalte betrifft (Offizialdelikte) ist auf dieses Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aufgrund fehlenden Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten (vgl. zur Zuständigkeit betreffend die Prüfung von Radiound Fernsehsendungen

E. 4.2 hiernach).

2.

Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in

vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).

3.

    1. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 1.5.1; A-2570/2022 vom 17. November 2023 E. 1.4.1; A-1138/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.5.1 m.w.H.).

    2. Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Rechtmässigkeit der Unternehmensabgabe für Radiound Fernsehen für das Jahr 2023. Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörende Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in ihrer jeweiligen im Jahr 2023 geltenden Fassung zur Anwendung (AS 2007 737 und AS 2007 787). Insbesondere sind die Änderungen der RTVV, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (AS 2020 1461) für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes einschlägig.

4.

4.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV).

Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des

Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-

nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.2; A-2570/2022 vom 17. No-

vember 2023 E. 2.1 [Urteil angefochten vor Bundesgericht]).

4.2

      1. Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden (Art. 84 RTVG).

      2. Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.

    1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV; vgl. E. 4.1 hiervor).

      1. Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radiooder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 2.3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E.4.2 [Urteil angefochten beim Bundesgericht]; A-3116/2022 vom 15. Dezember 2022

        E. 2.3.1 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 9C_138/2023 vom 27. Februar 2023 nicht ein]). Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument, dass sie wegen fehlenden Konsums staatlichen Medien keine Abgabe schulde, nicht durch.

      2. Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom

        12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich

        nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG).

        Art. 70 RTVG legt zumindest in groben Zügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand, die Höhe und die Berechnungsgrundlage dieser Abgabe fest. Dort steht nämlich, dass der Kreis der Abgabepflichtigen aus den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen besteht, unter Vorbehalt von befreiten Kleinunternehmen, dass die Höhe der Abgabe nach dem Umsatz festgelegt wird, nach einer Skala, die progressiv sein muss (Tarifkategorien). Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 70 RTVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt (Urteil des BVGer A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 5.3 betreffend Art. 70 Abs. 3 RTVG).

      3. Laut Art. 70a Abs. 1 RTVG erhebt die ESTV die Abgabe. Sie bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung (Art. 70a Abs. 2 RTVG). Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG). Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet (Art. 70b Abs. 1 RTVG). Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die Vorinstanz eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Art. 70b Abs. 2 RTVG).

    2. Der Bundesrat hat am 16. April 2020 beschlossen, die Tarifstruktur gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV zu verfeinern, um den Empfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 nachzukommen, wonach die (zu) grobe Schematisierung des Tarifs gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse. Hierzu wurde der Tarif (neu) in 18 Tarifstufen unterteilt und weniger degressiv ausgestaltet sowie die kleineren Unternehmen entlastet; Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.– wurden von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV; vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.5 [Urteil angefochten beim Bundesgericht]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022

E. 2.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]; vgl. Erläuternder Bericht des

BAKOM zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], 16. April 2020, Ziff. 2.4).

Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr:

Umsatz in Fr.

Abgabe in Fr.

Stufe 1

500'000 bis 749’999

160

Stufe 2

750'000 bis 1'199’999

235

Stufe 3

1'120'000 bis 1'699 999

325

Stufe 4

1'700'000 bis 2'499’999

460

Stufe 5

2'500'000 bis 3’599’999

645

Stufe 6

3'600'000 bis 5'099’999

905

Stufe 7

5'100'000 bis 7'299’999

1’270

Stufe 8

7'300’000 bis 10'399’999

1’785

Stufe 9

10'400'000 bis 14'999’999

2’505

Stufe 10

15'000'000 bis 22'999’999

3’315

Stufe 11

23'000'000 bis 32'999’999

4’935

Stufe 12

33'000'000 bis 49'999’999

6’925

Stufe 13

50'000'000 bis 89'999’999

9’725

Stufe 14

90'000'000 bis 179'999’999

13’665

Stufe 15

180'000'000 bis 399'999’999

19’170

Stufe 16

400'000'000 bis 699'999’999

26’915

Stufe 17

700'000'000 bis 999'999’999

37’790

Stufe 18

1'000'000'000 und mehr

49’925

5.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt und in der massgebenden Steuerperiode 2022 in den von ihr eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen einen Gesamtumsatz in der Höhe von Fr. 1'119'604.61 ohne Mehrwertsteuer erzielt hat (vi-act. 1 sowie 6-9) und somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe in der Abgabeperiode 2023 gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67b Abs. 1 RTVV erfüllt (vgl. E. 4.3.2 und 4.4). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung in die Tarifstufe 2 wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

6.

    1. Die Beschwerdeführerin äussert ihren Unmut über die Inhalte des Radio- und Fernsehprogramms, die ihrer Ansicht nach «diskriminierend, teilweise rassistisch, kriegsverherrlichend, menschenverachtend, manipulativ sowie nicht objektiv resp. unabhängig» seien. Auch moniert sie, die Berichterstattung sei «maximal unverhältnismässig», was zu einer verfälschten öffentlichen Meinungsbildung führen würde (z.B. zu den Themen Energiekosten, Ukraine, Covid, Hungersnöten, Bürgerkriege und vor allem imperiale Politik). Es werde eine «mediale Hetze gegen Bevölkerungsethnien» getrieben oder zumindest gebilligt und dadurch eine realitätsverzerrende Meinung in der Öffentlichkeit erzeugt. Der jüngste Versuch der Pharmakonzerne, einen globalen Genozid an der Bevölkerung durchzuführen, werde durch die öffentlichen Medien unterstützt. Dies sei «ein absolut inakzeptables Verbrechen». Darüber hinaus würden diejenigen, die den Genozid missbilligten und dies öffentlich kundtun von den öffentlich bezahlten Medien denunziert und defamiert. Diese Menschen würden gezwungen, ein Organ zu finanzieren, welches ihr Leben zerstöre. Aus diesen Gründen boykottiere sie sämtliche durch den Staat finanzierte Medien solange es ihr Unternehmen gebe. Die Unternehmensabgabe stelle eine weitere Tatsache der Illegalität dieser «Schutzgelderpressung» dar, da sie diese Medien nicht konsumiere. Das Finanzieren einer solchen Institution sei gleichzusetzen mit der Finanzierung des organisierten Verbrechens (Beschwerde, S. 2).

    2. Für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe als eine Steuer bzw. für deren Höhe sind einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens sowie die Höhe dessen Umsatzes in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 MWSTG massgebend (E. 4.3.2). Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die obligatorische Unternehmensabgabe bestehen nicht. Kommt hinzu, dass – wie dargelegt – jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei Erreichen des Mindestumsatzes die Abgabe zu entrichten hat, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht oder ob es ein Radiooder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht (E. 4.3.1 und 4.4; vgl. auch Art. 190 BV). Dies gilt daher umso mehr, wenn das mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit dem gesendeten Programm nicht einverstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Berichterstattung bemängelt oder gar strafrechtlich relevante Verletzungen geltend macht, ist das Bundesverwaltungsgericht zu deren Beurteilung nicht zuständig (vgl. E. 1.4). Insbesondere ist die

Beschwerdeführerin für ihre Kritik am Inhalt der Medienprogramme an die zuständige Ombudsstelle zu verweisen (E. 4.2.2).

7.

    1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die «Schutzgelderpressung» sei bereits durch das Bundesgericht als verfassungswidrig erklärt worden, wodurch die Eintreibung dieser Gelder durch das Gewaltmonopol (Staat) erst recht zu einem Verbrechen werde. Wenn der Staat sein Gewaltmonopol missbrauche, um solche Gelder einzutreiben, sei er nicht souverän (Beschwerde, S. 2).

    2. Wie bereits in Erwägung 4.1 ausgeführt, wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen zur Sache des Bundes erklärt, wobei dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, sondern er gleichsam dazu verpflichtet wird, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Bund erfüllt somit die ihm durch die BV übertragene Aufgabe, welche ihn gleichzeitig zum jeweiligen Handeln legitimiert. Daraus und auch aus Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss, erhellt, dass der Bund bzw. staatliche Organe ausschliesslich der Allgemeinheit dienen und deren Interesse wahrnehmen und gerade keine privaten Zwecke verfolgen. Zur Finanzierung der Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags erhebt der Bund gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG – wie gezeigt (E. 4.3) – eine Unternehmensabgabe. Aufgrund des Gesetzes (gemäss Art. 70a Abs. 1 RTVG) ist die Vorinstanz zur Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen legitimiert (E. 4.3.3).

    3. In Bezug auf die Tarifstufen sieht Art. 67b Abs. 2 RTVV mit der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung nunmehr insgesamt 18 Tarifstufen vor (E. 4.4). Damit ist die Tarifstruktur neu und weniger degressiv ausgestaltet und entlastet die kleineren Unternehmen (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.5 [angefochten vor Bundesgericht]). Trotz der weniger degressiven Tarifstruktur beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die neue Tarifstruktur jedoch als verfassungswidrig, da sie degressive Elemente enthalte (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom

      8. November 2023 E. 5.3.3 i.V.m. 4.4.1 [das Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten]).

      Für den konkret vorliegenden Fall ist jedoch Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin führt ein vergleichsweise eher kleineres

      Unternehmen. Ihre relative Steuerbelastung beträgt 0.0210 Prozent (Fr. 235.– * 100 / Fr. 1'119'604.61) und damit rund das 5.5-fache eines Unternehmens mit einem Gesamtumsatz von Fr. 999'999'999.–, welches eine relative Steuerbelastung von 0.0038 Prozent aufweist (Fr. 37'790.– * 100 / Fr. 999'999'999.–; Tarifkategorie 17). Auch wenn sich die Regelung in Art. 67b Abs. 2 RTVV mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot bzw. die daraus abgeleiteten Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung so wie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023

      1. 3.1.2 [Urteil nicht rechtskräftig]) nach der Rechtsprechung als problematisch erweist, so ist die Norm aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit gleichwohl – und damit auch im vorliegenden Fall – anwendbar (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 5.3.3-5.3.7 [Urteil nicht rechtskräftig]; vgl. auch Urteil des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 3.2.2). Der mit Verfügung vom

        1. Dezember 2023 festgesetzte Betrag für die Unternehmensabgabe 2023 ist demnach geschuldet (vgl. Urteil des BVGer A-2323/2023 vom 15. April 2024 E. 3.2.2 m.w.H.).

    4. Betreffend Einforderung und Berechnung der Verzugszinsen wird die Verfügung vom 1. Dezember 2023 zu Recht nicht beanstandet (vgl. Art. 70b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 67h RTVV; E. 4.3.3).

8.

Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Lydia Patrizia Buchser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zust ellung erf olgt an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.