E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-411/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-411/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-411/2021
Datum:31.01.2022
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Rente; Renten; Alter; Plafonierung; Altersrente; Vorinstanz; Ehefrau; Recht; Rentenskala; Anspruch; Ehegatten; Beschwerdeführers; Berechnung; SAK-act; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Einspracheentscheid; Summe; Plafonierungsgrenze; Rentenanspruch; Beitragsdauer; Kürzung; Prozent; Jahreseinkommen; BVGer-act
Rechtsnorm: Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 35 AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:130 V 445; 131 V 164; 137 V 282
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-411/2021

U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 2 2

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A. , (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020).

Sachverhalt:

A.

    1. Der am (…) 1945 geborene, schweizerische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit 6. November 2007 in zweiter Ehe mit der am (…) 1956 geborenen deutschen Staatsangehörigen B. verheiratet (SAK-act. 13). Nachdem er seit

      1. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente bezogen hatte (SAK-act. 12), sprach ihm die Ausgleichskasse C. mit Verfügung vom 21. September 2010 eine ordentliche Altersrente ab 1. Oktober 2010 in der Höhe von monatlich Fr. 2'280.– zu (Maximalrente). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 95'760.–, eine Beitragsdauer von 40 Jahren und die Rentenskala 44 zugrunde. Die Berechnungsgrundlage der Invalidenrente wurde beibehalten, da diese für den Versicherten vorteilhafter sei (SAK-act. 24).

    2. Infolge Wegzugs des Versicherten nach Deutschland übermittelte die Ausgleichskasse C. die Rentenakten der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz; SAK-act. 27), die fortan ab Januar 2018 die Auszahlung der AHV-Rente vornahm (SAK-act. 30). Die SAK teilte dem Versicherten am 22. Dezember 2017 mit, dass er ab

      1. Januar 2018 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'350.– habe (Versicherungszeit: 40 Jahre, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 98'700.–, Rentenskala 44; SAKact. 31). Ab 1. Januar 2019 wurde ihm eine infolge Indexierung leicht höhere Altersrente von Fr. 2'370.– ausgerichtet (SAK-act. 38).

    3. Mit Verfügung vom 10. November 2020 setzte die SAK die Altersrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 neu auf Fr. 2'008.– fest. Sie legte der Rentenberechnung eine Beitragszeit von 40 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 108'072.– und die Rentenskala 44 zugrunde. Sie hielt fest, dass die bisher bezahlte Rente durch die hiermit zugesprochene Leistung ersetzt werde, weil beim anderen Ehepartner ein Versicherungsfall eingetreten sei. Da beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente hätten, dürfe die Summe der beiden Einzelrenten 150 % des Höchstbetrags der Altersrente nicht übersteigen. Folglich seien beide Renten anteilsmässig zu kürzen (SAK-act. 40). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 15. November 2020 (SAK-act. 41) wies die SAK mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 ab. Dabei hielt sie unter anderem fest, dass massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen betrage Fr. 98'244.–, das auf den nächst höheren Tabellenwert (Fr.

      102'384.–) aufzurunden sei. Bei der anwendbaren Rentenskala 44 bestehe im Jahr 2020 Anspruch auf die Maximalrente von Fr. 2'370.–. Die Summe der beiden ungekürzten Altersrenten des Versicherten von Fr. 2'370.– und seiner Ehefrau von Fr. 1'349.– liege aber über der Plafonierungsgrenze von Fr. 3'151.–, weshalb beide Renten anteilmässig zu kürzen seien (SAK-act. 42).

    4. Der Versicherte teilte der SAK mit E-Mail vom 14. Januar 2021 mit, dass die Rentenberechnung im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020, den er coronabedingt erst am 12. Januar 2021 erhalten habe, nicht korrekt sei und nochmals überprüft werden sollte. Er hielt weiter fest, dass der wahrscheinlich erforderliche Beizug eines Rechtsbeistands im Moment wegen den Reisebeschränkungen nicht möglich sei, weshalb die Beschwerde bis zur definitiven Klärung «schwebend» gültig bleibe (SAKact. 44).

B.

Die SAK leitete die E-Mail des Versicherten vom 14. Januar 2021 als potentielle Beschwerde mitsamt einer Kopie des Einspracheentscheids vom

10. Dezember 2020 am 26. Januar 2021 (Eingang: 29. Januar 2021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGeract. 2).

C.

Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Versicherte aufgefordert, für den Fall, dass er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 führen will, eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift mit klaren Rechtsbegehren und einer Begründung per Post dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 3).

D.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Versicherte «Einspruch» gegen die Verfügung der SAK vom

10. November 2020 betreffend seine Altersrente. Zur Begründung hielt er fest, dass seine vorherige AHV-Rente Fr. 2'370.– betragen habe. Die AHVRente seiner Frau betrage Fr. 1’143.–. Die Summe der beiden Renten liege unter der Maximalrente, weshalb er nicht verstehe, weshalb seine Rente um Fr. 300.– gekürzt worden sei (BVGer-act. 5).

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).

F.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 19. April 2021 sinngemäss an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 10).

G.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2021 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 11).

H.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020, mit dem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 10. November 2020 für den Beschwerdeführer neu festgesetzte Altersrente von Fr. 2’008.– ab 1. Dezember 2020 bestätigt hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind dabei auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer verspätet eingereichten Vernehmlassung vom 23. März 2022 zu beachten, sofern

diese für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant sind (vgl. SEETHALER/PLÜSS, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 57 Rz. 23).

3.

    1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt in Deutschland. Ungeachtet des anwendbaren Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sind im vorliegenden Fall die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des schweizerischen Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 mit Hinweisen).

    2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 1. Dezember 2020 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter bei der Ehefrau des Beschwerdeführers) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).

4.

    1. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

    2. Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen

      Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

    3. Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a).

    4. Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportionalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonierung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall oder der Heirat zweier AHV/IV-Rentner (MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 881 Rz. 24.126). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Abs. 3). Gemäss Art. 53bis AHVV gilt: Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird. Für die Plafonierung sind die aufgrund der Berechnungsgrundlagen jedes der Ehegatten ermittelten ungekürzten Be-

träge der Einzelrenten massgebend (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 5509).

5.

Vorliegend stellt der Beschwerdeführer die Berechnung der ungekürzten Altersrenten von ihm und seiner Ehefrau nicht in Frage. Er beanstandet lediglich die Kürzung seiner Altersrente im Rahmen der Plafonierung. Diesbezüglich rügt er in seiner ergänzten Beschwerdeeingabe vom 12. Februar 2021, dass die Vorinstanz die Plafonierung zu Unrecht auf der Basis der ungekürzten Altersrente seiner Ehefrau geprüft und vorgenommen habe. In seiner Replik vom 19. April 2021 bringt er zusätzlich vor, dass die Vorinstanz die Plafonierungsgrenze falsch ermittelt habe.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, den angefochtenen Einspracheentscheid auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C- 1747/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 4; C-2656/2015 vom 24. Februar 2016

      E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 m.H.). Die Rentenberechnung an sich ist mit Blick in die Akten und die Ausführungen in der Vernehmlassung (inkl. Acor-Berechnungsblatt) nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid die Berechnung der Rente (namentlich des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens und die Einkommensteilung) erläutert und nachvollziehbar aufgezeigt. Deren summarische Überprüfung

      • obwohl nicht beanstandet – ergibt ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise. Somit bleibt vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers im Rahmen der Plafonierung zu Recht bzw. korrekt vorgenommen hat.

    2. Der am (…) 1945 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (Maximalrente) von zuletzt Fr. 2'370.– auf der Basis einer Beitragsdauer von 40 Jahren und 0 Monaten sowie einem massgebenden Durchschnittseinkommen von Fr. 98’700.– (Mitteilung der SAK vom 22. Dezember 2017 [SAK-act. 31]). Der AHV-Rentenanspruch seiner am (…) 1956 geborenen Ehefrau entstand am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung ihres 64. Altersjahres folgt, nämlich am 1. Dezember 2020. Nachdem der Versicherungsfall Alter bei seiner Ehefrau somit am 1. Dezember 2020 eingetreten war, nahm die Vorinstanz zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eine Aufteilung der Einkommen der Ehegatten während der gemeinsamen Ehe (Einkommenssplitting) vor und prüfte eine allfällige Plafonierung (vgl. RWL 2020 Rz. 5707). Durch das Einkommenssplitting reduzierte sich das massgebende Jahreseinkommen des Beschwerdeführers leicht auf Fr. 98'244.– was jedoch keinen Einfluss auf seinen Rentenanspruch hat. Die Ehefrau weist gemäss Acor-Berechnungsblatt eine Beitragsdauer von 25 Jahren und 10 Monaten sowie ein massgebendes Durchschnittseinkommen von Fr. 72’522.– aus, was einen ungekürzten Rentenanspruch von Fr. 1'349.– ergibt (BVGer-act. 7, Beilage).

    3. Die Vorinstanz setze die Rente des Beschwerdeführers – wie bereits bei der erstmaligen Rentenzusprache – auf der Basis der Rentenskala 44 (Skala für Vollrenten) und jene seiner Ehefrau auf der Basis der Rentens-

      kala 27 fest. Da unbestrittenermassen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer aufweisen, ist die Plafonierungsgrenze nach Massgabe von Art. 53bis AHVV zu bestimmen (siehe oben E. 4.4). Um den Prozentsatz des maximalen Betrags zu ermitteln, ist der Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala – vorliegend die der Ehefrau (27) – mit dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala – die des Beschwerdeführers (44 x 2)

      • zusammenzuzählen. Dieses Ergebnis (115) wird dann durch drei geteilt und auf die nächsthöhere Tabelle aufgerundet (vgl. Urteil des BVGer C- 794/2017, 795/2017 vom 2. November 2017 E. 8.4.2; RWL 2020 Rz. 5523

      ff.). Die Plafonierungsgrenze ist daher vorliegend anhand der Rentenskala 39 zu bestimmen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt aufgezeigt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik verlangt, dass die Plafonierungsgrenze anhand der Rentenskala 44 zu bestimmen ist, widerspricht dies Art. 53bis AHVV. Dieses Vorgehen käme zur Anwendung, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Vollrente hätten, was hier aber nicht der Fall ist.

    4. Gemäss den Rententabellen 2019 beträgt die Höchstrente der Rentenskala 39 Fr. 2'101.-. Demzufolge darf die Summe der beiden Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Betrag von Fr. 3'151.– (150 % von Fr. 2'101.–) nicht übersteigen (vgl. «Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren», Rententabellen 2019 S. 107 i.V.m. RWL 2020 Rz. 5525). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer vor der Plafonierung Anspruch auf die Maximalrente von Fr. 2’370.– im Jahr 2020 gehabt. Der Rentenanspruch der Ehefrau würde im Jahr 2020 ohne Plafonierung Fr. 1'349.– betragen, was unbestritten ist. Die Summe dieser beiden Renten beträgt Fr. 3'719.– und liegt damit über der Plafonierungsgrenze von Fr. 3'151.-. Daher hat die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht gekürzt. Die Plafonierung der Rente des Beschwerdeführers erfolgt dadurch, dass sein errechneter Rentenanspruch (Fr. 2'370.–) mit der Plafonierungsgrenze (Fr. 3'151.–) multipliziert und durch die Summe beider Altersrenten (Fr. 3'719.–) geteilt wird, wodurch der verfügte Rentenanspruch von gerundet Fr. 2'008.– resultiert (vgl. zur Berechnung das Urteil des BVGer C-794/2017, 795/2017 vom 2. November 2017 E. 8.4.5).

    5. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Plafonierung bei seiner Ehefrau eine Rente von Fr. 1'349.– herangezogen habe, obwohl diese nur Fr. 1’143.– betrage, scheint er zu übersehen, dass für die Plafonierung die ungekürzten Beträge der Einzelrenten der beiden Ehegatten massgebend sind (siehe oben E. 4.5) und es bei der Plafonierung von Gesetzes wegen zu einer proportionalen Kürzung

beider Einzelrenten kommt (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Beim der Ehefrau ausbezahlten Rentenbetrag von Fr. 1’143.– handelt es sich bereits um die infolge Plafonierung gekürzte Rente. Ihr Rentenanspruch vor der Plafonierung beträgt wie bereits erwähnt Fr. 1'349.–. Die Plafonierung der Rente der Ehefrau erfolgt dadurch, dass ihr errechneter Rentenanspruch (Fr. 1'349.–) mit der Plafonierungsgrenze (Fr. 3'151.–) multipliziert und durch die Summer beider Altersrenten (Fr. 3'719.–) geteilt wird, wodurch ein (gekürzter) Rentenanspruch von gerundet Fr. 1’143.– resultiert. Die Vorinstanz hat die Plafonierung zu Recht anhand der ungekürzten Rente der Ehefrau von Fr. 1'349.– geprüft und berechnet.

6.

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers infolge Plafonierung korrekt vorgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

7.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.