Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5660/2021 |
Datum: | 15.02.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Rückvergütung von Beiträgen |
Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; BVGer; Schweiz; Rechtsmittelbelehrung; Einsprache; Schweizerische; Einspracheverfahren; Parteien; Hinterlassenenversicherung; Rückvergütung; Beiträge; Eingabe; Verfahrenskosten; Einzelrichter; David; Weiss; Gerichtsschreiberin; Tania; Sutter; Brasilien; Ausgleichskasse; Schweizerischen; Zuständigkeit; Beschwerden; Verfügungen; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ; Art. 52 ATSG ; Art. 56 ATSG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-5660/2021
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen,
Verfügung der SAK vom 23. Dezember 2021.
dass die brasilianische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in Brasilien, am 17. August 2021 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz), um Rückvergütung der an die Schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) geleisteten Beiträge ersucht hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2),
dass die SAK mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 das Gesuch um Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge abgewiesen hat, weil der Ehemann der Versicherten noch Wohnsitz in der Schweiz habe (BVGer act. 2),
dass in der Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 23. Dezember 2021 das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz aufgeführt worden ist (BVGer act. 2),
dass die Versicherte gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2021 mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 29. Dezember 2021 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2021 sei eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigelegt und es sei noch kein Einspracheverfahren durchgeführt worden (BVGer act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG von Amtes wegen seine Zuständigkeit prüft,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die SAK zu den Behörden gemäss Art. 33 Bst. d VGG gehört und das
Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland
im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung entscheidet (Art.85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG richtet, wobei die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorenthalten bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG),
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung der Vorinstanz Einsprache bei derselben erhoben werden kann, wobei das Einspracheverfahren, welches unter anderem der Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie der Prozessökonomie dient, zwingend durchlaufen werden muss (vgl. Urteil des BVGer C-2165/2011 vom 17. September 2012 E. 1.4.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 2–11 zu Art. 52), und deshalb gegen solche Verfügungen der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht nicht offensteht (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG e contrario),
dass der Verfügung vom 23. Dezember 2021 eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigelegt worden ist und gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom
29. Dezember 2021 noch kein Einspracheverfahren durchgeführt worden ist,
dass nach dem Dargelegten auf die Beschwerde vom 27. Dezember 2021 im einzelrichterlichen Verfahren mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund eines fehlenden Anfechtungsobjekts im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass die Eingabe vom 27. Dezember 2021 im Original zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung der Einsprache zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG) und die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat, weshalb es unverhältnismässig wäre, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass weder der obsiegenden Vorinstanz noch der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Auf die Beschwerde vom 27. Dezember 2021 wird nicht eingetreten.
Die Eingabe vom 27. Dezember 2021 im Original wird zuständigkeitshalber zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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