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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-866/2022

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-866/2022
Datum:28.03.2022
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Österreich; Recht; Dublin-III-VO; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Überstellung; Beschwerdeführers; Asylgesuch; Verfügung; Verfahren; Schweiz; Zuständig; Urteil; österreichischen; Behörden; Alter; Sind; AsylV; Schutz; Staat; Geburtsdatum; Person; Migration; Akten; Internationalen; Volljährigkeit; Antrag; Wegweisung
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-866/2022

U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 2 2

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien A. , geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 16. Februar 2022 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2022 – eröffnet am 17. Februar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in prozessualer Hinsicht beantragte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Sache entschieden habe,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

24. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2003 im Rechtsmittel vom 23. Februar 2022 nicht angefochten wurde und die Dispositivziffer 5 der Verfügung deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der

«Eurodac»-Datenbank, deren Ergebnis dem SEM am 9. Dezember 2021 vorlag, ergab, dass dieser am 21. November 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und dort unter den Personalien B. , geboren am (…) 2005, Afghanistan, registriert wurde,

dass dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 20. Januar 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs und zu möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen gewährt wurde,

dass er in diesem Zuge insbesondere geltend machte, er habe in Österreich kein Asylgesuch gestellt, Österreich gefalle ihm nicht und er wolle in der Schweiz bleiben,

dass ihm sodann am 4. Februar 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (…) – basierend auf dem im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C. vom 2. Februar 2022 festgehaltenen Mindestalter von 19 Jahren – gewährt wurde und er dazu am 9. Februar 2022 – handelnd durch seine Rechtsvertretung – eine Stellungnahme einreichen liess, mit der er die Feststellungen des Gutachtens rügte und erneut vorbrachte, er sei (noch minderjährig),

dass somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht vorliegt,

dass der Eintragung des Geburtsdatums «(…) 2005» seitens der österreichischen Behörden kein Beweiswert zukommt, da sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage in Österreich aufgehalten hat und nicht dargelegt ist, dass die Eintragung des Geburtsdatums auf einer vertieften Altersabklärung seitens der österreichischen Behörden beruhte,

dass das SEM anlässlich der Erstbefragung am 20. Januar 2022 aufgrund der dort gemachten Angaben des Beschwerdeführers das Geburtsdatum von dem basierend auf der Personalienaufnahme eingetragenen Geburtsdatum «(…) 2005» auf «(…) 2006» änderte, ihm aber gleichzeitig mitteilte, dass dieser Eintrag vorläufig sei, da nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er tatsächlich minderjährig sei und er daher möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C. geschickt werde,

dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Beleg seiner Altersangaben einreichte und mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die gemachten Angaben zu seinem Alter unklar und widersprüchlich sind,

dass es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,

dass gleichzeitig das vom SEM in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C. vom 2. Februar 2022 zum Schluss kommt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Altersangabe (…) nicht zutreffen könne, da sich aus den Untersuchungen ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe,

dass zwar aufgrund der nicht durchführbaren Zahnuntersuchung das Ergebnis der Altersabklärung im Wesentlichen auf der computertomographischen Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile beruht und somit kein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (vgl. Urteil E- 891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2),

dass aber aufgrund fehlender anderer glaubhafter Angaben und der klaren und richterlich – mangels eigener Sachkunde – nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens (Mindestalter von 19 Jahren) in einer Gesamtschau die Volljährigkeit des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, wenigstens glaubhaft zu machen, dass er noch minderjährig ist, während das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung und

seine widersprüchlichen Aussagen auf seine Volljährigkeit hindeuten (vgl. Urteil E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 6),

dass somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass das SEM die österreichischen Behörden am 9. Februar 2022 um Wie-

deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-

suchte,

dass dieses Ersuchen aufgrund des Vorliegens der Ergebnisse des Datenabgleichs mit der «Eurodac»-Datenbank am 9. Dezember 2021 innert der Frist des Art. 23 Abs.2 Dublin-III-VO erfolgt ist,

dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am

16. Februar 2022 zustimmten,

dass der Beschwerdeführer bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben und die grundsätzliche Zuständigkeit der Schweiz wegen seiner angeblichen Minderjährigkeit geltend macht,

dass allerdings dem Datenabgleich in der «Eurodac»-Datenbank sowie der Übernahmezusage der österreichischen Behörden vom 16. Februar 2022 zu entnehmen ist, dass er dort als asylsuchende Person registriert und ins Verfahren aufgenommen worden ist,

das wie dargelegt von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,

dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass der Beschwerdeführer eventualiter die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, und dies damit begründet, Österreich gefalle ihm nicht und zudem auf Beschwerdeebene geltend macht, dort gebe es keinen Zugang zu Rechtsberatung und auch vulnerable Personen würden dort inhaftiert,

dass in Österreich in ähnlicher Weise wie in der Schweiz seit 1. Januar 2021 eine flächendeckende Rechtsberatung und Rechtsvertretung für Asylsuchende eingerichtet wurde und verfügbar ist,

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, dass er bei Rückkehr nach Österreich einer möglichen Inhaftierung ausgesetzt sein könnte und nach der Quellenlage dort auch keine systematische Inhaftierung asylsuchender Personen stattfindet,

dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,

dass dementsprechend die generellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu fehlenden Rechtsberatungsmöglichkeiten und zu einer möglichen Inhaftierung offensichtlich nicht geeignet sind, ein individuelles Überstellungsverbot zu begründen,

dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die insbesondere Hautund Augenprobleme umfassen, ebenfalls offensichtlich nicht geeignet sind, ein Überstellungsverbot zu begründen,

dass diesen Problemen vielmehr im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen werden kann und erste diesbezügliche Absprachen zwischen der Vorinstanz und den österreichischen Behörden bereits im Zuge des Übernahmeverfahrens stattgefunden haben,

dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass daher die Voraussetzungen für die eventualiter beantragte gerichtliche Anweisung an das SEM, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, offensichtlich nicht vorliegen,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,

weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) sind,

dass die Beschwerde aus diesen Gründen vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,

dass vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung darauf hinweist, dass er seiner «Pflicht zur Ausreise nicht selbständig nachkommen» könne, sondern sich an die entsprechenden Anweisungen der Migrationsbehörden zu halten habe und dass eine Überstellung nach Österreich erst durchgeführt werde, wenn «die Reisebeschränkungen dies zulassen»,

dass das SEM damit eine Überstellung des Beschwerdeführers auf eigene Initiative im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 ausgeschlossen hat,

dass diese Ausführungen mit der durch den vorliegenden Dublin-Entscheid begründeten Ausreisepflicht am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist in Dispositiv-Ziffer 3 in einem gewissen Widerspruch stehen, worauf das SEM hinzuweisen ist,

dass sich der Beschwerdeführer somit bis zur behördlichen Organisation der Überstellung in der Schweiz aufhalten darf beziehungsweise muss (vgl. zu Pflichten und Vorgehen bei Überstellungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E.11 m.w.H),

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

Versand:

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