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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-570/2022

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-570/2022

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-570/2022
Datum:10.02.2022
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Schlagwörter : Griechenland; Wegweisung; Schweiz; Schutz; Recht; Vollzug; Person; Behörde; Flüchtling; Asylgesuch; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Drittstaat; Schutzstatus; Wegweisungsvollzug; Lebens; Vorinstanz; Verfügung; Verletzung; Rückkehr; Personen; Aufenthalt; Gericht; ätten
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 35 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:137 I 154
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-570/2022

U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 2

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A. , geboren am (…), Eritrea,

vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Dezember 2021 beauftragte sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes der Region B. mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. Am 20. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.

B.

Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin am (…) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr am (…) dort Schutz gewährt worden war.

C.

Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 24. Dezember 2021 machte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des ihr von Griechenland zuerkannten Schutzstatus geltend, sie habe nicht in Griechenland bleiben, sondern zu ihrem Sohn (C. , geb. […], N […]) in die Schweiz kommen wollen. Nachdem sie im März (…) definitiv den internationalen Schutzstatus erhalten habe, sei sie bis am (…) in Griechenland geblieben und anschliessend von dort aus mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist. In Griechenland habe sie von den Behörden keine Unterkunft erhalten. Sie habe zunächst in einer Kirche geschlafen, danach hätten ihr Kirchgänger Unterkunft gewährt. Sie habe auch noch 200 Dollar gehabt, womit sie zwei Monate bei einem Nigerianer zur Untermiete gelebt habe. Von den Behörden habe sie keine Hilfe erhalten. Später habe sie abwechselnd auf der Strasse, im Bahnhof oder in einer Kirche geschlafen. Zu essen habe sie immer gehabt, da es in diesem Bereich viele karitative Angebote gebe. Ihr Sohn habe ihr auch ab und zu Geld geschickt. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, gab sie an, sie sei gesund.

D.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Griechenland ihr internationalen Schutz gewährt habe. Daher werde beabsichtigt, auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt.

E.

Ebenfalls am 24. Dezember 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt.

F.

Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am

29. Dezember 2021 zu und bestätigten gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin am (…) in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihr am (…) eine bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei.

G.

In ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Sohn sei ihr einziger Angehöriger. Er sei als Teenager aus Eritrea geflohen, und sie habe die schwierige Reise auf sich genommen, um bei ihm zu leben. Ihre Reise habe länger gedauert als geplant; der Sohn sei inzwischen volljährig geworden. Seit sie in der Schweiz sei, habe sie ihn schon über zehn Mal getroffen. Sie hätten eine sehr enge Beziehung, ihr Sohn biete ihr ein soziales Netz und unterstütze sie. Ihre Trennung würde eine Verletzung der Familieneinheit bedeuten und sei unzumutbar. Zudem erfülle sie die mögliche Rückkehr nach Griechenland mit Sorge. Sie sei eine ältere, alleinstehende und mittellose Frau und befürchte, in Griechenland mit ernsthaften Nachteilen (Armut, Wohnungsund Arbeitsmangel, gesundheitliche Schwierigkeiten) konfrontiert zu werden. Sie habe dort unter schwierigen Bedingungen leben müssen. Die Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei schlecht; dies werde durch mehrere einschlägige Quellen bestätigt. Es gebe weder Unterstützungsnoch Integrationsmassnahmen, und faktisch bestehe kaum Zugang zu Unterkunft oder Arbeit, was einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Mehrere europäische Gerichte hätten in ihren Urteilen ebenfalls bestätigt, dass in Griechenland auch für Personen mit Schutzstatus unmenschliche Bedingungen herrschten. Die Behörden mehrerer Länder – darunter auch der Schweiz – hätten die Europäische Kommission aufgefordert, von den griechischen Behörden Garantien betreffend Lebensbedingungen und Wohlstand zu verlangen. Die Beschwerdeführerin verwies sodann auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Frauenrechtskonvention [CEDAW],

SR 0.108) und führte aus, die Schweiz müsse ihren entsprechenden Verpflichtungen nachkommen. Ausserdem müssten Abklärungen zu ihrem Aufenthaltsstatus in Griechenland getätigt werden. Sie gab weiter an, sie leide an Stress und Gedankenkreisen.

H.

Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 28. Januar 2022 und führte dabei aus, ihr Sohn sei ihr einziger verbliebener Verwandter und stelle ihre Kernfamilie dar. Sie hätten eine enge Bindung. Sie habe viele Strapazen auf sich genommen, um nun bei ihm zu sein. Bei einer Trennung werde Art. 8 EMRK verletzt. Es sei dem Sohn, welcher über einen F-Ausweis verfüge, nicht möglich, sie in Griechenland zu besuchen. Umgekehrt sei es ihr kaum möglich oder zumutbar, regelmässig in die Schweiz zu reisen. Das SEM habe im Weiteren die drohende Verletzung der CEDAW nicht gewürdigt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie körperlich und geistig geschwächt sei und Mühe habe, sich im Alltag zu orientieren. Es liege eine besondere Vulnerabilität vor. Ausserdem müsse sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit menschenunwürdigen Lebensbedingungen rechnen.

Der Stellungnahme lag ein Schreiben des Sohnes gleichen Datums bei.

I.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.

Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt worden, Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt, und sie verfüge dort über eine bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung sie infolge ihres Flüchtlingsstatus Anspruch habe. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft (auch) in der Schweiz sei nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Sohnes (vom

27. Januar 2022) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin primär zum Zweck der Familienvereinigung mit ihrem Sohn in die Schweiz gekommen sei, und nicht, um ihr Asylgesuch prüfen zu lassen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK sei sodann festzustellen, dass ungeachtet der gewiss engen Mutter-

Sohn-Beziehung diese im vorliegenden Fall nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Daher sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Da der Sohn der Beschwerdeführerin volljährig sei und es ihr nicht gelungen sei, ein besonderes

  • beispielsweise medizinisch bedingtes – Abhängigkeitsverhältnis darzulegen, bewirkte ihre Rückkehr nach Griechenland keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Schutz der Familieneinheit). Im Übrigen könne sie mit ihren (…) Jahren nicht als alte/ältere Frau bezeichnet werden. Die Beziehung zum Sohn könne sie auch von Griechenland aus pflegen respektive sie könne ihn in der Schweiz besuchen kommen. Hinsichtlich der geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland sei festzustellen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und die Lebensbedingungen dort insbesondere im Einklang mit Art. 3 EMRK stünden (Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Aus den wenig konkreten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen und den von ihr zitierten allgemeinen Berichten zur Situation in Griechenland könne nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland dem ernsthaften Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Nötigenfalls könne sie die ihr namentlich gemäss der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zustehenden Rechte

  • beispielsweise auf Zugang zu einer Unterkunft – gerichtlich einklagen. Es sei ferner auf das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) zu verweisen. Der Vollzug sei sodann auch zumutbar, zumal die Qualifikationsrichtlinie der Beschwerdeführerin die – bei Bedarf einklagbaren – Rechte auf Unterkunft, finanzielle Unterstützung und Integrationsmassnahmen gewähre. In Griechenland gebe es zudem auch karitativ tätige Organisationen, an welche sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Den Akten zufolge bestünden sodann keine medizinischen Vollzugshindernisse. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich.

J.

Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht.

Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 17. Dezember 2021 bei (Kopien).

K.

Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

      (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

    2. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4.

    1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

    2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

    1. In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge sowie Ziff. 21 ff. der Beschwerdebegründung). Das SEM habe es unterlassen, das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, die Kontaktmöglichkeiten zwischen ihr und dem Sohn bei einer Rückkehr nach Griechenland, die zu erwartende individuelle Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland sowie ihre Vulnerabilität näher abzuklären und zu prüfen.

    2. Im Asylverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,

      2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Zudem findet die Untersuchungspflicht der

      Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. dazu dazu KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

    3. Da es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat handelt, obliegt es grundsätzlich der asylgesuchstellenden Person, konkrete Gründe für eine allfällige Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun. Die Beschwerdeführerin hatte im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens mehrfach Gelegenheit, derartige Gründe vorzubringen, und nahm diese Gelegenheiten auch wahr (vgl. dazu ihre Ausführungen im Dublin-Gespräch, in der Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 sowie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf). Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres und namentlich ohne von Amtes wegen weitere Abklärungen zu tätigen von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgehen. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret dargelegt, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt habe, und es werden auch keine substanziierten Beweisanträge gestellt. Das SEM hat sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft und gewürdigt, wobei es sich insbesondere zur Frage eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den Lebensumständen in Griechenland geäussert und einlässlich und in nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb es den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Kassationsantrag ist abzuweisen.

6.

    1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

    2. Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin am (…) in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am (…) gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007), und die griechischen Behörden haben

      der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2021 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt.

    3. Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

7.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

    3. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Sie bringt jedoch vor, ihre Rückschaffung nach Griechenland würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, da sie dadurch von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn getrennt würde, welcher zu ihrer Kernfamilie gehöre und zu welchem sie eine enge Beziehung habe. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Beziehung zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern nicht den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst, ausser es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154

E. 3.4.2). Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist der Sohn der Beschwerdeführerin volljährig, und es bestehen keine konkreten Hinweise auf ein besonderes – beispielsweise medizinisch bedingtes – Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei auf die Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen; diese Behauptung wird indessen nicht näher substanziiert. Eine effektive Abhängigkeitssituation im Sinne der Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    3. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    4. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Bei einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Griechenland drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylverfahren in Griechenland weise systemische Mängel auf, und auch für Personen mit Schutzstatus sei die Situation prekär, da für diese weder Unterstützungsnoch Integrationsmassnahmen vorgesehen seien. Insbesondere sei der Zugang zu einer Unterbringung, zu einer Arbeitsstelle sowie zu medizinischer Versorgung schwierig; dies werde in zahlreichen Berichten bestätigt. Auch die Beschwerdeführerin habe von den griechischen Behörden keine Unterstützung erhalten. Ferner bestehe für Personen mit Schutzstatus keine Möglichkeit, in einem

      Schutzprogramm aufgenommen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsse die Beschwerdeführerin erneut mit menschenunwürdigen Lebensumständen rechnen. Diverse deutsche Gerichte hätten in Fällen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland ebenfalls erwogen, dass deren Lebensumstände in Griechenland nicht menschenrechtskonform seien. Die dortige Situation habe sich aufgrund der Pandemie weiter verschlechtert. Eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen sei faktisch kaum möglich. Ferner drohe auch eine Verletzung der CEDAW. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person handle. Sie sei durch die Erlebnisse körperlich und geistig geschwächt, oft vergesslich und unkonzentriert, habe in Griechenland kein soziales Netz und spreche die dortige Sprache nicht. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) empfehle, von der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs auszugehen, wenn nicht besonders begünstigende Umstände vorlägen. Solche bestünden bei der Beschwerdeführerin nicht.

    5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2508/2020 vom

      24. September 2020 E. 6.1 sowie D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert], je m.w.H.). Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 10. Januar 2022, E. 7.2.2). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Da sie als Flüchtling anerkannt wurde, kann sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe]

      und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8); es geht aus den Akten nicht hervor, dass sie dies in der Vergangenheit bereits erfolglos gemacht hätte. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine (…)-jährige Frau, welche gemäss Aktenlage – ausser an Stress, Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit – an keinen gesundheitlichen Problemen leidet. Sollten ihr die griechischen Behörden die ihr zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehren, obliegt es ihr, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden oder nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Gegebenenfalls könnte sie zudem die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Griechenland im karitativen Bereich tätig sind, oder ihren in der Schweiz lebenden Sohn um Unterstützung bitten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise der Beschwerdeführerin auf einzelne Urteile von deutschen Gerichten – welche für die Schweiz nicht bindend sind – nichts zu ändern. Eine aufgrund des Wegweisungsvollzugs drohende Verletzung der CEDAW, namentlich des von der Beschwerdeführerin zitierten Art. 2 Bst. d CEDAW, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Wegweisungsvollzug per se keine diskriminierende Handlung darstellt, die Beschwerdeführerin nicht näher substanziiert, inwiefern sie in Griechenland aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert würde und im Übrigen Griechenland diese Konvention ebenfalls ratifiziert hat (vgl. https://tbinte net.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?Treaty=CEDAW&Lang= en).

    6. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EUoder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Als anerkannter Flüchtling hat die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf Gleichbehandlung mit

      griechischen Bürgern in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Da sie überdies über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, steht ihr grundsätzlich auch der Stellenmarkt offen. Ihre Vorbringen vermögen daher die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen; es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere sind wie bereits dargelegt weder medizinischen Gründe noch anderweitige Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit ersichtlich, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen könnten. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.

    7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben; dies ungeachtet allfälliger, durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingter temporärer Vollzugshindernisse. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 19 der Beschwerde) besteht damit hinsichtlich der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs keine Rechtsunsicherheit.

    8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AIG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.

    1. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

    2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

    3. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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