Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-1288/2020 |
Datum: | 07.02.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Einreiseverbot |
Schlagwörter : | Einreiseverbot; Urteil; Obergericht; Sicherheit; Beschwerdeführers; Recht; Schweiz; Interesse; Vorinstanz; Gefahr; Recht; Verfügung; Aufenthalt; Verurteilung; Gerichts; Verfahren; Interessen; Einreiseverbote; Einreiseverbotes; Person; Ermessen; Integration; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Bruder; Gericht; Massnahme; Legalprognose |
Rechtsnorm: | Art. 18 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 67 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 96 AIG ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; 136 II 165; 137 II 233; 139 II 121; 142 II 268; 147 IV 340 |
Kommentar: | Schweizer, Praxis, 3. Aufl., Art. 42 StGB, 2018 |
Abteilung VI F-1288/2020
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien A. ,
vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
Der am (…) 1993 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste 2005, im Alter von knapp 12 Jahren, zusammen mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern (Jg. 1989 und 1996) zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Er absolvierte in der Schweiz die letzten Jahre der Primarschule, die Sekundarschule und eine dreijährige Lehre als Sanitärinstallateur.
Der Beschwerdeführer fiel in strafrechtlicher Hinsicht wie folgt auf:
Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft (…) den Beschwerdeführer wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit und mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 600.–.
Das Amtsgericht (…) sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom
26. August 2015 der sexuellen Nötigung, begangen am 12. April 2014, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs (Probezeit zwei Jahre), zur Zahlung von Schadenersatz, einer Genugtuung und der Parteikosten an die Geschädigte und zu den Verfahrenskosten.
Auf Berufung sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschwerdeführers hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn (fortan:
«Obergericht») mit Urteil vom 13. September 2016 der sexuellen Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 27 Monate bedingt (Probezeit zwei Jahre), zur Zahlung von Schadenersatz, einer Genugtuung und der Parteikosten an die Geschädigte und zu den Verfahrenskosten (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 2/S. 57-25).
Mit Verfügung vom 21. November 2017 widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg, setzte Frist zur Ausreise und drohte den Vollzug der Wegweisung unter Zwang im Unterlassungsfall an (vi-act. 3/S. 67-58).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung mit Urteil WBE.2018.273 vom 12. Dezember 2018 ab (vi-act. 4/S. 80-68).
Mit Urteil 2C_114/2019 vom 11. November 2019 wies das Bundesgericht das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ab (vi-act. 5/S. 95-81).
Das MIKA teilte dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 mit, es erwäge, beim Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) ein Einreiseverbot zu beantragen (vi-act. 6/S. 97-96).
Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei gegen ihn ein Einreiseverbot von drei Jahren zu verfügen; auf eine Ausschreibung im Schengener Informations-System (SIS II) sei zu verzichten (vi-act. 6/S. 103-100).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 sprach das SEM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 26. Februar 2020 bis zum
25. Februar 2026 (sechs Jahre) aus und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vi-act. 7/107-104, angefochtene Verfügung).
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer, am 9. April 2020 zum Einreichen einer Replik eingeladen, verzichtete stillschweigend auf eine solche.
Eine Sachstandsanfrage vom 22. September 2020 beantwortete der Instruktionsrichter am 24. September 2020.
29. Oktober 2020 im Kosovo mit einer 1998 geborenen Schweizer Bürgerin verheiratet habe. Angesichts der Absicht des Paares, seine Zukunft in der Schweiz zu verbringen, modifizierte er die Beschwerdeanträge dahingehend, dass das Einreiseverbot gänzlich aufzuheben respektive – eventualiter – auf maximal zwei Jahre zu befristen sei.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. Juni 2021 bestätigte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, allfällige Bemerkungen zur ergänzenden Stellungnahme einzulegen. Er verzichtete stillschweigend darauf.
Mit Verfügung vom 12. August 2021 wies das SEM ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2021 um Suspension des Einreiseverbotes für die Zeit vom 23. September 2021 bis zum 6. Oktober 2021 ab.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, erfüllt die Formerfordernisse, und der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist damit im Grundsatz – unter Vorbehalt folgender Erwägung – einzutreten.
Neue Vorbringen sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 136 II 165
E. 5 Ingress m.w.H.; vgl. BVGE 2010/19 E. 2.1). Die Beschwerdeanträge gemäss Beschwerdeschrift zielten auf eine Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre ab (vgl. Sachverhalt, Bst. G). Mit der Eingabe vom 25. Mai 2021 verlangte der Beschwerdeführer eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes, eventualiter dessen Bemessung mit zwei Jahren (Bst. K). Diese Erweiterung des Streitgegenstandes erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet. Es ist darauf nicht einzutreten.
Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).
Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.).
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Eine solche setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschenund Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des
BVGer F-5596/2016 vom 6. August 2019 E. 5.3 m.H.).
Zu beachten ist, dass Strafund Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug unter anderem auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich zum Strafoder Strafvollzugsrecht strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2. m.w.H.).
kommt. Hält sich die Behörde an den Ermessensspielraum und übt ihr Ermessen unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, liegt Ermessensmissbrauch vor. Dazu gehört u.a. die unverhältnismässige Handhabung des Ermessens. Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens korrespondiert mit der Pflicht zur Begründung. Je weiter der Ermessensspielraum ist, desto besser muss der Entscheid begründet werden (zum Ganzen BGE 142 II 268 E. 4.2.3 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 2020, Rz. 396, 409, 411).
Im Rahmen seiner Ausführungen vor der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer ausführen, es könne keine Rede davon sein, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle; folglich gelte die Obergrenze von fünf Jahren. Die Verurteilung wegen des Strassenverkehrsdelikts sei migrationsrechtlich nicht von Belang. Die die Massnahme auslösende Verurteilung wegen sexueller Nötigung sei
nach langer Zeit klaglosen Aufenthaltes – singulärer Art. Es liege keine strafrechtliche Entwicklung vor respektive es handle sich bei ihm nicht um einen Wiederholungstäter, der die ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hätte. Vielmehr sei er ein «Ersttäter, der in einer von ihm nicht gesuchten Situation schwach und straffällig» geworden sei. Das Obergericht habe ihm eine günstige Prognose attestiert. Weiter lebten die Eltern und alle Geschwister in der Schweiz, im Kosovo bestehe kein soziales Netz. Auch das Obergericht habe seine «aussergewöhnliche Integrationsleistung» festgestellt. Eine Massnahmedauer von drei Jahren sei angemessen. Angesichts der Singularität des Delikts sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verneinen; folglich erscheine eine Ausschreibung im SIS II als «vollkommen unverhältnismässig».
Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung ihrerseits vom Urteil des Obergerichts aus. Dieses habe insbesondere neben der Integrationsleistung keine strafmindernden Faktoren auszumachen vermocht, eine besondere Strafempfindlichkeit verneint und hervorgestrichen, dass er – in Anbetracht des egoistischen Beweggrundes – weder Reue und Einsicht noch Empathie für die Geschädigte habe erkennen lassen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung und die ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren implizierten eine schwere Rechtsverletzung und
beträchtliches Verschulden. Anlässlich der konkreten Tat habe er im Wissen um seine eigene Überlegenheit und die deutlich erkennbaren Schwächen der Geschädigten deren Willen mittels Gewalt und Drohung gebrochen. Er habe dabei direktvorsätzlich gehandelt. Eine Verneinung der Rückfallgefahr sei dem Urteil nicht zu entnehmen. In Anbetracht der fehlenden Einsicht und der erheblichen Straffälligkeit bestehe ein generalund spezialpräventiv begründetes öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung, um künftige Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Der sehr schwerwiegende Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung indiziere auch ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Angesichts der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Person des Beschwerdeführers könne die Regelhöchstdauer überschritten werden. Eine Dauer von sechs Jahren sei auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers (Familie, Aufenthaltsdauer) angemessen. Er habe den Fortbestand seines Aufenthaltes selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Die verwandtschaftlichen Kontakte liessen sich besuchsweise ausserhalb des Schengenraums, mittels klassischer und moderner Kommunikationsmittel und mit einzelfallweise bewilligten Besuchen pflegen.
In der Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer präliminarisch hervorstreichen, dass er – unter Vernachlässigung der untergeordneten Busse – bis zur Verurteilung durch das Obergericht klaglos und vorbildlich integriert gelebt habe. Das Obergericht sei bei der Prüfung des teilbedingten Vollzuges von einer günstigen Legalprognose ausgegangen, insbesondere wegen des intakten sozialen Umfeldes und der beruflichen Integration. Die Verurteilung sei eine «absolut einmalige Angelegenheit» im Leben des Beschwerdeführers. Obwohl er nach der Verurteilung mit migrationsrechtlichen Folgen rechnen musste, habe er «nicht abgehängt» und sich weiter Mühe gegeben, in der Gesellschaft zu avancieren. Er habe ein intaktes Umfeld und identifiziere sich stark mit der Schweiz. Der Arbeitgeber sei mit seiner Arbeit, seiner Persönlichkeit und der Integration im Betrieb sehr zufrieden – eine Bestätigung liegt im Recht – und der Beschwerdeführer sei zum Montageleiter aufgestiegen. Er habe sich seit der Straftat vom 12. April 2014 wohlverhalten und insbesondere Gerichtskosten, Parteikosten der Geschädigten und Genugtuung abbezahlt. Er sei schuldenfrei. Er halte die hiesige Rechtsordnung ein, um ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu sein.
Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Begründung damit begnügt, eine schwere Straftat und fehlende Einsicht des Beschwerdeführers festzustellen. Weitere Faktoren einer «Gefährdungprognose», namentlich das Verhalten seit April 2014 habe sie ausser Acht gelassen, womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Des Weiteren habe er seit sechs Jahren aufgezeigt, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Das Obergericht habe eine gute Legalprognose gestellt und er habe sich seither tadellos verhalten, zu keinen Klagen Anlass gegeben und sich am Arbeitsplatz zu einem wichtigen Mitarbeiter gemausert, der als Montageleiter 10 Mitarbeiter geführt habe. Angesichts der offenbaren Bewährung sei unerklärlich, weshalb er nach sechs Jahren als schwerwiegende Gefahr noch für weitere sechs Jahre des Landes verwiesen werden müsste. Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_114/2019 E. 5.2.3) sei namentlich bei jüngeren Tätern – wie dem im Tatzeitpunkt 20 Jahre alten Beschwerdeführer – das Wohlverhalten seit der Tat bei der Beurteilung der Gefahr stärker zu gewichten. Angesichts der mehrjährigen Bewährung, der lobenswerten Entwicklung, der Einhaltung finanzieller Verpflichtungen und der Integration treffe ihn die Wegweisung äusserst hart, sie entwurzle ihn und er stehe plötzlich vor dem Nichts. Mit dem Kosovo fühle er sich nicht mehr verbunden, die Rückkehrverpflichtung stelle eine massive persönliche Einschränkung für ihn dar. Die privaten Interessen an einer möglichst kurzen Dauer des Einreiseverbotes seien äusserst stark, wohingegen sich die öffentlichen Interessen lediglich abstrakt aufgrund der Verurteilung begründen liessen. Eine angemessene Dauer des Einreiseverbotes sei auf drei Jahre festzusetzen.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Verurteilung durch das Obergericht. Unter Berücksichtigung der Praxis, gemäss welcher schwere Delikte regelmässig ein über fünfjähriges Einreiseverbot zu begründen vermöchten, der familiären Verhältnisse und der Vorgeschichte sei das ausgesprochene Einreiseverbot verhältnismässig und angemessen.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer seine Verheiratung vom 17. März mitteilen und – neben der Eheurkunde – einen leeren Strafregisterauszug der Republik Kosovo ins Recht legen. Die Eheschliessung mit einer hierzulande verankerten, beruflich wie sozial integrierten Schweizerin gebe dem privaten Interesse an einer Verkürzung des Einreiseverbotes zusätzliches Gewicht und stelle einen weiteren Anhaltspunkt für die ohnehin gute Legalprognose dar.
Die Vorinstanz hielt hierzu in der ergänzenden Vernehmlassung vom
18. Juni 2021 fest, die schwerwiegende Gefährdung (gemeint: Gefahr) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehe trotz Verheiratung nach wie vor. Sie verwies darauf, dass es sich nach Feststellung des Verwaltungswie des Bundesgerichts bei der konkreten Verurteilung um eine Anlasstat gemäss (des nicht direkt anwendbaren) Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB handle. Das Einreiseverbot kennzeichne, dass es lediglich künftige Einreisen einem besonderen Bewilligungsvorbehalt unterstelle. Über das Aufenthaltsrecht sei rechtskräftig entschieden worden. Die Heirat vermöge nicht, einem allfälligen Entscheid der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde über einen (künftigen) Aufenthalt vorzugreifen. Die Ehe sei im Wissen um das entzogene Aufenthaltsrecht geschlossen worden und die schwerwiegende Strafffälligkeit stehe auch einem Familiennachzugsanspruch entgegen.
Mit dem durch das Obergericht rechtskräftig beurteilten Sexualdelikt verstiess der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und setzte einen Fernhaltegrund – die Gefahr künftiger Störungen ist von Gesetzes wegen zu vermuten (Art. 67 Abs. 2 Bst. a Variante 1 AIG; vorne, E. 2.3 a.E.). Dies wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt.
Umstritten ist demgegenüber, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, was ein Überschreiten der Regelhöchstdauer von fünf Jahren erlaubte (Art. 67 Abs. 3 AIG), sowie die konkrete Massnahmebemessung. Drehund Angelpunkt der Argumentation der Vorinstanz ist die Verurteilung durch das Obergericht, deren Gewicht der Beschwerdeführer zu relativieren sucht: Er streicht die Singularität der Straftat hervor und machte namentlich im Verfahren betreffend Entzug des Aufenthaltsrechts (vgl. Urteil des BGer 2C_114/2019 E. 5.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
E. 2.2.1) aber auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz geltend, er habe die Situation, in der sich die Tat ereignet habe, nicht gesucht, er habe die Tat nicht geplant, er sei nachgerade schwach geworden. Ferner betont er die durch das Obergericht festgestellte günstige Legalprognose.
Dazu fällt Folgendes ins Gewicht:
Bezüglich der Relativierungen des Tathintergrundes ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (Urteil des Obergerichts, Abschn. II, insb. II.A und II.B.6) zu erinnern. Der damals 18jährige jüngere Bruder des Beschwerdeführers knüpfte über eine Dating-Plattform Kontakt zu einer unter 17jährigen jungen Frau, die zu jener Zeit unter der Woche in einer Institution für Personen mit Lernschwäche eine Anlehre als Hauswirtschaftspraktikerin machte. Dieser erschien das Vorgehen des jüngeren Bruders, der an seinen sexuellen Interessen wenig Zweifel liess, zwar eher zu forsch, dennoch verabredete sie sich zu einem abendlichen Treffen. Er und der ältere, damals rund 25jährigeBruder des Beschwerdeführers holten sie am Bahnhof (…), wo sie sich nur schwer zurechtfand, ab und fuhren mit ihr zur Wohnung des damals rund 20jährigen Beschwerdeführers. Nach einiger Plauderei zu viert verblieb der jüngere Bruder mit der jungen Frau alleine im Wohnzimmer. Er schloss die Türe ab und die beiden hatten einvernehmlichen Verkehr. Der Beschwerdeführer und der ältere Bruder konsumierten in der Zwischenzeit im Nebenzimmer einen Pornofilm. Der jüngere Bruder war über den vollzogenen Akt unzufrieden, namentlich, weil er sich vorab versichert haben wollte, nicht mit einer Jungfrau zu schlafen. Er liess die Frau, halbnackt und blutend, zurück, um zu duschen. Dabei beschied er seinen Brüdern explizit, er sei fertig, sofern sie einverstanden sei, könnten sie ihrerseits mit ihr verkehren. Der Beschwerdeführer betrat nackt das Wohnzimmer, schloss die Türe ab und forderte von der Geschädigten, dass sie ihn oral befriedige. Die Frau wies dieses Ansinnen verbal und nonverbal von sich. Der Beschwerdeführer brach ihren Widerstand, indem er ihr die Hände vor dem Gesicht wegzog und ihr körperliche Gewalt androhte. Nachdem er schliesslich seine Befriedigung erlangt hatte, wollte der ältere Bruder seinerseits mit der jungen Frau verkehren, akzeptierte aber ihre Ablehnung. Die Brüder des Beschwerdeführers fuhren sie zurück zum Bahnhof, wobei der jüngere Bruder sich ihr Handy aushändigen liess, um seine Kontaktdaten zu löschen.
Es trifft zu, dass das Obergericht im Rahmen der Strafzumessung von einem «Handeln aus der Situation heraus» sprach (Urteil des Obergerichts, Abschn. IV.B.2, S. 22) – indessen einzig als Gegenthese zur in dubio pro reo verworfenen Möglichkeit, dem ganzen Ablauf liege eine tiefere Planung zugrunde. Im gleichen Kontext stellt das Obergericht klar, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich handelte, seine Entscheidungsfreiheit in keiner Weise tangiert war und er aus egoistischem Antrieb handelte (a.a.O.
S. 22 f.). Daran ist anzuschliessen: Auch wenn dem Ganzen keine Planung zugrunde gelegen haben mag, so hatte doch der Beschwerdeführer entschieden, seine Wohnung für ein Treffen eindeutiger Zielrichtung seines
Bruders mit einer schon im Vorfeld unbeholfen wirkenden, sehr jungen Frau zur Verfügung zu stellen. Es war ebenso sein eigener Entscheid, sich mit einem Pornofilm zu stimulieren, sich nackt ins Wohnzimmer zu begeben, die Türe abzuschliessen und sich der Geschädigten gegen ihren Widerstand zur Befriedigung seines Triebes zu bedienen, die sein Bruder ihm in erkennbar hilfund schutzloser, wie auch verletzlicher Lage überlassen hatte wie ein ihm langweilig gewordenes Spielzeug (vgl. auch die klaren Worte im Urteil des Obergerichts, S. 17 und 22). Die Eigensicht des Beschwerdeführers, er habe das alles nicht gesucht und er sei schwach geworden, ist als abwegige Ausflucht zu verwerfen. Er hatte über den frauenverachtenden, triebgesteuerten Hintergrund wie auch den ganzen Tatablauf die uneingeschränkte Herrschaft.
Sodann ist auf die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts zur konkreten Strafzumessung zu verweisen (Urteil des Obergerichts, Abschn. IV.B, S. 21 ff.). Es ordnete die Tat – die als sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB beurteilt wurde – auf der Stufe des Unrechtsgehaltes einer Vergewaltigung ein. In Würdigung der Tatumstände, der Willensrichtung und der Entscheidungsfreiheit ging das Gericht von mittelschwerem Tatverschulden aus und setzte eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe an. Unter dem Titel der Täterkomponente berücksichtigte das Gericht einzig die Integrationsleistung; insbesondere vermochte das Gericht aber keine Reue und Einsicht respektive Empathie für die Geschädigte zu erkennen und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren eher als Opfer darzustellen versuchte. Das Obergericht erachtete insgesamt eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten als angemessen, setzte diese indessen in Berücksichtigung der Schwelle für die Möglichkeit des teilbedingten Vollzuges (Art. 43 Abs. 1 StGB) auf 36 Monate herab. Es kann auf eine erhebliche strafrechtliche Missbilligung seitens der Strafjustiz geschlossen werden. Nur am Rande – da die Erwägungen des erstinstanzlichen Strafgerichts nicht bekannt sind – sei erwähnt, dass das Obergericht die Strafe gegenüber seiner Vorinstanz mehr als verdoppelte.
Die im Rahmen der Beurteilung des teilbedingten Vollzuges erfolgte Legalprognose wird seitens des Beschwerdeführers überbewertet. Entgegen der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Art. 41 aStGB (AS 54 757 i.d.F. gem. BG vom 18. März 1971, AS 1971 777 807) ist nach dem im Tatwie auch im Verurteilungszeitpunkt geltenden Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB (vgl. AS 2006 3459 ff. und 3539 ff.), der auch im Rahmen des Art. 43 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (BGE 134 IV 1
E. 5.3.1), nicht mehr eine positiv festgestellte günstige Legalprognose Eingangsvoraussetzung für den (teil-)bedingten Vollzug, sondern die Abwesenheit einer schlechten Prognose (BGE 134 IV 1 E. 5.3.2); die gesetzgeberisch vorgegebene Prognose wurde nachgerade umgekehrt (vgl. TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018 N. 8 zu Art. 42 StGB). Die Bedeutung des Verweises in Art. 43 StGB auf das Verschulden ist weitgehend unklar (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3, vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 3 zu Art. 43 StGB). Das Obergericht bejahte vorliegend die günstige Legalprognose gemäss der gesetzlichen Eingangsvermutung beim Ersttäter angesichts der beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers (Urteil des Obergerichts, Abschn. IV.B.5, aber auch IV.B.4 a.E., S. 23). Mit Blick auf das Tatverschulden verweigerte es dem Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich eine Bemessung des unbedingt zu vollziehenden Teils beim gesetzlichen Minimum. Aus der Legalprognose kann vor diesem Hintergrund nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Während die Verurteilung wegen des Strassenverkehrsdelikts als untergeordnet vernachlässigt werden kann, kommt mit dem durch das Obergericht beurteilten Sexualdelikt eine schwere Straffälligkeit zum Ausdruck. Diesbezüglich kann auch auf die Beurteilung durch das Bundesgericht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil (2C_114/2019 E. 5) verwiesen werden. Diesem folgend ist aus ausländerrechtlicher Perspektive bereits aufgrund der ausgefällten Strafe – und unabhängig von der Legalprognose
von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen (a.a.O. E. 5.1; gleich auch das im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Vorinstanz zitierte Urteil des BGer 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.1.2).
Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer die aufgezeigte Bewährung; entgegen seiner Auffassung ist dabei aber nicht auf den Tatoder Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Haftentlassung und damit auf die Dauer der Bewährung in Freiheit (BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 je m.w.H.). Auch darf erwähnt werden, dass er sich immerhin um die Regulierung des materiellen Schadens bemühte. Mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen und die unterschiedlichen Ziele, welche Ausländerund Strafrecht verfolgen (vorstehend, E. 2.4 f.), ist jedoch festzuhalten, dass die schwerwiegende Straffälligkeit, die gegen die sexuelle Integrität als hochwertiges Rechtsgut (vgl. die Nachweise im Urteil des BGer 2C_114/2019 E. 5.1.2) gerichtet war, die
Inkaufnahme auch nur eines geringen Risikos verbietet. Dabei ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer weder im Strafverfahren, noch im Verfahren auf Widerruf seiner Aufenthaltsberechtigung noch im vorliegenden Verfahren gelungen ist, eine adäquate Sicht auf seine Tat zu entwickeln. Das steht in irritierendem Gegensatz zur im Übrigen gezeigten Integration und lässt auf einen eigentlichen blinden Fleck des Beschwerdeführers beim Rechtsgut der sexuellen Integrität schliessen. Insofern hilft dem Beschwerdeführer auch die Berufung auf sein Alter im Tatzeitpunkt nicht, das in abstrakter Hinsicht eigentlich eine stärkere Gewichtung der Bewährung erlauben könnte (so auch schon das Bundesgericht in Urteil 2C_114/2019 E. 5.2.3).
Im Falle des Beschwerdeführers, der sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann, dürfen sodann generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. wiederum Urteil des BGer 2C_114/2019 E. 5.2.3 oder bspw. 2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2 f. m.w.H.). Angesichts der Hochrangigkeit des gefährdeten Rechtsgutes der sexuellen Integrität kann bei einmaliger Straffälligkeit auch ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden. Die Vorinstanz konnte die Regelhöchstdauer zu Recht überschreiten.
Den Entscheid, ob ein Einreiseverbot angeordnet wird und wie es zeitlich ausgestaltet ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (vgl. vorne, E. 2.6). Im Vordergrund steht bei der Ermessensprüfung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20
E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl.
BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2
m.w.H.).
Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Art. 8 EMRK; seine Herkunftsfamilie wie auch seine Ehefrau lebten in der Schweiz, im Kosovo bestehe kein soziales Netz. Die Wegweisung bedeute für ihn eine eigentliche Entwurzelung.
Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist. Dem späten Einstieg in die hiesige Schulkarriere zum Trotz absolvierte er die Sekundarschule und eine Berufslehre. Im Beruf integrierte er sich zur dokumentierten Zufriedenheit des Arbeitgebers und erlangte eine Führungsoder zumindest Koordinationsfunktion als Montageleiter. Eltern und Geschwister leben in der Schweiz, ebenso seine Ehefrau, mit der er die Ehe nach seiner Wegweisung im Kosovo geschlossen hat; Kinder hat das Paar (noch) keine.
Der Beschwerdeführer hat durch den höchstrichterlich bestätigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Allfällige Einschränkungen des Privatund Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art 8 Ziff. 1 EMRK und Art 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
Dabei ist zu bedenken, dass Besuchsaufenthalte durch das Einreiseverbot nicht strikte verboten sind; es steht dem Beschwerdeführer offen, für familiäre Besuche die zeitweilige Suspension des Einreiseverbotes zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Nicht Gegenstand dieses Verfahrens
schliesslich ist die mögliche Aufhebung des Verbotes im Rahmen einer allfälligen Neuerteilung einer Aufenthaltsberechtigung (vgl. dazu wiederum BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.3).
Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Nähe der Kernfamilie und namentlich seiner Gattin aufhalten und diese – wenn dies schon nicht möglich ist – zumindest besuchen will. Es liegt indessen kein derart im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellen würde. Anders entscheiden hiesse, das Instrument des Einreiseverbotes für Betroffene mit Angehörigen in der Schweiz grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Gericht zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot stellt dem Grundsatz nach und auch in Bezug auf seine Dauer eine harte, aber verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 [SIS II-Verordnung] sowie Art. 20–22 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).
Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt eine Verurteilung wegen einer Strafe für einen Straftatbestand, für den eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist, das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Kumulativ ist in Nachachtung des in Art. 21 SIS II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die
Ausschreibung setzt weiter voraus, dass sie in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergeht (vgl. eingehend BGE 147 IV 340 E. 4.8).
Mit einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB: Höchststrafe ist eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren) erfüllt der Beschwerdeführer das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Für die Prüfung der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klärenden Frage nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann auf das Gesagte (E. 4) verwiesen werden. Das überwiegende Interesse an der Fernhaltung gilt nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum, ist doch die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich alternativ zu einer befristeten Aufhebung des Einreiseverbotes in die Schweiz um eine analoge Genehmigung im grenznahen Ausland zu bemühen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonal zuständige Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Thomas Bischof
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