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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-3440/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-3440/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-3440/2020
Datum:13.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Verfügung; Vorinstanz; Wegweisung; Schutz; Vollzug; Akten; Kosovo; Vater; Flüchtlingseigenschaft; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Ausländer; Recht; Regel; Heimatstaat; Staat; Zwangsheirat; SEM-Akten; Verfahren; Glaubhaft; Behörde; Vorbringen; Ausführungen; Gericht; Befragung; Schulden
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3440/2020

U r t e i l  v o m  1 3.  J u l i  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,

mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A. , geboren am ( ), Kosovo,

vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, ( ),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin suchte am 10. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. März 2020 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 13. März 2020 fand ihre Personalienaufnahme, am 26. Mai 2020 ihre Befragung und am 18. Juni 2020 ihre Anhörung statt. Hierbei machte sie geltend, ihr Vater habe Schulden gehabt. Ihr Onkel habe ihr im Mai 2019 mitgeteilt, dass ihr Vater sie zwangsverheiraten wolle. Sie habe sich hierzu eine Frist bis Dezember 2019 ausbedungen. Auf dem Weg zur Universität habe sich einer der Heiratskandidaten im Bus neben sie gesetzt und Informationen von ihr verlangt. Zudem sei sie dabei gewesen, als ihre Schwester in ein unbewohntes Haus gezerrt worden sei.

B.

Am 25. Juni 2020 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, die mit Schreiben vom 25. Juni 2020 ihre Stellungnahme einreichte.

C.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

    1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

    2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

    2. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-

den (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

4.

Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, vor dem Hintergrund, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat handle, hätte sich die Beschwerdeführerin an die staatlichen Schutzbehörden wenden können. Stattdessen habe sie geltend gemacht, entsprechende Hilfe nie in Anspruch genommen zu haben. Im Übrigen sei die aufgeschobene Zwangsheirat unglaubhaft, habe sie doch widersprüchliche Angaben zu ihrem Vater sowie insbesondere zu den Verhandlungen mit ihm gemacht und seien weiteren Ausführungen substanzlos ausgefallen.

5.

    1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu getätigten und nicht weiter substanziierten Rügen erweisen sich als unbegründet.

    2. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechtsund Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4).

      Der Kosovo zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt der Beschwerdeführerin weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung, wonach der Kosovo als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, umzustossen. Vielmehr machte die Beschwerdeführerin geltend, weder jemals um Schutz bei den zuständigen Behörden noch bei anderen Institutionen ersucht zu haben (SEM-Akten A18 F10 f.). Mit diesem Verzicht vermag sie das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht zu belegen. Ihre Erklärungen, sie habe ihre Probleme nicht zur Anzeige gebracht, weil die ganze Familie betroffen gewesen sei und ihr Vater Schulden habe, sind nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen. Es sind den Akten auch keine Gründe zu entnehmen, die es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat verunmöglichen würden - sofern überhaupt notwendig - bei den entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen.

    3. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zur Zwangsheirat unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin hat sich namentlich bereits zum Kontakt und zur Kommunikation mit ihrem Vater - der im Zentrum der angeblichen Zwangsheirat steht - grundlegend widersprochen (zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). So will sie zunächst seit 2015 keinen direkten Kontakt mehr zu ihm gehabt haben (SEM-Akten A16 F19) und ihn dann doch das letzte Mal im August 2019 gesehen haben (SEM-Akten A18 F31 ff.). Zudem erklärte sie, die Kommunikation mit ihrem Vater zur Zwangsheirat sei lediglich über ihren Onkel abgelaufen, bevor sie dann zu Protokoll gab, ihre Schwester habe mit ihm gesprochen und dann, sie selbst sei auch bei dem Gespräch im August 2019 anwesend gewesen (z. B. SEM-Akten A18 F33 ff.). Im Übrigen vermögen die Antworten der Beschwerdeführerin zu den Schulden ihres Vaters, zu dessen Einstellung zur Zwangsheirat oder zur Bedenkzeit nicht zu überzeugen (z. B. SEM-Akten A18 F56 ff.). Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe stets daran festgehalten, ihren Vater letztmals im Jahr 2015 gesehen zu haben, entspricht nicht den Befragungsprotokollen. Sodann trifft es zwar zu, dass die Ausführungen der

      Beschwerdeführerin insgesamt wortreich ausgefallen sind. Die protokollierten Vorbringen hinterlassen dennoch einen unsubstantiierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

    4. Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

      Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

    3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

      Im Kosovo herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Bundesrat hat den Kosovo denn auch als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG

      i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (angefochtene Verfügung S. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.

    4. Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

    5. Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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