Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-831/2021 |
Datum: | 04.03.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Nennung; Dokument; Beweis; Beweismittel; Burundi; Behörde; Person; Dokumente; Regierung; Asylgesuch; Recht; Schweiz; Quot;; Beschwerdeführer; Heimat; Beschwerdeführers; Verfahren; Drohungen; Gehör; Vorbringen; Verfolgung; Vorinstanz; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 10 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 I 209; 127 I 196; 140 III 221; 143 III 65; 144 I 11 |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Abteilung IV D-831/2021
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A. , geboren am (...), Burundi,
vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 E. , Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2021 / N (...).
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der B. mit letztem Wohnsitz in C. , Provinz D. , suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E. zugewiesen. Am 22. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA), am 1. November 2019 die Erstbefragung und am 23. Dezember 2019 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er habe sowohl in F. als auch in G. (Nennung höhere Ausbildung) begonnen. Dieses habe er wegen seiner Rückkehr nach Burundi aus finanziellen Gründen nach (Nennung Dauer) abbrechen müssen. Am (...) habe er in G. mit (Nennung Personen) an einer Demonstration gegen das dritte Mandat des burundischen Präsidenten teilgenommen. Sein (Nennung Verwandter), der Präsident der H. -Partei gewesen sei, habe sich seinerseits in Burundi an einer solchen Kundgebung beteiligt. Am (...) sei sein (Nennung Verwandter) festgenommen und mutmasslich getötet worden, er sei seither verschwunden und sein Leichnam sei bis heute nicht gefunden worden. Im Jahr (...) sei er (Beschwerdeführer) in die Heimat zurückgekehrt. Seit dem (Nennung Zeitpunkt) habe er als (Nennung Funktion) des I. gearbeitet. Dabei sei er (Nennung Tätigkeiten in seiner Funktion). Wegen seiner Zusammenarbeit mit (Nennung Länder) sei ihm von der machthabenden Regierung in D. eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden. Ferner habe ihm die Regierung vorgeworfen, seinerzeit im Jahr (...) an besagter Demonstration in G. teilgenommen zu haben und der Sohn von (...) zu sein. Angehörige der Regierung respektive des (Nennung Behörde) hätten ihn als (Nennung Funktion) im (Nennung Zeitpunkt) aufgefordert, die (...) Mitglieder der I. dazu zu bewegen, Mitglied in der Regierungspartei zu werden, zumal diese Mitgliederanzahl etwa (...) Prozent der Gesamtbevölkerung Burundis darstelle. Ausserdem hätten sie gewollt, dass er der machthabenden Regierung einen Teil der Finanzen der I. übergebe. Weil er beide Ansinnen abgelehnt habe, sei er in der Folge als Oppositioneller beziehungsweise als Gefahr für die Regierung betrachtet und im (Nennung Zeitpunkt) bedroht worden. So habe er von Unbekannten Drohanrufe erhalten und sei von Freunden gewarnt worden, dass er eines Tages umgebracht würde oder im Gefängnis lande. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er nach L. gereist, um in J. und K. Partner der I. zu treffen.
Da die (Nennung Bündnis) in dieser Zeit Sanktionen gegen Burundi ergriffen habe, sei ihm dies nach seiner Rückkehr zum Vorwurf gemacht worden. Am (...) sei ein Auto des burundischen (Nennung Behörde), der seine Entführung oder seine Ermordung geplant habe, vor seinem Haus vorgefahren. Der (Nennung Verwandter), der beim burundischen (Nennung Behörde) gearbeitet habe, habe ihn jedoch gewarnt. Daraufhin sei er am nächsten Tag (...) nach J. geflohen, wo er sich – ohne ein Asylgesuch zu stellen – bei einem Freund aufgehalten habe. In der Folge sei es zu einem Personalwechsel im heimatlichen (Nennung Behörde) gekommen. Der (Nennung Verwandter) habe ihm darauf mitgeteilt, dass er die Regierung darüber informieren werde, dass er (Beschwerdeführer) keine Gefahr mehr für sie darstelle und deshalb nach Burundi zurückkehren könne. Im (...) sei er deshalb in seine Heimat zurückgekehrt und ins Quar-
tier M.
in D.
umgezogen. Während (Nennung Dauer)
habe er gearbeitet und sei dabei zwei Mal nach L. gereist und habe sich in verschiedenen Ländern, so auch in der Schweiz, aufgehalten. Am (...) sei er nach Burundi zurückgereist. Als er in der Schweiz gewesen sei, sei bei den Vereinten Nationen ein Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Burundi eingereicht worden. Er sei deshalb nach seiner Rückkehr verdächtigt worden, diesen Bericht eingereicht zu haben, weshalb er wieder in Gefahr gewesen sei. Am (...) habe ihn auf dem Heimweg ein Fahrzeug des burundischen (Nennung Behörde) verfolgt. Es sei ihm jedoch gelungen, seine Verfolger abzuschütteln. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in (Nennung Lokalität)s oder bei Freunden aufgehalten. Am (...) sei er zu einem (Nennung Veranstaltung) der I. nach O. unterwegs gewesen, als er vom (Nennung Verwandter) gewarnt worden sei, dass ihn der (Nennung Behörde) am (...) im (Nennung Lokalität) abholen werde. Er habe daher nicht im vorgesehenen (Nennung Lokalität) logiert und sei am folgenden Tag nach D. zurückgekehrt. Er habe darauf nach einem Weg gesucht, um nach L. zu fliehen. Es seien jedoch vor (Nennung Zeitpunkt) keine Flüge dorthin möglich gewesen. Am (...) habe er sich nach P. begeben, um dort (Nennung Grund). Der (Nennung Behörde) sei durch das Organisationskomitee der Feier über seine Anwesenheit informiert worden. Im Anschluss an (Nennung Feier) hätten er und sein (Nennung Verwandter) ein ihnen angebotenes (Nennung Getränk) getrunken, das vergiftet gewesen sei. Da er sich sogleich schlecht gefühlt und erbrochen habe, sei er umgehend mit dem Auto nach D. zurückgekehrt. Ein Freund habe ihm ein Gegenmittel gebracht, das er während mehreren Tagen eingenommen habe. Sein (Nennung Verwandter) sei aber an den
Folgen des Gifts verstorben. Trotz den Medikamenten sei er (Beschwerdeführer) am (...) als Notfall hospitalisiert und behandelt worden. (Nennung Zeitpunkt) später habe er seine Heimat verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er noch immer sehr krank gewesen, weshalb er zunächst kein Asylgesuch eingereicht habe. Nach seiner Genesung habe er sich (Nennung Dauer) im Q. aufgehalten, um sich als Katholik dafür zu bedanken, dass er die Vergiftung überlebt habe. Anschliessend habe er in R. seine dort deponierten Unterlagen abgeholt. Nach seiner Rückreise in die Schweiz habe er ein Asylgesuch eingereicht. Hierzulande habe er erfahren, dass der (Nennung Verwandter) in der Zwischenzeit bedroht worden sei, weil er ihm geholfen habe, und aus dem (Nennung Behörde) entlassen worden und nach S. geflüchtet sei. Der burundische (Nennung Behörde) sei zudem – laut einer telefonischen Warnung eines beim (Nennung Behörde) arbeitenden Freundes – im Besitz eines Flugtickets gewesen, gemäss welchem er am (...) nach Burundi zurückkehre, und habe an jenem Tag überprüft, ob er sich unter den Passagieren befunden habe. Dabei hätten zwei Polizisten den Auftrag erhalten, ihn nach dem Eintreffen sogleich anzuhalten. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise beschuldigt worden, die Frau eines Oppositionellen zu sein. Sie habe deswegen seit dem (...) seitens des burundischen (Nennung Behörde) Drohungen erhalten. Am (...) seien zwei Personen im Haus seiner Ehefrau erschienen, unter dem Vorwand, (Nennung Vorwand). In Wirklichkeit hätten sie seine Ehefrau ausspioniert. Am (Nennung Zeitpunkt) seien seine Ehefrau und die Kinder nach P. geflüchtet, wo seine Frau aber weiterhin telefonische Drohungen erhalte. Aufgrund der Ereignisse in Burundi leide er an (Nennung Leiden).
Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen ein: (Aufzählung Beweismittel).
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Am 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Seiner Eingabe lagen mehrere Beweismittel (Nennung Beweismittel) bei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 hob das SEM seinen Asylentscheid vom 9. Januar 2020 auf und nahm das vorinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-338/2020 als gegenstandslos geworden ab.
Mit Eingaben vom 5. März 2020, 2. Juli 2020 und – nach Aufforderung des SEM vom 11. September 2020 zur Nachreichung weiterer Dokumente – vom 5. Oktober 2020 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht.
Am 4. Dezember 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse des (Nennung Beweismittel). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und stellte gleichzeitig die Unbefangenheit der zuständigen (Nennung Person) des SEM in Frage.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig lehnte es das als Ausstandsgesuch gegen die fallführende (Nennung Person) entgegengenommene Begehren ab.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, eine andere Amtsperson mit der Verfahrensführung zu betrauen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer den
rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
In der Vernehmlassung vom 19. März 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
Die Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. April 2021 unter Beilage mehrerer Beweismittel im Original (Nennung Beweismittel).
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen weiterhin vollumfänglich fest.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. Juni 2021 zur ergänzenden Vernehmlassung Stellung. Er legte weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 10. November 2021 – welcher weitere Beweismittel beilagen (Nennung Beweismittel) – wurde von der Instruktionsrichterin am 12. November 2021 beantwortet.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die hier angefochtene Verfügung, mithin auch die Ablehnung des Ausstandsbegehrens, wurde durch jene (Nennung Person) des SEM mitunterzeichnet, welche vom Beschwerdeführer als befangen bezeichnet worden ist. Der Beschwerdeführer sieht dadurch Art. 10 Abs. 2 VwVG verletzt.
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit der (Nennung Person) des SEM hält der Beschwerdeführer fest, die fragliche Fachspezialistin des SEM habe bereits durch ihr Verhalten im Rahmen der Anhörung zumindest den Eindruck erweckt, nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit zu Werke gegangen zu sein. Durch die haltlose Unterstellung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur amtsinternen Dokumentenanalyse, er habe nicht glaubhaft gemacht, wie er in den Besitz der (Nennung Beweismittel) gekommen sei, hätten sich diese Zweifel erhärtet. So habe ihm das SEM gar nie die Gelegenheit gegeben, den Ablauf des Erhalts des besagten Dokuments darzulegen. Im angefochtenen Asylentscheid bringe das SEM vor, die Authentizität des (Nennung Dokument) habe nicht abschliessend beurteilt werden können, da es sich um eine Kopie handle. Zudem sei er (Beschwerdeführer) aufgefordert worden, zum Erhalt des Dokuments Stellung zu nehmen. Diese Formulierung stehe im Widerspruch zu derjenigen im rechtlichen Gehör: dort sei klar festgehalten worden, dass (Nennung Dokument) als gefälscht erachtet werde und er nicht habe glaubhaft machen können, wie er in den Besitz des geprüften Dokuments gelangt sei. Diese Umformulierung deute darauf hin, dass seine Vermutung, die (Nennung Person) selber und nicht die das Dokument analysierende Person habe das Dokument noch vor Gewährung des rechtlichen Gehörs als Fälschung erkannt, zutreffend sei. Es bestehe der Eindruck, dass die Häufung von Verfahrensfehlern durch die nicht unbefangene und nicht unvoreingenommene Herangehensweise der (Nennung Person) verursacht worden sei.
Die Frage, ob der Entscheid über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die (Nennung Person) des SEM an die Kollegialbehörde oder an die zuständige Aufsichtsbehörde (das EJPD, vgl. Art. 24 Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) hätte zurückgewiesen werden müssen beziehungsweise ob eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 VwVG vorliegt, nachdem anstatt einer Rückweisung die als befangen bezeichnete (Nennung Person) die angefochtene Verfügung samt Ablehnung des gegen sie gestellten Ausstandsbegehrens (mit)unterzeichnet hat, kann vorliegend offen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls dann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz absehen und selbst über den Ausstand entscheiden, sofern dies die Aktenlage zulässt und sich das entsprechende Begehren als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVGE 2017/2 E. 2.4.1 m.w.H. sowie das Urteil des BVGer E-243/2016 vom 8. August 2017 E. 3.2). Beide Voraussetzungen sind hier – wie im Folgenden ausgeführt – erfüllt.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV sind Amtspersonen zum Ausstand verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196
E. 2b); auf die subjektive Empfindung einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 140 III 221 E. 4.1). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist freilich den jeweiligen konkreten Verhältnissen in besonderem Masse Rechnung zu tragen (BGE 125 I 209 E. 8a). Nach der Rechtsprechung haben nicht-richterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrensoder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (Urteil des BGer 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde über die Sache (Art. 10 Abs. 2 VwVG).
Aus den Akten sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, die im Sinne vorstehender Erwägung die (Nennung Person) des SEM als befangen erscheinen lassen. Weder liegen Anhaltspunkte für die Annahme vor, die (Nennung Person) habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an herabgewürdigt und dadurch ihre Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht, noch lassen sich Indizien finden, dass sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse gehabt oder wiederholt schwerwiegende Verfahrensfehler begangen hätte. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, aus seinen schriftlich festgehaltenen Asylgründen sei zu Unrecht auf einen konstruierten Sachverhalt geschlossen worden, hat das SEM die diesbezüglichen Erklärungen in der ersten Stellungnahme zum Entscheidentwurf in seinem Asylentscheid vom 9. Januar 2020 bereits geprüft und entsprechend gewürdigt. Allein aus einer missverständlichen Formulierung lässt sich noch keineswegs eine Verletzung der Amtspflicht herleiten. Gleiches hat auch für die geäusserte Kritik im Zusammenhang mit der Einräumung des rechtlichen Gehörs in die Dokumentenanalyse zu gelten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen diesbezüglich keine widersprüchlichen Aussagen vor. Sowohl im Schreiben des SEM vom 4. Dezember 2020 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM act. 1053825-48/2, S. 1) als auch im Asylentscheid vom
25. Januar 2021 (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 10, 2. Absatz) wurde festgehalten, dass die Authentizität des (Nennung Dokument) – da er nur in Kopie vorliege – nicht abschliessend überprüft beziehungsweise beurteilt werden könne. Zudem stellt sich die Feststellung im Asylentscheid, wonach das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Beschwerdeführer aufgefordert habe, zum Erhalt des Dokuments Stellung zu nehmen, als logische Folge der im Schreiben vom 4. Dezember 2020 eingeräumten Möglichkeit, den Erhalt des (Nennung Dokument) detailliert zu begründen, dar. Der in der Beschwerdeschrift (S. 21 unten) erhobene Vorwurf, das SEM habe festgehalten, er hätte nicht glaubhaft gemacht, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sei, erweist sich im Übrigen als aktenwidrig. Sodann war das besagte Dokument im Rahmen dessen Überprüfung durch den zuständigen Länderreferenten lediglich zu analysieren; die rechtliche Subsumption des Analyseresultats ist jedoch Aufgabe der mit dem Fall betrauten Mitarbeitenden des SEM. Daher stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn die (Nennung Person) bei der Offenlegung des Resultats der Dokumentenanalyse festhielt, das SEM erachte aufgrund der Ergebnisse der Analyse das besagte Dokument als gefälscht. Der Beschwerdeführer konnte sich denn auch im Rahmen seiner ausführlichen Stellungnahme zur Dokumentenanalyse äussern und dessen Ausführungen fanden ihren Niederschlag im Asylentscheid. Dadurch wurde weder
der Verfahrensausgang präjudiziert noch liegen Umstände vor, die objektiv geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Zusammenfassend ist das Verhalten der (Nennung Person) des SEM nicht zu beanstanden und die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet.
Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz zwar die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verfügt, jedoch in der Folge ihre weiteren Abklärungen auf die Vornahme einer zweifelhaften Dokumentenanalyse eines einzigen Dokuments beschränkt und darauf verzichtet hat, ihn etwa erneut anzuhören oder weitere Beweismittel einer ordnungsgemässen Prüfung zu unterziehen oder eine Botschaftsabklärung oder weitere Beweismassnahmen durchzuführen. Zudem habe das SEM weder die zahlreichen Beweismittel noch seine stringenten Erklärungen zum angeblich gefälschten (Nennung Dokument) ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dadurch sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt und sinngemäss die Begründungspflicht verletzt worden.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Im Übrigen hat das SEM die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Dokumentenanalyse – entgegen seiner Behauptung – durchaus berücksichtigt (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 5 und S. 10 f.). Sodann hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mit Blick auf die Vornahme weiterer Abklärungen nicht bloss auf die Durchführung einer Dokumentenanalyse beschränkt, sondern den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert (vgl. SEM act. 1053825-43 bis 1053825-45), deren Würdigung im angefochtenen Entscheid ihren Niederschlag fand (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 5 und S. 9 f.). Es stellt auch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsermittlung andere Abklärungen als vom Beschwerdeführer gewünscht durchgeführt hat. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zum Schluss, dessen Asylvorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Dem Beschwerdeführer seien bei der Registrierung seines Asylgesuchs diverse Dokumente abgenommen worden, darunter ein schriftlich verfasstes und vom (...) datierendes Asylgesuch. Die darin enthaltenen Asylgründe würden seinen Aussagen bei den Befragungen teilweise widersprechen. So habe er im schriftlichen Gesuch festgehalten, dass seine Ehefrau ein Verhältnis mit (Nennung Person) gehabt und geplant habe, ihn umbringen zu lassen. Dazu habe sie den (Nennung Behörde) über seine Agenda informiert. Solcherlei habe er im Rahmen der Anhörungen mit keinem Wort erwähnt, sondern anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2019 auf Drohungen, die seine Ehefrau seit dem (...) seitens des (Nennung Behörde) erhalten habe, hingewiesen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Entgegnungen seien als Ausflüchte zu werten, zumal er anlässlich der Befragung vom 1. November 2019 die an seine Ehefrau gerichteten Drohungen mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er eigenen Angaben zufolge (Nennung Zeitpunkt) vor der Anhörung mit ihr in Kontakt gestanden sei und die Drohungen somit hätte in Erfahrung bringen können.
Weiter würden seine Schilderungen bezüglich der Aufforderung des burundischen (Nennung Behörde) respektive der Aufforderung von Freunden, Mitglieder der I. dazu zu bewegen, sich der Regierungspartei anzuschliessen und Gelder der I. abzugeben, jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen und seien auch auf gezielte Nachfragen sehr oberflächlich ausgefallen. Seine diesbezüglichen Aussagen erschöpften sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Weiter sei er den Fragen nach seinem angeblichen Einfluss als (Nennung Funktion) der I. und dem daraus resultierenden Druck der burundischen Regierung ausgewichen und habe diese lediglich in stereotyper Weise beantwortet. Ferner wider-
spreche sein Verhalten insgesamt der geltend gemachten Gefährdungssituation. So sei er eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) nach Burundi zurückgekehrt, um dort zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen, obwohl ihn die burundische Regierung dort angeblich wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung in G. gegen die heimatliche Regierung im (...) und wegen des Umstands, dass sein (Nennung Verwandter) ein Oppositioneller gewesen und (Nennung Zeitpunkt) entführt respektive umgebracht worden sei, verfolgt habe. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten vor dem Hintergrund, dass er mit einer Rückkehr nach Burundi nicht nur sich, sondern auch seine Familie in Gefahr gebracht hätte, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der (Nennung Behörde) habe (Nennung Anzahl) versucht, ihn umzubringen. Nach dem ersten Mordversuch im (...) sei er nach J. gereist und im (...) nach einem Personalwechsel beim (Nennung Behörde) wieder in die Heimat zurückgekehrt. Es sei jedoch nicht einsichtig, warum er nicht gleich in J. ein Asylgesuch gestellt habe. Zudem sei nicht plausibel, dass er wegen einem Personalwechsel beim (Nennung Behörde) nicht mehr von der burundischen Regierung gesucht worden sein soll. Dies hätte nämlich bedeutet, dass er von einzelnen Personen des (Nennung Behörde) gesucht und nicht, wie geltend gemacht, von der heimatlichen Regierung als Oppositioneller betrachtet worden wäre. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Gefährdungslage sei eine Zeitlang nicht mehr so akut gewesen, wiederhole lediglich seine Aussagen, vermöge die entsprechenden Schlussfolgerungen jedoch nicht zu entkräften. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nach dem ersten und zweiten Mordversuch am (...) zu einem (Nennung Veranstaltung) nach O. und am zu einer (Nennung Feier) nach P. für (...) begeben haben wolle, zumal er sich dadurch absichtlich einem erhöhten Risiko für einen weiteren Mordanschlag durch den burundischen (Nennung Behörde) ausgesetzt hätte. Seine Erklärung, er habe geglaubt, dass sich der (Nennung Behörde) nicht
nach P.
begeben würde, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Weiter entspreche sein Verhalten in der Schweiz nicht einer schutzbedürftigen Person. Einerseits solle er wegen der vorgebrachten Vergiftung während mehreren Wochen nicht fähig gewesen sein, nach der Einreise in die Schweiz hierzulande ein Asylgesuch einzureichen, sei aber trotz dieser gesundheitlichen Beschwerden in der Zwischenzeit in L. herumgereist. Dies lasse an der geltend gemachten Vergiftung und an seiner Schutzbedürftigkeit zweifeln. Schliesslich habe er aufgrund seiner vagen Angaben nicht substanziiert darlegen können, dass der (Nennung Verwandter), welcher beim burundischen (Nennung Behörde) tätig gewesen
sein solle, ihn anlässlich der geplanten Attentate vom (...) und (...) rechtzeitig habe warnen können. Insgesamt sei unglaubhaft, dass er den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu entkräften, zumal sie zwar seine Anstellung und Kündigung bei der I. , nicht jedoch die angeführte Verfolgungssituation zu belegen vermöchten. Überdies lägen die Unterlagen fast allesamt als blosse Kopien vor, weshalb diesen nur ein verminderter Beweiswert beizumessen sei. Daher könnten auch über die Authentizität der (Nennung Beweismittel) keine verbindlichen Aussagen gemacht werden, da eine fundierte Analyse dieser Kopien nicht möglich sei. Am (...) sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer internen Dokumentenanalyse des – ebenfalls nur in Kopie
– eingereichten (Nennung Dokument) gewährt worden. Das Dokument weise formale Mängel auf und im Übrigen sei Burundi bekannt für seine notorische Korruption, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass staatliche Beamte Fälschungen ausstellen würden. Auch wenn er in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 die Unklarheit bezüglich der Schreibweise des Namens derjenigen Person, welche (Nennung Dokument) unterschrieben habe, habe erklären können, könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass es sich beim (Nennung Dokument) um ein authentisches Dokument handle. Es würden Ungereimtheiten bezüglich der Zuständigkeit der ausstellenden Person bestehen bleiben. Ausserdem könne die Authentizität dieses Dokuments, da es sich lediglich um eine Kopie handle, ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden.
Sodann bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hätte. Die geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Eigenen Angaben zufolge sei er denn auch bis zu seiner Ausreise für die I. tätig gewesen, was gegen eine Gefährdungssituation spreche. Zudem habe er sein (Nennung Beweismittel) eingereicht, weshalb er nach einer Rückkehr nach Burundi nicht mit zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Sein persönlich verfasstes Schreiben vom (...) bezüglich der allgemeinen Situation in seiner Heimat vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.
Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen,
was für seine persönliche Glaubwürdigkeit spreche. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner mehreren Reisen nach L. einige Möglichkeiten gehabt hätte, ein Asylgesuch einzureichen, dies jedoch unterlassen habe und regelmässig in seine Heimat zurückgekehrt sei. Zudem sei er aufgrund seiner Ausbildung der Elite seines Landes zuzurechnen und habe für burundische Verhältnisse überdurchschnittlich gut verdient. Es deute nichts darauf hin, dass ihn wirtschaftliche Motive zur Ausreise hätten veranlassen sollen. Überdies habe er eine spannende und einflussreiche Tätigkeit ausgeübt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er sein Heimatland nicht verlassen hätte, wäre er nicht in ernsthafter Gefahr gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Stelle hätte kündigen sollen, wäre er nicht tatsächlich verfolgt worden. Ferner sei zu beachten, dass er seine komplexen Schilderungen über zwei Befragungen sowie auch in Schriftform in sich stimmig und praktisch widerspruchsfrei dargelegt habe, was kaum möglich wäre, würde es sich um einen konstruierten Sachverhalt handeln. Seine Darlegungen würden im Weiteren verschiedene Realkennzeichen enthalten: So sei auf den quantitativen Detailreichtum in seiner freien Rede, die teilweise sprunghaften Schilderungen und die spontanen Präzisierungen hinzuweisen. Zudem seien Teilaspekte der Verfolgungsgeschichte als erwiesen anzusehen und die Verfolgungsvorbringen würden sich nahtlos in diese Tatsachen einfügen und liessen sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung in seiner Heimat vereinbaren, so beispielsweise die innenund aussenpolitische Entwicklung in Burundi oder die Verübung von Giftmorden. Sodann sei die vom SEM vorgenommene Prüfung der Glaubhaftigkeit zu bemängeln. Der angebliche Widerspruch zwischen seinen Vorbringen und dem schriftlichen Dokument, welches ihm gegen seinen Willen bei der Einreichung des Asylgesuch abgenommen worden sei, habe er bereits im Rahmen der zweiten Anhörung einleuchtend erklärt. So habe sich sein Wissensstand zwischen dem Zeitpunkt, als er das vom (...) datierte Schreiben verfasst habe (Nennung Inhalt) und den beiden Befragungen verändert. Zudem habe das SEM das fragliche Dokument in unfairer Weise verwendet. So sei ihm zunächst der unzutreffende Vorhalt gemacht worden, im besagten Dokument stehe, dass sich seine (Nennung Verwandte) in der Schweiz befinde. In der Folge sei ihm der vermeintliche Widerspruch in Bezug auf die Rolle seiner Ehefrau im damaligen Entscheidentwurf erneut vorgeworfen worden. Es stelle keine Ausflucht dar, dass er sich im Rahmen der ersten Anhörung nicht von sich aus zu allfälligen Widersprüchen zum Schreiben vom (...) geäussert habe. Zum Vorhalt, seine Antworten zu den Aufforderungen des burundischen (Nennung Behörde) würden sich in Allgemeinplätzen er-
schöpfen, sei anzuführen, dass es sich dabei einerseits um beiläufige Bemerkungen an diversen Anlässen gehandelt habe und andererseits seien die kulturell unterschiedlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen. So habe er mehrmals in aufschlussreicher Art und Weise auf seine dementsprechenden Reaktionen verwiesen, so in der zweiten Anhörung (F44 ff. und F101 ff.). Weiter sei sein Einfluss in der Organisation I. durch seine zentrale Rolle zu erklären. Er sei als einziger Funktionär derselben nach L. gereist, weshalb er mit den Berichten über Burundi und den gegenüber seinem Heimatland ergriffenen Sanktionen in Verbindung gebracht und von der Regierung unter Druck gesetzt worden sei, zumal er auch der Sohn eines Oppositionellen sei. Zudem würden die eingereichten Bestätigungen der H. und der S. zeigen, dass die Nomination des neuen Präsidenten und seines Nachfolgers als (Nennung Funktion) der I. Drohungen seitens der regierenden Partei ausgelöst habe. Dies belege im Weiteren die Todesgefahr, in welcher er in Burundi geschwebt habe. Zum Vorhalt des nicht plausiblen Verhaltens vor seiner definitiven Ausreise und jenes nach seiner Einreise in die Schweiz sei anzuführen, dass der Entscheid, ein Asylgesuch einzureichen, für ihn als intellektuellen Patrioten grundsätzlich sehr schwierig sei. Zudem habe er aus finanziellen Gründen im Jahr (...) sein (Nennung Weiterstudium) abbrechen müssen und wäre bei einem weiteren Verbleib ohne gültigen Aufenthaltstitel oder als Asylbewerber in J. auf der Strasse gelandet. Er habe sich daher entschieden, lieber in Burundi zu sterben als in J. oder F. um Asyl nachzusuchen. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in J. , eine zu erwartende Rückführung dorthin im Rahmen des (Nennung Abkommen) im Falle einer Asylgesuchstellung in einem anderen Staat der (Nennung Bündnis) sowie die Zusicherung einer in Burundi einflussreichen Person, sich bei einer Rückkehr um seine Sicherheit zu kümmern, habe ihn sodann im (...) veranlasst, erneut aus J. in seine Heimat zurückzukehren. Ferner habe er am (Nennung Veranstal-
tung) in O.
teilgenommen, weil er sonst seine Stelle beim
I. verloren und nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, auf dem Luftweg aus Burundi auszureisen; so wäre eine Flucht auf dem Landweg für ihn zu riskant gewesen. Ferner sei er bezüglich seiner Teilnahme an einer (Nennung Feier) in P. davon ausgegangen, dass ihm im Rahmen einer (Nennung Feier) in einer weit von der Hauptstadt entfernten Ortschaft nichts geschehen werde. Zudem sei niemand über seine weiteren Schritte im Bild gewesen. Überdies habe er die Leute über die kommende Geburt seines Kindes informiert, weshalb diese geglaubt hätten, er sei noch immer in Burundi und hege keine Fluchtgedan-
ken. Zu seinem Verhalten nach der Ankunft in der Schweiz sei anzumerken, dass er sich erst nach einer einmonatigen Rekonvaleszenz nach K. und F. begeben habe und sich in dieser Zeit ausreichend von seiner Vergiftung habe erholen können. Da er über die Zustände in den Schweizer Asylzentren nicht im Bild gewesen sei, habe er es angesichts seines schlechten Gesundheitszustands vorgezogen, während seiner Rekonvaleszenz kein Asylgesuch einzureichen und privat zu logieren. Danach habe er zunächst seine in F. und K. deponierten Diplome geholt, da er nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz das Land als Asylbewerber nicht mehr hätte verlassen können. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung seien seine Schilderungen als glaubhaft zu qualifizieren. Es sei zweifelsfrei von einer politisch motivierten Verfolgung auszugehen. Die Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen werde insbesondere dadurch gestützt, dass er in seinem Heimatland mit (Nennung Dokument) gesucht werde.
In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021 hielt das SEM in materieller Hinsicht fest, es werde in der Beschwerdeschrift mehrfach auf die bedenkliche Menschenrechtslage in Burundi hingewiesen und entsprechende Quellen zitiert. Die schlechte Menschenrechtslage in Burundi sei vom SEM nie in Abrede gestellt und der dort herrschenden generellen Situation mit dem Erlass einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Das Vorbringen, er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht den leisesten Anlass zur Bezweiflung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt, zumal er beispielsweise seit dem Jahr (...) mehrfach legal nach L. und zurück nach Burundi gereist sei, weshalb er bereits unzählige Möglichkeiten gehabt hätte, in L. ein Asylgesuch zu stellen, vermöge nicht zu überzeugen. Genau so wenig die Argumentation, dass er der Elite seines Landes angehöre und gut verdient habe und deshalb sein Land nicht ohne triftigen Grund verlassen hätte. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch vom SEM nie in Abrede gestellt worden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund seines persönlichen Hintergrunds sein Heimatland nicht ohne triftigen Grund verlassen habe. Das SEM gehe jedoch aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon aus, dass dies aus anderen als den geltend gemachten Gründen geschehen sei. Weiter weise er in der Beschwerdeschrift darauf hin, dass die komplexe Fluchtgeschichte gegen ein Sachverhaltskonstrukt spreche, ansonsten er eine weniger komplizierte und klare Verfolgungsgeschichte geltend gemacht hätte. Dieser Logik könne nicht gefolgt werden. Er habe seine Verfolgungsvorbringen offensichtlich gerade
nicht auf ein vollständig konstruiertes Profil (Beruf, Arbeit, Aufenthalte) gestützt. Es sei daher anzunehmen, dass geltend gemachte Ereignisse stattgefunden hätten. Aufgabe des SEM sei es aber festzustellen, ob die geltend gemachten Ereignisse in dem vorgebrachten Verfolgungskontext glaubhaft gemacht worden seien. Es sei weder das Ziel einer Glaubhaftigkeitsprüfung, jedes geltend gemachte Ereignis als Konstrukt zu qualifizieren, noch Voraussetzung dafür, dass ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden könne. Vorliegend sei nicht glaubhaft, dass er unter den geltend gemachten Umständen und Gründen Burundi verlassen habe. Zum Vorhalt der fehlenden ernsthaften Prüfung und Würdigung der eingereichten Beweismittel sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens zu entscheidrelevanten Beweismitteln lediglich Kopien oder Printscreens eingereicht habe, so auch auf Beschwerdeebene. Es sei hinlänglich bekannt, dass solche Kopien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einerseits einen verminderten Beweiswert aufweisen würden und andererseits nicht abschliessend auf ihre Authentizität überprüft werden könnten. Der ebenfalls lediglich in Kopie vorliegende (Nennung Dokument) sei von dem für Burundi zuständigen Länderreferenten des SEM demnach im Rahmen des Möglichen analysiert worden. Im rechtlichen Gehör sei dann auch festgehalten, dass die Authentizität nicht abschliessend habe beurteilt werden können, jedoch mehrere Merkmale vorlägen, die auf eine Fälschung des Originals schliessen lassen würden. Ferner habe er während des Asylverfahrens wiederholt in Aussicht gestellt, Originale der Beweismittel einzureichen, so auch in der Beschwerdeschrift. Bis heute lägen aber keinerlei Originale vor, die einer fachgerechten Überprüfung durch den Länderreferenten unterzogen werden könnten.
In seiner Replik vom 8. April 2021 erwiderte der Beschwerdeführer, die nun im Original eingereichten Dokumente seien durch die Vorinstanz einer fachgerechten Überprüfung durch ihren Länderreferenten zu unterziehen. Weiter dienten seine Verweise auf Internetartikel zu Entwicklungen und Lage in Burundi der Feststellung, dass sich seine Asylgründe nahtlos in die politischen Vorgänge sowie in die dem soziokulturellen Kontext entsprechende allgemeine Lebenserfahrung im Heimatstaat einfügten. Weiter scheine das SEM den Beweismassstab der Glaubhaftmachung zu verkennen, zumal die Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen offenlasse. Die Vorinstanz vermöge weiterhin nicht stichhaltig zu begründen, weshalb sie seine Schilderungen vorliegend als unglaubhaft qualifiziere.
Stattdessen ergehe sie sich in Allgemeinplätzen und versäume es, sich mit seinen begründeten Argumenten eingehend auseinanderzusetzen.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene die Originale der beiden (Nennung Beweismittel) nachgereicht. Das SEM verfüge nicht über gesichertes Vergleichsmaterial, um eine abschliessende Analyse der beiden Dokumente vornehmen zu können. Auch wenn sie nicht als Fälschungen qualifiziert werden könnten, bestünden erhebliche Zweifel an deren Authentizität. So verfügten die beiden (Nennung Beweismittel) als einziges Sicherheitsmerkmal über einen Nassstempel. Die Stempel des Vergleichsmaterials, welche jedoch von anderen burundischen Behörden stammten, würden eine ovale Form aufweisen, während die Stempel der vorliegenden Dokumente kreisförmig seien. Weiter seien die personalisierten Informationen und die Unterschrift mit Kugelschreiber eingetragen. Bei der (Nennung Beweismittel) sei mit Hilfe eines Streiflichts der Abdruck einer zweiten Unterschrift desselben Beamten ersichtlich. Dies dürfte daher rühren, dass ein weiteres Dokument, bei welchem die Unterschrift angebracht worden sei, direkt auf dem Dokument vom (...) gelegen haben müsse. Die sichtbaren Elemente dieses "Durchdrucks" würden genau dieselben individuellen Züge aufweisen wie bei der Unterschrift der (Nennung Beweismittel). Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass die beiden Dokumente – trotz unterschiedlicher Ausstellungsdaten – zur gleichen Zeit unterschrieben worden seien. Abgesehen von den oben erwähnten Auffälligkeiten sei erneut auf die notorische Korruption in Burundi hinzuweisen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass Fälschungen von staatlichen Behörden ausgestellt würden. Überdies erachte das SEM die Fluchtgründe als nicht glaubhaft. Die beiden (Nennung Beweismittel) vermöchten daher nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern.
In seiner Triplik vom 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Einwänden fest und erwiderte ergänzend, der Hinweis des SEM, das verwendete Vergleichsmaterial anderer burundischer Behörden weise nicht runde, sondern ovale Stempelformen auf, vermöge nicht zu überzeugen. Eine simple Bildersuche auf Google mit dem Suchbegriff "Sceau Republique du Burundi" ergebe, dass in seiner Heimat kreisförmige, ovale und auch rechteckige Stempel zur Anwendung gelangten, wie aus den beigelegten Ausdrucken von Printscreens und seinen (Nennung Beweismittel) ersichtlich sei. Sodann scheine die Verwendung von Nassstempeln sowie durch Kugelschreiber ergänzte Vorlagen bei burundischen Behörden üblich zu sein. Weiter mute der Vorhalt des SEM, dass es mit
Hilfe eines Streiflichts auf einer der (Nennung Beweismittel) den Abdruck einer zweiten (identischen) Unterschrift habe feststellen können, was auf eine gleichzeitige Unterzeichnung der beiden (Nennung Beweismittel) hinweise, absurd an. So sei es grundsätzlich naheliegend, dass derselbe Beamte verschiedene Dokumente bearbeitet beziehungsweise unterzeichnet und sich dadurch ein Abdruck auf der (Nennung Beweismittel) ergeben habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein "Durchdruck" derselben Unterschrift ein Indiz für eine gleichzeitige Unterzeichnung der Dokumente darstelle. Das SEM lasse bereits zum wiederholten Mal die zu erwartende Sorgfalt und Ernsthaftigkeit bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner durch Beweismittel untermauerten und substantiierten sowie widerspruchsfreien Vorbringen vermissen. Auch der neuerliche pauschale Hinweis auf die Korruption in Burundi vermöge über die mangelhafte Qualität der von ihr getätigten Abklärungen nicht hinwegzutäuschen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Rahmen seiner Beurteilung der Asylvorbringen zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
Zunächst ist festzustellen, dass die geschilderten Asylgründe des Beschwerdeführers wohl einige Details enthalten, indes bezüglich der wesentlichen Aspekte seines Gesuchs (vgl. nachfolgende E. 6.1.2 ff.) stereotyp und wenig differenziert sind, kaum relevante inhaltliche Konkretisierungen enthalten sowie in gewissen Teilen als realitätsfremd zu erachten sind. Mit Blick auf die geltend gemachten ersten drei Mordanschläge fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwei Mal von einer Person, die er im Verlaufe des Verfahrens zunächst als "Jemand", dann als "Freund" und noch später als (Nennung Verwandter) bezeichnete, dessen Dienstgrad er nicht nennen konnte, gewarnt worden sei, dass am (...) ein Auto des (Nennung Behörde) vor seinem Haus parkiert und die Beamten auf ihn warten würden beziehungsweise ihn sein "Freund" am (...) in O. im (Nennung Lokalität) abholen würde, zumal sie wüssten wo er in jener Zeit in O. logieren werde (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F75, F79, F89). Diesbezüglich wusste der Beschwerdeführer somit einerseits lediglich durch eine Drittperson von der angeblichen Gefährdung, andererseits widersprach er sich bezüglich des dritten Vorfalls, wonach ihm der (Nennung Verwandter)
laut Erstbefragung gesagt habe, er werde ihn am (...) im (Nennung Lokalität) abholen, währenddessen er in der Anhörung ausführte, dass geplant sei, ihn im (Nennung Lokalität) zu entführen (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79, S. 13 oben; act. 1053825-23/19, F60). Zudem ist es logisch nicht nachvollziehbar, dass – den Angaben in der Anhörung folgend – der Beschwerdeführer von der gleichen Person, die ihn im (Nennung Lokalität) hätte abholen sollen, gleichzeitig vorgängig vor dieser Aktion hätte gewarnt werden sollen. Sodann schliesst er bereits aus dem Umstand, dass ihm ein Auto nach einem Barbesuch am (...) einige Zeit gefolgt sei, dass der (Nennung Behörde) ihn habe umbringen wollen, zumal eine telefonische Nachfrage beim Wächter seines Hauses ergeben habe, dass vor dem Gebäude ein Auto während mehreren Stunden parkiert gewesen sei (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F75, S. 11 unten). Weitere Angaben, die eine solche Vermutung zu konkretisieren vermöchten, brachte er hingegen nicht vor.
Sodann bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Aussagen zwischen den anlässlich der Anhörungen gemachten Vorbringen und seinen am (...) schriftlich festgehaltenen Asylgründen zur möglichen Verstrickung seiner Ehefrau in die geplante Ermordung seiner Person vor, er habe diesen Punkt bereits im Rahmen der zweiten Anhörung einleuchtend erklärt. So habe sich sein Wissensstand zwischen dem Zeitpunkt, als er das vom (...) datierte Schreiben verfasst habe (Nennung Inhalt des Schreibens) und den beiden Befragungen verändert. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das besagte Sachverhaltselement im Rahmen der am 1. November 2019 durchgeführten Erstbefragung tatsächlich mit keinem Wort erwähnte. Anlässlich der zweiten Anhörung führte er dazu an, "seit ich festgestellt habe, dass sie auch Drohungen erhalten hat, ist mit klar geworden, das ich sie zu Unrecht beschuldige" (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F99). Die Drohungen hätten am (...) begonnen. Dies habe er aber während der Erstbefragung noch nicht detailliert erwähnt, weil sich die Drohungen erst am (...) zugespitzt hätten (vgl. SEM act. 105382523/19, F16). Die Nichtnennung des erwähnten Sachverhaltselements erstaunt aber in hohem Masse, soll es sich doch um Rachebeziehungsweise Todesdrohungen gegenüber seiner Frau gehandelt haben und die Drohungen seien "reell" gewesen. Es ist nicht einsichtig, weshalb ihm seine Ehefrau anlässlich des letzten Kontakts zwei bis drei Tage vor der Erstbefragung, jedoch bereits vier bis fünf Tage nach Beginn dieser Drohungen, nicht hätte darüber berichten sollen. Es ist deshalb davon auszugehen – wie dies das SEM zutreffend erwog – dass er von diesen Drohungen im
Zeitpunkt der ersten Anhörung Kenntnis erhalten und diese dementsprechend erwähnt hätte.
Weiter entgegnet der Beschwerdeführer zum Vorhalt, seine Antworten zu den Aufforderungen respektive Drohungen des (Nennung Behörde) seien undifferenziert, oberflächlich und würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, es habe sich dabei einerseits um beiläufige Bemerkungen an diversen Anlässen gehandelt und andererseits seien die kulturell unterschiedlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen. So habe er mehrmals in aufschlussreicher Art und Weise auf seine Reaktionen in diesem Zusammenhang verwiesen, so in der zweiten Anhörung (F44 ff. und F101 ff.). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, die lediglich floskelartigen und kaum Substanz aufweisenden Ausführungen zu erklären. Solches ergibt sich auch nicht bei einer Durchsicht der diesbezüglich relevanten Protokollstellen (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F44 ff. und F101 ff.). So will der Beschwerdeführer auf die jeweiligen Aufforderungen zum Beitritt zur Regierungspartei und der Abzweigung von Geldern der I. und den damit zusammenhängenden Drohungen jeweils bloss geschwiegen und lediglich einmal geantwortet haben, dass normalerweise die Freiheit bestehe, Mitglied zu werden oder nicht (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F40-43, F45). Ausserdem erstaunt, dass die Angehörigen des burundischen (Nennung Behörde), bei welchen es sich zum Teil um Freunde des Beschwerdeführers gehandelt habe, ihn angesichts seines passiven Verhaltens nach den Aufforderungen offenbar nie zu einer klaren Antwort gedrängt, jedoch ohne eindeutige Stellungnahme seinerseits sogleich in schwerwiegender Weise bedroht haben sollen. Diese Darstellung überrascht umso mehr, als der Beschwerdeführer die (Nennung Anzahl) zählenden Mitglieder der I. zu einem Beitritt zur Regierungspartei hätte bewegen sollen, weshalb diesbezüglich eine viel subtilere Vorgehensweise – da ungleich erfolgsversprechender – zu erwarten gewesen wäre.
Ferner vermag er die Frage nach seinem Einfluss in der I. und dem Grund, wieso gerade er von der heimatlichen Regierung unter Druck gesetzt worden sei, auch mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht zu erklären, zumal er darin erneut bloss in ausweichender Weise auf alle seine Gründe, weshalb er von der burundischen Regierung verfolgt worden sei, hinweist. Auch überzeugt das pauschale Vorbringen, er sei als einziger Funktionär der I. nach L. gereist, weshalb er mit den Berichten über Burundi und den gegenüber seinem Heimatland ergriffenen Sanktionen in Verbindung gebracht und von der Regierung unter
Druck gesetzt worden sei, in keiner Weise. So habe die burundische Regierung laut seinen Angaben offenbar Kenntnis gehabt von der Urheberschaft des eingereichten Berichts über Menschenrechtsverletzungen (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F54 ff.), weshalb die Verdächtigung seiner Person jeglicher Grundlage entbehrt. Soweit er diesbezüglich auf die Bestätigungen der H. und der S. hinweist, gemäss welchen die Nomination des neuen Präsidenten und seines Nachfolgers als (Nennung Funktion) der I. Drohungen seitens der regierenden Partei ausgelöst hätten, was ein Beleg sei für die Todesgefahr, in welcher er in Burundi geschwebt habe, vermag dieses Vorbringen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zunächst wird in der Bestätigung der H. ein solches Vorbringen gar nicht erwähnt. Im Schreiben der S. wird sodann nicht konkret dargelegt, in welchem Zusammenhang die Einschüchterung und Entlassung des vormaligen Präsidenten der I. mit dem Rücktritt des Beschwerdeführers von seinem Posten als (Nennung Funktion) gestanden haben soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Drohungen gegenüber sämtlichen Mitgliedern der I. durch die Regierungspartei als Folge der Nomination des neuen Präsidenten und des Nachfolgers des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit den vorliegenden Asylvorbringen stehen sollen.
Sodann ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten (wiederholte Rückkehr nach Burundi; keine Einreichung eines Asylgesuchs anlässlich früherer Aufenthalte in L. ) angesichts der geltend gemachten drohenden Todesgefahr in seiner Heimat infolge wiederholter Mordversuche, als nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft zu erachten. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind als unbehelflich zu erachten und erscheinen als realitätsfremd. So verweist er auf seine grundsätzlichen Schwierigkeiten, als intellektueller Patriot überhaupt ein Asylgesuch stellen zu wollen oder zu können. Dann führt er im Wesentlichen finanzielle Gründe und die schwierige Situation von Asylsuchenden in den teilweise von ihm besuchten europäischen Ländern an, die ihn zum – nach Ansicht des Gerichts wenig nachvollziehbaren – Schluss hätten kommen lassen, lieber in Burundi zu sterben als um Asyl nachzusuchen. Das Vorbringen, wonach ihn die Zusicherung einer in Burundi einflussreichen Person, sich bei einer Rückkehr um seine Sicherheit zu kümmern, im (Nennung Zeitpunkt) zur Rückkehr veranlasst habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal eigenen Angaben zufolge alle Teilnehmer der Demonstration (...) in J. gefilmt und den Behörden bekannt gewesen sowie – soweit nicht aus dem Land geflüchtet – umgebracht worden seien (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F24 ff.) und er laut diesen Aussagen somit das gleiche
Schicksal zu befürchten gehabt hätte. Lediglich von finanziellen Überlegungen geprägt und bar jeglicher Vernunft ist sodann sein Vorbringen, er habe – im Anschluss an den zweiten Mordversuch – deshalb am (Nennung Veranstaltung) in O. teilgenommen, weil er sonst seine Stelle beim I. verloren und nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, auf dem Luftweg aus Burundi auszureisen. Ebenso realitätsfern ist die lapidare Aussage des Beschwerdeführers, der sich gemäss Beschwerdeschrift aufgrund seiner Ausbildung immerhin zur intellektuellen Elite seines Landes zählt, zu werten, dass er an einer (Nennung Feier) in P. teilgenommen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm dort im Rahmen einer (Nennung Feier) in einer weit von der Hauptstadt entfernten Ortschaft nichts geschehen werde. Dies umso mehr, als er an der erwähnten (Nennung Feier) nicht bloss teilgenommen, sondern sich (Nennung Tätigkeit) beteiligt habe (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79,
S. 13). Daran vermag nichts zu ändern, dass laut seinen Angaben in der Beschwerdeschrift niemand über seine weiteren Schritte im Bild gewesen sei und er die Leute über die kommende Geburt seines Kindes informiert habe, weshalb diese geglaubt hätten, er sei noch immer in Burundi und hege keine Fluchtgedanken, zumal er im Widerspruch dazu anlässlich der Erstbefragung noch angab, das Organisationskomitee der (Nennung Feier) in P. habe den (Nennung Behörde) über sein Kommen informiert (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79 S. 13).
Zu der vom SEM bezweifelten Schutzbedürftigkeit infolge seines Verhaltens nach der Ankunft in der Schweiz (Nennung Verhalten) entgegnet der Beschwerdeführer, er habe sich erst nach einer (Nennung Dauer) Rekonvaleszenz nach F. und K. begeben. Er habe es angesichts seines schlechten Gesundheitszustands vorgezogen, während seiner Rekonvaleszenz kein Asylgesuch einzureichen und privat zu logieren. Danach habe er zunächst seine in F. und K. deponierten (Nennung Dokumente) geholt, da er nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz das Land als Asylbewerber nicht mehr hätte verlassen können. Angesichts des dem Beschwerdeführer zweifellos bekannten hohen Standards der hiesigen medizinischen Infrastruktur und des Umstands, dass er sich in die Schweiz begeben haben will, um hier um Schutz zu ersuchen, vermögen seine Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Ausserdem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seine (Nennung Dokumente) auf andere Weise als mit einer persönlichen Vorsprache im betreffenden Land zu organisieren, beispielsweise durch die Vermittlung einer Drittperson (vgl. SEM act. 1053825-9/10, Ziff. 5.03; act. 105382513/18, F65).
Der Beschwerdeführer vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass er infolge seiner – vom SEM nicht bestrittenen – Tätigkeit bei der I. seitens der burundischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde. Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffende Einschätzung des SEM im angefochtenen Entscheid (S. 9 Ziff. 2) zu verweisen (so insbesondere hinsichtlich der Ausbildung, der Anstellung und Kündigung bei der I. , der [Aufzählung weitere Beweismittel]). Soweit die Unterlagen sodann lediglich als blosse Kopien vorliegen, kann diesen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Diese Schlussfolgerung gilt grundsätzlich auch für den im Original eingereichten (Nennung Dokument). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Authentizität des Dokuments habe nicht abschliessend beurteilt werden können, jedoch lägen auch in Berücksichtigung der entsprechenden Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs weiterhin Ungereimtheiten in formeller Hinsicht vor, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, das Original des (Nennung Dokument) stelle ein echtes Dokument dar. Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sodann stellt das Gericht fest, dass sich der fragliche (Nennung Dokument) als ein behördeninternes Dokument darstellt, weshalb es als äusserst zweifelhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokuments hätte gelangen können. Dazu gab er in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2020 einerseits in pauschaler Weise an, er habe den (Nennung Dokument) durch einen Mittelsmann mit Kontakten zum (Nennung Behörde) erhältlich machen können. Andererseits führte er im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. Dezember 2020 in einem persönlichen Schreiben Folgendes an: Er habe über einen Freund im Geheimen erfahren, dass (Nennung Dokument) der (Nennung Behörde) übergeben worden sei, zumal er gemäss einem (Nennung Beweismittel) am (...) nach Burundi hätte zurückkehren sollen. Er habe dann einen weiteren, am (Nennung Ort) arbeitenden einflussreichen Freund gebeten, eine Kopie des (Nennung Dokument) bei der (Nennung Behörde) zu besorgen und ihm zuzustellen. Aufgrund dieser unstimmigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, wie er effektiv in den Besitz des besagten (Nennung Dokument) gekommen sei.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2021 mehrere Originaldokumente von bereits eingereichten Kopien ins Recht gelegt, so (Aufzählung Beweismittel). Diesen (Nennung Beweismittel) kann nach
Auffassung des Gerichts zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgung keine relevante Beweiskraft beigemessen werden.
Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, dass die Form des auf den (Nennung Dokumente) angebrachten Stempels noch keinen Rückschluss auf die Authentizität der Dokumente zulässt und der vom SEM angeführte "Durchdruck" einer zweiten Unterschrift auf der (Nennung Dokument) nicht per se aufzuzeigen vermag, dass die beiden (Nennung Beweismittel) zeitgleich von der ausstellenden Person signiert worden wären, ist Folgendes festzuhalten: Wie vom SEM zutreffend ausgeführt hat sich der Beschwerdeführer weder in seiner Beweismitteleingabe vom 5. Oktober 2020 noch in seinen weiteren Eingaben vor und nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und auch nicht auf Beschwerdeebene (vgl. persönliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf; Beschwerde vom 24. Februar 2021; Beweismitteleingabe vom 8. April 2021; Replik vom 8. Juni 2021) dazu geäussert, wie es ihm genau gelungen ist, die eingereichten (Nennung Dokumente) erhältlich zu machen, was erste Zweifel erweckt. Die eingereichten "Originale" der besagten (Nennung Beweismittel) erweisen sich sodann als ein jeweils wiederholt kopiertes Formular geringer Qualität in der Grösse A5, dessen oberer Rand die gleiche Struktur aufweist, wie wenn beispielsweise ein A4-Blatt einmal gefaltet und dann von Hand abgerissen wird, und auf welchen mit Kugelschreiber Einträge von Hand vorgenommen wurden und worauf sich jeweils ein einzelner Nassstempel befindet. Sodann erstaunt, dass der von Hand eingefügte Vorname des Beschwerdeführers auf den beiden (Nennung Dokumente), die gemäss Unterschrift von derselben Person ausgefertigt worden seien, jeweils in unterschiedlicher Weise notiert wurde. Überdies wird in beiden (Nennung Dokumente) die Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgeführt (...) sowie der Name der Strasse und die Hausnummer. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der PA an, seine Strasse habe keine Anschrift gehabt, da es ein neues Quartier gewesen sei (vgl. SEM act. 1053825-9/10, Ziff. 2.01). Da der Beschwerdeführer im (...) seine Heimat letztmals verliess und die (Nennung Dokumente) vom (...) datieren, ist zudem praktisch auszuschliessen, dass genau in der Zwischenzeit die Strasse benannt und Hausnummern vergeben worden wären. Der entsprechende Adresszusatz, welcher mit Kugelschreiber eingefügt wurde, ist daher als fiktive Angabe zu werten. Ausserdem wird als Grund für die Vorladung lediglich (...) angegeben, was äusserst fragwürdig erscheint, zumal eine solche Abkürzung für einen Laien nicht nachvollziehbar ist, richtet sich das Dokument doch an den Beschwerdeführer selber.
Die im Original eingereichte (Nennung Beweismittel) über den unbekannten Aufenthalt der (Nennung Verwandte) vom (...) sowie (Nennung Beweismittel) vermögen, da in diesen Dokumenten der Grund für den jeweils unbekannten Aufenthalt dieser Personen nicht genannt wird, keinen Beleg für die geltend gemachte Verfolgungssituation darzustellen. Zur gleichen Schlussfolgerung kommt das Gericht auch hinsichtlich der Bestätigungen der H. vom (...) sowie der S. vom (...), welche offensichtlich auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgestellt wurden (...) und sich nur allgemein zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers und dessen Familie äussern, weshalb sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind.
Aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen besteht vorliegend sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Es genügt nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn sich der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht vor behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für eine solche Annahme entnehmen.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Burundi im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2021 eine Kostennote und mit Eingabe vom 8. Juni 2021 eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Nach letzterer Kostennote belaufen sich die Bemühungen auf 17.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 43.90 aufgeführt. Der gesamte Aufwand sowie der angeführte Stundenansatz sind als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 2668.90 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2668.90 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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