E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1477/2021

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1477/2021
Datum:06.04.2021
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Italien; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Zuständig; Beschwerdeführers; Dublin-III-VO; Staat; Verfügung; Vollzug; Vorinstanz; Schweiz; Recht; Wegweisung; Habe; Schutz; Prüfung; Mitgliedstaat; Kann; Behörde; Gericht; Zuständigkeit; Beschwerdeschrift; Urteil; Vollzugs; Gestellte; Gehörs; Wesentlichen
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1477/2021

U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs,

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien A. , geboren am [...], Marokko,

Bundesasylzentrum Embrach, [...],

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 25. März 2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, am

25. Februar 2021 im Bundesasylzentrum Boudry ein Asylgesuch stellte,

dass er am 4. März 2021 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt wurde,

dass er gemäss Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 22. Juli 2016 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war,

dass er im Rahmen der Aufnahme der Personalien und anlässlich des am

8. März 2021 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes angab, er habe sich seit dem Jahr 2002 bis zu seiner am 25. Februar 2021 erfolgten Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien aufgehalten, dort auf dem Bau gearbeitet und im Jahr 2008 geheiratet,

dass er dabei weiter zu Protokoll gab, er habe in Italien zunächst während zweier Jahre eine alle sechs Monate zu verlängernde Bewilligung gehabt,

dass er jedoch zwischen 2008 und 2014/2015 in Haft gewesen sei, weshalb er trotz seiner Heirat in Italien keine Aufenthaltspapiere erhalten habe,

dass er im Jahr 2016 in Italien einen Antrag auf zivilen Schutz eingereicht habe, um auf diesem Weg zu Aufenthaltspapieren zu gelangen,

dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. März 2021 mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen,

dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend machte, sein Ziel sei es, eine Aufenthaltsbewilligung und Papiere zu erlangen, und nachdem er während zwanzig Jahren erfolglos versucht habe, in Italien wie die anderen Menschen zu leben, habe er politische Probleme,

dass er ausserdem in medizinischer Hinsicht vorbrachte, es gehe ihm psychisch nicht gut, weil er in Italien sehr gelitten habe,

dass das SEM am 10. März 2021 an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,

dass am 12. und am 16. März 2021 ärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, die im Wesentlichen ergaben, er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, leichtgradigen Anpassungsstörungen sowie an Verhaltensstörungen wegen Konsums von Kokain,

dass sich die zuständige italienische Behörde zur Mitteilung des SEM vom

10. März 2021 nicht äusserte,

dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2021 (Datum der Eröffnung:

26. März 2021) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 31. März 2021 (Datum der Aufgabe bei der Post) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

dass er dabei sinngemäss beantragte, es sei die genannte Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner

Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,

dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),

dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3),

dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,

dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft,

dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass die italienischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen vom 10. März 2021 innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,

dass unter diesem Gesichtspunkt auch die – mit der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte – unbewiesene Behauptung nicht von Belang sein kann, der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers würden in der Schweiz leben, zumal dies im vorliegenden Verfahren auch unter dem

Blickwinkel von Art. 8 EMRK keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöchte,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, seine Rückführung nach Italien sei nicht zumutbar, weil er befürchten müsse, dort weder Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu erlangen, noch unter menschenwürdigen Bedingungen untergebracht und versorgt zu werden,

dass er zudem vorbringt, er leide an gesundheitlichen Problemen, und in Italien habe er nicht den erforderlichen Zugang zu medizinischer Versorgung,

dass den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen nach den im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung, leichtgradigen Anpassungsstörungen sowie an Verhaltensstörungen wegen Konsums von Kokain leide,

dass in diesem Zusammenhang von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder einer ungenügenden Abklärung seiner gesundheitlichen Probleme durch die Vorinstanz, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, offensichtlich keine Rede sein kann,

dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten oder aus einem anderen der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe drohe ihm im Falle seiner Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.),

dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen,

dass auch die weiteren mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Behauptungen – so etwa, der Beschwerdeführer habe zu befürchten, in Italien ohne Grund inhaftiert zu werden – offensichtlich nicht tauglich sind, die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beeinflussen,

dass im Übrigen der Vollständigkeit halber – auch wenn diesem Umstand keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt – festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit in Italien im Baugewerbe tätig war, wobei er gegenüber der Vorinstanz von keinen Schwierigkeiten berichtete, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,

dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen,

dass es sich in diesem Zusammenhang um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.),

dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen,

dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien sprechen könnten,

dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass der am 1. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt,

dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz