Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-5572/2021 |
Datum: | 10.01.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) |
Schlagwörter : | Zivildienst; Vorinstanz; Zulassung; Gesuch; Quot;; Marschbefehl; Wiedereinteilung; Armee; Vernehmlassung; Rekrutenschule; Kommando; Ausbildung; Marschbefehls; Zulassungsverfügung; Verfügung; Beschwerdeführers; Gültigkeit; Antritt:; Bundesverwaltungsgericht; Massnahme; Zivildiensteinsatz; Stellung; Begehren; Stellungnahme; Massnahmen; Bundesamt; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 47 VwVG ;Art. 52 VwVG ; |
Referenz BGE: | 127 II 132 |
Kommentar: | - |
Abteilung II
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In der Beschwerdesache
Parteien A. ,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalzentrum Rüti, (…),
Vorinstanz,
Gegenstand Zulassung zum Zivildienst,
dass A.
(hiernach: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom
8. Dezember 2021 vom Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti (hiernach: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen wurde (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 5),
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember 2021 die am 8. Dezember 2021 verfügte Zulassung zum Zivildienst anficht mit der Begründung, seine Anmeldung beim Zivildienst beruhe auf einem Missverständnis, denn er habe "nie die Absicht" gehabt, "mit Bedacht zum Zivildienst zugelassen zu werden",
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, er wolle stattdessen seiner Militärdienstpflicht nachkommen und entsprechend dem ihm vorliegenden Marschbefehl am 17. Januar 2022 seine Rekrutenschule antreten,
dass mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Dezember 2021 das Begehren des Beschwerdeführers, die Gültigkeit des (dem Gericht damals noch nicht vorliegenden) Marschbefehls für die (Rekrutenschule) (Antritt: 17. Januar 2022) festzustellen, einstweilen abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer das oben erwähnte Ansinnen unter Einreichung des betreffenden Marschbefehls mit einem Gesuch an die Vorinstanz um Wiedereinteilung in die Armee vom 27. Dezember 2021 bekräftigt,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss beantragt, es sei gerichtlich die Gültigkeit seines ihm vorliegenden Marschbefehls für die (Rekrutenschule) (Antritt: 17. Januar 2022) festzustellen,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2022 ihre Vernehmlassung sowie die gesamten Vorakten einreicht und die Abweisung der Beschwerde beantragt, denn der Beschwerdeführer habe, nachdem er am
September 2021 erstmals um Zulassung zum Zivildienst ersucht und am 20. Oktober 2021 den Einführungstag vollständig besucht hatte, sein zweites Gesuch um Zuteilung zum Zivildienst vom 6. Dezember 2021 innert Frist bestätigt, weshalb die Verfügung zur Zulassung zum Zivildienst vom 8. Dezember 2021 rechtmässig ergangen sei,
dass die Vorinstanz weiter ausführt (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 3.1), der Beschwerdeführer habe sein zweites Gesuch um Zuteilung zum Zivil-
dienst vom 6. Dezember 2021 angesichts seines vollständigen Besuches des Informationstages zum Zivildienst am 20. Oktober 2021 im Wissen gestellt, dass eine Zulassung zum Zivildienst definitiv und eine Wiedereingliederung durch die Armee nur in seltenen Fällen möglich sei (viact. 11),
dass die Vorinstanz schliesslich in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2022 zum Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedereingliederung in die Armee ausführt, ein solches Gesuch könne erst nach Beendigung des ersten Zivildiensteinsatzes – und somit nach rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst – eingereicht werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. d des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 19 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]), wobei das Kommando Ausbildung über die Wiedereinteilung entscheide (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4, S. 5), weshalb der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch noch nicht stellen könne,
dass das Kommando Ausbildung mit E-Mail vom 5. Januar 2022 seine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht, sich dieser vollumfänglich angeschlossen hat und festhält, die angefochtene Zulassungsverfügung vom 8. Dezember 2021 der Vorinstanz sei rechtmässig ergangen,
dass das Kommando Ausbildung in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2022 weiter ausführt, ein Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee könne von einer zivildienstpflichtigen Person erst nach Beendigung eines ersten Zivildiensteinsatzes eingereicht werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. d ZDG
i.V.m. Art. 19 ZDV),
dass das Kommando Ausbildung schliesslich zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Marschbefehl festhält, dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Zulassungsverfügung nicht mehr militär-, sondern zivildienstpflichtig sei und der vorliegende Marschbefehl daher hinfällig geworden sei, weshalb der Beschwerdeführer somit nicht verpflichtet sei, die am 17. Januar 2022 beginnende Rekrutenschule anzutreten,
dass sich der Beschwerdeführer innert der ihm bis zum 7. Januar 2022 eingeräumten Frist weder zur Vernehmlassung der Vorinstanz noch zur Stellungnahme des Kommandos Ausbildung hat vernehmen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 ZDG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist gewahrt ist und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen (Art. 47 ff. VwVG),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG Gelegenheit gegeben wurde sich zur Frage zu äussern, ob er eine Beschwerde einreichen, oder ein Wiedererwägungsgesuch zuhanden der Vorinstanz stellen will, mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Festhalten an der Beschwerde gedeutet werde, worauf sich der Beschwerdeführer nicht zu dieser Frage geäussert hat,
dass der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen zu schützen, wobei die vorsorgliche Massnahmen zum einen durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse begründet sein müssen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten haben und sich zum anderen als nötig erweisen muss, dass die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen sind und die vorsorglichen Massnahmen nicht dazu führen, dass der Entscheid in der Sache präjudiziert oder gar illusorisch gemacht wird (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 56 VwVG; BGE 127 II 132 E. 3 m.H.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.32),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss in seiner Beschwerde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gerichtlich die Gültigkeit seines ihm vorliegenden Marschbefehls für die (Rekrutenschule) (Antritt:
Januar 2022) festzustellen,
dass ein Gesuch um Zuteilung zum Zivildienst nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr zurückgezogen werden kann, wenn die Vollzugsstelle ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 18a Abs. 2 ZDG), was vom Gesetzgeber unter anderem mit dem Verweis auf das Ausschliessen eines "Seitenwechselns und Taktierens" begründet wurde (Botschaft zur Änderung
der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe [BBI 2008 2707, 2742 f.]),
dass ein Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee nach einschlägigem Gesetzesund Verordnungsrecht nur stellen kann, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat (Art. 11 Abs. 3 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 19 ZDV), wobei das Kommando Ausbildung über die Wiedereinteilung entscheidet (Art. 19 Abs. 3 ZDV),
dass die für den Beschwerdeführer besonders einschneidende Regelung, wonach er vor Wiedereinteilung in der Armee einen Zivildiensteinsatz zu leisten hat, auf einem Gesetz im formellen Sinne beruht (vgl. dazu grundlegend BVGE 2014/50 E. 4),
dass in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Zulassungsverfügung entbunden ist von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen (Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz ZDG), der vorliegende Marschbefehl hinfällig geworden ist,
dass aus rechtlicher Sicht blosse subjektive "Missverständnisse" entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht relevant sind,
dass der Beschwerdeführer auch irrt in der Annahme, dass in der Rechtsmittelfrist gegen die Zulassungsverfügung eine Art "Bedenkzeit" zu sehen ist,
dass im vorliegenden Zusammenhang nicht näher auf die Frage einzugehen ist, ob im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht formularmässig oder im Rahmen der Datenbearbeitung auf dem Internetportal E-ZIVI sicherzustellen ist, dass die Gesuchsteller nachgewiesenermassen Kenntnis genommen haben von der Pflicht zur Leistung eines Zivildiensteinsatzes, bevor sie ein allfälliges Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee stellen können,
dass sich demnach zusammenfassend ergibt, dass das sinngemäss gestellte Begehren des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen, es sei die Gültigkeit des (offenbar im September 2021, also lange vor Ergehen der angefochtenen Zulassungsverfügung, ergangenen) Marschbefehls betreffend die Rekrutenschule (…) (Antritt: 17. Januar 2022) festzustellen, abzuweisen ist,
dass auch im Rahmen einer Interessenabwägung nicht anders zu entscheiden wäre, zumal die Beschwerde dazu keine Hinweise enthält und der Beschwerdeführer im Gesuch auf Wiedereinteilung in die Armee vom
27. Dezember 2021 lediglich ohne nähere Ausführungen darauf hinweist, dass er im Familienbetrieb benötigt werde,
dass über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Zulassungsverfügung vom 8. Dezember 2021 mit dem Endentscheid in der Hauptsache abschliessend zu befinden sein wird,
dass im Falle eines Rückzugs der Beschwerde die vorliegende Verfügung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.4) veröffentlicht werden kann,
dass dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren eine weitere Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzuräumen ist,
dass diese Zwischenverfügung nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 83 Bst. i i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei vorsorglich die Gültigkeit des Marschbefehls betreffend die Rekrutenschule (…) (Antritt: 17. Januar 2022) festzustellen, wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Hauptverfahren bis zum
31. Januar 2022 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu nehmen.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, an die Zentralstelle des Bundesamtes für Zivildienst sowie zur Kenntnis an das Kommando Ausbildung.
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Cyrill Schäke
Versand: 10. Januar 2022
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