Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3015/2020 |
Datum: | 22.11.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Verfügung; Recht; Bundes; Dispositiv; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Militärdienst; Person; Sprache; Behörde; Quot;; Schweiz; Akten; Übersetzung; Flüchtling; Verfahren; Wegweisungsvollzug; Verfolgung; Dispositivziffer; Behörden; Syrien; Eingabe; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 44 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 69 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-3015/2020
law/gnb
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien A. , geboren am (…), Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2020 / N (…).
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Juli 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. Juli 2017 wurde er vom SEM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 30. August 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei in B. , Distrikt C. , Provinz D. , geboren und aufgewachsen. Die (…) Klasse habe er im Fernstudium besucht und habe nur an den Examen teilgenommen, welche er jedoch nicht bestanden habe. Vor dem Examensgebäude hätten Polizisten die Schüler kontrolliert und ihm gesagt, er müsse spätestens im nächsten Jahr in den Militärdienst. Auf Anraten seiner Eltern sei er daraufhin am (…) 2013 zu Verwandten in die Türkei gegangen, jedoch aufgrund einer Erkrankung der Mutter im Jahre 2014 wieder nach
Syrien zurückgekehrt. Am (…) 2014 habe er in E.
das Militär-
dienstbüchlein ausstellen lassen. Aus Angst vor einem Aufgebot in den Militärdienst sei er im (…) oder (…) 2014 erneut in die Türkei ausgereist, wo er ungefähr zwei Jahre bei Verwandten gelebt habe. Dort habe er erfahren, dass seinem Vater am (…) 2016 ein Aufgebot für den Militärdienst ausgehändigt worden sei, wonach er (der Beschwerdeführer) am (…) 2016 hätte einrücken müssen. Von der Türkei aus sei er am (…) 2016 zu Fuss nach Griechenland gelangt und elf Monate später auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist.
In F. habe er zudem bis zum Jahre 2014 – zu Beginn wöchentlich
– an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen. Einmal, im Jahre 2011, sei die Polizei während einer Demonstration aufgetaucht und habe die Demonstranten attackiert, worauf er mit seinem Motorrad geflüchtet sei. Die Polizei habe die Verfolgung aufgenommen und er habe aus Angst einen Unfall verursacht, bei dem er ein Bein gebrochen habe. Es hätten sich viele Leute um ihn versammelt, weshalb die Polizei nicht bis zu ihm habe vorrücken können. Als er am nächsten Tag ins Spital gegangen sei, hätten ihn dort Polizisten routinemässig zum Unfallhergang befragt und seine Personalien aufgenommen. Er habe ihnen gesagt, er sei von der
Treppe gefallen. Weder im Spital noch später zu Hause sei er nochmals von der Polizei aufgesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine syrische Identitätskarte, sein syrisches Militärdienstbüchlein und ein Aufgebot in den Militärdienst zu den Akten.
Mit Verfügung des SEM vom 8. August 2017 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren aufgenommen. Sodann wies das SEM den Beschwerdeführer am 9. August 2017 dem Kanton G. als Aufenthaltskanton zu.
Mit in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG (SR 142.31) in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 5. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), schob den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-6). Gemäss der ergänzend angeführten deutschen Übersetzung des Dispositivs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet, weil sich der Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar erweise.
Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung innert der Abholfrist bis
13. Mai 2020 nicht abgeholt hatte, wurde die Sendung dem SEM retourniert. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit A-Post vom 22. Mai 2020 eine Kopie der Verfügung zugestellt.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (1), er sei als Flüchtling anzuerkennen (2) und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (3), eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache durchzuführen (5), dem Rechtsvertreter sei zu gestatten, die Beschwerde nach Erhalt der Akten des SEM ergänzend zu begründen (6), dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (7) und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Fliesstext). Im Fliesstext wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass die vorläufige Aufnahme nicht angefochten werde.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, das Begleitschreiben des SEM zur angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020, eine Sendungsverfolgung der Post sowie das Begleitschreiben des SEM vom 22. Mai 2020 zum Zweitversand der angefochtenen Verfügung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 11. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass er die zur Einsicht erbetenen vorinstanzlichen Akten noch nicht erhalten habe; gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 15. Juni 2020 nach. Sodann beantragte er zusätzlich, subeventuell sei auch in deutscher Sprache verbindlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen worden sei, weil der Vollzug der Wegweisung unzulässig wäre.
Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 fest, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, übermittelte dem SEM die vorinstanzlichen Akten zur Gewährung der Akteneinsicht und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist an, um eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
Der Beschwerdeführer liess innert Frist mit Eingabe vom 20. Juli 2020 eine Beschwerdeergänzung einreichen, wobei die Beschwerdebegehren 1 bis 4 und 7, das Fliesstextbegehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Subeventualbegehren gemäss Buchstabe G bekräftigt wurden.
Der Eingabe lag ein Zustellcouvert die Akteneinsicht betreffend, eine Sendungsverfolgung der Post sowie ein Foto eines Haftbefehls (inkl. deutsche Übersetzung) bei.
Mit Verfügung vom 18. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 1. September 2020 zur Beschwerde vernehmen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2020 Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. September 2020 replizieren.
Am 31. Mai 2021 erkundigte sich das Migrationsamt des Kantons G. nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit E-Mail vom 1. Juni 2021.
Eine erneute Verfahrensstandsanfrage des Migrationsamts des Kantons
G.
vom 14. September 2021 beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht am 15. September 2021.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
In der Beschwerde wird mit Verweis auf Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen, zumal die wichtigsten Aktenstücke in deutscher Sprache abgefasst seien beziehungsweise würden. Zudem seien Kollegen des Beschwerdeführers in der Lage, diesem deutsch verfasste anwaltliche Schreiben und Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts zu erklären. Schliesslich könnte damit die vom SEM gewählte unübliche Vorgehensweise, den Asylentscheid für den in einem deutschsprachigen Kanton lebenden Beschwerdeführer in französischer Sprache zu eröffnen, korrigiert werden. Diesem Ersuchen wurde mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2020 entsprochen (vgl. Bst. H).
In der Replik wird gerügt, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung in französischer Sprache zugelassen habe. Diese hätte vielmehr zum Übersetzen zurückgewiesen werden müssen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM zwar gehalten wäre, seine Eingaben im Beschwerdeverfahren in der für dieses festlegten Verfahrenssprache abzufassen. Nachdem das SEM jedoch aufgrund von Art. 16 Abs. 3 AsylG befugt war, eine französischsprachige Verfügung zu erlassen, drängte sich aus Effizienzund Qualitätsgründen auf, dass dieselben mit der Abfassung der angefochtenen Verfügung befassten Personen sich zur Beschwerde und Beschwerdeergänzung vernehmen lassen. Von Anwälten wiederum dürfen grundsätzlich ausreichende Sprachkenntnisse in den Amtssprachen erwartet werden (vgl. AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 33a N 38). Aus den Rechtsschriften des Rechtsvertreters geht denn auch hervor, dass er ohne Weiteres in der Lage war, die angefochtene Verfügung und Vernehmlassung zu verstehen. Eine Rückweisung zur Übersetzung würde vor diesem Hintergrund einen prozessualen Leerlauf darstellen.
Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt, fehlt – entgegen der Absichtsbekundung – in der Beschwerdeergänzung beziehungsweise weiteren Eingaben eine entsprechende Begründung. Nachdem in den Akten keine Hinweise auf ein entsprechendes Versäumnis des SEM ersichtlich sind, erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die syrischen Behörden würden nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Im syrischen Kontext erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. Solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er habe an zwei Demonstrationen teilgenommen, sei jedoch nicht identifiziert worden. Zudem habe er angegeben, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Die Frage, ob er politisch oder religiös aktiv gewesen sei, habe er verneint. Auch entstamme er keiner oppositionellen Familie. Nach Schwierigkeiten der Eltern und Geschwister befragt, habe er lediglich die gesundheitlichen Probleme der Mutter erwähnt. Zudem habe er ausgeführt, dass sein Bruder seinen Militärdienst vor langer Zeit geleistet habe. Die eingereichten militärischen Dokumente würden lediglich seine nicht bestrittene Angst vor dem Einzug in den Militärdienst belegen. Allfällige Strafmassnahmen infolge der Wehrdienstverweigerung würden demnach keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch die Vorbringen den Krieg und die generelle Gewaltsituation betreffend seien nicht asylrechtlich relevant. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtet werde.
In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, auch wenn jemand aus grundsätzlich zulässigen Gründen bestraft werden solle, könne diese Bestrafung zur asylrechtlich relevanten Verfolgung werden, sobald die Strafen unverhältnismässig hart oder gar unmenschlich würden. Dienstverweigerer würden in Syrien besonders schlecht behandelt, was bereits mehrfach zu deren Tod geführt habe. Alternativ würden sie in besonders gefährlichen Situationen eingesetzt und quasi als Kanonenfutter verbraucht. Dabei handle es sich um eine staatliche Verfolgung, die sich gegen jemanden richte, der den Militärdienst verweigere. Im Weiteren kämen bei der Dienstverweigerung politische Anschauungen zum Tragen. Der Beschwerdeführer habe nicht an den Gräueltaten und den Kriegsverbrechen des Assad-Regimes teilnehmen wollen. Deshalb gehe es um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Zudem stehe der Beschwerdeführer in der
Schweiz in Kontakt zu Betreuern und Kollegen, die zum syrischen Widerstand gehören würden.
In der Beschwerdeergänzung wird zusätzlich vorgebracht, es sei in der Zwischenzeit ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen. Seine Familie habe ihm eine Fotografie desselben geschickt. Die Haltung des SEM, Originale von Dokumenten zu verlangen, wenn von Anfang an feststehe, dass es auch das nachgereichte Original als mögliche Fälschung bezeichnen werde, sei besonders absurd, wenn es – wie bei Haftbefehlen – um Dokumente gehe, welche gar nicht im Original ausgehändigt würden. Der Beschwerdeführer sei zudem als aktiver Demonstrationsteilnehmer und folglich als Gegner des Assad-Regimes bekannt. Er habe bekanntlich mit dem Motorrad zu fliehen versucht, als ihn die Polizei habe verhaften wollen. Dabei sei es zum Unfall gekommen, bei dem er sich ein Bein gebrochen habe. Dieser Beinbruch sei aktenkundig. Dies dürfte dazu führen, dass er anders behandelt werde als andere Militärdienstverweigerer. Es komme bei ihm also ein Politmalus dazu. Das SEM mache einen Überlegungsfehler, wenn es zwar annehme, dass in seinem Fall wegen der Militärdienstverweigerung und der illegalen Ausreise aus Syrien ein "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe, auf diesen Punkt jedoch erst bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs eingehe. Das SEM werde sich in der Vernehmlassung erklären müssen. Für den Fall, dass die Flucht in die Schweiz und die damit zementierte Militärdienstverweigerung zur Anerkennung als Flüchtling führen sollten, sei von objektiven Nachfluchtgründen auszugehen, die eine Asylgewährung zulassen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen und anderen politischen Veranstaltungen teilgenommen, wobei es sich um eine natürliche Fortsetzung der Aktivitäten aus dem Heimatland handle. Er habe sich deshalb nicht die Mühe gemacht, seine exilpolitischen Aktivitäten zu belegen. Sollte es ihm gelingen, im Internet oder bei Kollegen Fotos zu finden, werde er diese nachreichen.
In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil habe, welches geeignet wäre, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden zu erregen. Exilpolitische Aktivitäten habe er erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht und die entsprechenden Ausführungen seien vage und knapp und überdies unbelegt geblieben.
In der Replik wird entgegnet, das SEM übersehe in Bezug auf den Politmalus, dass es nicht um die Frage gehe, was das SEM für erwiesen ansehe, sondern, wovon die syrischen Behörden ausgehen würden. Sobald nämlich damit zu rechnen sei, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer mit der Einberufung zum Militärdienst an sich oder mit der Einberufung zu einem besonderen Vollzug des Militärdienstes dafür bestrafen wollten, dass er Kurde sei, liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Das Gleiche gelte, sollte es darum gehen, ihn mit der Strafe für die Flucht vor dem Militärdienst auch dafür zu sanktionieren, dass er sich politisch betätigt habe. Der Umstand, dass das SEM den Wegweisungsvollzug als unzulässig erachte, spreche ebenfalls dafür, dass ein Politmalus bestehe.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem als BVGE 2015/3 E. 5 publizierten Urteil fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4).
Soweit geltend gemacht wird, dass das SEM einerseits ein "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bejahe, jedoch andererseits die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneine, ist Folgendes festzuhalten: Das in der angefochtenen Verfügung angewandte Vorgehen des SEM, bei einem Asylsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit, bei dem eine Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als glaubhaft erachtet worden ist, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zwar auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, zugleich jedoch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylrelevanz regelmässig zu verneinen, wurde in einem neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f.) bereits als nicht mit der asylrechtlichen Dogmatik und der geltenden Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG vereinbar zurückgewiesen. Angesichts dessen erübrigt es sich, diese Fragestellung im vorliegenden Fall erneut zu erörtern, und es ist diesbezüglich auf den soeben erwähnten Entscheid zu verweisen.
Nicht zu bezweifeln ist, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzog. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung ist in seinem Fall jedoch nicht auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 7.1 und 7.4). Die Einwände in den Rechtsschriften führen zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere sind in den Akten keine Hinweise ersichtlich, wonach die syrischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer gegen das Assad-Regime identifiziert hätten. Zum einen bezeichnete er sich selber als normalen Demonstranten. Im Weiteren habe nach seiner Flucht mit dem Motorrad beziehungsweise seinem Unfall im Jahre 2011 die Polizei wegen der Menschenmenge nicht zu ihm vorrücken können. Im Spital habe er den dort anwesenden Polizisten zwar seine Identitätskarte gegeben, jedoch hätten diese lediglich die Aufgabe gehabt, einen Rapport zu schreiben und die Ursache der Verletzung darin aufzunehmen. Nachdem er gesagt habe, dass er eine Treppe hinuntergefallen sei, sei er weder noch einmal im Spital noch später zu Hause von der Polizei aufgesucht worden (vgl. SEM-act. A15/16 F45 ff.). Auch der als Foto eingereichte Haftbefehl ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Allein aus dem Umstand, dass den Behörden bekannt ist, dass sich eine dienstpflichtige Person dem Militärdienst entzogen hat, und diese behördlich gesucht wird, lässt sich nicht auf einen Politmalus schliessen. Hinzu
kommt, dass im syrischen Kontext nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich ist und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4744/2020 vom
23. Dezember 2020 E. 5.2). Insgesamt kann – auch unter Berücksichtigung der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch exponiert hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen und anderen politischen Veranstaltungen in der Schweiz machte er keinerlei präzisierenden Ausführungen, etwa zu den Örtlichkeiten oder Daten, und er reichte keine Beweismittel ein. Auch hat er nichts Substantiiertes hinsichtlich seiner Betreuer oder Kollegen, die zur syrischen Opposition gehören würden, ausgeführt. Ohnehin könnte er aus der reinen Bekanntschaft zu politisch aktiven Personen nichts zu seinen Gunsten ableiten und wäre die einfache Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz als niederschwellige politische Tätigkeit zu qualifizieren. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5).
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird geltend gemacht, in der französischen Fassung der Dispositivziffer 4 werde übereinstimmend mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig. In der deutschen Fassung werde jedoch bloss festgehalten, der Wegweisungsvollzug sei zurzeit unzumutbar. Der deutsche Text müsse dem französischen angeglichen werden. Der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde, habe einen Einfluss darauf, wie ein ablehnendes Urteil verstanden werden müsste. Es frage sich, ob dies nicht den – fehlerhaften – deutschen Text des Dispositivs noch stärken würde. Es gebe Amtsstellen, die nur das Dispositiv des Asylentscheides erhalten hätten. Diese könnten nicht erkennen, welches nun die Originalsprache des Asylentscheids sei und welches die Übersetzung. Das Gesetz gebe keine Hinweise darauf, welcher Text verbindlich sei, wenn eine erstinstanzliche Verfügung das Dispositiv in zwei verschiedenen Sprachen enthalte und die beiden Fassungen nicht übereinstimmen würden. Dabei spreche für die Verbindlichkeit des französischen Texts der Umstand, dass die Erwägungen ebenfalls in französischer Sprache gehalten seien. Gegen die Verbindlichkeit des französischen Texts spreche allerdings der Umstand, dass es sich um die "falsche" Sprache handle. Wenn Deutsch die richtige Amtssprache wäre, müsste auch der deutsche Text des Dispositivs verbindlich sein. Folglich müsse das Bundesverwaltungsgericht eine verbindliche Lösung als Basis für zukünftige Fälle finden. Die einfachste Lösung wäre es, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch im Falle der Abweisung der Beschwerde ein vollständiges Dispositiv erstellen könnte und dabei ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hinweisen würde.
Das SEM anerkannte in seiner Vernehmlassung, dass das deutsche Dispositiv in Bezug auf den Wegweisungsvollzug vom französischen Text abweiche, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dieser Übersetzungsfehler sei nicht von Belang, zumal lediglich der französische Text bindend sei.
Gemäss Art. 69 Abs. 3 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Redaktions- oder Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen, welche keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, jederzeit berichtigen. Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, die den Entscheid ursprünglich gefällt hat, doch kommt es in der Praxis vor, dass auch die Rechtsmittelbehörde im Rechtsmittelverfahren Berichtigungen vornimmt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1322).
Das SEM hielt in seiner Verfügung bei der Begründung der französischen Verfügungssprache ausdrücklich fest: "Le dispositif de la décision résume l'essentiel de celle-ci. Pour une meilleure compréhension, le dispositif de votre décision est traduit en allemand. Toutefois, seul est juridiquement contraignant le texte principal en français" (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I). Selbst ohne diesen Hinweis ergäbe sich angesichts des an erster Stelle stehenden französischsprachigen Dispositivs und des Umstandes, dass die – damit in Einklang stehenden – Erwägungen, die Rechtsmittelbelehrung und sämtliche weitere Inhalte der angefochtenen Verfügung in französischer Sprache abgefasst sind, zweifelsfrei, dass die französische Formulierung massgeblich ist und das deutschsprachige Dispositiv lediglich eine nicht bindende Übersetzung darstellt. Der Rechtssicherheit wegen drängt sich dennoch eine Klarstellung auf, weshalb der in der Dispositivziffer 4 in der deutschen Übersetzung enthaltene offensichtliche Kanzleifehler wie folgt zu berichtigen ist: "Da der Vollzug Ihrer Wegweisung nicht zulässig ist, werden Sie vorläufig aufgenommen."
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der deutschen Übersetzung der Dispositivziffer 4 im Sinne der Erwägung 10.3 zu berichtigen ist, die angefochtene Verfügung jedoch im Übrigen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Berichtigung der deutschen Übersetzung der Dispositivziffer 4 gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2020 gewährten unentgeltlichen
Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berichtigung der deutschen Übersetzung der Dispositivziffer 4 teilweise obsiegt hat, ist ihm eine teilweise Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 150.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Instruktionsverfügung vom
18. August 2020 gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind im Umfang der Abweisung der Beschwerde deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist dem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'900.– (inklusive Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt: "Da der Vollzug Ihrer Wegweisung nicht zulässig ist, werden Sie vorläufig aufgenommen."
Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu entrichten.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'900.– zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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