Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-2082/2024 |
Datum: | 05.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Haushaltabgabe |
Schlagwörter : | ühren; Beschwerdeführende; Bundes; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Verfügung; Haushalt; Recht; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Erstinstanz; Verfahren; Entscheid; Betreibung; Haushaltabgabe; Urteil; Radio; Gehör; Vorbringen; Schweiz; Verfahrens; Anspruch; Parteien; BAKOM; Höhe; Behörde; Verletzung |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 93 BV ; |
Referenz BGE: | 129 I 232; 132 II 342; 136 I 184; 137 I 195; 138 II 501; 142 II 218; 144 I 11 |
Kommentar: |
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-2082/2024
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien 1. A. ,
(...),
2. B. ,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,
Gegenstand Radio und Fernsehen; Haushaltabgabe; Verfügung vom
13. März 2024.
Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radiound Fernsehabgaben (sog. Haushaltabgaben) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radiound Fernsehabgabe Serafe AG (nachfolgend auch: Serafe) für die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Betreibungsamt (…) gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), wohnhaft in (…), die Betreibung ein. Als Zahlungsgrund nannte sie ausstehende Haushaltabgaben für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2023 im Betrag von Fr. 692.50 sowie Mahngebühren in der Höhe von Fr. 15.- und Kosten für die Einleitung der Betreibung im Betrag von Fr. 20.-.
Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes (…) vom 19. April 2023 (Betreibung Nr. […]) erhob die Beschwerdeführerin 1 am 25. April 2023 Rechtsvorschlag.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 verpflichtete die Serafe die Beschwerdeführerin 1 zur Zahlung der ausstehenden Haushaltabgaben für die Zeit vom
1. April 2020 bis 31. März 2023 in der Höhe von Fr. 692.50, zzgl. Fr. 15.- Mahngebühren und Fr. 20.- Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung, total Fr. 727.50. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes (…).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin 1 und B. am 18. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Mit Verfügung vom 13. März 2023 gegen die Beschwerdeführerin 1 wies das BAKOM deren Beschwerde ab und beseitigte den Rechtsvorschlag.
In der Folge erhoben die Beschwerdeführenden am 5. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Anträge. Sie rügen insbesondere, dass die Serafe (nachfolgend auch Erstinstanz) nicht befugt sei, eine Verfügung zu erlassen, da sie keine staatliche Behörde sei. Des Weiteren bemängeln sie sinngemäss eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sowohl die Serafe als auch das BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) sich unzureichend mit ihren Eingaben und Standpunkten auseinandergesetzt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht möge anstelle der Erstund der Vorinstanz zum Transatlantiknetzwerk
bzw. zum ausgewogenen Journalismus Stellung nehmen und dieses näher prüfen.
In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten keinen Wohnsitz in der Schweiz und würden auch nicht für die Haushaltabgabe haften.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie sodann die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verweist auf die Begründung in ihrer Verfügung. Die Erstinstanz verzichtete am
27. Mai 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden um umgehende Edition von Unterlagen und Verträgen zur Legitimation der Erstund Vorinstanz.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme. Die Erstinstanz verzichtete am 19. Juni 2024 ebenfalls auf eine Stellungnahme.
Die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden sind vom
14. Juni 2024 datiert.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegenden Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführende 1 ist zur Beschwerde legitimiert. Sie hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem ihr Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführende 2 ist weder formeller Adressat der angefochtenen Verfügung noch des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes (…) vom
19. April 2023 (Betreibung Nr. […]), hat aber am erstund am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Seine Beschwerdelegitimation erscheint zweifelhaft. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da gemeinsame Eingaben vorliegen und die Beschwerdeführerin 1 legitimiert ist.
Aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beschwerde geht hinreichend hervor, dass sie die Verfügung der Vorinstanz anfechten und weshalb. Sie genügt somit den gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 VwVG) und wurde auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführenden bezweifeln vorab die Kompetenz der Erstund der Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung zur Leistung von
Haushaltabgaben. Sinngemäss machen sie geltend, die Verfügungen vom
13. Juli 2023 und vom 13. März 2024 seien nichtig.
Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid erhobene Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes – da die nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (oben E. 1.4.2) – nicht einzutreten. Diesfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5490/2022
vom 12. März 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).
Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ANDRÉ MOSER et al, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7).
Obschon die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Juli 2023 nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten zur Thematik einer allfälligen Nichtigkeit, nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob die Erstinstanz zum Erlass der
Verfügung zuständig war bzw. ob diese mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig ist.
Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage der Zuständigkeit und Kompetenz der Erstund der Vorinstanz wurde durch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eingehend geprüft und bejaht (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 1.1 und 4.2). Die entsprechende Rechtsprechung gilt auch hier und aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden drängen sich keine Gründe auf, davon bereits wieder abzuweichen.
Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 der Radiound Fernsehverordnung vom
9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Erstinstanz das Mandat zur Erhebung der Radiound Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis 2025. Die Erstinstanz ist demnach befugt, Verfügungen zu erlassen und gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 RTVG). Die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Juli 2023 ist demzufolge nicht nichtig. Damit ist auch auf die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage nach der Privatisierung des Bundes und dessen Fortbestehen nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanz wiederum ist zuständig zur Beurteilung der erstinstanzlichen Verfügung (Art. 99 Abs. 2 RTVG). Auch die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge nicht nichtig. Infolgedessen erübrigt sich das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Anliegen auf Vorlage einer «true Bill» schon aus diesem Grund und es ist darauf nicht weiter einzugehen bzw. einzutreten. Vor diesem Hintergrund nicht einzuholen sind sodann die von den Beschwerdeführenden verlangten Verträge zum Nachweis der Beauftragung der Erstund der Vorinstanz. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführenden sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Bundesverwaltungsgericht die Frage aufwerfen, ob die Erstinstanz die
«datenschutzrechtlichen» Vorgaben einhält, ist festzuhalten, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anzeichen für eine konkrete Verletzung ihrer Geheimhaltungsinteressen im vorliegenden Verfahren ergeben. Soweit sie allgemeine Bedenken betreffend die Datensicherheit bei der Aufgabenausübung durch die Erstoder
die Vorinstanz äussern wollten, wären diese der Behördenaufsicht zuzurechnen und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Auch darauf ist demzufolge nicht weiter einzugehen bzw. einzutreten.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten der Erstinstanz Fragen zur Beantwortung unter Frist zugestellt. Weder von der Erstnoch von der Vorinstanz hätten sie Antworten erhalten. Sie hätten deshalb der Erstinstanz mitgeteilt, dass sie in der Folge die Zahlung zurückhalten müssten.
Streitgegenstand ist – wie vorstehend ausgeführt vgl. E. 1.4.4 – das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch strittige Rechtsverhältnis (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht den Streitgegenstand betreffen, wie z. B. die Ausführungen zu dem der Erstinstanz zugesandten Fragenkatalog, ist darauf nicht einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).
Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführenden erhobene formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die
Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2 m.H.). Das gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungsund Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Gehörsverletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Sie kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2, BVGE 2018 IV/5
E. 13.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.; zum Gan-
zen Urteil des BVGer A-2592/2023 vom 9. April 2024 [das BGer ist mit Entscheid 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten] E. 3.1).
Die Beschwerdeführenden führen zusammengefasst aus, die Erstund die Vorinstanz hätten sich kaum mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, insbesondere mit ihren Ausführungen betreffend das Transatlantik-Netzwerk. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Punkt ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz in deren acht Seiten umfassenden Verfügung vom 13. März 2024 in den Erwägungen 2.1 Ziff. 6 und Ziff. 7 sowie in den Erwägungen 2.2 Ziff. 2, 4 a),
4 b), 4 c), 5 a) und 5 b) explizit mit diversen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, dass sie die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführenden als an der Sache vorbeigehend betrachte. Sie hat sich demzufolge mit den wesentlichen Punkten der Beschwerdeführenden befasst und hierbei auch dargelegt, weshalb sie die Leistungspflicht bejaht. Sie hat ihre Verfügung hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtens sind, ist bei der Prüfung der materiellen Rügen zu beurteilen, soweit solche von den Beschwerdeführenden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) nicht zuständig wäre (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Der Antrag der Beschwerdeführenden bzw. ihr Vorbringen betreffend das Transatlantik-Netzwerk bzw. zum ausgewogenen Journalismus wäre demzufolge von vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln (vgl. Urteile des BVGer A-2592/2023 vom 9. April 2024 [das BGer ist mit Urteil 9C_239/2024 vom
7. Mai 2024 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten], E. 1.2, A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1).
Nachfolgend ist auf die weiteren prozessualen Aspekte im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführenden die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen, ist Folgendes zu berücksichtigen.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden grundsätzlich schriftlich geführt. Nach Art. 40 Abs. 1 VGG findet eine öffentliche Parteiverhandlung statt, wenn eine Angelegenheit zu beurteilen ist, die unter den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt und eine Partei dies verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.
Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für Streitigkeiten
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie für strafrechtliche Anklagen. Das Steuerrecht wird in den Rechtssystemen der EMRKMitgliedsstaaten typischerweise dem Kernbereich des öffentlichen Rechts zugerechnet und fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in den zivilrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil EGMR i.S. Ferrazzini gegen Italien vom 12. Juli 2001, Nr. 44759/98, Ziff. 29; STEFAN HARRENDORF/STEFAN KÖNIG/LEA VOIGT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2023, Art. 6 N 13). In einem Nichteintretensentscheid ist der EGMR vom steuerrechtlichen Charakter der Rundfunkgebühr («abonnement au service de télévision publique») ausgegangen (vgl. Entscheid EGMR i.S. Bruno Antonio Faccio gegen Italien vom 31. März 2009, Nr. 22/04 in fine [«l'impôt en question»]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Mehrheit der Lehre ist die Haushaltabgabe als Zwecksteuer bzw. rundfunkrechtliche Steuer zu qualifizieren (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.3). Infolgedessen fällt die Haushaltabgabe nicht unter den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK und es besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Da die Haushaltabgabe nicht dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK zuzurechnen ist, findet er i.V.m. Art. 40 Abs. 1 VGG keine Anwendung. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demzufolge abzusehen, zumal sich die Beschwerdeführenden sowohl im erstinstanzlichen als auch im vorinstanzlichen Verfahren und vor Bundesverwaltungsgericht mehrfach schriftlich vernehmen lassen konnten und auch geäussert haben.
E. 5 ff.), bedarf es keines Vertrages zwischen ihnen und der Erstinstanz. Damit ist auch dieser Antrag abzuweisen.
In einem nächsten Schritt sind die materiellen Aspekte zu prüfen.
Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV,
i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro
Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radiooder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV, Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. Novem-
ber 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).
Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).
Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Der Betrag ist in der RTVV fixiert.
Die Beschwerdeführenden bringen vor Bundesverwaltungsgericht vor, sie hätten keinen Wohnsitz in der Schweiz.
Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter der Erwägung 2 Ziff. 4 c) bereits einlässlich geäussert. Ergänzend ist anzumerken, dass die Haushaltsnummern grundsätzlich geeignet sind, den Wohnsitz nachzuweisen (vgl. vorne E. 5.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden verfängt somit nicht.
Die Höhe der Haushaltabgabe wurde zu Recht nicht bestritten und ist ausgewiesen (vgl. Rechnungen vom 29. Juni 2020 und vom 26. April 2022; diese Rechnungen berücksichtigen auch die von der Erstinstanz zurückzuerstattende MWST; Art. 57 RTVV). Auch die Mahngebühren blieben zu Recht unbestritten und sind in Art. 60 RTVV betragsmässig vorgegeben (Mahnungen vom 18. Januar 2021 und vom 14. Juni 2021 sowie Betreibungsandrohung vom 14. November 2022). Gleiches gilt für die von der Erstinstanz geltend gemachten Umtriebe zur Einleitung der Betreibung (Betreibungsandrohung vom 14. November 2022; Art. 60 RTVV). Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden (Art. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0).
Soweit die Beschwerdeführenden eine Verrechnung der von der Beschwerdeführenden 1 geschuldeten Haushaltabgabe etc. mit allfälligen Forderungen ihrerseits gegenüber dem Bund bzw. der Vorinstanz bzw. der Erstinstanz geltend machen wollten, bräuchte eine solche nicht näher geprüft zu werden, da sie bereits nach Art. 120 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ausgeschlossen wäre.
Die Vorinstanz hat schliesslich auch den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes (…) zu Recht beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Weitere Ausführungen zur von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Pönale von mindestens 3'000 Gramm Gold erübrigen sich daher. Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich stehen der Vorinstanz und der Erstinstanz keine Parteientschädigungen zu.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des BAKOM sowie die Erstinstanz.
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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