Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-5531/2021 |
Datum: | 18.01.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) |
Schlagwörter : | Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Vorinstanz; Flüchtling; Syrien; Wegweisung; Urteil; Wehrdienstverweigerung; Asylgesuch; Person; Vorbringen; Wegweisungsvollzug; Flüchtlingseigenschaft; Landesverweis; Sinne; Behörde; Schweiz; Beschwerdeführers; Militärdienst; Behörden; Gewährung; Verfahren; Relevanz; ürde |
Rechtsnorm: | Art. 121 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-5531/2021
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A. , geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 15. November 2021 / N (…).
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er begründete sein damaliges Gesuch im Wesentlichen damit, er sei vor zirka fünf Jahren wegen des Krieges in Syrien – er sei in Aleppo geboren, sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er an Kampfhandlungen teilgenommen (vgl. A8 Ziff. 7.01) – legal in B. gereist. Dort sei er von seinem Bruder und seinen Cousins telefonisch bedroht worden, da er eine Beziehung zu einer türkischen Frau gehabt habe. Deshalb sei er nach Europa weitergereist.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2017 Beschwerde und ergänzte diese am 28. August 2017 dahingehend, dass sich diese auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich den Wegweisungsvollzug beschränke. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil E-4706/2017 vom 27. Juni 2019 gestützt darauf vorab fest, die Verfügung sei hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde (hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs) gut, hob die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Juli 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs ans SEM zurück.
B. , nach Griechenland, Frankreich und Italien gereist. Er habe sich zudem mehrmals an die (syrische) Botschaft gewendet, um von ihr Aufgebote für die syrische Armee als Beweismittel zu erhalten. Die Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass sich das SEM diesbezüglich an das Aussenministerium wenden müsse. Er habe auch seine Familie darum gebeten, ihm Kopien der Aufgebote zu schicken, was bisher nicht gelungen sei. Er befürchte nun, wegen seiner Anfragen bei der Botschaft registriert und damit gefährdet zu sein.
Am (…) 2019 verurteilte das Bezirksgericht C. den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und einem Landesverweis von (…) Jahren. Das Obergericht C. bestätigte dieses Urteil am (…) 2020 (vgl. A99). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom (…) 2021 als letzte Instanz ab.
Das SEM änderte am 16. September 2021 die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von "Staat unbekannt" auf "Syrien" (vgl. A107).
Mit Verfügung vom 15. November 2021 – eröffnet am 19. November 2021
wies das SEM das Asylgesuch ab und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig hielt es fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem mit besonderer Beförderlichkeit, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 109 Abs. 7 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2020 erstmals vorgebrachte Wehrdienstverweigerung sei zweifelhaft. Darüber hinaus entfalte diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. So vermöge eine Wehrdienstverweigerung gemäss Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei und die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Im Syrien-Kontext sei im Falle einer Wehrdienstverweigerung dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfol-
gung anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Nur wenn die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrdienstpflicht diene, sondern damit zu rechnen sei, dass der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Regierung qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, würden die Strafmassnahmen eine flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen. Es müssten zusätzliche Risikofaktoren vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass ein Dienstverweigerer als Regimegegner angesehen werde. Dienstverweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren würden keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe drohen. Beim Beschwerdeführer würden keine zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass das syrische Regime seine Wehrdienstverweigerung als oppositionelle Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe.
Überdies hielt die Vorinstanz fest, dass auf die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den Ereignissen in B.
nicht mehr eingegangen
werde, da diese bereits Gegenstand der Verfügung vom 18. Juli 2017 gewesen seien. Dabei habe das SEM deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint. Seine damalige Beschwerde habe sich ohnehin auf die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränkt. Diese sei vom Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2019 gutgeheissen worden. Die Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft seien damit in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, es bestünden keine Zweifel an seinem Vorbringen zur Wehrdienstverweigerung. Er habe an dem von der syrischen Armee begangenen Kriegsverbrechen nicht teilnehmen wollen. Er werde auch in Zukunft den Militärdienst verweigern. Dies werde von der syrischen Regierung als Regimefeindlichkeit aufgefasst. Bei einer Rückkehr nach Syrien rechne er mit schwerer Bestrafung, und sein Leben wäre konkret in Gefahr. Dies gelte erst recht wegen seines mehrjährigen Auslandaufenthalts. Die Vorinstanz sei zudem auf seine Vorbringen hinsichtlich der Ereignisse in B. zu Unrecht nicht eingegangen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zwar habe das SEM in seiner früheren Verfügung diese Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Indes habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Vorbringen in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 gar nicht auseinandergesetzt, weshalb es nicht zutreffe, dass diese in Rechtskraft erwachsen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgewiesen hat
Vorab ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisse in B. bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren und die flüchtlingsrechtliche Relevanz jener Vorbringen verneint worden war. Diese sind im darauffolgenden Beschwerdeverfahren E-4706/2017 (vgl. dortige E. 3) wie bereits erwähnt – mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren daher zu Recht auf dieses Vorbringen nicht mehr eingegangen, womit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist.
Die Vorinstanz führte sodann zu Recht aus, dass an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wehrdienstverweigerung Zweifel bestehen. Indes kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung respektive Militärdienstverweigerung in casu offenbleiben, denn gemäss gefestigter Rechtsprechung stellt eine als glaubhaft eingestufte Wehrdienstverweigerung allein noch keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil dar. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im vorliegenden Fall davon aus, dass keine Konstellation besonderer Exponiertheit besteht, welche mit jener im Urteil BVGE 2015/3E.6.7.3 (Bestätigung dieser Praxis in BVGE 2020 VI/4 E.5.1.2) vergleichbar wäre. So vermochte der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Weigerung, je Militärdienst leisten zu wollen, da er sich nicht an den Kriegsverbrechen beteiligen wolle – keine weiteren einzelfallspezifischen Risikofaktoren aufzuzeigen. Zudem verneinte er im Rahmen der BzP, je politisch tätig gewesen zu sein (vgl. Akte 8 S. 7).
Zwar ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erwähnten längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil pu-
bliziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom
22. Juni 2020 E. 6.5).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50
E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a–d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung (Bst. b), von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) oder, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB o- der nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist.
Vorliegend hat das SEM nach der Ablehnung des Asylgesuches auf die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges verzichtet, weil der letztgenannte Anwendungsfall – das Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung – erfüllt ist. Dabei hat es im Rahmen seiner Entscheidbegründung zu Recht auf die am 10. März 2021 rechtskräftig gewordene Verurteilung verwiesen, mit welcher gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66abis StGB ein Landesverweis von (…) Jahren ausgesprochen worden ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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