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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4642/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4642/2018
Datum:01.10.2018
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Habe; Tazkara; Bundesverwaltungsgericht; Afghanistan; Person; Anhörung; Taliban; Flüchtling; Verfahren; Schweiz; Polizei; Aufgr; Recht; Verfügung; Seien; Asylgesuch; Wegweisung; Identität; Dokumenten; Reichte; Angab; Hätten; Flucht; Flüchtlingseigenschaft; Beschwerdeführers; Akten; Verletzt
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4642/2018

U r t e i l  v o m  1.  O k t o b e r  2 0 1 8

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am ( ), Afghanistan,

vertreten durch Melanie Aebli, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Usbeke mit letztem Aufenthalt in B. , Afghanistan eigenen Angaben zufolge zirka im November 2015 verliess und am 3. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Februar 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von den Taliban misshandelt worden und habe sich an den Händen, den Armen, den Füssen und am Bauch verletzt,

dass sein Vater von Unbekannten getötet worden sei, als er 12 Jahre alt gewesen sei,

dass er später während einigen Jahren für das WFP (World Food Programme) gearbeitet habe,

dass in der Nähe seines Wohnorts Gräber geschändet und historische Steine entwendet worden seien, wonach die Mullahs gegen die Mitarbeiter des WFP gehetzt hätten,

dass sei als Verräter beschimpft und des Diebstahls beschuldigt worden seien,

dass die Polizei Untersuchungen eingeleitet habe, nachdem gegen sie Anzeige erstattet worden sei,

dass er deshalb die Flucht ergriffen habe und später ins Ausland gereist sei,

dass die Polizei nämlich mehrfach sein Haus durchsucht und seine Mutter vor Gericht geführt habe,

dass seine Mutter danach mehrmals Behördenkontakt gehabt habe, indessen mittlerweile verstorben sei,

dass einer seiner Arbeitskollegen aus der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden und gestorben sei,

dass weitere ehemalige Arbeitskollegen inhaftiert beziehungsweise getötet worden seien,

dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Angaben mehrere Beweismittel abgab (Anzeige, Schreiben der Polizei, Anklageschrift, ärztliche Berichte),

dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2018 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 4. Dezember 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,

dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,

dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bisher kein Identitätsdokument zu den Akten gereicht und unterschiedliche Angaben zum Verlust seiner Tazkara und seinem Geburtsdatum gemacht, weshalb Hinweise darauf bestünden, er beabsichtige möglicherweise, den Asylbehörden seine Identität zu verheimlichen,

dass ihm der Talibanführer seines Wohnbezirks nicht bekannt gewesen sei, was ein Indiz dafür sei, dass er Afghanistan bedeutend früher als angegeben verlassen haben könnte,

dass er bei der BzP erwähnt habe, er sei von den Taliban geschlagen und verletzt worden, wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe fliehen müssen, weil man ihn beschuldigt habe, Gräber geschändet und historische Steine entwendet zu haben,

dass die in den abgegebenen Dokumenten angegebenen Daten sich in mehrfacher Hinsicht nicht mit den von ihm gemachten Vorbringen vereinbaren liessen,

dass die angeführten Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führten, der Beschwerdeführer beziehe sich auf eine konstruierte Asylbegründung,

dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1 - 3 des Entscheids vom 12. Juli 2018 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen,

dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und

- soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,

dass der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

dass beim Bundesverwaltungsgericht am 6. September 2018 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass der Hinweis des SEM, der Beschwerdeführer habe ungereimte Angaben zu seiner Identität gemacht, aufgrund der Aktenlage zutreffend erscheint,

dass er gegenüber dem Grenzwachtkorps geltend machte, sein Name sei C. , geboren am ( ) (act. A1/2), während er beim SEM angab, er

heisse D. beziehungsweise E. und sei am ( ) zur Welt gekommen (act. A2/2 und A7/10),

dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 angab, er habe eine Tazkara gehabt, die sich bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland in seinen Kleidern befunden habe, die nass geworden seien,

dass die Tazkara indessen nicht nass gewesen wäre, da sie laminiert gewesen sei,

dass er den Verlust der Tazkara bemerkt habe, als sie später den Bus genommen hätten,

dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Februar 2018 vorbrachte, in irgendeinem Land sei seine Tasche zerrissen, so dass er seine Tazkara zusammen mit den Kleidern habe wegwerfen müssen,

dass er auf Nachfrage erklärte, sie seien von der Türkei aus mit einem Boot nach Griechenland gefahren, wobei das Boot wegen eines Sturms voller Wasser gewesen sei und seine Sachen alle nass geworden seien,

dass in irgendeinem Land seine Tasche zerrissen sei und die Tazkara

„Wasserschäden“ gehabt habe, weshalb er alles weggeworfen habe,

dass die Tazkara sofort beschädigt sei, wenn ein Wassertropfen darauf komme,

dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, ob die Tazkara nass geworden sei oder nicht, genauso voneinander abweichen, wie diejenige, ob er die Tazkara weggeworfen oder einfach deren Verlust festgestellt habe,

dass der Verdacht des SEM, der Beschwerdeführer verheimliche den Asylbehörden gegenüber seine Identität (bzw. Teile davon), nicht unbegründet ist,

dass der Beschwerdeführer bei der BzP sagte, er erinnere sich nicht genau an das Datum seiner Ausreise aus Afghanistan, es liege aber nicht mehr als einen Monat zurück, und bei der Anhörung bestätigte, seine Reise habe ungefähr 30 bis 35 Tage gedauert,

dass er bei der Anhörung schätzte, er sei, nachdem seine die Flucht auslösenden Probleme in Afghanistan begonnen hätten, in seinem Heimatland etwa drei bis vier Monate auf der Flucht gewesen,

dass aufgrund dieser Schätzungen zu schliessen wäre, der Beschwerdeführer habe sein Heimatdorf im Juli oder August 2015 verlassen,

dass den eingereichten Dokumenten, die ein gegen ihn geführtes Strafverfahren belegen sollen, zu entnehmen ist, dass gegen eine Person mit dem Namen F. bereits im März 2015 Anzeige erstattet worden sei, weshalb zwischen der Flucht dieser Person aus G. und der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht vier bis fünf, sondern acht bis neun Monate verstrichen wären,

dass den eingereichten Dokumenten zu entnehmen ist, F. habe bis am 8. März 2015 bei der WFP gearbeitet und sei am 23. März 2015 von Dorfbewohnern angezeigt worden, wonach der Dorfälteste von der Polizei am 26. März 2015 angewiesen worden sei, ihn zur Polizei zu bringen,

dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung schilderte, an einem Mittwoch seien die Gräber an einem Pilgerort geöffnet und drei alte Steine entwendet worden,

dass er und seine Kollegen am Donnerstag gearbeitet und die Mullahs während des Freitagsgebets gegen sie gehetzt hätten,

dass die Polizei bereits nach dem Freitagsgebet bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe,

dass der vom Beschwerdeführer geschilderte zeitliche Ablauf somit nicht mit den eingereichten Dokumenten in Einklang steht,

dass aufgrund der gesamten Aktenlage somit erhebliche Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um die in den eingereichten Dokumenten - deren Authentizität nicht beurteilt werden kann - genannte Person handelt,

dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, dass er aus der von ihm genannten Region stammt und dort längere Zeit lebte,

dass aufgrund seiner Angaben ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass er in irgendeiner Verbindung zum WFP gestanden haben könnte,

dass aufgrund seiner ungereimten Angaben hinsichtlich seiner Identität und des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse jedoch der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen,

dass diese Schlussfolgerung auch durch die widersprüchlichen Angaben, die er zur Frage, ob er mit den Taliban Schwierigkeiten hatte oder nicht, bestätigt wird,

dass er bei der BzP von sich aus angab, er habe gegenüber den Behörden anderer Länder, durch die er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei, gesagt, er sei von den Taliban misshandelt worden,

dass er stark getreten und geschlagen und dabei an den Händen, den Füssen und am Bauch verletzt worden sei,

dass er bei der Anhörung ausdrücklich angab, er habe keine Probleme mit den Behörden oder den Taliban gehabt,

dass er auf Nachfrage hin deponierte, er habe nie gesagt, dass er von den Taliban geschlagen worden sei,

dass er auch dem ihn untersuchenden Arzt gegenüber nicht geltend machte, der bei ihm festgestellte Leistenbruch stamme von Misshandlungen, sondern vielmehr angab, er habe schwere Gegenstände heben müssen (vgl. act. A22 Ziff. 4),

dass die von ihm bei der BzP erwähnten Bauchschmerzen gemäss dem ärztlichen Bericht von einer Infektion und nicht von Misshandlungen hergerührt haben dürften,

dass die in der Beschwerde vertretene, von derjenigen des SEM abweichende Würdigung der Sachlage somit insgesamt gesehen nicht überzeugt,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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