Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3671/2021 |
Datum: | 10.02.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Verfahren; Recht; Vorinstanz; IV-act; Urteil; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsverzögerung; Verfahrens; Behörde; Abklärungen; Parteien; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Schweiz; Anspruch; Entscheid; BVGer; IV-Stelle; Sinne; Beurteilung; Interesse; Verordnung; Frist; Gutachten; IVSTA; BVGer-act; ürdige |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 43 ATSG ;Art. 46 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 56 ATSG ;Art. 61 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 125 I 394; 130 I 332; 132 V 93; 135 I 277; 136 V 376; 141 V 246 |
Kommentar: | -, ATSG 4. Aufl., Art. 56; Art. 29 Abs. 1 BV, 2020 |
Abteilung III C-3671/2021
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Mit Urteil C-2985/2019 vom 26. November 2020 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die von A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erho-
bene Beschwerde dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung der IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 26. Januar 2018 aufgehoben, die Verfügung vom 13. Mai 2019 für nichtig erklärt worden und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, damit diese die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinn der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wurde insbesondere dazu angehalten, eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 5. August 2021; BVGer-act. 1) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er habe seit dem Urteil vom 26. November 2020 immer noch keinen Bescheid erhalten, aber die Zeit dränge, da er am Existenzminimum lebe; er bitte um Hilfe.
Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 (BVGer-act. 3) beantragte die IVSTA unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle B. vom
22. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die IV-Stelle B. aus, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020 habe sie bei den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers Unterlagen angefordert und habe jene teilweise auch mahnen müssen. Mit Schreiben vom 5. August 2021 habe sie dem Beschwerdeführer schliesslich mitgeteilt, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Neurologie und Psychiatrie anordnen werde, und dass er die Möglichkeit habe, Zusatzfragen einzureichen. Am 9. September 2021 habe die IV-Stelle B. den Beschwerdeführer über die ausgeloste Gutachtensstelle und die vorgesehenen Sachverständigen informiert. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sie immer tätig gewesen sei und ihr allfällige Wartezeiten wegen ausstehender Unterlagen nicht angelastet werden könnten.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (BVGer-act. 4) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Replik einzureichen. Diese per Einschreiben versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt (vgl. BVGer-act. 5). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 (BVGeract. 6) wurde dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Replik noch einmal per A-Post zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre; vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.
Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur
theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, N 15 zu Art. 48).
Ziel der Rechtsverweigerungsbeziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., N 1 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.
Vorliegend ist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers noch nicht verfügt worden, sodass der Beschwerdeführer ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde hat, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268:11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.
Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA; BGE 141 V 246 E. 2.1). Die vorliegende Streitigkeit beurteilt sich somit nach schweizerischem Recht.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die nach der Rückweisung vom 26. November 2020 gebotenen Handlungen über Gebühr hinausgezögert hat.
Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 46a VwVG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (UELI KIESER, ATSGKommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 24 zu Art. 56). Das Verbot der Rechtsverzögerung fliesst aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, womit ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV auch vorliegen kann, wenn die Verzögerung auf objektive Umstände wie hohe Geschäftslast oder Unterbelegung zurückzuführen ist (vgl. BGE 130 I 332 E. 5.2; Urteil des BVGer C-4887/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.2).
Welche Verfahrensfrist als angemessen gilt, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 46a VwVG nicht bestimmt, sondern ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie, der Umfang sowie die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die
Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, können der Behörde nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, da sie in einem Verfahren oft unumgänglich sind; solange keine einzelne solcher Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (vgl. Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; BGE 135 I 277
E. 4.4; 130 IV 56 E. 3.3.3; 125 V 191 E. 2.1; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 33 ff.
zu Art. 56). Das Bundesgericht verneinte eine Rechtsverzögerung, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast 2 Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Urteil des EVG I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und 5), und es erachtete eine gesamte Verfahrensdauer von 27 Monaten bei einer Behandlungsreife von 16 Monaten als einen Grenzfall (Urteil des BGer 9C_190/2007 vom 24. September 2007 E. 4.1).
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kommt der Raschheit der Entscheidung hohe Bedeutung zu (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 61 Bst. a ATSG). Dabei steht im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren die Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Aus diesem Grund stellt die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er warte immer noch auf den Bescheid, obwohl das Verfahren auch schon vor dem Urteil vom 26. November 2020 bereits einige Zeit gedauert habe.
Die Vorinstanz zeigte auf und aus den Akten ist ersichtlich, dass seit dem Rückweisungsentscheid am 26. November 2020 im Wesentlichen folgender Schriftverkehr geführt worden ist: 7. Januar 2021 Schreiben der IVStelle B. , dass weitere Abklärungen zu treffen sind (IV-act. 73),
11. Januar 2021 Anforderung medizinische Unterlagen bei behandelnden
Ärzten (IV-act. 74 f.), 15. März 2021 und 12. April 2021 Mahnungen betreffend Einreichung Arztbericht (IV-act. 77 f.), 18. Mai 2021 Anfrage beim Beschwerdeführer betreffend behandelnder Arzt (IV-act. 79), 7. Juni 2021 Eingang der Antwort mit Name und Adresse behandelnder Arzt (IV-act. 83),
7. Juni 2021 Anforderung Arztbericht (IV-act. 84), 28. Juni 2021 Eingang
Arztbericht (IV-act. 85), 28. Juni 2021 Anfrage beim RAD (IV-act. 86),
26. Juli 2021 Antwort des RAD mit Details zu einzuholendem Gutachten (IV-act. 87), 5. August 2021 Mitteilung an Beschwerdeführer inkl. Vorlage Gutachtensauftrag (IV-act. 88 f.), 12. August 2021 Antwortschreiben an
den Beschwerdeführer (IV-act. 91), 9. September 2021 Erteilung MEDASGutachtensauftrag an C. (IV-act. 93) und Bekanntgabe der Gutachter (IV-act. 96).
Die vorgenannten Abklärungen der Vorinstanz zielten im Wesentlichen darauf ab, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020 umzusetzen. Die Vorinstanz erkundigte sich beim Beschwerdeführer nach den behandelnden Ärzten, welche Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand machen könnten, und liess diese einen Fragebogen ausfüllen. Sie leitete nach Rücksprache mit dem RAD überdies die gemäss Urteil erforderlichen medizinischen Abklärungen bei einer MEDAS in die Wege. Dabei bediente sie den Beschwerdeführer regelmässig mit Kopien der entsprechenden Schreiben, sodass dieser über die unternommenen Schritte informiert war. Nach rund 11 Monaten seit dem Rückweisungsurteil und knapp einen Monat nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vorinstanz das Vorliegen eines Abklärungsauftrags (mit Fälligkeit am 17. Januar 2022; vgl. IV-act. 94) und die direkte Mitteilung der entsprechenden Begutachtungstermine durch die beauftragte MEDAS-Stelle. Auch wenn die bisherigen Abklärungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kontinuierlich auf den Abschluss der Abklärungen hingewirkt hat und nicht zu bemängeln ist, dass die Vorinstanz das Verfahren ungebührlich verzögert hätte. Dass das Verfahren seit der Antragsstellung insgesamt schon längere Zeit dauert und auch schon einmal am Bundesverwaltungsgericht hängig war, ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. Zusammenfassend kann demnach im Verhalten der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren vollumfänglich abzuweisen (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] und Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG).
Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 VGKE). Praxisgemäss wird bei Rechtsverzögerungsbeschwerden von der Kostenpflicht abgesehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 258 Rz. 4.50), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE, SR 173.320.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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