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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-1589/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts F-1589/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-1589/2021
Datum:02.03.2022
Leitsatz/Stichwort:Einreiseverbot
Schlagwörter : Einreise; Einreiseverbot; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Sicherheit; Verfügung; Grenzwachtkorps; SEM-act; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Aufenthaltstitel; Wegweisung; Person; Beschwerdeführers; Einreiseverbots; Interesse; Frankreich; Behörde; Sinne; Staatsangehörige; BVGer; Kirche; Verfahren; Richter; Visums
Rechtsnorm: Art. 112 AIG ;Art. 115 AIG ;Art. 36 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 58 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 67 AIG ;
Referenz BGE:136 II 447
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1589/2021

U r t e i l v o m 2. M ä r z 2 0 2 2

Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien A. ,

zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer (geb. […]) ist ägyptischer Staatsangehöriger. Am 18. Juli 2020 wurde er beim Grenzübergang Basel-Burgfelderstrasse bei der Ausreise nach Frankreich als Beifahrer eines Personenwagens von Mitarbeitenden des Grenzwachtkorps kontrolliert. Dabei konnte er sich nur mit seinem ägyptischen Reisepass sowie mit einer durch Frankreich ausgestellten, am 5. März 2020 abgelaufenen Asylbescheinigung («Attestation de demande d’asile») ausweisen. Gemäss dem gleichentags verfassten Anzeigerapport des Grenzwachtkorps soll der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben haben, dass er seinen neuen Aufenthaltstitel in Paris bestellt habe, dieser jedoch noch nicht eingetroffen sei. Er habe in der Schweiz lediglich Zigaretten gekauft und sei auf dem Weg nach Hause (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/1 ff.).

    2. Das Grenzwachtkorps gewährte ihm daraufhin rechtliches Gehör zur allfälligen Anordnung einer Wegweisung sowie einer Fernhaltemassnahme mit Wirkung für den gesamten Schengen-Raum. Dazu merkte der Beschwerdeführer sinngemäss an, seine alte Bewilligung habe es ihm erlaubt, in die Schweiz einzureisen. Er habe etwas einkaufen wollen und sei auf dem Heimweg gewesen, wobei er davon ausgegangen sei, dies sei

«normal» (SEM-act. 1/13 f.).

B.

Mit Formularentscheid vom 18. Juli 2020 verfügte das Grenzwachtkorps gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung vermerkte es, der Beschwerdeführer sei weder im Besitze eines gültigen Visums noch eines gültigen Aufenthaltstitels. Zudem ordnete das Grenzwachtkorps die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an, da die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers – aufgrund des laufenden Asylverfahrens in Frankreich – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle (SEM-act. 1/15 f.).

C.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab sofort bis zum 27. Juli 2022 gültiges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 2). Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer vorerst offenbar nicht eröffnet werden.

D.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. September 2020 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 120.– (SEM-act. 3).

E.

Am 3. April 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Grenzwachtkorps am Grenzübergang Allschwil bei der Einreise kontrolliert. Dabei wurde ihm das am 28. Juni 2020 gegen ihn verhängte Einreiseverbot eröffnet. Der Beschwerdeführer konnte sich dieses Mal mit einem gültigen französischen Aufenthaltstitel ausweisen. Aufgrund des bestehenden Einreiseverbots verfügte das Grenzwachtkorps nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut eine sofortige Wegweisung aus der Schweiz (SEM-act. 4/29 ff.).

F.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2021 (und Beschwerdeverbesserung vom 30. April 2021) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 5).

G.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2021 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

H.

Am 6. September 2021 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf entsprechendes Ersuchen der französischen Behörden hin die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II am 31. August 2021 gelöscht habe (BVGer-act. 16). Die ergänzende Vernehmlassung konnte dem Beschwerdeführer postalisch nicht mehr an die von ihm angegebene Adresse zugestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

    2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie durch die während des Verfahrens erfolgte Löschung der SIS-Ausschreibung nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

    1. Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Artikel 64d Abs. 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Schliesslich kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

    2. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen.

4.

    1. Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung einerseits auf die am 18. Juli 2020 angeordnete, sofort vollstreckbare Wegweisung des Beschwerdeführers, andererseits auf den Umstand, dass er sich nicht mit den für einen Grenzübertritt notwendigen Dokumenten ausweisen konnte, weshalb nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen sei.

    2. Ägyptische Staatsangehörige unterliegen grundsätzlich der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Davon sind sie befreit, wenn sie Inhaber eines gültigen, von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV, der diesbezüglich auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung

      (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016] verweist). Was unter einem Aufenthaltstitel zu verstehen ist, legt Art. 2 Ziff. 16 SGK im Sinne einer Legaldefinition fest. Vorläufige Aufenthaltstitel, die von einem Mitgliedstaat für die Dauer der Prüfung eines Asylantrags ausgestellt werden, gehören nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 2 Ziff. 16 Bst. b/i SGK nicht dazu (vgl. auch Urteil des BVGer F-324/2019 vom 31. März 2021 E. 7.2.1).

    3. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Kontrolle durch das Grenzwachtkorps am 18. Juli 2020 neben seinem ägyptischen Reisepass eine französische Asylbescheinigung («Attestation de demande d’asile») sowie eine französische Krankenkassenkarte und eine Wohnsitzbestätigung («Déclaration de domiciliation») ein (SEM-act. 1/9, 10 und 11). Die

      «Attestation de demande d’asile» wurde am 6. Februar 2020 von der Präfektur G. ausgestellt und war bis zum 5. März 2020 befristet. Beim eingereichten Dokument handelt es sich somit klar um einen vorläufigen Aufenthaltstitel, der von Frankreich für die Dauer der Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausgestellt wurde und der diesen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 2 Ziff. 16 Bst. b/i SGK von der Visumspflicht gerade nicht befreit. Der Beschwerdeführer konnte somit zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen. Die französische «Carte de résident», mit welcher sich der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Kontrolle durch das Grenzwachtkorps am 4. April 2021 auswies, wurde im Übrigen erst am 30. Oktober 2020 (gültig bis 29. Oktober 2030) ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügte unbestrittenermassen auch über keine gültigen Visa. Ein in seinem Reisepass vorhandenes, durch Frankreich ausgestelltes Schengen-Visa war bereits am 10. Dezember 2016 abgelaufen (SEM-act. 1/8).

    4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wegen des Tatbestandes des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG strafrechtlich belangt. Der entsprechende Strafbefehl vom 24. September 2020 blieb soweit ersichtlich unangefochten (SEM-act. 3). Nach den obgenannten Ausführungen besteht kein Anlass, von den dortigen Feststellungen und Erkenntnissen abzuweichen (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.). Die Einreise und der nachfolgende Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2020 in der Schweiz erweisen

      sich daher als rechtswidrig, womit der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer glaubte, die mitgeführten Dokumente würden ausreichen. Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist bezüglich des subjektiven Tatbestands kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreiseund Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Dem Beschwerdeführer hätte es oblegen, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6632/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3).

    5. Zudem wurde der Beschwerdeführer als Folge dieses Verstosses mit Verfügung vom 18. Juli 2020 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung offensichtlich in Anwendung von Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG erging. Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt.

5.

    1. Zu untersuchen ist weiter, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II

      121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Das Ein-

      reiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen (Art. 67 Abs. 5 AIG).

    2. Der Beschwerdeführer hat gegen zentrale ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis

      zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme besteht darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Damit besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.

    3. An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur Hauptsache vor, dass er seine Religion nur in einer (…) Kirche in der Nähe von F. ausüben könne sowie beabsichtige, in der Schweiz nach Arbeit zu suchen. Er legt allerdings nicht näher dar, um welche Kirche es sich dabei handeln soll beziehungsweise inwiefern er darauf angewiesen sei, diese eine Kirche in der Schweiz besuchen zu können. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer als ägyptischer Staatsangehöriger und Anhänger einer (…) Kirche einer religiösen Minderheit angehören beziehungsweise ihm nicht eine beliebige Anzahl Gebetsstätten in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehen dürfte, vermögen seine diesbezüglich sehr vagen Vorbringen das öffentliche Fernhalteinteresse nicht entscheidend zu relativieren. Seine Absicht, in der Schweiz auf Stellensuche zu gehen, ist für das vorliegende Verfahren sodann unbeachtlich. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zur Begründung seiner illegalen Einreise in die Schweiz widersprüchliche Angaben: Während er seine Einreise in die Schweiz anlässlich der Grenzkontrolle vom 18. Juli 2020 noch mit dem Kauf von Zigaretten begründete, machte er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, an besagtem Datum zu einem Geburtstag in der Schweiz eingeladen worden zu sein. Die erwähnten privaten Interessen (Kirchenbesuch, Stellensuche) bringt er auf Beschwerdeebene hingegen nur in genereller Weise vor.

    4. Im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot daher sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer zu bestätigen.

6.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge, soweit sie durch die Löschung der SIS-Ausschreibung nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

7.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG

i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

8.

Infolge des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ist der vorliegende Entscheid durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Corina Fuhrer

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