Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2085/2018 |
Datum: | 06.05.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Nennung; Person; Recht; Informationen; Beschwerdeführende; Quot;; Beschwerdeführenden; Handlung; Organisation; Dienst; Funktion; Handlungen; Personen; Stellung; Akten; Verfügung; Schweiz; Bundes; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Tatbeitrag |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 or;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-2085/2018
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A. , geboren am (...), und deren Kinder
, geboren am (...),
, geboren am (...), Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. März 2018 / N .
Die aus D. (…) in der Nordprovinz stammende Beschwerde- führerin tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E. im gleichnamigen Distrikt (Nord-Provinz) suchte zusammen mit ihren beiden (...) Kindern am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Am 22. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 13. Februar 2015 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Am 4. April 2016 fand die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im Jahr (...) nach F. umgezogen. Zirka (Nennung Zeitpunkt) sei sie den G. beigetreten und nach H. umgezogen, wo sie für die Organisation (Nennung Dauer) als (Nennung
Tätigkeit) tätig gewesen sei. Sie habe den Namen I.
erhalten.
Nachdem sie ein (...) Training absolviert habe, habe sie ihre Arbeit beim (Nennung Bereich) des (Nennung Dienst) aufgenommen. Sie sei zunächst für (Nennung Gebiet), dann für alle Gebiete zuständig gewesen. Sie habe lediglich Büroarbeit verrichtet, indem sie Informationen dokumentiert und archiviert und, wenn nötig, an ihre Vorgesetzte J. weitergegeben habe. J. sei auch ihre einzige Kontaktperson innerhalb der Organisation gewesen. Manchmal hätten sie auch über (...) Personen Informationen gesammelt, welche sie von Informanten erhalten hätten. Der Zweck der gesammelten Informationen sei ihr nie mitgeteilt worden. Sie habe die Informationen ausschliesslich speichern und weiterleiten müssen. Darauf beruhende Entscheidungen hätten jedoch andere, höhergestellte Personen getroffen. In den Jahren (...) bis (...) habe sie überdies an einer (Nennung Tätigkeit) und sei dort auch als (Nennung Beruf) tätig gewesen. Sie habe (Nennung Tätigkeit), die im Jahr (...) zusammen mit einem durch sie verfassten Buch veröffentlicht worden seien, (...). Das von ihr unter einem Pseudonym veröffentlichte Buch enthalte (...) Kurzgeschichten. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und sei nach K. umgezogen, wobei sie aber bis im Jahr (...) in H. arbeitstätig geblieben sei. Ihr Mann sei als (Nennung Tätigkeit) bei den G. tätig gewesen. Ende des Krieges habe sie sich mit ihrer Familie nach E. begeben. In der Folge seien sie ins Gebiet des Militärs gelangt und schliesslich ins Camp (...) gebracht worden. Im Camp seien die Insassen durch die Soldaten regelmässig aufgefordert worden, sich zu ergeben respektive eine Tätigkeit für die G. zu gestehen. Dies habe sie jedoch aus Angst vor erheblichen Nachteilen für ihre Person nicht getan. Einmal seien Soldaten zu ihrem Zelt
gekommen und hätten sie mitnehmen wollen; sie habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch an einem anderen Ort im Camp aufgehalten. Bevor ihnen etwas habe zustossen können, seien sie gegen Zahlung einer Geldsumme nach (Nennung Dauer) freigekommen und danach während (Nennung Dauer) in L. geblieben, bevor sie und ihre Familie Sri Lanka im Jahr (...) über M. verlassen hätten. In der Folge hätten sie sich bis (Nennung Zeitpunkt) in N. aufgehalten. Während dieser Zeit sei die (Name Printmedium) veröffentlicht worden. Darin seien die Namen von Personen gestanden, welche bei den G. gewesen seien, und die Aufforderung an das jeweilige Aufenthaltsland, diese Personen an Sri Lanka auszuliefern. Ihr Name und derjenige ihres Ehemannes seien darin aufgeführt gewesen. Da im (...) Bundesstaat O. das Verbot der G. noch immer nicht aufgehoben sei, hätten sie sich nicht als deren Angehörige zu erkennen gegeben. Sie habe damals in der Stadt (...) gelebt und als sie gemerkt habe, dass sie beschattet würden, seien sie umgezogen. Da N. Sri Lanka unterstützt habe, hätten sie eine Abschiebung in ihre Heimat befürchtet. Daraufhin sei sie zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz gereist. Aus finanziellen Gründen und weil er kriegsversehrt sei, habe ihr Ehemann zurückbleiben müssen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte sie um ihr Leben. Ihr Ehemann habe ihr mittlerweile eine weitere Ausgabe der (Name Printmedium) zukommen lassen, worin ihr Name noch immer aufgeführt sei. Sie wisse nicht, warum ihr Name auf dieser Suchliste stehe. Sie sei nicht in den oberen Rängen des (Nennung Dienst) gewesen; vielleicht aber, weil sie ein Buch geschrieben habe, welches von (Nennung Person) publiziert worden sei. Bei dessen Publikation seien die oberen Kader der G. zusammengekommen und sie sei mit diesen fotografiert worden, was wiederum in vielen Zeitungen veröffentlicht worden sei.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel ein: (Aufzählung Beweismittel).
Am (...) liess die Vorinstanz durch die Schweizer Vertretung in M. Abklärungen vor Ort durchführen. Am 24. Februar 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom (...). Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am 14. März 2017 Stellung.
Am (...) gelangte das SEM erneut an die Schweizer Vertretung in M. und bat um Abklärung der Gefährdung von Personen, welche ehemals in der (Name Printmedium) aufgeführt waren. Die Auskunft der
Botschaft vom (...) wurde den Beschwerdeführenden vom SEM am 29. Dezember 2017 zur Stellungnahme unterbreitet. Diese reichten mit Eingabe vom 22. Februar 2018 ihre Stellungnahme zu den Akten.
Mit Verfügung vom 8. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, zog ihre Kinder in ihre Flüchtlingseigenschaft mit ein, lehnte die Asylgesuche jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angeordnet.
Mit einer fremdsprachigen Eingabe vom 10. April 2018 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerde einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Mit Eingabe vom 25. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Teilübersetzung ihrer Rechtsmitteleingabe ein.
In ihrer Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass fristgerecht eine Teilübersetzung der Beschwerdeschrift eingereicht worden sei, die jedoch keine konkreten Beschwerdebegehren (materiellund verfahrensrechtlicher Art) enthalte. Da es sich um eine Laienbeschwerde handle, an welche keine hohen Anforderungen zu stellen seien, sei ausgehend vom Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie den Ausführungen in der Übersetzung der Beschwerdeschrift davon auszugehen, die Beschwerde richte sich in materieller Hinsicht einzig gegen die Ablehnung der Asylgesuche wegen Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin, womit diesbezüglich von einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift ausgegangen werde. Ferner verzichtete sie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführenden darauf hin, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Übersetzung allfälliger weiterer Beschwerdeanträge einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die Verfügung des SEM vom 8. März 2018 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht darum, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
Am 19. Juni 2019 liessen die Beschwerdeführenden über die Rechtsvertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin in dessen (Nennung Verfahren) dem Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Unterlagen zukommen.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verwies darauf, dass bereits mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet worden sei, und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. Juli 2019 einen amtlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht auf eine amtliche Rechtsverbeiständung angenommen.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand ein. Ferner überwies sie das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten dem SEM zur Behandlung, gewährte dem Rechtsvertreter Akteneinsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens im in der Zwischenverfügung bezeichneten Umfang und wies das Gesuch um Fristsetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Sodann lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. August 2019 ein.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 23. August 2019 ergänzende Akteneinsicht.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2019 fest, die Beschwerdeschrift – soweit eine Übersetzung vorliege – enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
Mit Eingaben vom 9. September 2019 und vom 20. September 2019 machten die Beschwerdeführenden Ergänzungen zu ihrer Rechtsmitteleingabe, reichten ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ein und ersuchten um Beizug der Asylakten von P. (N ), um Einsicht in dieselben und um Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 9. September 2019 fest, ihre Beschwerde richte sich lediglich gegen die Ziffern 3. und 4. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und zogen dementsprechend die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 sowie 5 bis 7 des angefochtenen Entscheids des SEM zurück
Am 30. September 2019 legten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht (vgl. vorstehend Bstn. D. bis F.) eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Das Gericht hat die Asylakten von P. (N ) antragsgemäss beigezogen. Auf die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführenden gestellten Ersuchen um Einsicht in diese Asylakten sowie um Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme, ist – abgesehen davon, dass die erforderliche Vollmacht von P. zwecks Einsichtnahme in deren Asylakten N ohnehin nicht vorliegt – angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs nicht weiter einzugehen.
Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG und deren minderjährige Kinder gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie als Flüchtlinge anerkannte und deren vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb ihr Asylgesuch und diejenigen ihrer Kinder abzulehnen seien.
Da in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden bereits festgestellt wurde und sie in ihrer Eingabe vom
9. September 2019 die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) sowie 5 bis 7 (Vollzug der Wegweisung) des angefochtenen Entscheids des SEM zurückzogen, sind die Rechtsbegehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden.
In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, der Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Dabei sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen. Vielmehr sei für die Anwendung von Art. 53 AsylG ein individueller Tatbeitrag der betreffenden Person erforderlich. Sodann müsse im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sein. Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge im (Nennung Dienst) der G. tätig gewesen und habe Dokumentationsarbeiten verrichtet. Sie habe Informationen über (Nennung Personen) gesammelt, diese dokumentiert und an ihren Vorgesetzten weitergegeben. Sie habe sich demnach aktiv für die G. eingesetzt und für die Organisation äusserst hilfreiche Tätigkeiten – konkret Informationsbeschaffung und -dokumentation – übernommen.
Ferner seien unter Art. 53 AsylG nicht nur Verbrechen, sondern auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne zukomme. Bei der Beurteilung sei lediglich zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die asylsuchende Person sei für „verwerfliche Handlungen“ individuell verantwortlich (mit Verweis auf Urteil des BVGer D-7316/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 4.3). Es sei bekannt, dass die G. rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen (angebliche) oppositionelle Kräfte vorgegangen seien. Die Konsequenz seien Delikte gegen Leib und Leben, beispielsweise Hinrichtungen, welche nach fragwürdigen Verfahren durch G. -Gerichte durchgeführt worden seien, gewesen. Diese Delikte seien gemäss dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren sanktioniert, womit eine verwerfliche Handlung vorliege.
Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags seien die Aktivitäten der Beschwerdeführerin zugunsten der G. massgeblich. Die alleinige Zugehörigkeit zur Organisation vermöge keinen Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG zu begründen. Es sei daher auf ihren individuellen Tatbeitrag abzustellen. Bei der Beurteilung desselben könnten jedoch nicht nur explizit offengelegte Tatbeiträge relevant sein. Es stelle sich vielmehr die Frage, welche verwerflichen Handlungen der betreffenden Person im konkreten
Kontext zugerechnet werden müssten. Im Rahmen der Beurteilung des individuellen Tatbeitrags habe die Beschwerdeführerin zu ihrer Funktion bei den G. einerseits angeführt, ein wichtiges Mitglied der Organisation gewesen zu sein und dem Kader der G. angehört zu haben. Zwischen ihr und dem Chef des (Nennung Dienst) habe es nur eine weitere Stufe respektive Person gegeben. Andererseits habe sie betont, nicht in den oberen Rängen der G. gewesen zu sein und keine gute Position besetzt zu haben, zumal sie lediglich Informationen entgegengenommen, dokumentiert und weitergeleitet habe. Nachfragen zu ihrer konkreten Tätigkeit habe sie öfters knapp und oberflächlich beantwortet oder sei diesen ausgewichen. Angesichts der Dauer ihrer Tätigkeit für G. und ihrer glaubhaften Aussagen zu ihrer Mitgliedschaft würden diese vagen und substanzlosen Angaben erstaunen. Es sei davon auszugehen, dass sie aus asyltaktischen Gründen ihre Ausführungen selektiv gestalte und ihre tatsächlichen Tätigkeiten bewusst verharmlose beziehungsweise herunterspiele, insbesondere um allfällige Ausschlussgründe zu umgehen. Darauf weise auch die geltend gemachte Nennung auf (Nennung Printmedium) der Jahre (...) und (...) hin, welche zweifelsfrei ein erhöhtes Profil voraussetze. Die geltend gemachte (Nennung Tätigkeit) als Grund für die Nennung auf der Liste vermöge nicht zu überzeugen. So habe sie eigenen Angaben zufolge lediglich ein Buch im Jahr (...) veröffentlicht, welches ausschliesslich aus (...) Kurzgeschichten bestehe. Zudem enthalte der geltend gemachte Eintrag auf der Liste keine Hinweise auf ihr Pseudonym, unter welchem ihr Buch veröffentlicht worden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin durch das Sammeln und Weiterleiten der Informationen zu (Nennung Personen) einen substanziellen und entscheidenden Tatbeitrag zur Begehung allfälliger verwerflicher Handlungen geleistet. Sie habe zwar mehrfach betont, den Zweck dieser Informationen nicht gekannt, keine grösseren Entscheidungen getroffen und nichts damit zu tun gehabt zu haben. Dennoch hätten die von ihr gesammelten Informationen zu Festnahmen und Verhören der (Nennung Personen) geführt. Im Länderkontext sei davon auszugehen, dass die Konsequenz ihres Handelns Delikte gegen Leib und Leben gewesen seien. Sie habe somit durch ihr Verhalten einen direkten und massgeblichen Tatbeitrag zum "Ausschalten von (Nennung Personen)" und damit zu Delikten wie Tötung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung geleistet. Die Auslieferung von angeblichen (Nennung Personen) stelle eine besonders verwerfliche Straftat dar und wiege unter dem Aspekt des Verschuldens äusserst schwer. Die langjährige Tätigkeit und die Funktion innerhalb des (Nennung Dienst) der G. zeuge davon, dass die Führung der Organisation der Beschwerdeführerin viel Vertrauen entgegengebracht und sich die Beschwerdeführerin mit der skrupellosen
Ideologie der G.
vollständig identifiziert habe. So habe sie be-
wusst eine Funktion bekleidet, welche die Erreichung der Ziele der Organisation sichergestellt habe. Entsprechend müsse sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Entscheidungen und Handlungen des Machtapparats zurechnen lassen. Es sei davon auszugehen, dass sie die gewonnenen Informationen im vollen Wissen um die für die Betroffenen damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben an die entsprechenden Stellen innerhalb der G. weitergeleitet habe. Durch ihr persönliches Zutun (Gehilfenschaft) habe sie folglich die Inhaftierung, Folterung oder gar Tötung von (Nennung Personen) ermöglicht und sich der Beihilfe zu entsprechenden Delikten schuldig gemacht. Ihre anderslautenden Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Eine Argumentation, wonach man sich bei der Begehung von Völkerrechtsverbrechen hinter der Befehlskette zu verstecken versuche, sei rechtlich nicht haltbar. Insgesamt sei der individuelle Tatbeitrag der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage erfüllt.
Ein Asylausschluss erweise sich auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin sei der G. freiwillig beigetreten. Aufgrund ihrer Aussagen, ihrer Position und der Dauer ihres Engagements für die Organisation sei davon auszugehen, dass sie sich mit der Ideologie der G. identifiziert und der Organisation gegenüber loyal verhalten habe. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass sie je versucht habe, von ihrer Tätigkeit im (Nennung Dienst) loszukommen. Sodann sei sie in den Jahren (...) bis (...) für die G. tätig gewesen. Bezüglich des in Betracht zu ziehenden Zeitablaufs zwischen der Straftat und dem Asylentscheid liege somit keine Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB vor.
In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei lediglich eine (Nennung Verantwortung und Tätigkeit) und ihre Vorgesetzte J. darüber ins Bild gesetzt. Auch habe sie einige Informationen, die J. selber betroffen hätten, an diese übermittelt. In ihrer Funktion habe sie die Informationen sortiert und archiviert. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass diese Tätigkeit ein Kriegsverbrechen darstelle, sei falsch. Sie sei keine Informantin gewesen, sondern habe nur Informationen entgegengenommen. Die Richtigkeit der Informationen sei Sache des Informanten gewesen. Sie könne angesichts ihrer Funktion für keine Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, zumal in ihrer Funktion auch keine Möglichkeit dazu bestanden habe. Sie habe keine Kenntnisse über die allfälligen Ausführungen von militärischen und humanitären Operationen gehabt und die Protokollierung solcher Operationen seien nicht in die Verantwortung ihrer Abteilung, sondern in diejenige von
Aussendienststellen gefallen. Ferner sei der Vorwurf vager und substanzloser Ausführungen zu Fragen des SEM unberechtigt. Sie habe den Inhalt der Informationen, die sie erhalten, sortiert und archiviert habe, nicht gekannt. Sie könne daher keine ausführlichen Erklärungen dazu machen. Auch sei der Vorhalt unzutreffend, dass sie auf einige Fragen nicht konkret geantwortet habe. Sie sei noch immer in (...) Behandlung, da sie in einem normalen Gespräch von einem Thema zum anderen springe. Sie weise die vorinstanzliche Unterstellung, dass sie eine wichtige Person gewesen sei, zurück. Sie habe lediglich vermutet, dass ihre Stellung als (Nennung Vermutung zu ihrer Einstufung) worden sei. Die Frage nach ihren Vorgesetzten habe sie entsprechend den administrativen Verantwortlichkeiten beantwortet. Ihre Vorgesetzte J. sei die Einzige gewesen, die für sie zuständig gewesen sei und welche sie habe kontaktieren dürfen. Die Struktur im (Nennung Dienst) und die allgemeine Geheimhaltung hätten dazu geführt, dass ihre Stellung von der Vorinstanz – jedoch nicht von ihr – als wichtig betrachtet worden sei. Die in der Schweiz als Flüchtling lebende Q. könne über die Aufgaben der Mitarbeiter im (Nennung Bereich) Auskünfte geben. Sie habe lediglich angeführt, dass ihr Name in Sri Lanka trotz ihrer Tätigkeit als normale Büromitarbeiterin auf einer Liste in einer (Nennung Publikation) geführt und sie deshalb schikaniert worden sei. Gemäss einer Abklärung des SEM sei ihr Name mittlerweile von dieser Liste gestrichen worden. Weiter sei falsch, dass sie den G. freiwillig beigetreten sei. Sie habe kriegsbedingt als erstgeborenes Kind der Familie zu den G. gehen und bis im Jahr (...) bei ihnen bleiben müssen, ansonsten eines ihrer Geschwister zwangsrekrutiert worden wäre. Ferner hätten die von ihr geschriebenen Texte sehr wohl Auswirkungen gehabt,
was von R. könne.
– welche in der Schweiz lebe – bestätigt werden
In ihren Eingaben vom 9. und 20. September 2019 hielten die Beschwerdeführenden sodann fest, die konkreten Tätigkeiten und die hierarchische Stufe, auf der die Beschwerdeführerin für die G. tätig gewesen sei, sei von der Vorinstanz falsch eingeschätzt worden. Die Vorinstanz habe ihre Rolle selber als klar "subalterne" geschildert. Zwar sei sie in der Verwaltung der G. – was sie einmal als Kader der Organisation beschrieben habe – beziehungsweise des lokalen (Nennung Dienst) tätig gewesen und habe dort Akten behandelt, aber selber weder Informationen über Personen beschafft noch bewertet oder gar irgendeine Entscheidungsbefugnis innegehabt, was das Vorgehen der G. betroffen habe. Sie habe sich den G. nicht freiwillig angeschlossen, dies aufgrund der Praxis von Zwangsrekrutierungen und um eine solche von
Geschwistern zu verhindern. Letzteres sei auch der Grund gewesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgrund ihrer Fähigkeiten als gebildete Person zugewiesene Funktion so lange ausgeübt habe. Die Tatsache, dass sie auf einer Liste der Regierung aufgeführt worden sei, belege nicht, dass sie effektiv und objektiv betrachtet eine Funktion mit Entscheidungsgewalt bei den G. innegehabt habe. Die Behörden hätten sie aber wohl höher eingestuft und geglaubt, sie sei in der (Nennung Abteilung) der G. tätig, weil sie ein Buch geschrieben habe, das von (Nennung Person) herausgegeben worden sei. Zudem sei der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin verhört worden und habe ihren Namen und wohl auch ihre Tätigkeit für den (Nennung Dienst) erwähnt, was die heimatlichen Behörden wohl überdies zur Fehleinschätzung gebracht habe, die Funktion der Beschwerdeführerin höher einzuschätzen. Sodann habe die Anhörung
– soweit den (...) Zustand der Beschwerdeführerin betreffend – unter prekären Bedingungen stattgefunden, was bei der Würdigung ihrer teilweise sprunghaft wirkenden Aussagen zu berücksichtigen sei. So werde dieses Aussageverhalten vom SEM falsch und einseitig gegen ihre Glaubhaftigkeit ausgelegt. Ihre Aussagen seien in drei Bereichen zu korrigieren und zu präzisieren. Hinsichtlich ihres Beitritts zu den G. sei es bei diesem Thema zu einer Konfusion und Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Sie habe mehrfach erwähnt, im Haus leben zu wollen, aber nicht zu können. Damit habe sie ausdrücken wollen, dass sie als Familie vor der Wahl gestanden seien, den Ort im tamilischen Gebiet zu verlassen, oder aber dass sich eine Person der Familie den G. anschliesse. Hinsichtlich ihrer genauen Funktion sei zu ergänzen, dass sie zu keinem Zeitpunkt selber in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei. Ihre Aussage "Weil ich eine Kämpferin war" sei auf eine falsche Übersetzung des Wortes "(...)" zurückzuführen. Ihr "militärischer Grad" sei nur unter grossem Druck und nach wiederholter Nachfrage als Schätzung angegeben worden. Sie habe aber auch gesagt, dass sie selber keinen solchen Rang gehabt habe, sondern lediglich als Vergleich mit dem Militär den Rang angegeben habe. Zudem sei es notorisch, dass im Stab tätige Personen in jeder Streitkraft per se höhere Grade erhalten würden. Sie habe als "Schreibkraft" gearbeitet, jedoch keine Berichte verfasst, sondern eingehende Berichte und Formulare sortiert, korrigiert und abgelegt. Die konkreten Tätigkeiten könnten von P. bestätigt werden, die im gleichen Büro auf der gleichen Hierarchiestufe wie sie gearbeitet habe. Im Verfahren von P. sei kein Asylausschluss verfügt worden, was als willkürliche Ungleichbehandlung erscheine. Sodann habe sie im Rahmen ihrer (Nennung Tätigkeit) für (Nennung Personen) eigene Schriften verfasst, welche die Organisation als wertvoll für die Propaganda erachtet und daher entschieden habe, diese in
Buchform zu veröffentlichen. Dabei habe es sich weder um ideologische Texte noch um Aufrufe zu Gewalt oder ähnlichem gehandelt.
Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).
Nach der von der Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und seither bestätigten Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG diejenigen Straftaten, die unter den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung fallen. Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; 2010/44 E. 6 je m.w.H.). Als Verbrechen gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB wurde jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat definiert (Mindeststrafe von einem Jahr und Höchststrafe von 20 Jahren, in besonderen Fällen lebenslänglich, vgl. aArt. 35 StGB). Seit der Änderung des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007 werden Straftaten als Verbrechen definiert, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Zudem wurde die Unterscheidung der Strafen in Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben. Nach altem wie nach neuem Recht wird für die Einstufung von Straftaten unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafe die für die begangene Straftat vorgesehene Höchststrafe berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht schloss daraus, dass die Änderung des Verbrechensbegriffs mehrheitlich keine Auswirkungen auf die Beurteilung einer Straftat als verwerfliche Handlung habe, vorausgesetzt das Höchststrafmass ändere sich nicht (vgl. BVGE 2012/20 E. 4.3). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II
73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein
strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.).
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation (vgl. dazu SR 122) grundsätzlich nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie erwähnt, der individuelle Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungsoder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl.
a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass die G.
angesichts ihrer Zielsetzung der politischen
Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die G. einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den G. nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der beiden vom SEM durchgeführten Anhörungen zu Protokoll, sich (Nennung Zeitpunkt), mithin als (...)-Jährige den G. angeschlossen zu haben. Als Gründe für ihren Beitritt führte sie an, man habe – wenn man in seinem eigenen Haus habe
leben wollen – in der damaligen Situation dafür kämpfen müssen respektive sie sei die Älteste der Familie gewesen und habe nicht gewollt, dass jemand anderes von der Familie gehe, weshalb sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe (vgl. act. A12, F96 ff.). Nach ihrem Beitritt habe sie zunächst (Nennung Dauer) als (Nennung Tätigkeit) für die Bewegung gearbeitet. Anschliessend habe sie ein (Nennung Dauer) Training absolvieren müssen, das im Wesentlichen aus der Einübung von Massnahmen zur eigenen Sicherheit bestanden habe (vgl. act. A12, F102 f.). Danach habe sie im (Nennung Bereich) des (Nennung Dienst) der G. im Büro gearbeitet, wo sie für Dokumentationsarbeiten zuständig gewesen sei und dabei die – über diverse Informanten erhaltenen – Informationen gesammelt, gespeichert und teilweise an ihre direkte Vorgesetzte J. weitergeleitet habe (vgl. act. A12, F26 f. und F37-44; A29, F18-26). J. habe dann ihrerseits diese Informationen an die zuständige Person weitergeleitet (vgl. act. A12, F43). Mit S. , dem Chef des (Nennung Dienst), habe sie nie direkten Kontakt gehabt (vgl. act. A29, F35). Der Zweck der von ihr weitergeleiteten Informationen sei ihr nicht bekannt gegeben worden, zumal grössere Entscheidungen von den Leuten in den oberen Rängen getroffen worden seien. Zudem habe sie unter einem Pseudonym (...) Kurzgeschichten verfasst, welche im Jahr (...) in einem Buch veröffentlicht worden seien (vgl. act. A12, F55 ff.).
Vorliegend kann – entgegen den im angefochtenen Entscheid des SEM angeführten Schlussfolgerungen – nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der G. beteiligt gewesen und ihre unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen weder die G. -Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind.
Zwar ergeben sich hinsichtlich der tatsächlichen Funktion der Beschwerdeführerin innerhalb der G. – bei einem Vergleich der Aussagen in den Anhörungen, in welchen sie darlegte, lediglich eine untergeordnete Stellung innegehabt zu haben, und ihren Angaben in der BzP sowie im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. März 2017 zu den Abklärungen der Botschaft vom (...) – teilweise uneinheitliche Aussagen, welche
nachfolgend näher zu beleuchten sind. So führte sie anlässlich der BzP in summarischer Weise an, sie sei ein wichtiges Mitglied der G. und in diesem Zusammenhang zuständig für die Informationen des (Nennung Dienst) der Bewegung gewesen. Sie habe diese Informationen dokumentiert und sichergestellt, bis diese von den Leuten bei ihr abgeholt worden seien (vgl. act. A5, S. 10 unten). In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2017 zu den Abklärungen der Botschaft brachte ihr damaliger Rechtsvertreter vor, die Beschwerdeführerin sei kein einfaches Mitglied der G. gewesen. Als ehemaliges G. -Kader und (Nennung Tätigkeit) sei sie eine bekannte Persönlichkeit in Sri Lanka gewesen. Sie sei an mehreren öffentlichen Veranstaltungen in der (Nennung Region) aufgetreten und habe (Nennung Texte) geschrieben. Ihre Reden hätten den Chef des (Nennung Dienst) S. , für den sie gearbeitet habe, beeindruckt und sie habe das volle Vertrauen von S. gehabt. Aufgrund ihrer Bekanntheit und der Nähe zum G. -Kader habe die Aussenwelt sie für eine sehr wichtige Persönlichkeit der G. gehalten. Bezüglich der Aussagen in der BzP stellt das Gericht fest, dass sich diese summarisch gehaltenen Schilderungen zur ausgeführten Tätigkeit für die G. nicht wesentlich von den Äusserungen in den Anhörungen unterscheiden. Wohl führte die Beschwerdeführerin explizit an, sie sei ein wichtiges Mitglied der G. gewesen. Diese Aussage ist jedoch in Anbetracht des Umstands, dass alleine die Tätigkeit für den (Nennung Dienst) der Bewegung aus subjektiver Wahrnehmung – ob zu Recht oder zu Unrecht – als Ausübung einer wichtigen Funktion wahrgenommen werden dürfte sowie in Berücksichtigung des summarischen Charakters des BzP-Protokolls und dessen eingeschränkten Beweiswerts, erheblich zu relativieren, und sie stellt keine entscheidende Abweichung zu den Ausführungen in den Anhörungen dar. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der erwähnten Stellungnahme zum rechtlichen Gehör in pauschaler Form als ehemaliges G. -Kader bezeichnet, ist anzumerken, dass sie im späteren Verlauf ihrer Stellungnahme hingegen davon spricht, sie sei unter anderem wegen der "Nähe zum G. -Kader" als wichtige Person beurteilt worden. Aus diesen Ausführungen lässt sich demnach eine allfällige Zugehörigkeit zum Kader der G. noch nicht zweifelsfrei herleiten. Ferner stellt das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe für S. gearbeitet und dessen volles Vertrauen gehabt, kein greifbarer inhaltlicher Unterschied zu dem in den Anhörungen Vorgebrachten dar, zumal sie stets von einer Tätigkeit innerhalb des (Nennung Dienst) der G. sprach und davon auszugehen ist, dass sämtliche Angehörigen dieser Abteilung ohne Weiteres das volle Vertrauen ihres Chefs genossen haben. Soweit
sie im Weiteren in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass sie an mehreren öffentlichen Veranstaltungen in der (Nennung Region) aufgetreten sei, lassen sich aus dieser erstmals vorgebrachten pauschalen Aussage keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, wann, wo genau, unter welchen Umständen und insbesondere in welcher Funktion sie in der Öffentlichkeit aufgetreten sein will. Mit Blick auf die Beurteilung ihrer Funktion
innerhalb der G.
sind für das Gericht daraus keine konkreten
Rückschlüsse möglich. Ob es sich sodann bei den in der Stellungnahme erwähnten (Nennung Texte) um die von der Beschwerdeführerin in den Anhörungen erwähnten, in einem Buch veröffentlichten (...) Kurzgeschichten handelt, kann offenbleiben, zumal daraus ebenfalls keine Folgerungen zur ausgeübten Funktion innerhalb der G. möglich sind. Alleine die persönliche Einschätzung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Bekanntheit und der Nähe zum G. -Kader von Aussenstehenden als wichtige Persönlichkeit der G. gehalten worden, lässt keine fassbaren Hinweise auf ihre tatsächliche Stellung und Bedeutung innerhalb der Bewegung zu.
Zur Einschätzung der Bedeutung der Beschwerdeführerin für die G. und ihrer Funktion innerhalb derselben ist sodann auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eigenen Angaben zufolge ihr Name in den Ausgaben der (Name Printmedium) vom (...) sowie vom (...) aufgeführt worden sei. Gemäss der Schweizer Vertretung in M. sind alle den Behörden bekannten Angaben zu einer Person, die von den sri-lankischen Behörden aufgrund eines Terrorverdachts gesucht wird, in der erwähnten (Name Printmedium) aufgeführt. Die entsprechende Liste wird regelmässig überprüft und angepasst. Eine Person wird von der Liste gestrichen, wenn neue Informationen belegen würden, dass die Person keine Straftaten unter dem Anti-Terrorgesetz (PTA) begangen hat (vgl. dazu act. A35 und A50). Unbesehen des Umstands, dass laut Abklärungsergebnis der Botschaft weder der tatsächliche Name noch das Pseudonym der Beschwerdeführerin den sri-lankischen Behörden bekannt sei noch heute eine Bedeutung habe und sie in der Ausgabe der fraglichen Liste vom (...) nicht mehr aufgeführt ist (vgl. act. A35 und A50), lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen Terrorverdachts in ihrer Heimat gesucht worden sei, durchaus Rückschlüsse auf eine Vergangenheit beziehungsweise Tätigkeit bei den G. zu, nicht jedoch auf die Wichtigkeit dieser Tätigkeit und die Bedeutung ihrer Stellung innerhalb der Organisation. Insbesondere belegt der fragliche Eintrag auf der Liste – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. September 2019 zu Recht festhält – nicht,
dass sie effektiv eine Funktion mit Entscheidungsgewalt bei den G. innehatte.
Im Lichte obiger Ausführungen geht das Gericht vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführerin – ihren Angaben entsprechend – innerhalb der (Nennung Abteilung) des (Nennung Dienst) in der (Nennung Bereich) beschäftigt war und bereits aufgrund dessen eine vertrauensvolle Position innerhalb der Organisation innehatte. Weiter ist angesichts ihrer Ausführungen zu dem von ihr verfassten Buch und den Umständen dessen Veröffentlichung, anlässlich welcher höhere Kader der G. anwesend gewesen seien und verschiedene Medien in der Folge über diesen Anlass berichtet hätten (vgl. act. A12, F23; A29, F56), nicht auszuschliessen, dass dieses Buch zu Propagandazwecken für die G. verwendet worden sein könnte und mithin die Beschwerdeführerin dadurch ein gewisses Wohlwollen in bestimmten Kreisen der Bewegung genoss. Doch selbst wenn der Beschwerdeführerin nun als vertrauensvolle Mitarbeiterin im (Nennung Dienst) der G. eine besondere Wertschätzung seitens S. oder anderer höherer Chargen entgegengebracht worden wäre, ergeben sich aus ihren Angaben zur Tätigkeit für die G. auch nach obiger Interpretation ihrer diesbezüglich relevanten Ausführungen keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Weder nahm sie eine Führungsfunktion ein noch verfügte sie über irgendwelche Entscheidungsbefugnisse. Von solchen ist auch angesichts ihrer Tätigkeit auf einer – eigenen Angaben zufolge – unteren Stufe in der (Nennung Abteilung) des (Nennung Dienst) nicht auszugehen. Auch der Umstand, dass der Chef des (Nennung Dienst) nur zwei Stufen höher als sie selber gewesen sei, lässt nicht per se auf solche Befugnisse schliessen. Im Weiteren sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer konkreten Tätigkeit nicht derart knapp und oberflächlich ausgefallen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bemängelt (vgl. act. A53, S. 5, Ziff. 2.2.1). Im Rahmen der Anhörungen war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, diverse Details über ihre Tätigkeit und damit in Zusammenhang stehende Vorgänge in ihrer Abteilung zu nennen, auch wenn sich erst aufgrund verschiedener Nachfragen zu dieser ein konkreteres Bild ergab (vgl. act. A12, S. 5 ff.; A29,
S. 4 ff.), was möglicherweise auch im Zusammenhang mit der bei ihr ärztlich diagnostizierten (Nennung Diagnose und Symptomatik), stehen dürfte (vgl. das mit der Eingabe vom 30. September 2019 beiliegende [Nennung Beweismittel]). Den Schlussfolgerungen des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Unterstützungsleistungen (...) im Sinne einer Mittäterschaft einen direkten und massgeblichen
Tatbeitrag zur Auslieferung und zum "Ausschalten" von (Nennung Personen) und damit zu Delikten wie Tötung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung geleistet habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz vermag mit ihren Verweisen auf die persönliche und ideologische Nähe der Beschwerdeführerin zu den G. nicht schlüssig aufzuzeigen, wie sie sich durch ihre Tätigkeit, in welcher sie im Wesentlichen eintreffende Informationen entweder archivierte oder an ihre Vorgesetzte weiterleitete, an den allfälligen Gewaltund Tötungsdelikten der G. beteiligt haben soll. Es lässt sich diesbezüglich nur spekulieren, welche tatsächlichen Auswirkungen die von ihr weitergeleiteten Informationen auf das Vorgehen der G. gehabt haben könnten. Der alleinige Umstand, dass sie in der (Nennung Abteilung) des (Nennung Dienst) der G. Büroarbeiten verrichtete und dabei auch Einblicke in die von Dritten beschafften Informationen gehabt hat, vermag die Beschwerdeführerin noch nicht in den inneren Kreis der G. oder in eine Position mit Weisungsbefugnis innerhalb derselben zu rücken.
Mit dem Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihre langjährige Tätigkeit und ihre Funktion mit der skrupellosen Ideologie der G. vollständig identifiziert, zumal sie bewusst eine Funktion zur Sicherstellung der Ziele der Organisation bekleidet habe, weshalb sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Entscheidungen und die Handlungen des Machtapparats zurechnen lassen müsse, unterstellt das SEM der Beschwerdeführerin eine generelle Mitverantwortung für die den G. zur Last gelegten Straftaten in Form von gezielten Tötungen, von Folter oder anderen Straftaten an (Nennung Personen), seien diese nun Armeeangehörige oder Zivilpersonen. Dieser Schluss ist angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin aber als unzulässig zu qualifizieren. Auch wenn sie den G. nicht zwangsweise, sondern aus freien Stücken beigetreten sein dürfte, und sich in der Folge während mehrerer Jahre innerhalb der Organisation als (Nennung Tätigkeiten) beschäftigte, ist in ihrem Fall noch nicht mit einer überdurchschnittlichen Identifikation mit der Vorgehensweise einer gewaltbereiten Organisation wie den G. auszugehen, welcher einen Asylausschluss nach sich ziehen müsste (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Verfahrens wiederholt die Gründe ihres Beitritts zur Organisation dargelegt. Insbesondere sei sie mit einem "freiwilligen" Beitritt ei-
nem zwangsweisen Anschluss an die G.
zuvorgekommen und
habe verhindern wollen, dass – da sie das älteste Kind gewesen sei – eines ihrer jüngeren Geschwister zwangsweise eingezogen worden wäre (vgl. act. A12, F100; Übersetzung Beschwerdeschrift Ziff. 5.2; Schreiben vom
9. September 2019, Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin hat sodann unbestrittenermassen zu keiner Zeit an Kampfhandlungen teilgenommen, war nicht bewaffnet und absolvierte eigenen Angaben zufolge auch nie ein entsprechendes Waffentraining (vgl. act. A12, F103). Die Beteiligung an einer konkreten Tat der G. , welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen werden müsste, ergibt sich aus den Akten nicht. Dass sie mit der Weiterleitung von Informationen über (Nennung Personen) an ihre Vorgesetzten einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der G. geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal sie ihre Unterstützungstätigkeit über eine lange Zeit ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der G. , die als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge seit Kriegsende – faktisch aber wohl bereits nach der Geburt ihres (Nennung Kind) im (...) (vgl. act. A12, F29) – weder für die G. engagiert hat noch sich seit ihrer Einreise in die Schweiz (Nennung Zeitpunkt) etwas zuschulden kommen liess.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich der Beschwerdeführerin keine Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG bestehen und die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend sind die Ziffern 3 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der rubrizierte Rechtsanwalt wurde mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. In der Kostennote vom
20. September 2019 werden ein Aufwand von 6.85 Stunden, Auslagen von Fr. 22.10 und Übersetzungsarbeiten von Fr. 383.– geltend gemacht, ausmachend einen Betrag von insgesamt Fr. 2609.25. Diese Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.– ist für die Bemessung der Parteientschädigung im Falle eines Obsiegens reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach Einreichung dieser Kostennote wurde noch eine Eingabe (Einreichung Beweismittel) getätigt, welche bei der Entschädigung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach gerundet auf insgesamt Fr. 2863.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Ziffern 3 bis 7 der Verfügung des SEM vom 8. März 2018 werden aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2863.– auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Versand:
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