Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4911/2021 |
Datum: | 01.03.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Gebrannte Wasser |
Schlagwörter : | Lohnbrenner; Lohnbrennerei; Brenner; Bundes; Alkohol; Brennerei; Konzession; Vorinstanz; Bedürfnis; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Wohnort; Lohnbrennereien; Bundesverwaltung; Urteil; BVGer; Lohnbrennereikonzession; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Gesuch; Beweis; Verwaltung; Brennereien; Alkohols; Liter; Umkreis; Verfahren; Sachverhalt; Spirituosen |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 13 VwVG ;Art. 131 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 100 Ib 176; 130 II 482; 144 II 332; 145 II 2; 146 I 105 |
Kommentar: | -, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Art. 65 MWSTG SR, 2010 |
Abteilung I
A-4911/2021
Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien A. ,…,
Beschwerdeführer,
gegen
3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Alkoholgesetzgebung; Konzession Lohnbrennerei.
Am 22. April 2021 reichte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV), Abteilung Alkohol und Tabak, mit den vorgesehenen offiziellen Formularen der EZV je ein Gesuch für eine Lohnbrennereikonzession sowie für den Erwerb eines Brennapparats ein. Er wolle nach seiner Frühpensionierung sein langjähriges Hobby als Winzer und Kleinproduzent ausbauen und mit einer kleinen Lohnbrennerei Obst und Früchte verwerten, die von Bekannten aus der Umgebung angebaut würden.
Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 verlangte der Gesuchsteller von der S SPIR eine anfechtbare Verfügung.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hielt die S SPIR an der Ablehnung der Gesuche für eine Lohnbrennereikonzession sowie für den Erwerb eines Brennapparats fest.
Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2021 reichte der Gesuchsteller am
25. August 2021 schriftlich Einsprache bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD), Sektion Recht, Dienst Beschwerdewesen, ein. Zur Begründung führte er an, dass eine von ihm durchgeführte und der Einsprache beigelegte Umfrage bei Landwirten und Kleinproduzenten in und um seinen Wohnort (…) (nachfolgend: Wohnort) belege, dass die Lohnbrennerei einem Bedürfnis entspreche.
nis des Landes für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer. Es handle sich bei allem Verständnis für das Hobby des Beschwerdeführers lediglich um Partikularinteressen.
Per 1. Januar 2022 wurde die EZV in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, nachfolgend auch: Vorinstanz) umbenannt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor, und das BAZG ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG (siehe auch die Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung im Anhang 1
Ziff. V./1.6 zur Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.
Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Das Verfahren vor dem BAZG wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und cbis i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 1.4.1 m.w.H.).
Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 1.6 m.w.H.).
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33
E. 6.2.2; Urteil des BVGer A-429/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2 m.w.H.).
Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33
E. 3.3.1; MARTIN KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N 31; MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungsoder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; MICHAEL BEUSCH, in: Zwei-
fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N 15 ff.).
Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1,
2007/41 E. 3.3).
Gemäss Art. 105 BV ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1 m.w.H.; ebenso bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931
I 697, 700 f.).
Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3 m.w.H.).
Nach Art. 3 Abs. 1 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG).
Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, BBl 1931 I 697, 700; Urteil des BVGer A-477/2018
vom 11. September 2018 E. 2.3 m.w.H.). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle des BAZG (Art. 7 Abs. 1 AlkG; vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3).
Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden (Art. 7 Abs. 3 AlkG). Dies gilt gleichermassen im Zusammenhang mit Einrichtungen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für die keine Konzession besteht, zumal solche Einrichtungen ebenfalls der Kontrolle des BAZG unterstehen (Art. 7 Abs. 4 AlkG i.V.m. Art. 15 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11]; vgl. zum im Wesentlichen gleichlautenden altrechtlichen Art. 14 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [AS 1999 1731] Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4 m.H.a. die Botschaft des Bundesrates vom 14. April 1949 zur Revision des AlkG, BBl 1949 I 673,
703).
das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien
«Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (letzteres gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV). «Brennaufträge» werden in Art. 19 AlkG sowie Art. 7 AlkV geregelt (Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.4).
Bei der «Lohnbrennerei» handelt es sich – wie erwähnt (E. 5.1) – um eine Form der Gewerbebrennerei. Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG). Eine Lohnbrennerei liegt vor, wenn der Brennauftraggeber wirtschaftlich an den hergestellten Produkten berechtigt bleibt und damit über das Schicksal der hergestellten Produkte entscheiden kann. Massgeblich ist damit die wirtschaftliche Sichtweise (Urteil des BVGer A-7558/2010 vom 24. Mai 2012 E. 4.3).
Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Konzession für eine Lohnbrennerei sowie auf den Erwerb eines Brennapparats hat. Dabei ist der Hauptstreitpunkt das wirtschaftliche Bedürfnis für eine solche Lohnbrennereikonzession.
Damit eine Lohnbrennerkonzession erteilt wird, muss eine entsprechende wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Lohnbrennerei in der Region gegeben sein. Für die mögliche Erteilung einer Konzession werden die Anzahl Kunden, die produzierte Menge an Spirituosen, deren Qualität, besondere Kundenbedürfnisse und andere, in der Region bereits vorhandene Lohnbrennereien in Betracht gezogen (Merkblatt Brennereikonzessionen des BAZG vom April 2019 [auf der übergeordneten Website deklarierter Stand am 15. Dezember 2021], S. 4, <https://www.bazg.admin.ch/dam
/bazg/de/dokumente/abgaben/AAT/Herstellung/Merkblatt%20Konzessionen.pdf.download.pdf/merkblatt%20konzessionen_d.pdf>, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2022).
Mit diesem öffentlich zugänglichen Merkblatt hat die Vorinstanz das gesetzliche Erfordernis des wirtschaftlichen Bedürfnisses für eine Lohnbrennereikonzession konkretisiert und so ihre Praxis adressatengerecht publiziert (vgl. Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2.4, worin das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, dass das seinerzeitige Merkblatt der Eidgenössischen Alkoholverwaltung [welche ab 1. Januar 2018 in die EZV überführt wurde] den richtig verstandenen Sinn der einschlägigen Rechtsnormen wiedergab und sich die Voraussetzung einer erwiesenen Mindestproduktion von 200 Litern reinen Alkohols für eine Konzessionierung als Gewerbebrenner als korrekt erwies).
In einem ersten Schritt ist auf das Kriterium der Anzahl bereits vorhandener Lohnbrennereien einzugehen. Dabei ist vorweg festzustellen, dass die Parteien von einer unterschiedlichen Anzahl Brennereien in der Umgebung des Wohnorts des Beschwerdeführers ausgehen.
Die Vorinstanz hält diese Aussagen für unbelegt und verweist auf das Kundendossier, das sie für jede der 18 Lohnbrennereien im Umkreis von 20 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers führe.
Im Weiteren ist auf die rechtliche Bedeutung der bisher in der Region des Beschwerdeführers gebrannten Menge reinen Alkohols für das wirtschaftliche Bedürfnis einer Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer einzugehen.
Der Beschwerdeführer wird bei seinem Vorhaben, eine Lohnbrennerei zu betreiben, von 15 Landwirten und 12 Kleinproduzenten in und um seinen Wohnort unterstützt. Sie bekräftigen je unterschriftlich das lokale wirtschaftliche Bedürfnis für eine Lohnbrennerei (Sachverhalt, Bst. B.a). Die Vorinstanz hat die Unterschriftenliste analysiert. Sie kam zum Schluss, dass von den 27 Unterzeichnern elf noch nie Spirituosen produziert hätten oder hätten produzieren lassen. Von den 16 beim BAZG registrierten Landwirten oder Kleinproduzenten hätten weitere elf in den letzten zwei Jahren keine Spirituosen produzieren lassen. Die verbleibenden fünf Unterzeichner hätten in den letzten zwei Jahren insgesamt (nur) 62.72 Liter reinen Alkohols produziert oder produzieren lassen. Es bestehe angesichts der 18 Lohnbrennereien in der Umgebung des Beschwerdeführers kein wirt-
Der Beschwerdeführer bestreitet keineswegs die laut Vorinstanz von ihm durch einen Lohnbrenner hergestellten Spirituosen von durchschnittlich 3.08 Liter reinen Alkohols (E. 9.1) sowie die von seinen Unterstützern in den letzten zwei Jahren produzierten insgesamt 62.72 Liter reinen Alkohols (E. 9.2). Er hält jedoch dem Argument der Vorinstanz, wonach die Brennmenge von 62.72 Litern reinen Alkohols innerhalb der letzten zwei Jahre zu gering sei, entgegen, dass der Grund für diese geringe Brennmenge von 62.72 Litern einerseits auf das fehlende Wissen über die Verwertung von reifem Obst, den (fehlenden) Bezug zu einem bekannten Brenner oder auf die langen Anfahrtswege bis zu einer geeigneten Brennerei zurückzuführen sei. Andererseits hätten die Produzenten nur selten die Möglichkeit, ihr vergorenes Brenngut in eine Brennerei zu transportieren, weil die nötigen Transportmittel fehlen würden.
Die Vorinstanz erwidert, dass es selbstredend jedem Obstproduzenten in der Schweiz geläufig sei, dass sein Obst auch für die Spirituosenproduktion verwendet werden könne. Selbst Privatpersonen mit entsprechenden Obstbäumen stehe diese Möglichkeit zur Verwertung ihrer Früchte offen. Weiter sei die Suche nach einer geeigneten Brennerei heutzutage sicherlich keine ernsthafte Hürde für die Verwertung von ihrem Obst. Diesbezügliche Adressen seien problemlos im Internet auffindbar. Schliesslich sei es wenig überzeugend, dass es den Produzenten an den notwendigen Transportmöglichkeiten fehlen sollte. In der Regel werde das Obst in Fässern à 30 oder 60 Litern vergoren, die problemlos mit einem PKW zur Brennerei gebracht werden könnten.
Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer künftig anvisierten Kunden, die in den letzten drei Jahren vom Beschwerdeführer durch einen Lohnbrenner hergestellten Spirituosen von durchschnittlich 3.08 Litern reinen Alkohols (E. 9.1) sowie die von den Unterstützern des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren produzierten insgesamt 62.72 Liter reinen Alkohols (E. 9.2) als ungenügend erachtet, um ein wirtschaftliches Bedürfnis für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer zu begründen. Insbesondere ein hinreichend grosses Kundenbedürfnis (E. 7.1) lässt sich nicht feststellen. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Bedürfnisses für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich (E. 4.4).
Auch wenn der Beschwerdeführer keine entsprechenden Rügen vorbringt, ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz jeweils mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und teils weitere Abklärungen vorgenommen hat (E. 9.2). Sie ist ihrer Untersuchungspflicht jedenfalls nachgekommen (E. 2.2).
Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, bei einer Änderung des wirtschaftlichen Bedürfnisses (wie etwa die Einstellung einer bestehenden Brennerei) ein neues Gesuch für eine Lohnbrennereikonzession und den Erwerb eines Brennapparats einzureichen. Sollte sich allerdings die Inkongruenz der Beurteilung der Anzahl (Lohn-)Brennereien in der Umgebung des Beschwerdeführers tatsächlich erhärten, wäre die Vorinstanz gehalten, von Amts wegen die im Umkreis von 20 km Radius um den Wohnort des
Beschwerdeführers erteilten Konzessionen zu überprüfen (E. 2.2) und bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls neue Konzessionen zu vergeben (E. 4.3). Dabei hätte sich die Vorinstanz bei Bedarf wohl mit dem in E. 8.1.1 erwähnten «Agroscope» (dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW] angegliederten Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung, <https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/ ueber-uns/agroscope.html>, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2022) zu koordinieren.
Zusammenfassend besteht nach dem Dargelegten gegenwärtig kein wirtschaftliches Bedürfnis für eine Lohnbrennereikonzession für den Beschwerdeführer und demzufolge auch kein Anspruch auf den Erwerb eines Brennapparats. Somit erübrigen sich Weiterungen zur Qualifikation des Beschwerdeführers als Brenner (Sachverhalt Bst. C.a und C.b). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von diesem einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kaspar Gerber
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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