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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-4700/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-4700/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-4700/2021
Datum:04.01.2022
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Schlagwörter : Modul; Einsatz; Dienst; Zivildienst; Module; Semester; Vorinstanz; Testat; Quot;; Dienstverschiebung; Beschwerde; Modulendprüfung; Sinne; Gesuch; Sommer; Prüfung; I/Ziff; II/Ziff; Modulendprüfungen; Recht; Verfügung; III/Ziff; Studienführer; Bundesverwaltungsgericht; Person; Verschiebung; Ersteinsatz
Rechtsnorm: Art. 44 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 59 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4700/2021

U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 2 2

Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Richterin Vera Marantelli, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien X. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hutter, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivildienst ZIVI,

Regionalzentrum Aarau,

Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Dienstverschiebung.

Sachverhalt:

A.

X. (hiernach: Beschwerdeführer), am (Datum) geboren, wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2020 vom Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (hiernach: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1). Die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen wurde auf 179 Diensttage festgelegt (vi-act. 1). Bis heute hat der Beschwerdeführer insgesamt 17 Diensttage geleistet.

B.

    1. Mit Schreiben vom 18. August 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz daran erinnert, dass er 2021 seinen ersten Zivildiensteinsatz von mindestens 54 Diensttagen zu beginnen und eine vollständig ausgefüllte Einsatzvereinbarung bis am 31. Oktober 2020 einzureichen habe (vi-act. 2). Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist unbenutzt verstreichen liess, wurde er mit Schreiben vom 23. November 2020 gemahnt und aufgefordert, die ausstehende Einsatzvereinbarung bis zum 15. Januar 2021 nachzureichen (vi-act. 3). Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (vi-act. 5) wurde der Beschwerdeführer gestützt auf der von ihm eingereichten Einsatzvereinbarung mit (Einsatzbetrieb) (vi-act. 4), zum Zivildiensteinsatz vom 12. Juli 2021 bis 10. September 2021 von voraussichtlich 61 Diensttagen aufgeboten.

    2. Mit Gesuch vom 16. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen die Verschiebung seines vom 12. Juli 2021 bis

      10. September 2021 dauernden Ersteinsatzes. Zur Begründung brachte er, dass er sich einer Operation unterziehen lassen müsse und daher für 6 Wochen zu 100% arbeitsunfähig sei (vi-act. 6). Nachdem dem Beschwerdeführer von seinem behandelnden Arzt dazu geraten wurde, mit der Operation noch mindestens ein Jahr zuzuwarten, zog der Beschwerdeführer sein Dienstverschiebungsgesuch mit E-Mail vom 30. März 2021 zurück und bestätigte seinen Willen, den Einsatz wie geplant zu leisten (vi-act. 8). Die Vorinstanz bestätigte den Rückzug des Gesuches mit E-Mail vom 31. März 2021 (vi-act. 8).

    3. Am 12. Juli 2021 trat der Beschwerdeführer den vereinbarten Einsatz an. Mit Hinweis, der Einsatzbetrieb sei bereits informiert (siehe auch vi-act. 11), teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 27. Juli 2021 telefonisch mit (vi-act. 9), dass er sich tags zuvor im Einsatz verletzt habe. Das Arztzeugnis, welches ihm vom 26. Juli bis 12. September 2021 eine

100% Arbeitsunfähigkeit attestierte, reichte er auf Verlangen der Vorinstanz nach (vi-act. 10). Nachdem dem Beschwerdeführer und dem Einsatzbetrieb das rechtliche Gehör zum Einsatzabbruch gewährt wurde (vi-act. 12), hiess die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsatzabbruch mit Verfügung vom 6. August 2021, rückwirkend per 29. Juli 2021,

gut (vi-act. 13).

C.

    1. Daran anschliessend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2021 dazu aufgefordert, einen erneuten Einsatz von 54 Tagen zu planen und zwar noch mit Beginn im Jahr 2021. Zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung wurde ihm Frist bis zum 27. August 2021 angesetzt (vi-act. 14).

    2. Am 29. August 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Dienstverschiebung bis Sommer 2023, d.h. bis nach Beendigung seines Studiums, ein. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Studienabschluss durch einen Unterbruch gefährdet sei und ihm zudem unzumutbare finanzielle Nachteile drohten, wenn er seinen Zivildienst in den nächsten zwei Jahren leisten müsse (vi-act. 15). Von der Vorinstanz dazu aufgefordert (vi-act. 16), vervollständigte er sein Gesuch am 10. September 2021.

    3. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. September 2021 aufgefordert, den ersten Zivildiensteinsatz von mindestens 54 Tagen im Jahr 2022 zu planen, und eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen. Auf seine telefonische Nachfrage hin, wurde dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz erläutert, dass diese neue Aufforderung für die Planung und den Beginn des Einsatzes nunmehr das Jahr 2022 und nicht mehr das Jahr 2021 betreffe (vi-act. 19). Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass sein Dienstverschiebungsgesuch noch geprüft und nächstens entschieden werde.

D.

Mit Verfügung vom 27. September 2021 hiess die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2021 teilweise gut, nämlich dahingehend, dass ihm die Verschiebung der Einsatzpflicht für das Jahr 2021 auf das Jahr 2022 gewährt wurde (vgl. DispoZiffer 1). Zur Begründung führt die Vorinstanz an, dass der erst noch zu

planende Ersteinsatz von 54 Tagen aufgrund der im Januar 2022 stattfindenden Semesterendprüfungen, ohne dass er in die Sperrfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV gefallen wäre, nicht mehr im Jahr 2021 hätte begonnen werden können. Hingegen wies die Vorinstanz die Verschiebung des Ersteinsatzes bis ins Jahr 2023 ab (vgl. Dispo-Ziffer 2), da der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz ohne weiteres in den Semesterferien im Sommer 2022 leisten könne. Sein Studium würde so nicht unterbrochen. Weder liege bei ihm eine ausserordentliche Härte vor, noch belege er, dass ohne Dienstverschiebung eine eigentliche Notsituation im Sinne der Rechtsprechung vorliegen würde.

E.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eingeschränkt auf Dispositiv-Ziffer 2 dieser Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollständige Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuches. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

F.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurde der Schriftenwechsel eröffnet und festgestellt, dass in Anbetracht dessen, dass Gesuche um aufschiebende Wirkung bei negativen Verfügungen als solche um vorsorgliche Massnahmen interpretiert werden können, und die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum

31. Oktober 2021 angesichts der Beschwerdeerhebung nunmehr dahinfalle.

G.

Die Vorinstanz liess sich am 9. November 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.

In seiner Stellungnahme vom 26. November 2021 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er die Sommerferien 2022 grossmehrheitlich für die Vorbereitung des letzten und härtesten Semesters nutzen müsse.

I.

Mit Verfügung vom 29. November 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2021 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).

    2. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die dreissigtägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) ist gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

    1. Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG).

    2. Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht

      hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom

      11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV).

    3. Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV).

      Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person:

      "a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

      1. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

      2. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis …

      3. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

      4. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde."

        Demgegenüber hat die Vorinstanz ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV).

    4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, son-

dern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die „Kann-Formulierung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (Urteile des BVGer B-4597/2017 vom

19. Dezember 2017 E. 5.2 [mit weiteren Hinweisen], B-2674/2009 vom

23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften": ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 398 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind einer vollen richterlichen Kognition jedoch zugänglich (Urteil des BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellen etwa die Kriterien des "unzumutbaren Nachteils" sowie der "ausserordentlichen Härte" unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (Urteil des BVGer B-2674/2009 E. 3.1).

3.

    1. Eine zivildienstpflichtige Person, welche wie der Beschwerdeführer die Rekrutenschule besuchte, hat ihren ersten Einsatz spätestens im auf die Zulassung zum Zivildienst folgenden Kalenderjahr zu beginnen (Art. 21 ZDG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ZDV). Einzig wenn das ZIVI ein Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat, kann dieser Einsatz, welcher 54 Tage dauert (Art. 38 lit. a ZDV), nach Ablauf dieser Frist begonnen werden (Art. 39 lit. b ZDV). Angesichts seiner Zulassung zum Zivildienst am 13. Februar 2020 hatte der Beschwerdeführer seinen ersten Einsatz im Jahr 2021 zu absolvieren. Diesen ersten Dienst begann er zwar am 12. Juli 2021, musste ihn aber aus gesundheitlichen Gründen per 29. Juli 2021 wieder abbrechen (vi-act. 12 und 13). Sein daran anschliessendes Dienstverschiebungsgesuch vom 27. August 2021 wurde von der Vorinstanz dahingehend teilweise gutgeheissen, dass einzig sein Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht 2021 gutgeheissen wurde. Abgelehnt wurde hingegen sein Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht 2022. Damit ist sein Gesuch um Verschiebung des Ersteinsatzes grundsätzlich gutgeheissen worden. Strittig bleibt hingegen, auf welchen Zeitpunkt seine Einsatzpflicht von 2021 zu verschieben ist. Der angefochtene Entscheid sieht jedenfalls vor, dass er ihr 2022 nachzukommen hat. Der Beschwerdeführer hingegen beantragt deren Verschiebung auf Sommer 2023.

    2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 46 Abs. 2 lit. a ZDV (Beschwerde, III/Ziff. 1.1). Dabei führt er im Wesentlichen aus, er sei seit dem

      11. September 2019 an der Hochschule Y. im Studiengang (…) im Teilzeitstudium immatrikuliert (Beschwerde, III/Ziff. 1.2; Beschwerdebeilage 3). Sofern weiterhin alles nach Plan verlaufe, werde er am 19. September 2021 mit dem 7. Semester sein letztes Studienjahr antreten (Beschwerde, III/Ziff. 1.2; Beschwerdebeilage 6). In seiner Ausbildung habe er pro Semester mindestens vier, im Kontaktstudium stattfindende Module zu absolvieren (Beschwerde, III/Ziff. 1.3). Pro Semester habe er von September bis Dezember jeweils 4 Prüfungen zu bestehen (Beschwerde, III/Ziff. 1.3). Bestehe er diese nicht, werde er nicht zu den Modulendprüfungen, welche jeweils im Januar stattfänden, zugelassen. Gestützt auf diese schulische Ausgangslage könne er einen Zivildienst im Grunde nur während den Sommerferien leisten (Beschwerde, III/Ziff. 1.4). In Berücksichtigung dessen und der Tatsache, dass er im Herbst 2022 sein letztes Ausbildungsjahr, welches mit einem erhöhten Arbeitsund Lernaufwand verbunden sei, beginne, habe er in seiner ursprünglichen Planung vorgesehen, seinen Ersteinsatz von 54 Tagen im Sommer 2021 zu leisten. Dass dieser Einsatz nach 17 Tagen ungewollt und ohne Selbstverschulden habe abgebrochen werden müssen (Beschwerde, III/Ziff. 1.4), war nicht vorhersehbar und führe nun dazu, dass er – sollte dem Verschiebungsgesuch nicht entsprochen werden – jene unterrichtsfreie Zeit für den Diensteinsatz aufzubringen habe, welche er eigentlich zur Vorbereitung des daran anschliessenden Semesters habe nutzen wollen (Beschwerde, III/Ziff. 1.5). Da die Sommerferien 2022 vom 18. Juli bis 4. September 2022 dauern (Beschwerde, III/Ziff. 1.6), könne der Ersteinsatz von 54 Tagen zwar gerade geleistet werden. Allerdings hätte er damit keinen einzigen Tag Sommerferien und müsse bereits im gleich an den Einsatz anschliessenden Monat September 2022 sein erstes Testat leisten, womit die Grundlagen zur Gutheissung seines Verschiebungsgesuches gemäss Art. 46 Abs. 3 lit. a ZDV vorliegen würden (Beschwerde, III/Ziff. 1.6). Schliesslich präzisiert er sein Gesuch dahingehend, dass er die Sommerferien 2022 grossmehrheitlich für die Vorbereitung des letzten und "härtesten" Semesters werde nutzen müssen (Stellungnahme vom 26. November 2021).

    3. Dem entgegnet die Vorinstanz mit Verweis auf zwei mit dem Studiensekretariat des Lehrganges (…) der Hochschule Y. geführten Telefonate, dass die vom Beschwerdeführer als "wichtige Prüfungen" vorgebrachten Testate gar keinen Prüfungen seien (Vernehmlassung, II/Ziff. 3.2). Einzig die Modulendprüfungen, welche jeweils Ende Semester stattfinden, seien Prüfungen im Sinne eines Kompetenznachweises (vgl.

vi-act. 22). Damit sei – auch in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die Leistung eines Zivildiensteinsatzes im Sommer 2022 zumutbar, da dieser weder die Modulendprüfungen im Januar 2023 noch das Kontaktstudium des 7. Semesters tangiere (Vernehmlassung, II/Ziff. 3.4). Schliesslich seien in den Semesterferien auch keine Vorbereitungen auf Studienleistungen der kommenden Module vorgesehen (vi-act. 22).

4.

    1. In einem ersten Schritt ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebensund Karriereplanung einzubeziehen hat (Urteil des BVGer B-2478/2020 vom 17. September 2020

      E. 3.2). Anders als krankheitsoder unfallbedingte Ausfälle sind zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahnmen begegnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Unterbruch einer Ausbildung daher grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteil des BVGer B-2478/2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die zivildienstpflichtige Person kann ihren Einsatz nämlich selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass sie den Dienst zu einem für ihre Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann. Als solch einen günstigen Zeitpunkt gelten gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Schulund Semesterferien (Urteile des BVGer B-1307/2021 vom 4. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen, B-2478/2020 E. 3.2, B-1958/2017 vom 19. Mai 2017 S. 6). Die Tatsache,

      dass der Beschwerdeführer in den Semesterferien einen Diensteinsatz zu leisten hätte, und sich damit – vorausgesetzt er gedenke tatsächlich Ferien zu beziehen und nicht wie im Dienstverschiebungsgesuchsformular vom

      27. August 2021 angegeben (vi-act. 15), vollzeitig zu arbeiten – die Erholungszeit des Beschwerdeführers verkürze, reicht als Dienstverschiebungsgrund alleine nicht aus (Urteil des BVGer B-1958/2017 S. 6).

    2. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 lit. a ZDV, wie von ihm angegeben, erfüllt sind.

      1. Die vom Beschwerdeführer besuchte Ausbildung ist modular aufgebaut (Art. […] des Studienreglements für die Bachelor-Ausbildung an der

        Hochschule Y.

        [hiernach: Studienreglement; Beschwerdebei-

        lage 7]; siehe auch: Hochschule Y. , Studienführer […], direkt abrufbar unter: […], zuletzt abgerufen am 23. Dezember 2021). Die Module werden in unterschiedliche Modultypen, grundsätzlich Pflichtund Wahlmodule (Art. […] Studienreglement), und Modulniveaus unterteilt (Art. […] Studienreglement). In einem Projektmodul werden die Studierenden mit anspruchsvollen Problemstellungen aus der Praxis konfrontiert, sodass sie sich nebst Fachwissen vor allem Methodenkompetenz erarbeiten (vgl. Studienführer […]). In den Kernmodulen, auf welche die Hälfte des gesamten Studienaufwandes fallen, werden den Studenten die wesentlichen Fachund Methodenkompetenzen vermittelt (Studienführer […]). Die Erweiterungsmodule ermöglichen den Studenten sich in Themen einzuarbeiten, welche zum weiteren Umfeld ihres zukünftigen Berufes gehören und Zusatzmodule decken nicht-fachliche Kompetenzen ab (Studienführer […]). Für jedes Modul existiert ein Modulbeschrieb, in welchem auch die Testatbedingungen, d.h. die Nachweise von Leistungen, welche Studierende im Verlauf des Moduls zu erbringen haben, genannt werden (Art. […] Studienreglement; vgl. auch vi-act. 21).

      2. Gemäss der Auskunft des Studiensekretariates des Lehrganges (…) der Hochschule Y. sind Testate "Bewilligungen, um an den Modulendprüfungen im Januar teilnehmen zu können" (vi-act. 22; vgl. auch vi-act. 21). Unter einem Testat sei keine Prüfung im Sinne eines Kompetenznachweises zu verstehen, sondern eine sogenannte Studienleistung (vi-act. 22). Es obliegt den Modulverantwortlichen zu bestimmen, worin diese Studienleistung besteht. Jedenfalls handle es sich weder um eine Vor-, noch eine Zwischenprüfung (vgl. vi-act. 21). In einigen Fächern genüge das Kontaktstudium allein (d.h. Erfüllung durch Präsenzpflicht und Erledigung von Aufträgen im Unterricht selber), in anderen müsse eine kleinere Arbeit, ein Referat oder eine kleine Prüfung geleistet werden, um ein Testat zur erhalten (vi-act. 22). Wird ein Testat nicht erteilt, kann der Student sich nicht an den Endprüfungen des betreffenden Moduls präsentieren und muss das ganze Modul wiederholen (vi-act. 22). Jedenfalls kann – da nicht alle Module jährlich angeboten werden – eine solche Wiederholung die Verzögerung des Studiums von einem halben oder ganzen Jahr zur Folge haben (vi-act. 22).

      3. Die Vorinstanz führt zu recht aus, dass mangels konkreten Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, welche Module der Beschwerdeführer tatsächlich belegen werde. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Studienplan für das berufsbegleitende Studium (Studien-

        beginn HS19; Beschwerdebeilage 4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im 7. Semester zum einen aus 10 Wahlmodulen (4 Wahlmodule mit 6 ECTS-Credits und 6 Wahlmodule mit 3 ECTS-Credits) auswählen kann, und zum anderen ein Pflichtmodul besuchen muss. Welche Wahlmodule er zu besuchen gedenkt, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Auch legt er nicht näher dar, welche Studienleistungen er zu welchem Zeitpunkt abzulegen hat. Er führt in seiner Beschwerde – anders als noch im Dienstverschiebungsgesuch vom 27. August 2021, wo von zwei Zwischenprüfungen die Rede war (vi-act. 15) – lediglich aus, dass er vier Testate pro Semester abzulegen habe und diese im September, Oktober, November und Dezember stattfinden würden (Beschwerde, III/Ziff. 1.3).

      4. Konkret steht damit einzig fest, dass der Beschwerdeführer (das) Pflichtmodul (…) besuchen muss. (Dieses) findet in der Kalenderwoche 7 des Herbstsemester 2022, d. h. vom 13. bis 17. Februar 2023, statt (vgl. Beschwerdebeilage 4). Damit wird dieses Pflichtmodul, (…) (vgl. Modulbeschrieb, in: Studienführer […]), nicht nur weit nach einem allfälligen Diensteinsatz im Sommer 2022, sondern auch nach den im Januar 2023 (vgl. zum Vergleich Semesterdaten Herbstsemester 2021, abrufbar unter: […]) stattfindenden Modulendprüfungen des 7. Semester durchgeführt. Somit steht fest, dass ein allfälliger Diensteinsatz im Sommer 2022 dieses Pflichtmodul nicht tangiert.

      5. Was die Wahlmodule betrifft, so werden in diesem 7. Semester die Projektmodule (Modul A) und (Modul B), die Kernmodule (Modul C), (Modul D), (Modul E) und (Modul F), die Zusatzmodule (Modul G) und (Modul H) sowie die Ergänzungsmodule (Modul I) und (Modul J) angeboten (vgl. Beschwerdebeilage 4). Wie bereits festgehalten, steht zurzeit weder fest, welche Module der Beschwerdeführer tatsächlich belegen wird, noch liegen konkrete Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm im Zusammenhang mit den Wahlmodulen zu leistenden Testate vor. Indes enthalten die Modulbeschriebe im Studienführer keinen Hinweis darauf, dass die Studierenden nebst den Modulendprüfungen weitere Prüfungen im Sinne eines Kompetenznachweises vorzunehmen haben (vgl. Studienführer […]). Ebenfalls steht gemäss der Auskunft des Studiensekretariates fest, dass es sich bei den von den Studierenden zu erbringenden Testate weder um Vor-, noch Zwischenprüfungen und schon gar nicht Modulendprüfungen handelt (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Vielmehr bestehen die Testate darin, dass die Studierenden im Unterricht selber ein (…) erarbeiten müssen (vgl. in diesem Sinne z.B. die Modulbeschreibungen zu [Modul D], [Modul B], [Modul J], in: Studienführer […]), oder in Form einer Reflektion (im Sinne eines

        Referates, einer kleineren Schreibarbeit oder Diskussionsteilnahme) etwas vorlegen müssen (vgl. in diesem Sinne z.B. die Modulbeschreibungen zu [Modul E] oder [Modul F], in: Studienführer […]). Ebenso möglich ist schliesslich die Erledigung des Testats durch die Erfüllung der Präsenzpflicht (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Damit ist basierend auf den Angaben im Studienführer und den Angaben des Studiengangsekretariates bezüglich der Testate in den Wahlmodulen festzuhalten, dass diese teils in praktischer Arbeit, teils in reflektierenden Formen wie Schreibarbeiten oder durch Erfüllung der Präsenzpflicht vorzunehmen sein werden. Weder die Modulbeschriebe im Studienführer noch die Studienreglemente enthalten einen Hinweis darauf, dass die Studierenden nebst den Modulendprüfungen weitere Prüfungen im Sinne eines Kompetenznachweises vorzunehmen haben.

      6. Der Beschwerdeführer gibt an, er müsse das Testat bestehen, um zur Modulendprüfung zugelassen zu werden (Beschwerde, III/Ziff. 1.3). Diese Aussage ist dahingehen zutreffend, dass ein Student, um zur Modulendprüfung zugelassen zu werden, das Attest dieser Studienleistung, das sog. Testat, vorlegen muss (vgl. Art. […] Studienreglement und vi-act. 21; vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Dieses Testat gilt grundsätzlich für die unmittelbar auf die Kontaktstudienzeit folgende Modulendprüfung und verfällt, wenn der Student die Modulendprüfung nicht besteht (vgl. Art. […] Studienreglement und vi-act. 21). Zweifellos besteht damit zwischen Testat und Modulendprüfung einen Zusammenhang. Vom "Bestehen" einer Prüfung, insbesondere einer Prüfung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. a ZDV kann aber nicht die Rede sein. Dementsprechend handelt es sich bei einem Testat seines Studienganges – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) – nicht etwa eine Prüfung im Sinne eines Kompetenznachweises, sondern um eine Studienleistung während des Kontaktstudiums (vgl. Art. […] Studienreglement sowie vi-act. 21). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anforderungen an die Studienleistungen insofern variieren, als sie von "Erfüllung der Präsenzpflicht" bis zu "Erarbeitung eines (…)" reichen. Indes ist diese Studienleistung stets derart eng mit dem Kontaktstudium verbunden, dass sie nicht einer besonders aufwändigen Vorbereitung vor Semesterbeginn (vi-act. 22; Vernehmlassung, II/Ziff. 3.5), noch – soweit überhaupt – eines zivildienstrechtlich mit Blick auf Art. 46 Abs. 2 Bst. a ZDV relevanten, über die Präsenzplicht hinausgehenden Aufwandes bedarf (vgl. E. 4.2.2 hiervor und Modulbeschreibungen im Studienführer […]). Wohl ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten, dass nicht alle Module jährlich angeboten werden und eine solche Wiederholung die Ver-

        zögerung des Studiums von einem halben oder ganzen Jahr zur Folge haben kann (vi-act. 22). Solange dem Beschwerdeführer aber die Teilnahme am Kontaktstudium möglich ist, wird er in allen Fällen an der Erbringung eines solchen Testates nicht gehindert.

      7. Weiter gibt der Beschwerdeführer an, er werde im Sommer 2022 vor dem härtesten Semester seiner Ausbildung stehen und sich entsprechend darauf vorbereiten wollen. Damit bringt der Beschwerdeführer vor, er werde im an die Einsatzzeit anschliessenden Semester mit erhöhten Anforderungen konfrontiert sein. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass sofern er behauptet, dass er bereits vor dem Semesterbeginn Vorbereitungsarbeiten werde leisten müssen, weil er die Advanced-Stufe erreichen werde, ihm zu entgegnen ist, dass eine Zulassung zu einem Advanced-Modul nicht mit Vorarbeiten, sondern einzig mit dem erfolgreichen Bestehen der Vorstufen zu erreichen ist (vgl. in diesem Sinne Art. […] Studienreglement). Ein Advanced-Modul kann demnach erst dann besuchen werden, wenn die Basicund Intermediate-Stufen vom Student durchlaufen worden sind. Damit steht fest, dass um in die entsprechenden Module des 7. Semesters aufgenommen zu werden, der Beschwerdeführer spätestens Ende des Sommersemesters 2022 diese Stufen bestanden haben muss. Vor Beginn des 7. Semesters wird sein grösster Aufwand daher darin bestehen, die vom 6. Juni bis 9. Juli 2022 – und damit vor seiner möglichen Einsatzzeit in den Sommersemesterferien 2022 – stattfindenden Modulendprüfungen zu bestehen (vgl. Frühlingssemester 2022 Prüfungsphase [Vorbereitung und Prüfungen], abrufbar unter: […]).

    1. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Nachteile damit nicht über die üblichen Inkonvenienzen hinausgehen, wie sie bei jeder zivilund militärdienstpflichtigen Person zuweilen auftreten können und dieser auch zumutbar sind. Die Einschränkung der Erholungszeit in Semesterferien ist gerade angesichts dessen, dass es sich «nur» um die Leistung des Ersteinsatzes von 54 Tagen handelt, zumutbar. Ausserdem gilt es zu beachten, dass der Einsatz in die unterrichtsfreie und v.a. vorbereitungshandlungsfreie Zeit fällt. Weder obliegt ihm die Pflicht, allfällige Studienleistungen der bevorstehenden Module vorzubereiten, noch stehen ihm im Anschluss an den Einsatz Zwischenprüfungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. a ZDV bevor. Vielmehr wird die Leistung des Zivildiensteinsatzes weder einen Unterbruch des Studiums zur Folge haben, noch verhindert dieser eine – im Übrigen vor Semesteranfang nicht nennenswerte – Vorbereitung auf die anstehenden Module. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

      jeweils zu Ende eines Semesters Modulendprüfungen, welche als wichtige Prüfungen im Sinne der Zivildienstverordnung zu bezeichnen sind, abzulegen habe, bereits dahingehend berücksichtigt, dass sein Diensteinsatz auf das Jahr 2022 verschoben wurde.

    2. Schliesslich ändert an der Zumutbarkeit des vorgesehenen Einsatzes auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Ersteinsatz aus medizinischen Gründen abbrechen musste und seine Einsatzplanung dadurch durcheinandergebracht wurde, nichts. Im Übrigen hat die zivildienstpflichtige Person unabhängig vom Verschulden am Abbruch spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, welches der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer zu leisten (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Selbst wenn er seinen Ersteinsatz damit wie ursprünglich geplant im 2021 vollständig geleistet hätte, wäre er so oder so im Jahr 2022 zur Leistung eines – wenn auch kürzeren – Diensteinsatzes verpflichtet gewesen.

5.

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerde, I/Ziff. 3). In Anbetracht dessen, dass Gesuche um aufschiebende Wirkung bei negativen Verfügungen als solche um vorsorgliche Massnahmen interpretiert werden können, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 fest, dass die ihm angesetzte Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 31. Oktober 2021 angesichts der Beschwerdeerhebung dahinfalle. Mit dem nunmehr vorliegenden Entscheid in der Hauptsache endet dieser Aufschub. Dementsprechend ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen (Urteil des BVGer B-2478/2020 E. 4).

6.

Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für einen Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. a ZDV zu verneinen sind. Von einem allfälligen Diensteinsatz in den Sommersemesterferien 2022 sind weder die im Januar 2023 stattfindenden Modulendprüfungen, noch das im Februar 2023 stattfindende Pflichtmodul betroffen. Zwar sind die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Testate für die Zulassung zu den Modulendprüfungen notwendig. Allerdings handelt es sich hierbei – anders als bei den Modulendprüfungen – eben nicht um Prüfungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. a ZDV und solange seine Einsatzpflicht

den Beschwerdeführer an der Teilnahme am Kontaktstudium nicht verhindert, wird er an deren Erbringung nicht behindert. Damit fallen die aus der Sicht des Beschwerdeführers durch den Zivildiensteinsatz entstehenden Belastungen bezüglich seiner Erholungszeit zwar ins Gewicht, sind aber keinesfalls, im Sinne der Rechtsprechung, unzumutbar. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.

Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird zurecht auch nicht geltend gemacht. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

8.

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Versand: 7. Januar 2022

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