Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4199/2020 |
Datum: | 03.02.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Akten; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Revision; Urteil; Revisions; Bundesverwaltungsgericht; Einsicht; Gericht; Aktenstück; Eingabe; Verfahren; Verfügung; Gesuchstellers; Beweismittel; Aktenstücke; Botschaft; Antrag; Urteils; Entscheid; Revisionsgr; Akteneinsicht; Verfahrens; Aktenverzeichnis; Dossier |
Rechtsnorm: | Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 12112 BGG ;Art. 124 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 89 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 17 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4199/2020
Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien A. , geboren am (…), Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-502/2020 vom 9. Juli 2020 / N (…).
Der Gesuchsteller suchte am 24. September 2014 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach, wobei das damals zuständige Bundesamt für Migration auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 nicht eintrat und die Wegweisung nach Spanien anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-7356/2014 vom 5. Januar 2015 ab.
Ein Wiederwägungsgesuch des Gesuchstellers im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde mit Verfügung vom 29. September 2015 abgewiesen, wogegen erneut eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde. Am (…) August 2016 heiratete der Gesuchsteller seine Verlobte B. , welche über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Daraufhin zog das SEM seine Verfügung in Wiedererwägung und entschied, das Asylgesuch des Gesuchstellers in der Schweiz zu prüfen. Das Beschwerdeverfahren D-7091/2015 wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2016 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und stellte fest, dass für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts der Kanton C. zuständig sei.
Der Gesuchsteller liess dem SEM mit Schreiben vom 21. Dezember 2019 diverse (weitere) Beweismittel zukommen.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019 und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen Entscheidung, wobei Einsicht in die vollständigen und paginierten Verfahrensakten zu gewähren sei sowie sämtliche Herkunftsländerinformationen mittels Quellenangaben offenzulegen seien.
Die Instruktionsrichterin wies das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit
Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 ab und forderte den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 16. Februar 2020 weitere Beweismittel zu den Akten reichen.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, dem Gesuchsteller Akteneinsicht in die durchgeführte Botschaftsabklärung zu gewähren. Daraufhin stellte das SEM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2020 eine Kopie der Botschaftsanfrage zu und führte hinsichtlich des Antwortschreibens der Botschaft vom
31. Mai 2017 aus, dass der Bericht Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Das betreffende Schreiben könne daher nicht offengelegt werden, es werde ihm aber dessen wesentlicher Inhalt zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 teilte der Gesuchsteller dem Gericht mit, er habe vom SEM nur eine willkürliche "Mini-Auswahl" der zu edierenden Akten erhalten. Insbesondere liege gemäss dem Aktenverzeichnis weitere Korrespondenz respektive Mailverkehr zwischen dem SEM und der Botschaft vor. Es werde daher erneut Einsicht in die Botschaftsantwort sowie die weiteren Aktenstücke (C40 bis und mit C45) verlangt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020 vollumfänglich ab. Dabei kam es auf die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 zurück, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wiedererwägungsweise gut und erstattete dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss zurück.
Mit Schreiben vom 23. August 2020 reichte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine als Revisionsund Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte er, das Urteil D-502/2020 sei wegen Verletzung von Art. 121 Bst. c und d BGG revisionsweise aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass die vom SEM gewährte Akteneinsicht nur die Akten vom 2. Juli 2015 bis zum 28. Juni 2018 umfasst habe, beginnend beim Aktenstück C1 und endend mit Aktenstück C69 beziehungswiese der Kopie eines Strafbefehls vom 17. Oktober 2018 als Akte C70. Ferner sei festzustellen, dass sich in
dem losen Aktenbündel auch Akten befunden hätten, welche zum Fall der Tochter des Gesuchstellers (D. ) gehörten, während wiederum andere Akten – zugehörig zum Asylgesuch des Vaters – gefehlt hätten, inklusive einzelner Beweismittel. Es sei auch festzustellen, dass dem Gesuchsteller entgegen früherer Zusicherungen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Aktenbündel eingeräumt worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass das Asylgesuch von D. seit ihrer Einreise am (…) August 2019 pendent sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid wiedererwägungsweise aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In jedem Fall sei das SEM zu verpflichten, die vollständigen Verfahrensakten paginiert und samt Aktenverzeichnis zur Einsicht zu edieren sowie sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich seine Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Zu allem sei dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter sei das Bundesverwaltungsgericht zu verpflichten, dem Gesuchsteller ohne Verzug Einsicht in seine sämtlichen Akten – inklusive der von ihm selbst eingereichten – zu geben, mit Aktenverzeichnis, Paginierung und Datierung des Eingangs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm für das erstinstanzliche und die laufenden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lagen ein Schreiben der Rechtsvertreterin an das SEM vom 28. März 2020, ein Schreiben von E. vom 30. Januar 2020 mit zwei Zustellcouverts (in Kopie) sowie das Urteil des BVGer D-502/2020 vom 9. Juli 2020 bei.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. August 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 3. September 2020 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Gesuchsteller auf, einen Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Gleichzeitig hob sie den angeordneten Vollzugsstopp wieder auf, da das SEM im Fall des Gesuchstellers aufgrund der Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden keine Wegweisung angeordnet hatte und somit keine Vollzugsmassnahmen drohten, welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten.
Mit Eingabe vom 18. September 2020 liess der Gesuchsteller als Nachweis für seine prozessuale Bedürftigkeit Verfügungen der Sozialhilfe für die letzten drei Monate sowie zwei Sozialhilfeverfügungen betreffend seine Ehefrau und die drei Söhne zu den Akten reichen.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ordnete dem Gesuchsteller lic.iur. Verena Gessler, Advokatin, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, zu präzisieren, in welche Akten des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht verlangt werde. Zur Behandlung des Gesuchs um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten wurden diese dem SEM überwiesen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das vorinstanzliche Dossier aus verschiedenen einzelnen Dossiers besteht, betitelt mit den Buchstaben "A" (Dublin-Verfahren), "B" und "D" (zwei Kantonswechselgesuche) sowie "C" (Wiedererwägungsgesuch). In Bezug auf das Dossier "C" wurde festgehalten, dass mehrere Aktenstücke erst am 21. Juli 2020 und damit nach dem Urteil D-502/2020 vom 9. Juli 2020 paginiert und als Aktenstücke C72 ff. abgelegt wurden, obwohl diese teilweise aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 stammten.
Der Gesuchsteller teilte dem Gericht mit Eingabe vom 24. November 2020 mit, es werde einstweilen um Einsicht in die Aktenverzeichnisse der ihn betreffenden Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (D-7356/2014, D-7030/2015, D-7091/20215 und D-502/2020) ersucht. Des Weiteren wurde festgehalten, dass das SEM bislang keine Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt habe, weshalb dazu noch nicht Stellung genommen werden könne. Zudem wurde erneut Kritik an der Aktenführung des SEM geäussert und der Antrag auf Einsicht in dessen Akten – darunter insbesondere die Aktenstücke C42 – C45 und alle Herkunftsländerinformationen inklusive Quellenangaben – bekräftigt. Als weiteres Beweismittel wurde überdies eine Ausgabe der kamerunischen Zeitung (…) vom (…) Oktober 2020 im Original eingereicht, unter Hinweis auf den Artikel (…), in welchem der Gesuchsteller und weitere Angehörige seiner Familie namentlich erwähnt würden. Abschliessend wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, nach Zustellung der verlangten Akten eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen und in jedem Fall einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 gewährte das SEM dem Gesuchsteller Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, wobei es die Einsicht in verschiedene Aktenstücke verweigerte aufgrund von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung respektive weil es sich um interne Akten oder solche anderer Behörden handle.
Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, woraufhin unter der Verfahrensnummer D-476/2021 ein separates Verfahren eröffnet wurde.
Das Gericht stellte dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom
13. Januar 2021 die gewünschten Aktenverzeichnisse zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 reichte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ein und ersuchte um Einsicht in die Aktenstücke 1 (alle vier Beilagen), 3, 4, 9, 15 und 16 des Dossiers D-502/2020. Weiter bat er um Einsicht in die Botschaftsantwort vom 31. Mai 2017 sowie die weiteren diesbezüglichen Aktenstücke C40 bis C45. Zwar habe das Gericht im Urteil D-502/2020 festgehalten, das SEM habe ihm rechtsgenüglich Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt. Dabei habe es jedoch übersehen, dass es sich bei den Aktenstücken C42 – C45 um eine weitere Botschaftsabklärung handle, welche zumindest dem Inhalt nach mitzuteilen gewesen wäre.
In der Folge wurden dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. Februar 2021 antragsgemäss die Aktenstücke 1 (vier Beilagen), 3, 4, 9 und 15 des Dossiers D-502/2020 zugestellt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim Aktenstück 16 um den Entscheidbogen handle, welcher ein nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehendes gerichtsinternes Dokument darstelle, weshalb in diesen keine Einsicht gewährt werde. Auf die Ansetzung einer Frist für eine weitere Stellungnahme wurde verzichtet, da es sich bei den zur Einsicht zugestellten Akten weitestgehend um Unterlagen handelte, welche der Gesuchsteller selbst eingereicht hatte und die ihm somit bereits bekannt waren.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9).
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist das Revisionsgesuch in Fällen, in denen aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. b-d BGG um
Revision eines Urteils ersucht wird, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
Der Gesuchsteller macht als Revisionsgründe geltend, es seien einzelne Anträge unbeurteilt geblieben und das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. c und d BGG). Das Urteil D-502/2020 datiert vom 9. Juli 2020 und wurde dem Gesuchsteller am 23. Juli 2020 eröffnet. Die Revisionseingabe vom
23. August 2020 wurde damit unter Anrufung eines Revisionsgrundes fristund formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 121 Bst. c und d BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren D-502/2020 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 9. Juli 2020 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist er zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, a.a.O. Rz. 5.70). Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
In der Eingabe vom 24. November 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Durchführung eines Schriftenwechsels. Da sich das vorliegende Revisionsgesuch – wie in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt – als unbegründet erweist, ist gestützt auf Art. 127 BGG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäss Art. 121 Bst. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Unter "Anträgen" im Sinne dieser Bestimmung sind dabei grundsätzlich nur solche materieller Art zu verstehen, während blosse Verfahrensanträge nicht darunter fallen (vgl. Urteil des BVGer E- 5637/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2.2 m.H.). Der Revisionsgrund ist zudem nicht schon verwirklicht, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht. In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde. Erst wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag
als unbeurteilt geblieben (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Art. 121 Rz. 20).
Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhaltsoder Beweiswürdigung. Eine Revision scheidet daher aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese nicht für ausschlaggebend hält. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Das bedeutet, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis hätte führen müssen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-1476/2020 vom 3. April 2020 E. 2; E-6550/2019 vom 10. März 2020 E.
4.2; siehe auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51 und 5.54).
5.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde einleitend geltend gemacht, dass der angefochtene Entscheid de facto trotz seiner Länge ein summarisch begründetes Urteil sei. Das Gericht habe zunächst halbwegs mit einem Schriftenwechsel begonnen und dann mittendrin ohne Not und ohne gesetzliche Grundlage die ordentliche Fortsetzung unterdrückt und ein Urteil gefällt. Dessen Aufbau bestehe in kumulativ aneinandergereihten dass-Sätzen, wobei in der Regel auf die Nennung der genauen Aktenstücke verzichtet und beispielsweise pauschal ein Affidavit – obwohl sich mehrere bei den Akten befänden – als unglaubwürdig qualifiziert werde, ohne dass die im Kontext angebotenen Beweise je abgenommen und geprüft worden wären. Das Urteil sei nicht rechtsgenüglich begründet und verletze den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es mute seltsam an, dass das Gericht auf Seite 3 des Urteils nicht einmal in
der Lage sei, die Familienverhältnisse des Gesuchstellers korrekt wiederzugeben. Eine weitere Merkwürdigkeit stelle der Umstand dar, dass im Urteil hinsichtlich der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 stehe, das Eröffnungsdatum sei unbekannt. Das Gericht werde dringend ersucht, herauszufinden und mitzuteilen, wann die Verfügung eröffnet worden sei. Zudem sei weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2019, welche mit zahlreichen neuen Beweismitteln versehen gewesen sei, eingetreten, weshalb dies umgehend nachzuholen sei.
Es ist festzuhalten, dass das Urteil vom 9. Juli 2020, auch wenn es in der Form eines "dass-Urteils" redigiert wurde, nicht bloss mit einer summarischen Begründung versehen ist. Es handelt sich nicht um einen einzelrichterlichen Entscheid, sondern um ein Urteil, welches in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern erging. Ein solches bedarf einer ordentlichen Begründung (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG e contrario), welche indessen nicht an eine bestimmte Form gebunden ist. Allein aus dem Umstand, dass das Urteil nicht in Prosa verfasst wurde, lässt sich keineswegs ableiten, es handle sich de facto um ein summarisch begründetes Urteil. Die Art und Weise, wie ein Urteil erstellt wurde, stellt im Übrigen ohnehin keinen der in Art. 121 BGG aufgelisteten Verfahrensmängel dar und ist somit einer Revision nicht zugänglich.
Weiter wurde in der Revisionseingabe gerügt, dass kein ordentlicher Schriftenwechsel durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich auf Seite 9 des angefochtenen Urteils der Hinweis befindet, es werde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Diese spezialgesetzliche Bestimmung erlaubt es auch in Fällen, in denen drei Richterinnen oder Richter über eine Beschwerde befinden, von der Durchführung eines Schriftenwechsels abzusehen. Das entsprechende Vorgehen stützt sich somit auf eine gesetzliche Grundlage, welche im Entscheid ausdrücklich erwähnt wurde, und erweist sich offensichtlich als rechtmässig.
Sodann kann die im Revisionsgesuch geäusserte Kritik, das Gericht habe die Familienverhältnisse im Urteil falsch dargestellt, nicht nachvollzogen werden. An der zitierten Stelle auf Seite 3 des Urteils D-502/2020 wurden nicht etwa die vollständigen Familienverhältnisse des Gesuchstellers wiedergegeben, sondern dessen Aussagen im Rahmen der Anhörung zu-
sammengefasst. Dies lässt sich ohne Weiteres aus dem Kontext der betreffenden Textpassage erkennen. Tatsächlich gab der Gesuchsteller anlässlich seiner Anhörung im Dezember 2016 an, dass er mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Söhne habe, die in der Schweiz geboren seien (vgl. C34, F43). Der dritte Sohn kam erst im Jahr (…) und damit nach der Anhörung zu den Asylgründen zur Welt.
Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuchsteller ein Nachteil daraus erwachsen sein soll, dass das Eröffnungsdatum der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 keinen Eingang in das Beschwerdeurteil gefunden hat, zumal ihm nicht vorgeworfen worden war, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Der Vollständigkeit halber ist indessen anzumerken, dass die betreffende Verfügung dem Gesuchsteller gemäss Sendungsverfolgung der Post (Sendungsnummer …) am 27. Dezember 2019 eröffnet worden war.
Soweit der Gesuchsteller kritisiert, weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht sei auf seine Eingabe vom 21. Dezember 2019 "eingetreten", ist nicht ersichtlich, was darunter zu verstehen wäre. Ein formelles Eintreten auf (Beweismittel-)Eingaben ist nicht erforderlich und es reicht aus, wenn aus dem Entscheid hervorgeht, dass die vorgelegten Beweismittel zu den Akten genommen und gewürdigt wurden. Im revisionsweise angefochtenen Urteil wurde auf Seite 5 die betreffende Eingabe inklusive der darin vorgelegten Beweismittel erwähnt und somit zur Kenntnis genommen. Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit der Würdigung der Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht auf Seite 11 f. des Urteils nicht einverstanden ist und diese für unzureichend hält, stellt keinen Revisionsgrund dar. Die Beweismitteleingaben werden im Urteil ausdrücklich erwähnt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, das Gericht habe diese übersehen respektive aus Versehen nicht berücksichtigt. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist daher in dieser Hinsicht nicht erfüllt.
Sodann wurde in der Revisionseingabe vorgebracht, dem angefochtenen Urteil fehle es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Eine Revision des Urteils D-502/2020 aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch ausgeschlossen, da es sich dabei nicht um einen der in Art. 121-123 BGG aufgelisteten Revisionsgründe handelt (vgl. oben E. 4.3).
Zur Aktenführung des SEM sei ferner anzumerken, dass als Beweismittel für die Niederbrennung des väterlichen Hauses durch das Militär eine CD eingereicht worden sei, welche aber nicht in der "Beweisliste" der Verfügung des SEM figuriere. Die CD sei dem SEM ein zweites Mal zugestellt worden, was in den Akten nirgends erscheine, ebenso wenig wie die diesbezügliche Korrespondenz mit Staatssekretär Mario Gattiker. Das SEM habe diverse Ereignisse – namentlich die Flucht der weiteren Familienangehörigen des Gesuchstellers und deren Hintergründe – als irrelevant angesehen beziehungsweise gar nicht behandelt und diesbezügliche Beweismittel ignoriert. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich diesem pauschalen Vorgehen fatalerweise unbesehen angeschlossen, in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Sodann sei in der Eingabe vom 16. Februar 2020 ein Schreiben von E. vom 30. Januar 2020 inklusive zwei Zustellcouverts (alles im Original) zu den Akten gereicht worden, in welchem die langjährige Mit-
gliedschaft des Gesuchstellers beim (…) und seine damit zusammenhängenden Tätigkeiten bestätigt würden. Dabei handle es sich um ein zentrales Dokument, da dieses insbesondere die hohe Funktion des Gesuchstellers in der (…) darlege und beweise. Im angefochtenen Urteil sei hinsichtlich der Eingabe vom 16. Februar 2020 vermerkt, es seien Kopien – und nicht etwa die Originale – von Zustellcouverts eingereicht worden. Zudem werde ausgeführt, das als Beilage erwähnte Schreiben eines E. vom 30. Januar 2020 habe sich nicht bei der Eingabe befunden. Es sei ein krasser Verstoss gegen Treu und Glauben, dass die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller nicht unverzüglich auf das Fehlen dieses zentralen Dokuments hingewiesen beziehungsweise ihm die Gelegenheit eingeräumt habe, dieses nachzureichen. Da die Originale eigentlich bereits eingereicht worden seien, könnten nun lediglich Kopien des Schreibens vom 30. Januar 2020 sowie der beiden Zustellcouverts eingereicht werden.
In Bezug auf die Aktenführung des SEM im erstinstanzlichen Asylverfahren ist festzuhalten, dass diese tatsächlich als mangelhaft angesehen werden muss. So wurden diverse Aktenstücke – darunter die erwähnte Korrespondenz mit Staatssekretär Mario Gattiker – erst nach dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2020 paginiert (vgl. Aktenverzeichnis Dossier C, Aktenstücke C72 ff.). Das N-Dossier, welches dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens im August 2020 übermittelt worden war, enthielt immer noch eine erhebliche Anzahl von unpaginierten Aktenstücken. Nachdem das Dossier mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 dem SEM überwiesen wurde zur Behandlung des mit der Revisionseingabe gestellten Akteneinsichtsgesuchs, wurden erneut diverse Akten nachpaginiert (vgl. Aktenverzeichnis Dossier "A", Aktenstücke A24 ff., Aktenverzeichnis Dossier "C", Aktenstücke C91 ff., Aktenverzeichnis Dossier "D", Aktenstück D6 f.), bevor dem Gesuchsteller am 10. Dezember 2020 die von ihm beantragte Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt wurde. Dieses Vorgehen erscheint zwar grundsätzlich fragwürdig. Indessen hat das Gericht im Urteil D-502/2020 den Antrag des Gesuchstellers auf Akteneinsicht nicht unbehandelt gelassen. Vielmehr hat es festgehalten, dass bezüglich der geltend gemachten unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz – mit Ausnahme der Akten zur Botschaftsabklärung – in der Beschwerde nicht deklariert worden sei, in welche Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sein soll, und dass kein konkretes Gesuch gestellt worden sei, weshalb auf diesen Punkt nicht näher einzugehen sei (vgl.
a.a.O. S. 10). Der Gesuchsteller teilt diese Auffassung offensichtlich nicht
und ist der Ansicht, sein Gesuch um Akteneinsicht sei ausreichend konkret gewesen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid, da die Beurteilung des Antrags um Gewährung der Akteneinsicht als unzutreffend erachtet wird. Das Revisionsverfahren dient jedoch nicht dazu, eine abweichende rechtliche Würdigung in Bezug auf einzelne Beschwerdeanträge vorzunehmen. Das Gericht hat den Antrag um Akteneinsicht weder übersehen noch unbeurteilt gelassen, sondern diesen nicht zur Zufriedenheit des Gesuchstellers behandelt. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 BGG liegt damit nicht vor. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe die vom SEM gewährte Einsicht in die Botschaftsabklärung als ausreichend qualifiziert und dabei übersehen, dass in eine zweite Botschaftsanfrage und -antwort (Akten C42-C45) keine Einsicht gewährt worden sei. Im Urteil D-502/2020 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das SEM die Aktenstücke C42-C45 als Akten mit überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung und das Aktenstück C41 als "interne Akten" qualifiziert habe, was nicht zu beanstanden sei. Im Weiteren hielt das Gericht fest, dass das SEM auf keines der genannten Aktenstücke zum Nachteil des Gesuchstellers abgestellt habe, weshalb keine weitere Akteneinsicht zu gewähren sei (vgl. a.a.O. S. 10). Von einer übersehenen zweiten Botschaftsanfrage oder einem nicht beurteilten Antrag kann auch in dieser Hinsicht nicht die Rede sein.
Der Gesuchsteller beanstandet ferner, sein Antrag, das SEM habe sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich seine Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, sei nicht behandelt worden. Der betreffende Antrag wurde auf Seite 6 des Urteils D-502/2020 ausdrücklich erwähnt. In der Folge kam das Gericht indessen zum Schluss, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt habe (vgl. a.a.O. S. 11 und 13). Auch wenn es den Antrag auf Offenlegung der Quellenangaben damit nicht explizit abgewiesen hat, handelt es bei diesen Feststellungen doch um eine stillschweigende Beurteilung respektive Abweisung dieses Antrags.
In der Revisionseingabe wird schliesslich gerügt, das SEM habe eine als Beweismittel eingereichte CD sowie weitere Dokumente nicht korrekt in den Akten abgelegt. Zudem habe es massgebliche Beweismittel und entscheidende Ereignisse ignoriert, wobei das Bundesverwaltungsgericht sich diesem Vorgehen unbesehen angeschlossen habe. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die betreffende CD in den Akten befindet (vgl. C68) und in
der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt wurde (vgl. C81, S. 3 Ziff. 6). Sodann handelt es sich beim Umstand, welche Bedeutung das SEM einem konkreten Beweismittel beimisst und wie es einzelne Vorbringen wertet, um die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts. Das Gericht hat vorliegend die Einschätzung des SEM in seinem Urteil D-502/2020 trotz der im Beschwerdeverfahren geäusserten Kritik bestätigt (vgl. a.a.O.
S. 11 f.). Entgegen der in der Revisionseingabe vertretenen Auffassung stellt dies keinen zulässigen Revisionsgrund dar, da es sich nicht um einen unbeurteilten materiellen Antrag handelt und das Gericht keine erheblichen Tatsachen übersehen, sondern diese anders als der Gesuchsteller gewürdigt hat.
Sodann macht der Gesuchsteller geltend, dass er mit Eingabe vom
16. Februar 2020 ein Schreiben von E. vom 30. Januar 2020 (im Original, inklusive zwei Zustellcouverts) zu den Akten gereicht habe. Erst dem Urteil vom 9. Juli 2020 habe er entnommen, dass das Schreiben sich nicht bei den Beilagen der betreffenden Eingabe befunden habe und sich in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts lediglich Kopien der Zustellcouverts fänden. Dies stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. c und d BGG dar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Gericht im Verfahren D-502/2020 das Fehlen des betreffenden Beweismittels – welches die exilpolitischen Tätigkeiten des Gesuchstellers belegen sollte – zwar bemerkt hat, es jedoch nicht als notwendig erachtete, dieses nachzufordern. Im angefochtenen Urteil äusserte sich das Gericht durchaus zur vom Gesuchsteller geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit. Dabei stützte es die Einschätzung der Vorinstanz, dass diese als zu niederschwellig einzustufen sei, um die Aufmerksamkeit der heimatlichen Regierung auf sich zu ziehen (vgl. a.a.O. S. 12). Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kam, dass das als Beweismittel angebotene Schreiben von E. vom 30. Januar 2020 nicht geeignet sei, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nachdem das Urteil ausdrücklich festhält, dass sich das Schreiben nicht bei der Eingabe vom 16. Februar 2020 befunden habe, kann nicht angenommen werden, dass die fehlende Nachforderung dieses Dokuments ein Versehen des Gerichts darstellt. Inwiefern in dieser Hinsicht ein (materieller) Antrag unbeurteilt geblieben sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal sich das Gericht mit der exilpolitischen Tätigkeit des Gesuchstellers auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass dieser die Auffassung des Gerichts nicht teilt und die Würdigung seiner politischen Aktivitä-
ten als unzutreffend einschätzt, ist als blosse appellatorische Kritik zu werten, die nicht geeignet ist, zur Revision des angefochtenen Urteils zu führen.
In den Rechtsbegehren wurde sodann beantragt, es sei festzustellen, die von der Vorinstanz am 11. Dezember 2010 gewährte Akteneinsicht habe nur die Akten vom 2. Juli 2015 bis und mit 28. Juni 2018 (C1-C69) umfasst. Zudem hätten sich in den vorinstanzlichen Akten auch Akten befunden, die zum Fall der Tochter D. gehörten, während andere Akten, zugehörig zum Asylgesuch von D. Vater, gefehlt hätten. Weiter sei festzustellen, dass dem Gesuchsteller im erstinstanzlichen Asylverfahren entgegen früherer Zusicherungen nach Gewährung der Akteneinsicht keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass das Asylgesuch der Tochter D. seit ihrer Einreise am (…) August 2019 pendent sei.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass minderjährige Kinder vom SEM regelmässig unter derselben "N-Nummer" erfasst werden wie die Eltern, weshalb sich in den Akten der letzteren oft auch solche befinden, welche zum – allenfalls separat geführten – Verfahren der Kinder gehören. Dies ist nicht zu beanstanden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuchsteller daraus ein Nachteil entstanden sein soll. Das Verfahren der Tochter bildete überdies nicht Gegenstand des revisionsweise angefochtenen Urteils und kann somit nicht Thema des Revisionsverfahrens sein. Weiter bestand im erstinstanzlichen Verfahren des Gesuchstellers kein Anspruch darauf, dass ihm vor dem Asylentscheid die Möglichkeit eingeräumt wird, Einsicht in die Akten zu nehmen und eine Stellungnahme einzureichen. In Bezug auf sämtliche der aufgeführten Feststellungsbegehren ist festzuhalten, dass diese keinen der in Art. 121 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe beschlagen. Zur Aktenführung des SEM und der geltend gemachten unvollständig gewährten Akteneinsicht wurde bereits in den vorstehenden Erwägungen Stellung genommen. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens besteht kein Raum für die Feststellung von angeblichen Verfahrensfehlern durch die Vorinstanz, da dies keinen Revisionsgrund darstellt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Revisionsbegehren aufgeführten Kritikpunkte am angefochtenen Urteil weder den Tatbestand der unbeurteilt gebliebenen Anträge noch der aus Versehen nicht berücksich-
tigten erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. c und d BGG erfüllen. Es liegen keine Gründe vor, welche eine Revision des Urteils D- 502/2020 vom 9. Juli 2020 rechtfertigen könnten. Das Revisionsbegehren ist daher abzuweisen und auf die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten.
Der Gesuchsteller beantragt eventualiter, dass das angefochtene Urteil in Wiedererwägung zu ziehen und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein gerichtliches Urteil nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann, sondern nur mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einer Revision unterzogen werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_945/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.5). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren des Gesuchstellers letztinstanzlich geurteilt hat, ist eine Abänderung des Urteils D-502/2020 ausschliesslich im Rahmen der Revision möglich. Auf das Eventualbegehren, das betreffende Urteil sei in Wiedererwägung zu ziehen, ist daher nicht einzutreten. Das mit der Eingabe vom 24. November 2020 unter dem Zwischentitel "Wiedererwägungsgesuch" eingereichte neue Beweismittel (Zeitungsartikel vom (…) Oktober 2020) kann folglich nicht berücksichtigt werden, zumal eine Revision aufgrund von nachträglich entstandenen Beweismitteln nicht möglich ist (vgl. BVGE 2013/22).
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.– ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Aeschimann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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