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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-3481/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-3481/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-3481/2020
Datum:23.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beweis; Verfahren; Bangladesch; Beweismittel; Wegweisung; Person; Verfügung; Beschwerdeführers; Bruder; Behandlung; Recht; Vorinstanz; Polizei; Über; Rückkehr; Personen; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Original; Vorbringen; Gericht; Schweiz; Familie; Sheet
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3481/2020

U r t e i l  v o m  2 3.  J u l i  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichterin Esther Marti,

mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien A. , geboren am ( ), Bangladesch,

( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger bengalischer Ethnie und muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B. verliess Bangladesch gemäss seinen Angaben im August 2016 oder auch später, wobei er nicht mehr wisse, ob dies legal oder illegal geschehen sei. Mit einem Visum habe er sich im C. aufgehalten, und nachdem er die Lage dort als unsicher eingestuft habe, sei er über die Türkei nach Griechenland weitergereist; dort halte sich sein älterer Bruder auf. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur eventuellen Zuständigkeit Griechenlands für die Behandlung seines Asylgesuches - weil gemäss Eurodac dort ein Asylgesuch vom 4. April 2017 registriert sei - gab der Beschwerdeführer an, bereits im Januar oder Februar 2017 in Griechenland eingereist zu sein. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht, weil er aufgrund seiner Diabetes sehr krank gewesen sei und Medikamente benötigt habe. Sein Asylgesuch sei dann abgewiesen worden, und nachdem seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei, habe er kein Geld mehr erhalten für die teuren Medikamente, weshalb er Griechenland verlassen habe.

Am 5. August 2019 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und suchte hier im Bundesasylzentrum D. um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 19. August 2019 statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten: 1048424 [nachfolgend A]11/7) und - in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung - das Dublin-Gespräch am 26. August 2019 (Dublin-Gespräch; Protokoll in den SEM-Akten: A13/1). Am 18. November 2019 fand in Anwesenheit des Rechtsvertreters eine Erstbefragung statt (Protokoll in den SEM-Akten: A24/14) und am 18. Dezember 2019 erfolgte die Anhörung (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A26/18).

B.

    1. Zu seinen Lebensumständen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mit seinen Eltern und fünf Brüdern in B. aufgewachsen und dann nach E. gezogen, wo er eine Madrasa besucht habe. Immer wieder sei er aber zu seinen Eltern gegangen. Nach Beendigung der Mad- rasa habe er 2005 zusammen mit einem Freund in E. ein Geschäft eröffnet, das er 2012 wieder geschlossen habe. In der Folge habe er bei seinem älteren Bruder, der in F. ein ( )geschäft führe, gearbeitet, dies bis Ende 2013. Weil die Lage in Bangladesch politisch nicht gut gewesen sei, sei er für ein Jahr nach G. gegangen, danach aber

      zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er wieder bei seinem Bruder in F. gearbeitet und auch bei ihm gelebt.

    2. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückreise aus G. sei er Mitglied der Islamic-Andotan-Partei geworden, habe an Demonstrationen teilgenommen und für diese auch Reden gehalten. Er sei aber wieder ausgetreten und im Jahr 2009 Sympathisant (aber kein Mitglied) der Bangladesch Nationalist Party (BNP) geworden; seine ganze Familie unterstütze diese Partei, auch finanziell. Für die BNP habe er als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen in B. und F. teilgenommen. Abgesehen von diesen Teilnahmen an Demonstrationen habe er seinen Cousin väterlicherseits namens H. , einen Chairman der Partei, in B. an verschiedene Versammlungen begleitet.

      Am ( ) 2015 habe er H. an eine Versammlung neben dem Parteibüro der BNP in B. begleitet. Dort sei es anlässlich der Veranstaltung zu Unruhen gekommen. Ein Polizeimotorrad sei in Brand gesetzt worden, und es seien «Cocktail-Bomben» gezündet worden. Als er die

      «Bombengeräusche» gehört habe, sei er auf Anraten seines Cousins geflohen. Die Polizei habe einige Personen festgenommen und andere angezeigt. Insgesamt seien Anzeigen gegen 21 Personen eingereicht worden. Er sei ebenfalls zusammen mit H. und einem Parlamentsmitglied angezeigt worden. In der Folge habe er sich versteckt; wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei, wisse er nicht.

      Am ( ) 2015 sei er sodann in einen anderen Fall verwickelt gewesen, indem er wegen Mordes angezeigt worden sei. Eine Person namens I. sei in J. in B. mit einer Rikscha unterwegs gewesen, als zehn bis zwölf Personen sie angegriffen hätten. Auf dem Weg ins Spital sei I. gestorben. Am nächsten Tag sei er (Beschwerdeführer) mit zehn anderen Personen deswegen angezeigt worden. Er vermute, dass Personen, die mit seiner Familie verfeindet seien, ihn angezeigt hätten. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Privatpersonen und die Polizei hätten bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Auch bei seinem Bruder in E. sei er gesucht worden.

      Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, niemand aus seiner Familie sei je in Haft gewesen; dies wäre eine Schande für die Familie. Deswegen habe er das Land mit Hilfe eines Agenten verlassen. Dies sei im Jahr 2017 geschehen, indem er über den Irak, die Türkei und Griechenland sowie

      weitere Länder in die Schweiz gereist sei (vgl. A11 Ziff. 5.01 f.) respektive er sei bis Ende 2016 in Bangladesch geblieben, bis er in den Irak ausgereist sei (vgl. A24 F40) respektive er habe Bangladesch bereits im August 2016 in Richtung Irak verlassen (vgl. A26 F5). Gemäss dem bei der Asylgesuchstellung am 5. August 2019 ausgefüllten Fragebogen "Questionnaire Europa" habe der Beschwerdeführer Bangladesch im Mai 2019 verlassen (vgl. A2).

    3. Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer folgende Beweismittel, alle in Kopie und inklusive Übersetzungen, zu den Akten:

  • First Investigation Report (FIR), G.R. No. 18/15 (Case Number 18), ausgestellt am ( ) 2015 von der B. Police Station, enthaltend den Namen des Beschwerdeführers sowie seines Vaters;

  • FIR, G.R. No. 79/15 (Case Number 27), ausgestellt am ( ) 2015 von der B. Police Station;

  • Klageschreiben vom ( ) 2015 von K. , Bruders des Ermordeten L. an die B. Police Station;

  • Seizure-Liste mit Angaben zu Beweismitteln betreffend Case No. 27, ausgestellt von der B. Police Station am ( ) 2015;

  • Charge Sheet, betreffend Charge Sheet No. 270, FIR No. 27, Datum unklar, ausgestellt von der B. Police Station;

  • Order Sheet State vs. M. and Others, ausgestellt am 3. Januar 2019 durch die Judicial Magistrate B.

  • Arrest Warrant (Haftbefehl) ausgestellt am 3. Januar 2019 durch die Judicial Magistrate B. ;

  • Kopien von zwei Zeitungsberichten: Ein Artikel über die Ereignisse vom ( ) 2015, am 16. Januar 2015 in der The Daily Gonojagoron publiziert, mit einem Foto, in welchem der Beschwerdeführer mit anderen Personen auf dem Weg zu dieser Versammlung zu sehen sei. Der zweite Artikel mit Angaben zum Mordfall, erschien am ( ) 2015 in der gleichen Zeitung;

  • National ID Card.

    C.

    Am 19. Dezember 2019 verfügte das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.

    D.

    Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 - eröffnet am 8. Juni 2020 - verneinte das

    SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 5. August 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

    E.

    Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei, weshalb die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sein Aufenthalt in der Schweiz sei über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

    In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

    Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Beweismittel teilweise im Original sowie folgende neue Beweismittel inklusive Zustellumschlag im Original ein:

  • Order Sheet G.R. No. 18/15 im Original inkl. englische Übersetzung;

  • Order Sheet G.R. No. 79/15 im Original inkl. englische Übersetzung;

  • Ausdruck einer Mail seines Bruders, datiert vom 6. Juli 2020, mit weiteren Erklärungen zu den hängigen Verfahren und zur Beschaffung der Beweismittel.

F.

Am 13. Juli 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

G.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) N. vom

10. Juli 2020 zu den Akten; er macht geltend, daraus ergebe sich, dass bei einer Rückkehr nach Bangladesch von einer Verschlechterung seiner Symptomatik auszugehen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

    2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Der Beschwerdeführer erhebt unter anderem formelle Rügen. So habe die Vorinstanz die Beweise nicht richtig beziehungsweise hinreichend gewürdigt, und sinngemäss macht er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem das SEM den Fälschungsvorwurf unzureichend begründet habe. Sind diese Rügen berechtigt, sind sie geeignet, zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen, weshalb sie als erstes zu prüfen sind. Sie erweisen sich beide als unbegründet.

    2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehören unter anderem die Pflicht der entscheidenden Behörde zur Berücksichtigung rechtserheblicher Vorbringen der Parteien (Art. 32 VwVG) sowie die Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Beweiserhebung, so zum Beispiel der Anspruch auf Abnahme von tauglichen Beweisen (Art. 33 VwVG) und das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 80 ff. sowie insbesondere Art. 32 und 33), ebenso wie die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

    3. Dass die Vorinstanz taugliche Beweismittel des Beschwerdeführers nicht abgenommen oder gegen die Begründungspflicht verstossen hätte, kann vorliegend, angesichts der Erwähnung der eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung und der Darstellung ihrer Überlegungen zu deren Beweiswert nicht behauptet werden. Nicht berührt vom Anspruch auf rechtliches Gehör wird demgegenüber die Frage, wie die Beweise vom Gericht zu würdigen sind (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 32 Rz. 3 und PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 32 Rz. 7). Die Beweiswürdigung richtet sich im Bundesverwaltungsverfahren vielmehr nach Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 19 VwVG; demnach erfolgt sie nach freier Überzeugung. Die Beweiswürdigung stellt einen Aspekt der richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar (OLIVIER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 Rz. 39), die Rüge einer falschen Beweiswürdigung ist deshalb im Rahmen der Beurteilung, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt wurde, zu behandeln (vgl. E. 6.3).

      Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) weitere Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie in Berücksichtigung seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel - nicht nur, weil diese einzig in Kopie vorlagen, sondern unter anderem auch gestützt auf notorisches Wissen - in antizipierender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt ist, es liege eine genügende Entscheidgrundlage vor. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG); unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, weshalb er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht in der Lage gewesen sein sollte, die originalen Beweismittel

      bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen, nachdem die Ereignisse, die damit belegt werden sollen, mehrere Jahre zurückliegen. Auch im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand ist nicht erkennbar, weshalb das SEM von sich aus weitere Abklärungen hätte unternehmen oder die Konsultation bei den UPK N. abwarten müssen. Es hat die geltend gemachten somatischen Beeinträchtigungen (Diabetes, Bluthochdruck), die aktenkundig sind (vgl. u.a. A14/1 und A16/2), nicht bestritten und dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit gegeben, die gesundheitlichen Probleme umfänglich zu nennen (vgl. A24 F98f.). Aus seinen Angaben und den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen durfte es zum Schluss kommen, der Sachverhalt sei unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse liquide. Dies gilt auch für die geltend gemachte psychische Belastung. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer derart schwerwiegend erkrankt sein könnte, dass sich weitere Untersuchungsmassnahmen im Hinblick auf eine hinreichende Feststellung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts aufdrängen würden, sind für den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides nicht ersichtlich.

    4. Zusammenfassend fällt eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund formeller Mängel nicht in Betracht.

5.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.

    1. Zur Begründung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Diese Einschätzung begründet sie wiefolgt:

      Was die in Zusammenhang mit der Versammlung in B.

      vom

      ( ) 2015 geltend gemachte Verfolgung und die daraus resultierende Flucht angehe, seien die Schilderungen vage und oberflächlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keine Details angegeben, die den Eindruck erweckten, er habe die Ereignisse tatsächlich erlebt. Schon den freien Berichten in der Erstbefragung sowie in der Anhörung fehle es an der erforderlichen Tiefe. Beide Male sei er aufgefordert worden, die Ereignisse ausführlicher darzulegen, wonach seine Aussagen aber nicht wesentlich substantieller geworden seien (m.H.a. Akte 24/S. 8 und Akte 26/S. 2). Auch konkret auf die Ereignisse bei der Versammlung angesprochen, sei er zurückhaltend geblieben und habe sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass zwischen 2’000 und 5'000 Personen versammelt gewesen seien. Dann sei dieser Überfall passiert. Aufgefordert, über seine persönlichen Erlebnisse zu berichten, habe er lediglich ergänzt, er habe gesehen, dass die Polizei gekommen und das Motorrad in Brand gesteckt worden sei, und er habe gesehen, dass «Cocktail-Bomben» in die Menge geworfen worden seien. Auch auf die Frage, was er von seiner Position auf dem Podium aus gesehen habe, sei seine Antwort mit der Aussage, er habe nicht viel gesehen, knapp geblieben. Er habe zuerst die Explosionen gehört und dann die Panik gesehen, die ausgebrochen sei. Angesichts der Gefahr, in der er sich in diesem Zeitpunkt angeblich befunden habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er das Geschehene nachvollziehbarer und erlebnisgeprägter hätte darlegen können. Seine Aussage, nicht viel gesehen zu haben, stehe auch im Widerspruch zu seiner früheren Angabe, wonach er gesehen habe, dass die Polizei gekommen und das Motorrad in Brand gesteckt

      worden sei, und dass «CocktailBomben» in die Menge geworfen worden seien (m.H.a. Akte 26/S. 3). Seine Antwort auf die Frage, weshalb die Polizei Interesse an ihm haben könnte, sei undifferenziert und allgemein geblieben, indem er nur angegeben habe, die Leute im Quartier hätten gewusst, dass er Kontakt zu dieser Partei habe, dies könne Hass verursachen. Die Frage, was ihm eigentlich vorgeworfen werde, habe er nur noch stichwortartig beantwortet. Seine Antwort auf die Frage, wie er von diesem Ort geflohen sei, sei ebenfalls wortarm geblieben. Er habe nur angegeben, er sei von dort weggerannt und nach F. gegangen (m.H.a. Akte 26/S. 3).

      Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, einige Tage später habe sich ein zweiter Vorfall ereignet, indem eine Person zu Tode gekommen und ihm eine Beteiligung an der Tat vorgeworfen worden sei. Er habe sich später in F. versteckt aufgehalten. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ( ) 2015 sei ein Verfahren gegen ihn und 21 weitere Personen eingeleitet worden und einige Tage später sei ein zweites Verfahren gegen ihn im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ( ) 2015 wegen Mordes eröffnet worden. Diese Situation sei für ihn sehr schwierig gewesen, weil seine Familie rechtschaffen und eine Verhaftung für ihn eine Schande sei

      (m.H.a. Akte 24/S. 9). Deshalb überrasche sein passives Verhalten während dieser Verfahren umso mehr. Er habe nicht sagen können, was der aktuelle Stand der beiden Verfahren sei und nicht einmal gewusst, ob bereits ein Urteil gegen ihn ergangen sei oder nicht. Ausserdem habe er nicht zu erklären vermocht, warum er weder versucht habe, Schmiergeld zu bezahlen, obwohl dies angeblich Usus sei, noch sich einen Anwalt genommen habe. Er habe auch keinen Versuch unternommen, seine Unschuld zu beweisen. Eine solche Tatenlosigkeit erstaune und sei nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu habe sein Bruder dann aber versucht, seine Unschuld zu beweisen. Dass er nicht genau wisse, wie er das versucht habe, sei ebenfalls realitätsfern (m.H.a. Akte 26/S. 11). Sein fehlendes Wissen die beiden Verfahren betreffend und seine Passivität mache seine Vorbringen unglaubhaft.

      Auch seine Schilderungen des weiteren Geschehens seien unglaubhaft ausgefallen. Er sei aufgefordert worden, die sieben Monate im Versteck zu erläutern, und seine Antwort habe sich darin erschöpft, dass er ausgesagt habe, manchmal bei seinem Bruder zu Hause und manchmal in seinem Büro gelebt zu haben. Weil die Polizei gekommen sei, um ihn zu suchen, habe er den Wohnort immer wieder wechseln müssen. Trotz Vertiefungsfragen seien seine Antworten nicht substantieller geworden. Auf die Frage,

      wie er sich in dieser Zeit organisiert habe, habe er lediglich angegeben, dass er seinem Bruder im Geschäft geholfen habe. Als die Situation nicht mehr sicher gewesen sei, habe er sich versteckt. Abgesehen von seiner stereotypen Antwort erstaune, dass er in dieser Zeit für das Kleidergeschäft seines Bruders beruflich in F. und Umgebung unterwegs gewesen sei. Auch sei er nach E. gefahren und in andere Distrikte des Landes wie O. . Er sei sogar nach B. zu seinen Eltern gegangen, um diese zu besuchen. Dies obwohl die Polizei ihn angeblich dort gesucht habe. Angesichts der Gefahr, unschuldig in Haft genommen und des Mordes für schuldig gesprochen zu werden, sei nicht nachvollziehbar, dass er sich so frei bewegt habe und er es gewagt habe, zu Besuch nach Hause zu gehen, obwohl er dort gesucht worden sei (m.H.a. Akte 26/S. 8). Dass er sich sieben Monate lang versteckt gehalten habe, nur weil sein Cousin ihm dies geraten habe, sei an sich schon erstaunlich. Dass er sich aber während der ganzen Zeit mit praktisch keinen Informationen in Bezug auf die beiden Verfahren zufriedengegeben habe, müsse als realitätsfern taxiert werden (m.H.a. Akte 26/S. 4).

      Zu den eingereichten Beweismitteln hält das SEM fest, diese vermöchten die erläuterte Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Dies zum einen, weil sie nur seine Teilnahme an Kundgebungen belegten, was nicht in Abrede gestellt werde. Zum anderen hätten sich seine Vorbringen als unsubstantiert und unlogisch erwiesen. Die Dokumente seien ausserdem nicht im Original sondern als Kopien eingereicht worden. Kopien hätten aber einen geringen Beweiswert. Überdies sei notorisch, dass gefälschte Polizeiund Gerichtsdokumente und seIbst Gerichtsurteile in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Der Beweiswert der beigebrachten Dokumente sei als gering zu bezeichnen und es erübrige sich somit, die beigebrachten Dokumente durch die schweizerische Vertretung in Bangladesch auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen (bezugnehmend auf BVGer E-696/2016 vom 18. März 2016).

    2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und wiederholt dazu im Wesentlichen seine Angaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens. Er beharrt darauf, dass er sowohl an der ersten Anhörung als auch an der zweiten detailliert über die Vorfälle berichtet habe. Sein Cousin H. und der Präsident der BNP des Distrikts B. seien beide, wie er selbst, angeklagt worden nach den Ereignissen vom ( ) 2015. Hinsichtlich des Mordanschlages vom 22. Januar 2015 (Anmerkung Gericht: gemeint ist

      wohl der [ ] 2015) verweist er darauf, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BNP verdächtigt worden sei, dies weil das Opfer I. zur gegnerischen Partei gehört habe. Es sei ihm gelungen neue Order Sheets zu den beiden Verfahren erhältlich zu machen, die er nun im Original einreichen könne. Daraus könne entnommen werden, dass das Verfahren G.R. No. 18/15 immer noch hängig sei und einige der Angeklagten lediglich gegen Kaution freigelassen worden seien. Es sei in diesem Verfahren noch kein Charge Sheet ausgestellt und der angekündigte Investigation Report vom 19. April 2020 sei leider noch nicht vorliegend, da der zuständige Investigation Officer erkrankt und die Verfahren wegen der Covid19 Situation verschoben worden seien. Auf den beiden Order Sheets seien lediglich die Angeklagten erwähnt, die gegen Kaution frei gelassen worden seien, aber nicht jene, die als flüchtig gälten, wie dies bei ihm der Fall sei. Somit müsse weiter davon ausgegangen werden, dass er in diesem Verfahren in Haft genommen werde, wenn er in sein Heimatland zurückkehre und allenfalls zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt werde. Die Haftbedingungen in Bangladesch seien teilweise menschenunwürdig. Dem Order Sheet vom 19. März 2020 zum Verfahren G.R. No. 79/15 könne entnommen werden, dass gegen ihn ein WA (Warrant Arrest) /WP (Warrant of Present) &A (Arrest) erlassen worden sei. Die Untersuchungsverfahren seien momentan aufgrund der Covid-19 Situation eingestellt worden, so dass dieses Verfahren gegen ihn immer noch hängig sei. Wenn er in sein Heimatland zurückkehre, müsste er aufgrund des ausgestellten Haftbefehls damit rechnen, sofort in Haft genommen zu werden. Dies bedeute, dass sein Leben in Bangladesch weiterhin in grosser Gefahr sei.

    3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz in materieller Hinsicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1). Weder die Einwände in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen zu einer anderen Gewichtung zu führen.

      1. Das SEM ist insbesondere zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, in Anbetracht der zentralen Rolle, die den beiden geltend gemachten Verfahren und den daraus resultierenden Folgen in seinem Asylgesuch zukomme, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer detailliertere und nachvollziehbare Aussagen hätte machen können. Die Einschätzung der Vorinstanz wird mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde, die Ausführungen seien sehr wohl detailliert gewesen, nicht in Frage gestellt. Es sprechen ferner auch andere Elemente,

        die hier nicht abschliessend aufgezählt werden, gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers respektive insbesondere gegen sein Vorbringen, er sei im Zusammenhang mit diesen Ereignissen in Verdacht geraten und gesucht worden sowie insbesondere, es stecke ein politisches Motiv dahinter. So fällt auf Anhieb auf, dass er einerseits stets schildert, nur am Rande politisch tätig gewesen zu sein (vgl. u.a. A24 F73; A26 F19, F26). Andererseits macht er dann geltend, innerhalb eines Monats zu Unrecht in erheblichen Verdacht geraten zu sein, gleich an zwei voneinander unabhängigen Verbrechen beteiligt gewesen zu sein, dies aus politischen Gründen. Dahinter vermutet er sodann den Neid oder Hass eines Verwandten, der zur Awami League - der gegnerischen Partei - gehöre, auf seine Familie (vgl. A24 F73). Weshalb gerade der Beschwerdeführer so stark betroffen sein sollte, während seine Familienangehörigen offenbar ohne grössere Probleme in Bangladesch verbleiben konnten, erhellt nicht. Im Übrigen fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe - im Widerspruch zu seinen früheren Angaben - plötzlich als Mitglied der BNP bezeichnet und den Verdacht, er sei am Mord von I. beteiligt gewesen, direkt darauf zurückführt. Wäre dem tatsächlich so, ist wiederum erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei - gemäss den eingereichten Beweismitteln würden in beiden Verfahren dieselben Ermittlungsbehörden tätig sein - des Beschwerdeführers nicht vor seiner Ausreise hätte habhaft werden können. Dies zumal er nach den Vorkommnissen noch mindestens eineinhalb Jahre in Bangladesch verblieben war (das SEM geht irrtümlich davon aus, es seien nur sieben Monate gewesen), sich bei seinen Verwandten und sogar bei seinen Eltern aufgehalten und für seinen Bruder gearbeitet hatte. Nicht einleuchten will auch, dass der Cousin H. , der wie der Beschwerdeführer im ersten Verfahren angeklagt worden sei, vermutungsweise weiterhin zuhause lebe (vgl. A26/18 F102), zumal dieser Distriktvorsitzender der BNP gewesen und in weit umfassenderem Masse politisch aktiv gewesen sei, der Beschwerdeführer aber nur sein zufälliger Begleiter. Nichts einzuwenden ist sodann gegen die materielle Würdigung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel. Zwar geht es nicht an, Beweismitteln mit der alleinigen Begründung, die Parteivorbringen seien unglaubhaft ausgefallen, pauschal als untauglich zu bezeichnen, dasselbe gilt in Bezug auf nur in Kopie eingereichte Dokumente oder solche aus bestimmten Herkunftsländern. Vorliegend hat das SEM aber gerade dies nicht getan, sondern es hat zunächst eine eingehende Würdigung der zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen. Anschliessend hat es den Beweiswert der eingereichten Beweismittel geprüft und diesen aus insgesamt vier Gründen als gering eingestuft. Gestützt darauf ist es in der Abwägung zum Schluss gekommen, dass sie an der zuvor vorgenommenen Würdigung der Parteiaussagen nichts zu ändern vermöchten.

      2. Hinsichtlich der auf Beschwerdestufe nachgereichten Originale gilt es, folgendes festzuhalten:

Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist notorisch, dass gefälschte Polizeiund Gerichtsdokumente - selbst Gerichtsurteile - in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. E-696/2016 m.w.H.). Der Beweiswert der beigebrachten Dokumente ist entsprechend gering, selbst wenn nun Originale vorliegen. Vorliegend fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer seine Identität mit keinerlei originalen Papieren zu belegen vermochte (vgl. A11 Ziff. 4.07). Es ist deshalb unter anderem nicht einmal klar, ob es sich bei dem auf den Beweismitteln, zudem ohne Geburtsdatum genannten, A. überhaupt um den Beschwerdeführer handelt. Auch mit dem Vorliegen der Originale wird nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen kaum Auskunft geben konnte zu den gegen ihn angeblich erhobenen Vorwürfen respektive Verfahren; bezeichnenderweise verwies er demgegenüber mehrmals auf die späteren Beweismittel, aus welchen sich die Antworten dann ergebenen würden (A24/16 F8ff., F77, F87ff.). Schliesslich stellen sich auch inhaltlich durchaus gewisse Fragen, beispielsweise hinsichtlich der Verfahrensnummern, die nicht überall übereinstimmen beziehungsweise teilweise fehlen. Nicht überzeugend ist auch der Umstand, dass in beiden Verfahren noch am Tag des Ereignisses, respektive bereits am darauffolgenden, all die zahlreichen Beschuldigten bereits namentlich festgestanden haben sollen. Schliesslich ist nicht erklärbar, wie der Bruder nun nach all den Jahren doch noch innerhalb kurzer Zeit an die Beweismittel gelangen konnte, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch ausgesagt hatte, es sei nicht möglich, Näheres zu erfahren, insbesondere nicht über Familienangehörige (vgl. A26/18 F54). Die Erklärungen des Bruders in seiner auf Beschwerdestufe zu den Akten gegebenen E-Mail überzeugen nicht. Weshalb er gerade jetzt in der Lage gewesen sein sollte, die Originalbeweismittel und weiteren Angaben über andere Beschuldigte oder deren Anwälte zu beschaffen, leuchtet nicht ein, nachdem es jahrelang nicht möglich gewesen sei. Schliesslich wirft das SEM an der Anhörung auch zu Recht gewisse Fragen auf hinsichtlich des Alters von H. (vgl. ebd. F102), die der Beschwerdeführer mit seinem Erstaunen nicht befriedigend beantworten kann (vgl. ebd. F103).

Es erübrigt sich, weiter auf die neu eingereichten Beweismittel und Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, die vom SEM zu Recht vorgenommene Qualifikation der Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft in Frage zu stellen.

6.4 Zusammenfassend ist es ihm aufgrund des Gesagten auch auf Beschwerdestufe nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      1. Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

        Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er sei wegen Anschlages auf die Polizei und Mordanschlages auf I. verdächtigt, gelingt es ihm offensichtlich auch nicht ein konkretes Risiko, das sich aus einer gegebenenfalls gemeinrechtlichen Sanktion (aufgrund der schlechten Haftbedingungen oder wegen drohender Todesstrafe) ergeben würde, darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

      3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger

      und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.).

      Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die in Bangladesch herrschende politische Situation spreche nicht dagegen, und es seien auch sonst keine Hinderungsgründe ersichtlich. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, an Diabetes und Bluthochdruck zu leiden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7153/2014 seien aber in Städten wie F. qualitativ gute medizinische Leistungen verfügbar, welche dem westeuropäischen Standard entsprächen. Die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung von Bluthochdruck und Diabetes seien demnach vorhanden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 habe seine Rechtsvertreterin zudem eine Überweisung des Hausarztes an die UPK N. wegen des Verdachts auf eine Depression eingereicht. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5308/2012 vom 1. Mai 2013 sei aber auch eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung in Bangladesch gewährleistet (m.H.a. UK HOME OFFICE, Operational Guidance Note Bangladesch, a.a.O., Rn. 4.4.7.; WORLD HEALTH ORGANISATION [WHO], Department of

        Mental Health and Substance Abuse, Mental Health Atlas 2011, S. 1). Somit stünden ihm in Bangladesch medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig seien. Er sei zudem ein junger Mann mit langjähriger Berufserfahrung und habe mit den in seinem Heimatstaat lebenden Eltern und Geschwistern ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Es sei bei einer Rückkehr deshalb nicht von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen.

      2. Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. Es sind weder in der allgemeinen Lage noch in individueller Hinsicht Gründe dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch im Sinne der massgeblichen Bestimmung konkret gefährdet sein.

        Zunächst kann auf die im Sachverhalt unter Buchstabe B.a. umschriebenen Lebensverhältnisse verwiesen werden, die sich offensichtlich als im Vergleich zu denjenigen zahlreicher Landsleute günstiger erweisen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweist, die für den Fall einer Rückkehr nach Bangladesch zu einer existenzbedrohenden Situation führen würden, ist folgendes festzuhalten:

        Im jüngsten Arztbericht der UPK N. vom 10. Juli 2020 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Anfang Januar 2020 in der Akutambulanz in Behandlung. Er berichte über Flashbacks (kein bestimmter Trigger, sondern wenn er sich nicht mehr ablenke) mit Widerhallerleben vom Übergriff, Alpträumen, Angespanntheit mit Zunahme der Schmerzen in den Beinen und innerem Zittern. Aktuell traurige Verstimmung wegen unsicherer Aufenthaltssituation. Passive Lebensüberdrussgedanken, von akuter Suizidalität distanziert. Der Patient zeige sich zukunftsorientiert: er wolle heiraten, ein gesundes Leben führen und arbeiten. Traurig mache ihn auch, dass seine Partnerin in Bangladesch wohne und er nicht heiraten könne. Ziel der initialen Behandlung sei eine psychische Stabilisation. Eine schlafanstossende Therapie sei angesetzt und ergänzt worden. Es liege ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Albträumen, Flashbacks und Hyperwigilanz vor, welche in einer stark eingeschränkten Lebensqualität resultiere. Der negative Asylentscheid habe zu einer zusätzlichen Dekompensation des psychischen Zustandsbildes mit Zukunftsängsten geführt. Diagnostisch werden Angststörungen und depressive Reaktion, gemischt (F43.22) festgehalten sowie ein Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1). Behandelt werde der Beschwerdeführer medikamentös. Eine Einleitung einer adäquaten psychotraumatologischen Behandlung in Zusammenhang mit seinen Erlebnissen sei unerlässlich. Bei einer Ausreise nach Griechenland oder Rückführung in das Heimatland sei mit einer Aggravierung der Symptomatik zu rechnen.

        Weder aus diesem Bericht noch sonst aus den Akten - insbesondere auch nicht aus der Erkrankung mit Diabetes Typ II, die medikamentös behandelt werde - ergibt sich eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in sein Heimatland

        käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung seiner Gesundheit. Das SEM verweist zurecht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihm in Bangladesch, insbesondere in F. , zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer wird auch in gesundheitlicher Hinsicht auf die Unterstützung aus seinem familiären Umfeld zählen können. Nicht ausgeschlossen ist, dass auch das Wiedersehen mit seiner Partnerin sich positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe sowohl somatisch als auch psychisch mit geeigneten Medikamenten und Massnahmen unterstützt werden kann.

      3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

    2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

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