Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-1229/2020 |
Datum: | 24.02.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | ühre; Lanka; Anhörung; Gericht; Sachverhalt; Recht; Person; Bundes; Verfahren; SEM-act; Beschwerdeführers; Beweis; Verfügung; Urteil; Behörde; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Behörden; Sachverhalts; Verfolgung; Rückkehr; Gruppe; Aava- |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 66 BGG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 III 65; 144 I 11 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-1229/2020
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Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien A. , geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (…).
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Au-
gust 2016. Auf dem Luftweg gelangte er über den B.
in die
C. . Von dort aus setzte er seine Reise mit dem Auto über ihm unbekannte Länder fort und erreichte am 13. August 2016 die Schweiz. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D. ein Asylgesuch, woraufhin er am 16. August 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am 4. Dezember 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus E. (Distrikt F. ) und habe dort bei seinen Eltern gelebt. Die Schule habe er im Jahr (…) mit einem A-Level abgeschlossen und danach (…) -Kurse besucht. Zudem habe er seinem Vater im Landwirtschaftsbetrieb geholfen und sich als Fahrzeughändler für (…) betätigt. Ein befreundeter (…) namens G. sei früher bei "der Bewegung" gewesen. Am (…) 2014 seien Angehörige der Terrorism Investigation Division (TID) zum (…) gekommen und hätten G. unter vorgehaltener Waffe verhaftet. Weil er zufällig anwesend gewesen sei, hätten sie ihn ebenfalls mitgenommen und mehrere Tage inhaftiert. Er sei nach Drogen und Waffen gefragt sowie gefoltert worden. Schliesslich hätten sie G. schwer verletzt in seinen Raum gebracht, woraufhin er (der Beschwerdeführer) ohnmächtig geworden sei. Als er aufgewacht sei, habe er sich beim (…) befunden mit dem Kopf im Schoss seiner Mutter. Anschliessend sei er zur Behandlung ins Spital gebracht worden. Kurz nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, seien Polizisten zu ihnen gekommen. Sie hätten die Spitalunterlagen herausverlangt und das Haus durchsucht, wobei sie ihn beschuldigt hätten, ein Drogenhändler zu sein. Sein Vater und er seien mitgenommen und erst gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Später seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) vorbeigekommen und hätten ihm Fotos von Personen vorgelegt, die er hätte identifizieren sollen. Zudem sei er zu Hause von TID-Leuten gesucht und aufgefordert worden, sich bei ihnen zu melden. Zusammen mit einem Anwalt sei er zu ihnen gegangen für eine Befragung. Zwar habe er wieder gehen können, er sei jedoch danach erneut zu Hause ge-
sucht worden. Während dieser Zeit seien im Internet auch Artikel veröffentlicht worden, in denen er – unter seinem Rufnamen H. sowie unter seinem Geburtsnamen I. – als Krimineller bezeichnet worden sei, welcher in Waffenund Drogengeschäfte verwickelt und Mitglied der sogenannten Aava-Gruppe sei. Um weiteren Problemen zu entgehen, habe er sich mithilfe von Verwandten in J. und später in K. versteckt. Die Behörden hätten sich aber anhaltend bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und einmal auch seinen Vater mitgenommen. Um sein Leben zu schützen, habe seine Familie ihn ins Ausland geschickt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original und einen Geburtsregisterauszug mit englischer Übersetzung vom
7. November 2012 zu den Akten. Zudem legte er ein Bestätigungsschreiben seines Anwalts vom 21. August 2016 sowie Ausdrucke von Internetartikeln und Zeitungsartikel, in welchen die Namen "H. " und "I. " auftauchten, vor.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 – eröffnet am 1. Februar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Der Beschwerdeführer erhob mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [4] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven
Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien [1].
Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – folgende Unterlagen bei: ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Bericht des Adayaalam Centre for Policy Research (ACPR) vom 18. November 2016, ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zu Sri Lanka vom
23. Januar 2020 mit 482 Quellenangaben zu Sri Lanka (zusätzlich auf CDROM gespeichert eingereicht), ein Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers mit englischer Übersetzung vom 2. Oktober 2010 (Kopie), ein teilweise geschwärztes Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Fall N (…).
Mit Verfügung vom 6. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab er ihm – vorbehältlich allfälliger Änderungen im Verlaufe des Verfahrens – die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und forderte ihn auf, bis zum 23. März 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer leistete am 23. März 2020 den Kostenvorschuss. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom gleichen Tag wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mit der Beurteilung der vorliegenden Sache zwei Richter aus derselben Partei (SVP) betraut worden seien. In korrekter Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei der Drittrichter Yanick Felley durch eine nicht der SVP angehörige Gerichtsperson zu ersetzen. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bisher nicht offengelegt, dass er einen "Langzeitkollegen" namens L. habe, welcher im (…) 2016 aufgrund des Verdachts, mit der Aava-Gruppe in Verbindung zu stehen, behördlich verfolgt und angeschossen worden sei. In der Folge sei er nach Indien geflüchtet und dort im Jahr 2017 festgenommen worden. In Sri Lanka werde er nach wie vor gesucht. Die Freundschaft zu L. stelle für den Beschwerdeführer – da ihm von den Sicherheitsbehörden eine Mitgliedschaft bei der Aava-Gruppe vorgeworfen worden sei – ein risikoerhöhendes Sachverhaltselement dar. Ferner reichte der Rechtsvertreter einen auf CD-ROM gespeicherten Bericht ("Update Ländersituation Sri Lanka" vom 26. Februar 2020) ein, wies auf
zentrale Entwicklungen seit der Einreichung des letzten Länderberichts hin und legte dar, inwiefern sich dies auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers auswirke. Neben dem Update des Länderberichts lagen der Eingabe zwei Fotos, die den Beschwerdeführer mit L. zeigten, sowie zwei Zeitungsberichte über letzteren inklusive englische Übersetzungen bei.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen machen und weitere Beweismittel einreichen. Geltend gemacht wurde insbesondere, dass in Sri Lanka zurzeit ein Gerichtsverfahren laufe, in welchem sowohl der Beschwerdeführer als auch G. und L. als Angeklagte aufgeführt würden. Verfahrensgegenstand bilde ein Vorfall vom (…) 2016, bei welchem mutmassliche Mitglieder der bewaffneten Aava-Gruppe in einen Konflikt mit der Polizei geraten seien. Weiter wurden ergänzende Informationen zu L. sowie zur Berichterstattung über den Beschwerdeführer vorgebracht. Als Beilagen zu dieser Eingabe wurden Kopien von diversen Gerichtsakten inklusive partieller Übersetzungen, ein Schreiben der indischen Behörden betreffend die Zuweisung von L. in ein Camp (mit englischer Übersetzung) sowie zwei Internetberichte betreffend den Beschwerdeführer, ebenfalls mit englischer Übersetzung, zu den Akten gereicht.
In einer weiteren Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2021 wurden ergänzende Ausführungen zu Entwicklungen in Sri Lanka und deren Auswirkungen die Situation des Beschwerdeführers gemacht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich vorliegend eine mündliche Parteiverhandlung als zielführend und zwingend notwendig erweise, um den Länderkontext von Sri Lanka und insbesondere die dortige Sicherheitslage korrekt zu erfassen und zu würdigen. Neben einem Länderbericht des Rechtsvertreters (Update Länderinformationen und neuer Länderbericht vom 16. August 2021 mit 210 Quellenangaben zu Sri Lanka) lag der Eingabe eine Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung bei.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, einzutreten.
Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2020 mitgeteilt. Auf den Antrag, es sei bekannt zu geben, ob die mit Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2). Ergänzend anzufügen ist, dass der Spruchkörper durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts am 3. März 2020 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde. Aufgrund eines zusätzlichen, manuell zu berücksichtigenden Kriteriums (Sprache, Konnexität, Vorbefassung, Ausstand, Abwesenheit, Dringlichkeit/Entlastung) musste der Spruchkörper anschliessend angepasst werden. Dies geschah wiederum mit Hilfe des EDV-basierten Zuteilungssystems.
In der Beschwerde wird eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts geltend gemacht, da zwei der im vorliegenden Verfahren mitwirkenden Richter der SVP angehörten. In korrekter Umsetzung des Entscheids des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei
Richter Yanick Felley durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts noch aus dem vorgenannten Entscheid des Bundesgerichts ergibt sich eine Pflicht, nachträglich in die personelle Besetzung einzugreifen, wenn eine Mehrheit des Spruchkörpers derselben Partei angehört (vgl. bspw. die Urteile des BVGer D-1534/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2, D-2402/2020 vom 10. August 2020 E. 3 und D-3751/2018 vom
11. Juli 2018 E. 6.1). Das Ersuchen um Ersetzung von Richter Yanick Felley durch eine Gerichtsperson, welche nicht der SVP angehört, ist demnach abzuweisen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass das SEM zwischen der BzP und der Anhörung zwei Jahre habe verstreichen lassen und dem Beschwerdeführer in der Folge vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen vorwerfe. Dieses Vorgehen missachte eine zentrale Empfehlung des Gutachtens von Prof. Walter Kälin. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die beanstandete zeitliche Distanz zwischen BzP und Anhörung nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Bei der Empfehlung von Prof. Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, handelt es sich nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8).
Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, die Anhörung durch das SEM sei unprofessionell durchgeführt worden und grundsätzlich mangelhaft. Der Befrager habe kein Interesse an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gezeigt und vielmehr versucht, den Beschwerdeführer durch ständiges Wiederholen derselben Fragen in Bedrängnis zu bringen. Zahlreiche Fragen hätten darauf abgezielt, weshalb er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Daraufhin habe er immer wieder angeben müssen, dass er dies nicht wisse. Seine Verfolgung beruhe gerade darauf, dass er zufällig mit einem Mitglied der Aava-Gruppe unterwegs gewesen und bei seiner Verhaftung lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei, was das SEM völlig verkannt habe. Zudem seien bei der Anhörung keine Fragen zu wesentlichen Punkten wie möglichen (familiären) Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zum exilpolitischen Engagement oder zu allfälligen Narben gestellt worden. Ebenso wenig habe sich der Befrager für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers interessiert und nach dessen Aussage, dass er
wegen psychischen Problemen zum Psychiater gegangen sei, keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Das Verhalten des Befragers laufe offensichtlich dem SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr zuwider, welches unter anderem vorschreibe, dass der asylsuchenden Person mit Respekt, Geduld und Empathie zu begegnen sowie bei der Anhörung eine angenehme Atmosphäre und ein Klima des Vertrauens zu schaffen sei.
Der Einwand, die Anhörung sei mangelhaft und das SEM stütze seine Verfügung auf eine unzureichende Grundlage, erweist sich als unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die befragende Person bei der Anhörung nach den Hintergründen für eine geltend gemachte Verfolgung erkundigt. Die in der Beschwerde (Seite 11) zitierten Fragen bezogen sich auf verschiedene Sachverhaltselemente wie beispielsweise die vorgebrachte Verhaftung oder die späteren Besuche durch Angehörige des TID respektive des CID. Ein unnötiges Wiederholen von Fragen mit dem Ziel, den Beschwerdeführer in Bedrängnis zu bringen, kann dem Anhörungsprotokoll nicht entnommen werden. Vielmehr erhielt er die Gelegenheit, sowohl im Rahmen des freien Berichts als auch im Zuge von vertiefenden Nachfragen die Gründe, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat bewegt hätten, umfassend darzulegen. Es bestand keine Veranlassung, von ihm nicht erwähnte zusätzliche Sachverhaltselemente abzuklären beziehungsweise zu erfragen. In der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht geltend gemacht, dass er über familiäre Verbindungen zu den LTTE verfüge, exilpolitisch tätig sei oder sichtbare Narben habe. Sodann wurde er ausdrücklich nach seinem Gesundheitszustand gefragt, woraufhin er antwortete, dass es ihm Ende letzten Jahres psychisch nicht gut gegangen sei (vgl. SEM-act. A14/15 F119). Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) – auf die er denn auch aufmerksam gemacht wurde (vgl. SEM-act. A4/13 S. 2, Ziff. 8.02 und S. 12, A14/15 S. 2)
ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, allfällige aktuelle medizinische Probleme darzulegen. Schliesslich ist aus dem Anhörungsprotokoll auch nicht ersichtlich, inwiefern der Befrager seine Verhaltenspflichten gemäss dem SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr verletzt haben soll. Namentlich kann weder ein Desinteresse an der Feststellung des Sachverhalts noch fehlender Respekt gegenüber dem Beschwerdeführer erkannt werden. Überdies handelt es sich beim Handbuch des SEM um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Zusammenfassend ist die Anhörung vom 4. Dezember 2018 nicht als mangelhaft einzustufen. Es besteht
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Da sich die Anhörung als korrekt erweist und der Sachverhalt als vollständig festgestellt zu erachten ist (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen), ist der Beweisantrag, der Beschwerdeführer sei erneut von einer anderen Person anzuhören, wobei insbesondere auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen sei, abzuweisen.
In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit den geltend gemachten individuellen Asylgründen des Beschwerdeführers (vermeintliche Zugehörigkeit zur Aava-Gruppe, Inhaftierung unter Folter, Verfolgung durch die Behörden) sowie hinsichtlich der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Situation unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Verschlechterung der Sicherheitsund Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, Hochrisikofaktor Schweiz) und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt.
Vorliegend hat das SEM die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage genügend abgeklärt und den Sachverhalt hinreichend festgestellt. Die Kritik, wonach es sich auf eine veraltete Lageeinschätzung stütze und die neuesten Länderinformationen nicht berücksichtigt habe, betrifft die Würdigung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – welche es dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste es nicht ausdrücklich auf jede tatbeständliche Behauptung und jeden rechtlichen Einwand eingehen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. In der Beschwerde wird namentlich vorgebracht, das SEM habe den Kern des Sachverhalts nicht erkannt und insbesondere die Tragweite des Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Aava-Gruppe, nicht erfasst. Hierzu ist festzuhalten, dass er selbst kaum Angaben zu dieser Gruppierung machen
konnte und nicht in der Lage war, seine Befürchtungen in diesem Zusammenhang zu konkretisieren (vgl. SEM-act. A14/15 F103 ff.). Das SEM erachtete es denn auch als unglaubhaft, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen Probleme mit den heimatlichen Behörden erhalten hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter die Auffassung und die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Sodann zeigt die umfangreiche Beschwerde deutlich, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht daher nicht verletzt.
Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugänglichen Quellen zitiert. Trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör damit ausreichend Genüge getan. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts in dieser Hinsicht ist zu verneinen.
Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – welcher ausdrücklich auf seine psychischen Probleme hingewiesen habe – weder weiter abgeklärt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Es müsse ein detailliertes ärztliches Gutachten eingeholt werden, da nur auf diesem Weg die Frage geklärt werden könne, ob er bei der Anhörung infolge einer allfälligen Erkrankung in seinem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sei. Zudem sei ein solches Gutachten für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabdingbar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 8.02). Bei der Anhörung führte er zwar aus, dass es ihm Ende des letzten Jahres psychisch nicht so gut gegangen sei, weshalb er zu einem Psychiater gegangen sei (vgl. SEM-act. A14/15 F119). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass er sich im Zeitpunkt der Anhörung bereits nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befand. Im Anhörungsprotokoll finden sich auch keine Anhaltspunkte für ein durch psychische Probleme beeinträchtigtes Aussageverhalten. Entsprechend bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen zu tätigen, zumal sich den Akten auch sonst keine massgeblichen Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Asylbehörden jederzeit über allfällige gesundheitliche Probleme in Kenntnis setzen und diese mit ärztlichen Unterlagen belegen können. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er jedoch keine medizinischen Zeugnisse oder Berichte zu den Akten gereicht, welche – vergangene oder aktuelle – gesundheitlichen Beschwerden belegen würden und es sind auch sonst keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dokumentiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer – wie von ihm beantragt – eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts anzusetzen, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist.
In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM die eingereichten Zeitungsartikel (Beweismittel 1 und 2) nicht vollständig habe übersetzen lassen. Das erste Beweismittel sei gar nicht, das zweite nur teilweise übersetzt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den Akten zwar keine vollständige Übersetzung der beiden Artikel findet. Die Vorinstanz hat jedoch eine zusammenfassende Übersetzung aller vorgelegten Artikel erstellen lassen; diese beschränkt sich nicht nur auf das Beweismittel 2 (vgl. SEM-act. A15 Beweismittel 4). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass keine vollständige Übersetzung von sämtlichen Artikeln erstellt wurde, zumal diese von denselben Ereignissen – den kriminellen Aktivitäten von diversen Gruppierungen im Distrikt F. , welche die Polizei in den Griff kriegen wolle – berichten. Eine unvollständige Prüfung der Parteivorbringen respektive eine Verletzung der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang ist zu verneinen.
Schliesslich wird beantragt, das SEM habe abzuklären, welche Daten sich auf dem Mobiltelefon der im Herbst 2019 in Colombo entführten Bot-
schaftsmitarbeiterin befunden hätten und ob sich unter den von den Behörden abgegriffenen Daten auch der Name des Beschwerdeführers befunden habe. Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der von diesem Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde jedoch nicht substanziiert dargetan. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich im Übrigen keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin und es seien auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
Insgesamt erweisen sich geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten und die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind daher abzuweisen.
In der Eingabe vom 3. November 2021 wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe – wenn nicht unverzüglich ein gutheissendes Urteil ausgefällt werde – eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG und Art. 40 Abs. 2 VGG durchzuführen, da sich eine solche als zielführend und notwendig erweise. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sachverhalt indessen vollständig festgestellt zu erachten. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine ziviloder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist deshalb abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. AsylG in verschiedenen Entscheiden im Einzelnen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe er bei der Anhörung angegeben, dass er drei Tage in Haft gewesen und nach der Entlassung am selben Abend von der Polizei zu Hause aufgesucht worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der BzP ausgeführt, er sei am zweiten Tag seines Haftaufenthalts ohnmächtig geworden und mit dem Kopf auf dem Schoss seiner Mutter beim (…) aufgewacht, woraufhin er sich zwei Tage in Spitalpflege habe begeben müssen. Weiter habe er bei der BzP erklärt, dass er bei einer Aussenstelle des Büros vom
4. Stock in F. hätte erscheinen sollen, dieser Aufforderung aber keine Folge geleistet habe. Gemäss seinen Ausführungen bei der Anhörung sei er dagegen mit einem Rechtsanwalt zu dieser Befragung gegangen. An den konkreten Inhalt der angeblichen Befragung habe er sich aber nicht erinnern können und lediglich angegeben, er würde dies nicht wissen.
Ergänzend habe er ausgeführt, er sei gefragt worden, warum er sich versteckt habe und ob er wirklich unschuldig sei. Angesichts der aufgeführten Widersprüche sowie der oberflächlichen Schilderungen könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Weiter habe er behauptet, Zeitungen und Internetportale hätten ihn in den Jahren 2016 und 2017 unter seinem Rufnamen H. sowie seinem Geburtsnamen I. mit gewalttätigen Gruppierungen und Drogen in Zusammenhang gebracht. Seine Eltern hätten ihm den Namen I. bei der Geburt gegeben und diesen später geändert. Sie würden ihn jedoch weiterhin so nennen, während er Dokumente stets mit seinem neuen Namen unterschreibe. Hierzu gelte es festzuhalten, dass in den als Beweismittel eingereichten Zeitungsund Internetartikeln der Name I. nicht in Bezug auf eine Person genannt werde, sondern als Name einer Jugendbande auftauche. Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel darzulegen vermocht, dass ein Rufname tatsächlich H. sei. Ein Zusammenhang zwischen den Berichten über Drogen und gewalttätige Banden mit seiner Person sei nicht zu erkennen. Insgesamt erschienen seine Vorbringen und die angeblichen Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden konstruiert und widersprüchlich, weshalb sich diese als unglaubhaft erwiesen. Es gelinge ihm daher nicht, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Weiter habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch sieben Jahre im Heimatstaat gelebt und allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde ausgeführt, mit den eingereichten Zeitungsartikeln lägen objektive Beweismittel für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung vor. Obwohl bei einem auf diese Weise belegten Sachverhalt die Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet werde, nehme die Vorinstanz eine solche vor und ignoriere die Beweismittel. Dabei komme sie zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Das SEM habe den Kern des Sachverhalts jedoch nicht einmal ansatzweise erkannt. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich ein typisches Opfer behördlicher Willkür gegen junge tamilische Männer aus dem Norden Sri Lankas geworden. Ausgangspunkt seiner Probleme sei die Zusammenarbeit mit G. gewesen, welcher höchstwahrscheinlich Mitglied der berüchtigten Aava-
Gruppe, einer kriminellen Bande, gewesen sei. Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten diesbezüglich im November 2016 vor Gericht ausgesagt, dass es sich bei von ihnen verhafteten Aava-Mitgliedern um alte LTTE-Kader handle, welche sich erneut formieren wollten. Die angebliche Mitgliedschaft bei der Aava-Gruppe sei ein beliebter Vorwand der Polizei, um junge Tamilen in F. festzunehmen. Dabei handle es sich um ein Verfolgungsmuster der Sicherheitsbehörden, welches mit der Angst vor einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus begründet werde. Der Beschwerdeführer sei am Tag von G. Festnahme zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und nur deshalb ebenfalls festgenommen worden. Er sei somit Opfer des beschriebenen behördlichen Vorgehens geworden, weil er ein junger Tamile sei und zufällig mit G. zusammengearbeitet habe. Die Flucht in die Schweiz stelle für die heimatlichen Sicherheitsbehörden ein weiteres Verdachtsmoment dar, da er sich dadurch der Strafjustiz entzogen habe. Diese Bedrohungslage sei vom SEM nicht im Ansatz erfasst worden.
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe sich zur Haftdauer und dem anschliessenden Spitalaufenthalt widersprüchlich geäussert. Er habe jedoch angegeben, dass er bei der Inhaftierung unter Schock gestanden habe, wobei bekannt sei, dass ein solcher Zustand mehrere Tage andauern könne. Am zweiten Tag der Haft sei er beim Anblick seines zerschundenen Freundes G. in Ohnmacht gefallen und mit dem Kopf auf dem Schoss seiner Mutter aufgewacht. Während des anschliessenden Spitalaufenthalts habe er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch immer in einem Schockzustand befunden, weshalb er darüber mehr aus Erzählungen als aus Erinnerungen wisse. Aufgrund der Ohnmacht sei es nicht relevant und nicht rekonstruierbar, ob er sich zwei oder drei Tage in Haft befunden habe. Die erste dauerhafte Erinnerung nach der Inhaftierung sei die Ankunft zu Hause, wobei er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung dargelegt habe, dass die Polizei noch am selben Abend eine Hausdurchsuchung vorgenommen habe. Dabei sei interessant, dass lediglich die Krankenakten beschlagnahmt worden seien, welche die Misshandlungen durch die Sicherheitsbehörden dokumentierten und diese hätten belasten können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Haftzeit und zur erlittenen Folter erwiesen sich durchwegs als glaubhaft. Das SEM konstruiere einen weiteren Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob er der Aufforderung, sich beim TID zu melden, nachgekommen sei. Bei der BzP habe er seine gesamten Fluchtgründe zusammenfassen müssen und dargelegt, dass er in den 4. Stock vorgeladen wor-
den sei. Er sei dort allerdings nicht hingegangen, sondern habe einen Anwalt kontaktiert, welcher ihm aus der Situation herausgeholfen habe. Offensichtlich habe er dabei lediglich ausgelassen, dass er mit seinem Anwalt im 4. Stock gewesen sei, wie er dies bei der Anhörung geschildert habe. Es handle sich dabei nur um ein bei der BzP ausgelassenes, nebensächliches Detail, das auf eine unterschiedliche Erzählweise zurückzuführen sei. Weiter sei es zynisch, wenn das SEM pauschal behaupte, die Angaben des Beschwerdeführers seien wortkarg und oberflächlich, wenn der Befrager ihm sehr oft im Kern dieselbe Frage – betreffend den Grund für seine Verfolgung – gestellt habe. Bereits bei der ersten diesbezüglichen Nachfrage hätte der befragenden Person auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei und somit nicht wissen könne, weshalb er verfolgt worden sei. In Bezug auf sämtliche Fragen, welche zwischen diesen wiederholenden Nachfragen gestellt worden seien, habe er realitätsnahe und stringente Angaben gemacht. Die Argumentation des SEM zur Glaubhaftigkeit sei insgesamt nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch. Seine Vorbringen seien entweder durch objektive Beweismittel belegt und im Übrigen zumindest glaubhaft gemacht.
Die Sicherheitsbehörden Sri Lankas sähen in kriminellen Gruppierungen im Nordosten des Landes – deren Mitglieder fast ausschliesslich tamilischer Ethnie seien – eine grosse Gefahr. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppierung verhaftet und gefoltert worden, womit er bereits Verfolgungshandlungen erlebt habe. Die Aava-Gruppe werde zudem erwiesenermassen mit dem tamilischen Separatismus in Verbindung gebracht und auch bloss vermeintliche Mitglieder würden unter dem drakonischen "Prevention of Terrorism Act" (PTA) verfolgt. Angesichts der Medienberichte über den Beschwerdeführer, welche ihn als Mitglied dieser Gruppierung bezeichneten, drohe ihm bei einer Rückkehr, erneut Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Die Flucht in die Schweiz als Hochburg der tamilischen Diaspora erhöhe dieses Risiko weiter. Es sei davon auszugehen, dass er auf der sogenannten Stopoder Watch-List eingetragen sei und bei einer Rückkehr umgehend festgenommen würde, zumal er über keine gültigen Einreisepapiere verfüge. Auch aufgrund der in seinem Fall vorhandenen Risikofaktoren müsse von einer Gefährdung bei einer Rückkehr ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als diese Risikofaktoren angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung haben müssten. Die angesichts seines Profils jederzeit mögliche Inhaftierung im Heimatstaat wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen verbunden.
In der Eingabe vom 23. März 2020 wird erstmals geltend gemacht, der langjährige Kollege des Beschwerdeführers, L. , sei im (…) 2016 aufgrund des Verdachts, mit der Aava-Gruppe in Verbindung zu stehen, behördlich verfolgt und angeschossen worden. Darüber sei in der Zeitung
berichtet worden, wobei L.
im Artikel nicht namentlich erwähnt
werde. In der Folge sei er nach Indien geflüchtet und dort im Jahr 2017 festgenommen worden; in Sri Lanka werde er nach wie vor gesucht. Die Freundschaft zu L. stelle klar ein risikoerhöhendes Sachverhaltselement dar, da die Behörden darin einen Beweis dafür sähen, dass er ebenfalls Mitglied einer kriminellen Organisation sein müsse. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das der in den eingereichten Artikeln erwähnte Name I. sich entgegen der Behauptung des SEM nicht nur auf eine Gruppierung beziehe. Vielmehr handle es sich dabei um den Anführer der Gruppe und damit um eine Person, wobei die betreffenden Gruppierungen oft den Namen des Anführers tragen würden.
In der Eingabe vom 4. Februar 2021 wird sodann auf ein in Sri Lanka hängiges Gerichtsverfahren hingewiesen, in welchem unter anderem der Beschwerdeführer selbst sowie G. und L. angeklagt würden. Gegenstand des Verfahrens bilde ein Vorfall vom (…) 2016, bei welchem bewaffnete Mitglieder der Aava-Gruppe in einen Konflikt mit der Polizei geraten seien und bei welchem L. angeschossen worden sei. Durch die Medienberichte in diesem Zusammenhang, welche den Be-
schwerdeführer und G.
als Gangmitglieder und Kriminelle be-
zeichneten, habe sich die Verfolgungssituation intensiviert.
Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP respektive der Anhörung unterschiedliche Angaben zu den zeitlichen Abläufen gemacht habe. So gab er bei der BzP an, er sei am zweiten Tag in Haft ohnmächtig geworden und beim (…) wieder zu sich gekommen, während die Haft gemäss den Ausführungen bei der Anhörung drei Tage gedauert haben soll (vgl. SEMact. A4/13 Ziff. 7.01 und A14/15 F38). Die Erklärung in der Beschwerde, er habe unter Schock gestanden und sich der Sachverhalt angesichts seiner Ohnmacht nicht mehr rekonstruieren lasse, erscheint dabei wenig überzeugend. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung will er von seiner Mutter erfahren haben, wie lange er in Haft gewesen sei (vgl. SEM-act. A14/15 F60), wobei diese ohne Weiteres gewusst haben dürfte, ob ihr Sohn zwei oder drei Tage abwesend gewesen war. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP von sich aus erwähnte, dass G.
am zweiten Tag seiner Haft zerschunden in seinen Raum gebracht worden sei (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 7.01), während er sich bei der Anhörung angeblich aufgrund seines Schockzustands nicht im Entferntesten daran erinnern konnte, wie viel Zeit verging, bis er G. zum nächsten Mal sah (vgl. SEM-act. A14/15 F56 ff.). Weiter erklärte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, dass er drei Tage in Haft gewesen und dann freigelassen worden sei, wobei noch am selben Abend die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei (vgl. SEM-act. A14/15 F38). Gemäss seinen Angaben bei der BzP war er indessen erst zwei Tage in Haft und dann zwei Tage in einem Privatspital, bevor er nach Hause kam (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 7.01).
Weiter fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht an Substanz. Seine Verhaftung beschrieb er dahingehend, dass er gerade mit seiner Freundin telefoniert habe, als G. festgenommen worden sei. Weil er ebenfalls anwesend gewesen sei, sei auch er mitgenommen worden (vgl. SEM-act. A14/15 F38). Auf Nachfrage hin führte er aus, die Beamten seien in zwei Jeeps dorthin gekommen, hätten Pistolen mit sich geführt und G. habe wegzurennen versucht (vgl. SEMact. A14/15 F49). Seine dahingehenden Schilderungen sind detailarm und weisen keinerlei Realkennzeichen auf. Dabei müsste es sich bei dieser Festnahme um eine einschneidende Erfahrung gehandelt haben, zumal er das erste Mal inhaftiert und dabei sogar gefoltert worden sein soll. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er in der Lage ist, sich sowohl zur Verhaftung als auch zur anschliessenden Haftzeit substanziiert und erlebnisgeprägt zu äussern. Dies war jedoch nicht der Fall, zumal sich auch seine Beschreibung der Haft als sehr oberflächlich erweist (vgl. SEM-act. A14/15 F38 und F56 ff. und F68). Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung generell auffallend oft zu Protokoll, dass er etwas nicht wisse. Entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung bezog sich das fehlende Wissen nicht bloss auf wiederholende Fragen hinsichtlich des Grundes, weshalb er von den Behörden verfolgt worden sei. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass er von den Problemen seines vor ihm ausgereisten Bruders nichts gewusst haben will, obwohl er bereits (…) Jahre alt gewesen sei, als dieser das Land verliess. Der Bruder soll angeblich Verbindungen zu einer "Bewegung" gehabt haben, wobei er keine Ahnung habe, zu was für einer Bewegung (vgl. SEM-act. A14/15 F19 ff.). Auch über seinen Freund G. , dessen Festnahme der Ursprung seiner Probleme gewesen sei, konnte er kaum etwas berichten (vgl. SEM-act. A14/15 F40 ff. und F72). Er wusste zudem nicht, was das CID
sei, weshalb er von den Behörden vorgeladen wurde, was er eigentlich genau befürchtete im Heimatstaat und weshalb seine Familie ihn trotz offizieller Namensänderung weiterhin beim alten Namen nenne (vgl. SEM-act. A14/15 F79, F96 f., F103 und F108). Seine Aussagen erweisen sich als äusserst dürftig und erwecken nicht den Eindruck, als berichte er von tatsächlichen Geschehnissen aus seinem eigenen Leben.
Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Zeitungsartikeln erwähnt worden, welche ihn mit der Aava-Bande, kriminellen Machenschaften und Drogengeschäften in Verbindung gebracht hätten. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Name des Beschwerdeführers, wie er auf seiner Identitätskarte steht (A. ), in keinem der Artikel auftaucht. Bei der BzP merkte er denn auch zum Schluss der Befragung an, dass sein Rufname zuhause "H. " sei und er unter diesem Namen im Internet genannt worden sei (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 9.01). Anlässlich der Anhörung reichte er die entsprechenden Berichte ein und führte aus, dass er unter dem Namen H. erwähnt werde, während auf einem der Artikel der Name I. stehe. Letzteres sei sein früherer Vorname und H. sei sein Rufname (vgl. SEM-act. A14/15 F5 f.). Hierzu ist anzumerken, dass er den Namen I. bei der BzP nicht erwähnte. In der eingereichten englischen Übersetzung des Geburtsregisterauszugs wird zwar der Name I. aufgeführt, jedoch in einer anderen Schrift als die übrigen Einträge. Ein weiteres Feld hält fest, dass sein Vater den Vor- namen später auf M. habe abändern lassen (vgl. dazu auch Beschwerdebeilage 6), was gemäss der Identitätskarte der offizielle Name des Beschwerdeführers ist. Als ihn der Befrager zum Ende der Anhörung
hin darauf ansprach, woher die Zeitung den Namen I.
kennen
sollte, führte er aus, dass ihn seine Familie so nenne (vgl. SEM-act. A14/15 F108). Dies erscheint wenig überzeugend. Einerseits wies das SEM zu Recht darauf hin, es ergebe keinen Sinn, den Namen offiziell abändern zu lassen, ihn aber weiterhin beim ursprünglichen Namen zu nennen. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt stets, sein Rufname sei H. . Es erschliesst sich nicht, weshalb er dabei nicht erwähnt haben sollte, dass sein Rufname innerhalb der Familie I.
ein komplett anderer Name – sei. Vor diesem Hintergrund ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die von ihm eingereichten Zeitungsartikel sich tatsächlich auf seine Person beziehen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll der Beschwerdeführer Opfer einer konstruierten Verfolgung der sri-lankischen Behörden geworden sein. Diesen wäre aber sein offizieller, in der
Identitätskarte aufgeführter Name ohne Weiteres bekannt gewesen. Weshalb die Behörden trotzdem fingierte Berichte über ihn veröffentlichen sollten, in welchen sie ausschliesslich seinen angeblichen Rufnamen respektive den innerhalb der Familie verwendeten Geburtsnamen erwähnen, ist nicht nachvollziehbar. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, sein Foto sei in den jeweiligen Berichten abgebildet gewesen. In den von ihm vorgelegten Artikeln ist stets dasselbe Bild abgedruckt, welches einen jungen Mann mit einer Sonnenbrille zeigt, die sein Gesicht teilweise verdeckt. Ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Zusammenfassend ist hinsichtlich der angeblichen Berichte über seine Person festzuhalten, dass er nie mit seinem tatsächlichen Namen erwähnt wird. Vielmehr wird darin ein – offenbar lediglich ausserhalb der Familie verwendeter – Rufname aufgeführt respektive sein Geburtsname, welchen sein Vater zwar abändern liess, der aber in der Familie weiterhin benutzt werden soll. Die Ausführungen hinsichtlich seines Namens erscheinen jedoch nicht nachvollziehbar und es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich die Berichte tatsächlich auf seine Person beziehen.
In der Eingabe vom 23. März 2020 wird unter dem Titel "bisher verschwiegener Sachverhalt" vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auch wegen seiner Freundschaft zu L. gefährdet, welcher im (…) 2016 wegen des Verdachts auf Verbindungen zur Aava-Gruppe behördlich verfolgt und angeschossen worden sei. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zum damaligen Zeitpunkt noch im Heimatstaat befand. Hätte aus diesem Ereignis tatsächlich eine Gefährdung seiner Person resultiert, ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht bemerkt haben sollte und entsprechend im Rahmen seiner Befragungen durch das SEM erwähnt hätte. Im eingereichten Bericht über den Vorfall vom (…) 2016 (Beilage 11) werden weder L. noch der Beschwerdeführer genannt. Der zweite Zeitungsartikel (Beilage 12) berichtet von der Festnahme eines gewissen L. in Indien, wobei das abgebildete Foto von zu schlechter Qualität ist, um die betreffenden Personen klar erkennen zu können. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den vorgelegten Artikeln ist daher nicht erstellt. Entsprechend kann in der nachträglich geltend gemachten Freundschaft zu L. kein risikoerhöhendes Sachverhaltselement erblickt werden.
In der Eingabe vom 4. Februar 2021 wird schliesslich erstmals geltend gemacht, dass im Heimatstaat ein Gerichtsverfahren hängig sei, welches
den Beschwerdeführer als Angeklagten aufführe. Das Verfahren soll wiederum den Vorfall vom (…) 2016 betreffen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Befragungen an keiner Stelle ein solcher Vorfall erwähnt wurde. Dabei wäre es durchaus als gravierendes Ereignis zu betrachten, wenn mit L. ein enger Freund des Beschwerdeführers angeschossen worden wäre, welcher mit denselben Vorwürfen wie er selbst – Mitgliedschaft bei der kriminellen Aava-Bande (vgl. SEM-act. A14/15 F105) – konfrontiert gewesen sein soll. Den in Kopie eingereichten Gerichtsakten lässt sich entnehmen, dass das betreffende Verfahren im Jahr 2016 eingeleitet worden sein soll. Weshalb der Beschwerdeführer dieses angebliche Verfahren vorher nicht erwähnte, erschliesst sich dabei nicht, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass weder er selbst noch seine Familie, mit welcher er stets in Kontakt stand (vgl. SEM-act. A14/15 F116), von einem solchen Gerichtsprozess etwas erfahren hätte. Dies gilt umso mehr, als sich das Verfahren gemäss den Unterlagen über einen Zeitraum von über zwei Jahren erstreckt haben soll. Weiter ist unklar, wie der Beschwerdeführer nun plötzlich an die betreffenden Gerichtsakten gelangt sein will und um was für Akten es sich dabei eigentlich handelt. Inhaltlich beschreiben die Dokumente den Ablauf des Gerichtsverfahrens und es wird unter anderem dargelegt, dass Beweise abgenommen, Verdächtige zur Festnahme ausgeschrieben oder Verhöre durchgeführt würden. Zum Schluss wird unter den Einträgen vom (…) und (…) 2018 festgehalten, dass die nicht verhafteten Angeklagten – darunter der Beschwerdeführer – zu einer Strafe von zwei Jahren verurteilt worden, während
G.
und eine weitere inhaftierte Person freigesprochen worden
seien. Ein entsprechendes Urteil wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt und er machte nicht einmal geltend, dass er verurteilt worden ist. Bei der Anhörung im Dezember 2018 erwähnte er weder ein laufendes noch ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren, das gegen ihn geführt worden sei. Ebenso wenig sprach er von einem Vorfall im (…) 2016 oder von seinem angeblichen Freund L. , der damals angeschossen worden sein soll. Er wusste auch nicht, was aus G. geworden sei (vgl. SEM-act. A14/15 F72), der gemäss den vorgelegten Gerichtsakten zwar festgenommen, im Anschluss aber freigesprochen worden sein soll (vgl. Beilage 16, S. 8 und 35). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der im Heimatstaat bereits von einem Rechtsanwalt unterstützt worden sein soll (vgl. etwa SEM-act. A14/15 F81 und F102), erstmals in einer Eingabe im Jahr 2021 ein Gerichtsverfahren gegen seine Person erwähnt, welches im (…) 2016 – als er sich noch im Heimatstaat aufhielt – begonnen und im (…) 2018 mit einem Urteil in Abwesenheit geendet
haben soll. Die Gerichtsdokumente wurden zudem lediglich in Kopie eingereicht und es ist bekannt, dass Fälschungen diverser amtlicher Dokumente aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leicht käuflich erhältlich sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, darunter die unsubstanziierten Aussagen anlässlich der Befragungen, die fehlende Erwähnung eines Gerichtsverfahrens während des erstinstanzlichen Asylverfahrens und das Fehlen von Originaldokumenten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um authentische Gerichtsakten handelt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Es ist nicht anzunehmen, dass er im Jahr 2014 zufällig aufgrund seiner Anwesenheit bei der Verhaftung G. ebenfalls festgenommen, zwei oder drei Tage inhaftiert und in der Folge anhaltend von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden ist. Als unglaubhaft erweisen sich auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals erwähnten Sachverhaltselemente wie die angeblich risikoerhöhende Freundschaft zu einer Person namens L. sowie das gegen diverse Personen geführte Gerichtsverfahren aus den Jahren 2016 bis 2018. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang in Kopie vorgelegten Gerichtsunterlagen um echte Dokumente handelt. Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass sich die eingereichten Zeitungsund Internetartikel, in welchen als I. und H. bezeichnete Personen oder Gruppierungen erwähnt werden, auf den Beschwerdeführer beziehen. Insgesamt erweist es sich als nicht glaubhaft, dass er Opfer eines Verfolgungsmusters der heimatlichen Sicherheitsbehörden geworden ist, wonach junge tamilische Männer willkürlich bezichtigt würden, kriminellen Gruppierungen anzugehören, um gegen sie vorgehen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da-
bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8). Dass sich darüber hinaus aufgrund der in der Beschwerde sowie in den Eingaben vom 23. März 2020, 4. Februar 2021 und vom 3. November 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. D., F., G. und H.) erwähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen der in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass er per Zufall ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und Opfer einer willkürlichen Verfolgung junger tamilischer Männer aus dem Nordosten Sri Lankas geworden sei. Er machte nicht geltend, dass er jemals aufgrund von allfälligen Verwandten mit LTTE-Verbindungen Probleme erhalten hätte. Sein Bruder soll irgendeine Bewegung unterstützt haben und deshalb ausgereist sein, wobei der Beschwerdeführer nicht wusste, welche Bewegung dies gewesen sein soll (vgl. SEM-act. A14/15 F20 f.). In diesem Zusammenhang machte er ebenfalls nicht geltend, dass er oder andere Familienangehörige deswegen Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden erhalten hätten. Eigene Verbindungen zu den LTTE wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und er führte auch nicht aus, dass er im Heimatstaat oder im Ausland (exil-)politisch tätig gewesen sei. Nachdem nicht glaubhaft ist, dass er zu Unrecht als Mitglied einer kriminellen Bande bezeichnet und in ein Strafverfahren verwickelt gewesen war, ist auch nicht
davon auszugehen, dass gegen ihn ein Haftbefehl besteht und er befürchten müsste, aus diesem Grund unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar verfügt er nicht über einen eigenen Pass und müsste nach einem längeren Auslandaufenthalt mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. Diese Umstände sind jedoch – ebenso wie seine Ethnie – lediglich als schwach risikobegründenden Faktoren anzusehen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen liesse, dass er von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1305/2020 Urteil vom 20. Januar 2022 E. 12.4, D-1211/2021 vom 30. August 2021
E. 9.2.2) weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von
Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands oder die vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat die Schule mit einem A-Level abgeschlossen und in der Folge einen (…) -Kurs absolviert (vgl. SEMact. A14/15 F31 und F34). Weiter hat er mit seinem Vater auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet und war als Fahrzeughändler tätig (vgl. SEM-act. A14/15 F30 und F36). Neben seinen Eltern und seiner Schwester leben auch noch weitere Verwandte im Heimatstaat (vgl. SEMact. A4/13 Ziff. 2.01 und 3.01; A14/15 F13 und F38). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr angesichts der guten Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, sich in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen. Zudem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn gegebenenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, er leide an einem nicht abschliessend geklärten psychischen Gesundheitsproblem, ist festzuhalten, dass er bis heute weder einen entsprechenden ärztlichen Bericht vorgelegt hat noch geltend machte, er habe sich in den vergangenen drei Jahren in psychiatrischer Behandlung befunden. Konkrete Hinweise für eine Traumatisierung sind nicht ersichtlich, weshalb nicht davon auszugehen ist, es bestehe im Falle der Rückkehr die Gefahr einer Retraumatisierung oder der Chronifizierung eines allfälligen Traumas. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel – die sich ganz überwiegend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben – näher einzugehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen sind diese praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist – wie auch vorliegend – in zahlreichen Urteilen, bei denen das zugrunde liegende Beschwerdeverfahren vom rubrizierten Rechtsvertreter geführt wurde, auf den von ihm immer wieder gestellten Antrag um Bekanntgabe und Bestätigung der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums nicht eingetreten, dies unter Hinweis auf das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3), wonach weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung desselben besteht. Es hat ihn dabei darauf hingewiesen, dass bei erneuter Stellung von diesem im Wesentlichen gleichbegründeten Antrag, über den bereits befunden worden sei, die dadurch unnötig verursachten Kosten ihm persönlich auferlegt werden können (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D- 4470/2018 vom 14. September 2018 E. 8.2, E-598/2018 vom 8. Oktober
2018 E. 13 und D- 4452/2018 vom 9. Januar 2019 E. 12.2). Dies hat den Rechtsvertreter nicht dazu veranlasst, den entsprechenden Antrag in den bereits anhängig gemachten Beschwerden zurückzuziehen und diesen künftig nicht mehr zu stellen. Er hat im Gegenteil – so auch in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde vom 28. Februar 2020 – denselben Antrag immer wieder gestellt, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht ihm androhungsgemäss die dadurch unnötig verursachten Verfahrenskosten persönlich auferlegte (vgl. statt vieler Urteile des BVGer 22/2019 vom 26. März 2019 E. 15.2, E-3935/2019 vom 24. September
2019 E. 11.2, D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 14.2 und E-2464/2020
vom 23. Juli 2020 E. 13.2). Folgerichtig sind dem Rechtsvertreter auch im vorliegenden Verfahren die durch sein Verhalten unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.– in Abzug zu bringen.
Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 23. März 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 100.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1’400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Regula Aeschimann
Versand:
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