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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1748/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1748/2020
Datum:05.05.2021
Leitsatz/Stichwort:Vollzug der Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Nennung; Beschwerdeführerin; Iranische; Verwandte; Staat; Wegweisung; Ehemann; Recht; Iranischen; Vollzug; Wegweisungsvollzug; Staatsangehörigkeit; Zumutbar; Behandlung; Akten; Staatsangehörige; Verfügung; Aufenthalt; Schweiz; Dokument; Urteil; Vorinstanz; Beweis; Anhörung; Situation; Sachverhalt; Rechtlich; Sungsvollzugs; Spruch
Rechtsnorm: Art. 20 BV ; Art. 25 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:136 I 184; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1748/2020

U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 2 1

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A. , geboren am (...), Afghanistan,

vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug;

Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region B. überwiesen. Am 27. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.

    2. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 10. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin an, sie sei nach der Rettung aus dem Meer zu einem Ort gebracht worden, um daktyloskopiert zu werden. In C. habe sie kein Asylgesuch gestellt. Sie besitze kein 3-Blätter-Dokument, sondern habe lediglich ein Dokument von der Polizei erhalten. Ihr Ehemann halte sich noch immer in C. auf, wo er kein Asylgesuch gestellt, aber ein 3-BlätterDokument erhalten habe. Sie sei ohne ihren Ehemann weitergereist, weil zu wenig Geld vorhanden gewesen sei. Sie sei damit einverstanden, dass ihr Ehemann über die Dublin-Familienzusammenführung in die Schweiz kommen könne. Für ihre Anhörung wünsche sie sich ein reines Frauenteam. Ferner fühle sie sich gestresst und ihr Herz schlage intensiv.

    3. Am 29. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie gehöre der Ethnie der D. an; ihr Vater und ihre Stiefmutter stammten aus der Provinz E. und seien als Jugendliche von Afghanistan in den Iran geflohen. Sie selbst sei in der iranischen (Nennung Stadt) zur Welt gekommen und aufgewachsen. Nach Afghanistan sei sie nie zurückgekehrt. In F. habe sie nebst ihrem Schulbesuch in einem (Nennung Geschäft) gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie als (...)-jährige ihren (Nennung Verwandter) geheiratet. Am (...) sei sie von mehreren Männern, darunter der Freund einer ihrer Kolleginnen, entführt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Da sie von den Männern mit dem Tod bedroht worden sei, falls sie jemanden davon erzähle, habe sie aus Angst niemandem von diesem Vorfall berichtet. Am (...) habe sich dieser Vorfall wiederholt. Sie sei im (Nennung Geschäft) angerufen und aufgefordert worden, sich nach draussen zu begeben. Dies habe sie jedoch nicht getan, sondern ein Taxi gerufen und nach Hause fahren wollen. Unterwegs sei aber das Taxi verfolgt und sie letztlich von den gleichen Männern überfallen worden. Als sie nach Hause gekommen sei, hätten ihre Eltern ob ihres Zustands geweint und sie zur Polizei gebracht. Aufgrund ihrer Schilderung der Ereignisse seien die Täter festgenommen und vor Gericht gestellt worden. Dieses

      habe nach insgesamt (Nennung Zeitraum) Verfahrensdauer sein Urteil gefällt. (Nennung Anzahl) Verbrecher – welche gefunden worden seien – seien zu (Nennung Strafe) und die anderen (Nennung Anzahl) Täter zu (Nennung Strafe) verurteilt worden. In einem Zeitungsartikel vom (...) sei über ihren Fall berichtet worden, wodurch der Ruf ihres Vaters und derjenige ihres ersten Ehemannes beschädigt worden seien. In der Folge seien sie von Verwandten der festgenommenen Täter bedroht und belästigt worden. So seien diese beispielsweise vor ihrem Haus erschienen und hätten Lärm gemacht, oder hätten sie einmal im Gericht geschlagen oder ihre (Nennung Verwandte) mit dem Motorrad angefahren oder sie einmal, als sie in F. ihre (...) habe verlängern lassen, mit dem Auto verfolgt. Sie hätten die Belästigungen mehrheitlich der Polizei gemeldet, welche jedoch nichts unternommen respektive zu einem Wechsel des Wohnortes geraten habe.

      Aufgrund dieser Belästigungen hätten ihre Angehörigen den Iran im Jahr (...) verlassen; sie selber habe es damals nicht über die Grenze geschafft. Danach sei sie nach G. zu ihrer (Nennung Verwandte) gezogen, wo sie die letzten (Nennung Dauer) vor Ihrer Ausreise gelebt habe. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrem Umzug habe sie sich von ihrem ersten Ehemann scheiden lassen, weil er sich aufgrund der Übergriffe und der Beschimpfungen Sorgen um seinen Ruf gemacht, selber Angst gehabt und sie nicht unterstützt habe. Aus diesem Grund habe sie sich im Jahr (...) von ihm scheiden lassen. (Nennung Zeitpunkt) habe sie H. , einen iranischen Staatsangehörigen, geheiratet. Sie habe H. von den Vorfällen berichtet, der Verständnis für ihre Situation aufgebracht habe und sie unterstütze. Während ihres Aufenthalts bei ihrer (Nennung Verwandte) in G. sei es zu keinerlei weiteren Vorkommnissen gekommen. Sie habe jedoch aus Angst das Haus praktisch nie verlassen. Da sie sich ohne ihren Vater im Iran nicht mehr sicher gefühlt habe, sei sie zusammen mit Ihrem Ehemann (Nennung Zeitpunkt) illegal aus dem Iran ausgereist und unter anderem über C. in die Schweiz gelangt. Ihr Ehemann halte sich noch immer in C. auf.

      Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.

    4. Mit Entscheid vom 5. Februar 2020 wies das SEM die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu.

B.

Mit Verfügung vom 25 Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ausschloss. Ferner händigte das SEM der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

C.

Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es seien die Dispositivziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Asylakten (Nennung Verwandte) (N ), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters.

Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.

D.

Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht sodann eine persönlich verfasste Beschwerdeschrift vom 30. März 2020 – vorab per Fax (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. März 2020) – zukommen. Darin beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 6 der Verfügung vom 25. Februar 2020, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuem Entscheid und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einräumung der Gelegenheit, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.

E.

Mit Verfügung vom 1. April 2020 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 30. März 2020 als Beschwerdeergänzung zu den Akten und forderte

die Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) bis zum 16. April 2020 einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde.

F.

Mit Eingabe vom 15. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

G.

In ihrer Verfügung vom 22. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Donato Del Duca. Ferner ersuchte sie das SEM, bis zum

7. Mai 2020 eine Vernehmlassung einzureichen.

H.

In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 hielt die Vorinstanz – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest.

I.

In ihrer Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 6. Mai 2020 zu und räumte ihr gleichzeitig die Möglichkeit ein, bis zum

26. Mai 2020 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.

J.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 wies die Instruktionsrichterin das mit Eingabe vom am 25. Mai 2020 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Zustellung der vorinstanzlichen Akten ab und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 25. Juni 2020.

K.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. Juni 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

    2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

    3. Vorliegend werden die Asylakten der nächsten Familienangehörigen (N ) antragsgemäss beigezogen.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung vom 25. Februar 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4.

    1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeergänzung vom

      30. März 2020 (S. 7), das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt sowie (sinngemäss) die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör, verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

    2. Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien

      auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

    3. Konkret bemängelt die Beschwerdeführerin die Ausführungen des SEM zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs (Kapitel III des angefochtenen Entscheids). So habe das SEM den als erstellt betrachteten Umstand, dass sich ihr Ehemann derzeit und auf unabsehbare Zeit in C. aufhalte, nicht in ihre Erwägungen einbezogen.

      Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zunächst den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die iranische Staatsangehörigkeit geprüft und bejaht. Anschliessend berücksichtigte es die völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf ihren Heimatstaat Afghanistan und den Iran. Sodann äusserste es sich zur Zumutbarkeit des Vollzugs, wobei es einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzumutbar erachtete und anschliessend eine zumutbare Aufenthaltsalternative in den Iran prüfte, die bejaht wurde. Dabei orientierte sich das SEM insbesondere an den Äusserungen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Eheschluss mit einem iranischen Staatsangehörigen sowie den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. angefochtener Entscheid,

      S. 5 ff.). Dabei hat es auch explizit die Behandlungsmöglichkeiten im Iran erläutert. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation im Iran zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar.

      Ferner ist die vorinstanzliche Begründung hinreichend abgefasst. In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Überlegungen vorhanden, von denen sich das SEM – auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Herkunft und Biographie, so insbesondere dem Eheschluss mit einem iranischen Staatsangehörigen und des sich für sie daraus ergebenden Anspruchs auf die Verleihung der iranischen Staatsangehörigkeit – leiten liess und die zum Schluss der Bejahung des Wegwei-

      sungsvollzugs in den Iran führten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184

      E. 2.2.1). Wie die vorliegende Beschwerde denn auch zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich.

    4. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.

5.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.

7.1

      1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs vorweg aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei die Ehe unter notarieller Aufsicht erfolgt und eine Heiratsurkunde ausgestellt worden sei, welche sie zu den Akten gereicht habe. Aufgrund des notariellen Eheabschlusses und der Registrierungsnummer in der Heiratsurkunde sei von einem offiziellen Eintrag dieser Ehe im iranischen Zivilregister auszugehen. Gemäss § 976 Nr. 6 des iranischen Zivilgesetzbuchs erhalte jede ausländische Frau in-

        folge ihrer Ehe mit einem Iraner automatisch die iranische Staatsangehörigkeit. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie in der Schweiz als afghanische Staatsangehörige registriert sei – aufgrund des Eheschlusses mit einem Iraner über die iranische Staatsangehörigkeit verfüge oder zumindest einen Anspruch darauf habe und ihr demnach ein legaler Aufenthalt im Iran möglich sein sollte (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-2055/2016 vom 19. September 2019). Es liege in ihrer Verantwortung, allfällige konkrete administrative Schritte zu unternehmen, um sich im Iran einbürgern respektive eine (Nennung Dokument) und einen iranischen Pass ausstellen zu lassen. Da die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bislang keine Schritte in diese Richtung unternommen habe, lägen keine Hinweise vor, dass ihr die iranische Staatsangehörigkeit in irgendeiner Form verwehrt würde oder sie von diesem Anspruch keinen Gebrauch machen könnte.

      2. Dementsprechend sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan und in den Iran zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weder in Bezug auf Afghanistan noch auf den Iran erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr im Heimatstaat oder im Iran eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

      3. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz E. in Afghanistan. Der Umzug an diesen Ort sei aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation unzumutbar. Es bestehe indessen eine zumutbare Aufenthaltsalternative im Iran. Die Beschwerdeführerin habe von Geburt bis zur Reise in die Schweiz im Iran gelebt und verfüge über einen Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit. Weder die im Iran herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, verheiratete Frau, die über eine gute schulische Grundausbildung und Arbeitserfahrung als (Nennung Tätigkeit) und im Iran über ein soziales Umfeld (Nennung Verwandte) in G. verfüge. Sowohl ihre (Nennung Verwandte) als auch ihr Ehemann wüssten über die sexuellen Misshandlungen Bescheid und würden sie unterstützen. Während ihres (Nennung Dauer) Aufenthalts bei ihrer (Nennung Verwandte) in G. sei die Beschwerdeführerin dort nie bedroht worden. Entsprechend sei es ihr zuzumuten, mit ihrem Ehemann nach G. zurückzukehren. Angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen, welche die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits in An-

spruch genommen habe, sei es ihr zuzumuten, sich bei Bedarf für die allfällige Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme erneut an die entsprechenden Gesundheitseinrichtungen zu wenden. Entscheidend sei, dass sie diesbezüglich mit der Unterstützung ihrer (Nennung Verwandte) und ihres Ehemannes rechnen könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

    1. Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung, eine Rückkehr in den Iran sei für sie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Sie habe angegeben, dass die Mutter ihres (zweiten) Ehemannes Iranerin und dessen Vater (Nennung Staatsangehörigkeit) seien. Sie habe selber nie erwähnt, dass ihr Ehemann iranischer Staatsbürger sei, sondern nur, dass er eine (Nennung Dokument) habe. Die Registrierung ihrer Ehe sei schwierig gewesen, da es sich um eine Mischehe handle respektive es sei eine rein spekulative Annahme der Vorinstanz, dass ihre Ehe offiziell im iranischen Zivilregister eingetragen worden sei, nur weil diese durch einen Notar geschlossen worden sei und sich eine Registrierungsnummer in der Heiratsurkunde befände. Sie habe in der Anhörung glaubhaft dargelegt, dass ihre Ehe nicht offiziell im Register eingetragen worden sei. Zudem bestünden Hindernisse für eine Heirat zwischen iranischen und afghanischen Staatsangehörigen und ihre Ehe sei nicht in die (Nennung Dokument) ihres Ehemannes eingetragen worden, was als Indiz dafür zu werten sei, dass die Ehe eben gerade nicht offiziell anerkannt worden sei und sie daraus keinen Anspruch auf Erhalt der iranischen Staatsbürgerschaft ableiten könne. Der Umstand, dass die Eltern ihres Ehemannes nicht beide iranische Staatsangehörige seien, sei im Iran höchst unüblich und nicht gerne gesehen. Sie habe keinen Antrag zur Erlangung der iranischen Staatsbürgerschaft gestellt, weil bereits ihre (Nennung Verwandte), welche mit dem (Nennung Verwandter) ihres Ehemannes verheiratet sei, dies vergeblich versucht habe, was sie in der Anhörung ebenfalls glaubhaft dargelegt habe. Die meisten ihrer Verwandten würden in J. leben. Der blosse Umstand, dass sie eine (Nennung Verwandte) im Iran habe, zu welcher sie in Kontakt stehe, reiche zur Begründung einer inländischen Fluchtalternative nicht aus. Ihre (Nennung Verwandte) lebe zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter), der vor einigen Wochen zu Hause aufgesucht und bedroht worden sei. Seither würden sich ihre (Nennung Verwandte) und der (Nennung Verwandter) verstecken und der Kontakt zu ihnen sei abgebrochen. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den Aggressoren um die Verwandten der verurteilen Männer handle. Zudem halte sich ihr Ehemann in der Zwischenzeit in C.

      auf und beabsichtige ebenfalls in die Schweiz zu reisen. Bei einer Wegweisung in den Iran sei sie demzufolge ganz auf sich alleine gestellt. Nachdem ihr Ehemann den Iran illegal verlassen und in Europa um Asyl ersucht habe, sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden einen Versuch, die iranische Staatsbürgerschaft zu erhalten, umgehend blockieren und Ermittlungen anstellen würden. Sie hätte als Frau ohne Ehemann keine Rechte im Iran und auch keine Chance, ihren dortigen Aufenthalt zu legalisieren. Besonders stossend sei der Umstand, dass (Nennung Verwandte) vom SEM allesamt vorläufig aufgenommen worden seien, sie jedoch als Einzige weggewiesen worden sei. Des Weiteren habe sie massive gesundheitliche Probleme und sei aufgrund der Erlebnisse im Iran derzeit in (...) Behandlung. Zudem könne sie hierzulande auf den Rückhalt ihrer Familie zählen. Ob die entsprechende Behandlung im Iran für eine alleinstehende Afghanin möglich sei, die sich nur in einem beschränkten Gebiet in F. aufhalte, sei ungewiss und wohl zu verneinen. Ein Wegweisungsvollzug sei deshalb auch aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Weiter seien etwas mehr als die Hälfte der afghanischen Rückkehrer aus dem Iran zwangsweise zurückgeführt worden. Hinzu komme die aktuelle internationale Lage infolge der Corona-Krise. Der Iran sei eines der am stärksten von der Pandemie betroffenen Länder weltweit, weshalb bereits auf diesem Grund eine Wegweisung faktisch unmöglich sei.

    2. Das SEM hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeergänzung vom 30. März 2020 – entgegen ihrer Darstellung in der Rechtsmittelschrift – explizit festgehalten, dass ihr Ehemann die iranische Staatsangehörigkeit besitze, und dass die Ehe – wenn auch mit Schwierigkeiten – offiziell und mit Hilfe eines Notars durchgeführt und registriert worden sei. Entsprechend sei von einer offiziellen Registrierung der Ehe auszugehen, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin bereits in der (Nennung Dokument) des Ehemannes vermerkt sei oder nicht. Die Aussage, dass ihre (Nennung Verwandte) die iranische Staatsangehörigkeit trotz Ehe mit einem Iraner nicht erhalten habe, lasse keine Rückschlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin zu, zumal sie diesbezüglich keine Bemühungen unternommen habe. Es lägen somit keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsstatus im Iran erhalten werde, zumal das SEM stets von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Ehemann ausgehe, nachdem keine Hinweise vorlägen, dass der Ehemann aus anderen als den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen aus dem Iran ausgereist sei. Bezüglich der angeführten Bedrohung der (Nennung Verwandte) durch mutmassliche Verwandte der Straftäter, des in der Folge Versteckthaltens der (Nennung Verwandte)

      und ihrem Ehemann und des Kontaktabbruchs zur Beschwerdeführerin seien zunächst Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Bedrohung anzubringen, nachdem weder die Beschwerdeführerin noch ihre (Nennung Verwandte) je in G. bedroht worden seien. Es sei nicht einsichtig, weshalb diese gerade jetzt – nach so vielen Jahren und nach der Ausreise der Beschwerdeführerin – bedroht werden sollten. Zudem würden an keiner Stelle die Umstände dieser geltend gemachten Bedrohung und die Gründe für den derzeit fehlenden Kontakt zur (Nennung Verwandte) detailliert ausgeführt. Unbesehen davon könne die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann in den Iran zurückkehren; zudem lebten in G. auch ihre Schwiegereltern. Ein soziales Umfeld sei damit auch unabhängig von der (Nennung Verwandte) gewährleistet. Betreffend die (...) Beschwerden sei auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen. Soweit in der Beschwerdeschrift auf die aktuelle internationale Lage infolge der Corona-Krise hingewiesen werde, stehe die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit dem Virus für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Solche konkreten Hinweise lägen aber nicht vor.

    3. In der Replik bestritt die Beschwerdeführerin zunächst, in der Beschwerdeschrift ihren Ehemann als iranischen Staatsangehörigen bezeichnet und angeführt zu haben, dass ihre Ehe registriert worden sei. Ferner werde in der Beschwerdeschrift auch nicht erwähnt, dass ihre Ehe registriert worden sei. Der Umstand, dass ihre (Nennung Verwandte) trotz erheblichen Bemühungen die iranische Staatsangehörigkeit nicht habe erlangen können, lasse durchaus Schlüsse auf ihre Situation zu. So habe sie nicht davon ausgehen können, dass sie eine iranische Staatsbürgerschaft erhalte, nachdem ihre (Nennung Verwandte) sich vergeblich darum bemüht habe. Unberücksichtigt sei der Umstand geblieben, dass sich ihr Ehemann derzeit in C. befinde. Die Eheschliessung habe im Iran auch deshalb nicht registriert werden können, weil es sich bei der Ehe ihrer Schwiegereltern (ebenfalls) um eine Mischehe handle. Aus diesem Grund verfüge ihr (Nennung Verwandter) auch über keine Aufenthaltspapiere im Iran. Die Vorinstanz gehe weiterhin von einer gemeinsamen Rückkehr zusammen mit dem Ehemann aus, wofür jedoch derzeit keine Anhaltspunkte vorlägen, zumal sich der Ehemann in C. befinde. Soweit die Vorinstanz die Ausführungen zur Bedrohung der (Nennung Verwandte) als nicht glaubhaft erachte, sei aus dem in den Vorakten liegenden Urteil ersichtlich, dass gegen (Nennung Anzahl) Verurteilte (Nennung Strafe) und

gegen (Nennung Anzahl) Verurteilte eine (Nennung Strafe) verhängt worden sei. Ihr Name werde im Rubrum des Urteilsdispositivs als (...) und somit als Partei aufgeführt. Sie habe erfahren, dass die (Nennung Strafe) nicht vollstreckt werde, sondern ebenfalls in (Nennung Strafe) umgewandelt worden sei. In der Eingabe vom 15. April 2020 sei auf eine Reflexverfolgung ihrer (Nennung Verwandte) hingewiesen worden. Ein Verwandter von den (Nennung Anzahl) zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen habe ihre (Nennung Verwandte) aufgesucht und bedroht. Weitere Bedrohungen gegen sie und ihre Familienangehörigen habe sie in der Anhörung ausgeführt. Das Strafurteil datiere vom (...), weshalb die Verurteilten bei einer vollständigen Strafverbüssung spätestens am (...) auf freien Fuss kämen. Aufgrund dieser bevorstehenden Entlassung hätten sich die Bedrohungen wieder intensiviert. Im Weiteren habe das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 anerkannt, dass die Covid-19 Pandemie je nach Einzelfall ein tatsächlicher Grund für die Undurchführbarkeit eines Wegweisungsvollzuges darstellen könne. Der Wegweisungsvollzug sei auch hier aufgrund der Akten und der aktuellen Pandemie nicht hinreichend absehbar. Ausserdem bestehe derzeit keine Flugverbindung in den Iran. Schliesslich werde im eingereichten (Nennung Beweismittel) ein Wegweisungsvollzug (...) als unzumutbar erachtet.

8.

    1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    2. Vorliegend ist mit Blick auf die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in den Iran – ein Vollzug in den Heimatstaat Afghanistan wurde vom SEM ausgeschlossen – die Frage von Bedeutung, ob sie einen Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 976 Ziffer 6 des iranischen Zivilgesetzbuches

zu verweisen. Nach dieser Bestimmung gelten ausländische Frauen, die einen iranischen Staatsangehörigen heiraten, als iranische Staatsangehörige (vgl. dazu auch BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Eheund Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Kapitel II, S. 13; The Iran Data Portal, <http://irandataportal.syr.edu/nationality-law>, letztmals abgerufen am 22.03.2021). Damit möchte Art. 976 Ziffer 6 des iranischen Zivilgesetzbuches den einfachen und schnellen Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft als Ausnahme vom Abstammungsprinzip einzig für den Fall einer Mischehe festlegen, in dem ein iranischer Mann eine Ausländerin heiratet. In einem solchen Fall bekommt die ausländische Frau automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, a.a.O.

S. 13, 2. Abschnitt). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. Ihren Angaben in der Anhörung zufolge verfügt ihr Ehemann über eine iranische (Nennung Dokument) (Anhörungsprotokoll, F46). Bei der (Nennung Dokument) handelt es sich um eine iranische Personenstandsurkunde, welche auch als Geburtsurkunde oder Identitätsrespektive Personalausweis bezeichnet wird (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: The new format of the (Nennung Dokument) (birth certificate), including physical characteristics, security features, and period of validity; application procedures and requirements; whether citizens are required to replace their (Nennung Dokument) with the newer version (2012January 2015), 16 January 2015, IRN105037.E; https://www.refworld.org/ docid/550fd108adb.html, letztmals abgerufen am 22.03.2021). Die Beschwerdeführerin bestätigte dementsprechend in ihrer Beschwerdeergänzung vom 30. März 2020 (S. 3) explizit, dass es sich bei ihrem Ehemann H. um einen iranischen Staatsangehörigen handelt. Entsprechendes ergibt sich auch aus der eingereichten Heiratsurkunde. Gemäss der

bei den Akten liegenden Übersetzung wird H.

als iranischer

Staatsangehöriger aufgeführt. Unbehelflich bleibt vor diesem Hintergrund der Hinweis auf die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern von H. (...). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

30. März 2020 einwendet, es bestünden grundsätzlich Hindernisse bei einer Heirat zwischen iranischen und afghanischen Staatsangehörigen, weist sie zu Recht darauf hin, dass dabei die Staatsangehörigkeit der Ehefrau eine entscheidende Rolle spielt. Da es sich vorliegend um eine Heirat zwischen einem Iraner und einer Afghanin handelt, und nicht umgekehrt, greift die erwähnte gesetzliche Grundlage von Art. 976 Ziffer 6 des iranischen Zivilgesetzbuches, wonach die Beschwerdeführerin als iranische Staatsangehörige gilt (und nicht bloss die iranische Staatsangehörigkeit erlangen kann; vgl. dazu auch Art. 979 sowie Art. 986 e contrario des iranischen Zivilgesetzbuches). Das SEM ist demnach in zutreffender Weise von

der iranischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dabei ist festzuhalten, dass angesichts der geschilderten Umstände der Eheschliessung (mittels Notar) und aufgrund der Registrierungsnummer in der Heiratsurkunde respektive dem Vermerk eines Registerdatums durchaus von einem offiziellen Eintrag dieser Ehe im iranischen Zivilregister auszugehen ist, selbst wenn die Beschwerdeführerin bislang in der (Nennung Dokument) des Ehemannes noch nicht vermerkt worden sein sollte. Im Übrigen muss die Ehe zu ihrer Gültigkeit nicht eingetragen werden. Zwar ist gesetzlich ein solcher Eintrag zwingend vorgesehen, jedoch ist als Rechtsfolge bei Missachtung einer Eintragung nur eine strafrechtliche Ahndung und keine zivilrechtliche Aufhebbarkeit vorgesehen (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, a.a.O. Kap. III, Ziff. 6, S. 38). Der Beschwerdeführerin ist es daher möglich und zumutbar, die ihr in Art. 976 Ziffer 6 des iranischen Zivilgesetzbuches zustehende iranische Staatsangehörigkeit beziehungsweise den Erhalt iranischer Identitätsdokumente, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistands, einzufordern. Der Einwand, genau dies habe ihre mit (Nennung Verwandter) verheiratete (Nennung Verwandte) erfolglos versucht, stellt eine blosse Parteibehauptung dar und vermag insbesondere angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin bislang offenbar nicht darum bemüht hat, entsprechende Identitätsdokumente bei den zuständigen Behörden erhältlich zu machen, zu keiner anderen Erkenntnis zu führen.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, da ihr Ehemann den Iran illegal verlassen habe und sich derzeit in C. aufhalte, dürften die iranischen Behörden allfällige Bemühungen, die iranische Staatsbürgerschaft zu erhalten, blockieren und Ermittlungen anstellen. Sie wäre bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt, hätte daher als Frau ohne Ehemann keine Rechte im Iran und auch keine Chance, ihren dortigen Aufenthalt zu legalisieren. Dieser Ansicht kann aufgrund obiger Erkenntnisse, wonach die Beschwerdeführerin kraft Heirat über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht beigepflichtet werden. Unbestrittenermassen hält sich der Ehemann der- zeit in C. auf, weshalb die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in den Iran vermutlich nur in begrenztem Umfang auf dessen Unterstützung zählen kann. Doch selbst wenn sie bei der Geltendmachung der ihr zustehenden iranischen Identitätsdokumente auf behördliche Schwierigkeiten stossen sollte, bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihr deswegen kein legaler Aufenthalt im Iran möglich wäre. So verfügte sie bereits als afghanische Staatsangehörige im Iran seit ihrer dortigen Geburt über einen Flüchtlingsausweis (...), der sie zum Aufenthalt im Iran berechtigte, welche

jedoch regelmässig erneuert werden musste (vgl. United States Department of State [USDS], Country Report on Human Rights Practices for 2019, Iran, Section 2 Bst. f, S. 31, letztmals abgerufen am 22.03.2021). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel – wie offenbar auch ihre übrigen Familienangehörigen – jahrelang problemlos erneuern konnte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Flüchtlingsausweis im Bedarfsfall respektive bis zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Erhalt iranischer Identitätspapiere wieder erneuern könnte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2055/2016 vom 19. September 2019 E. 6.3.4).

Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Beschwerdeführerin in den Iran zu Recht geprüft. Eine entsprechende Prüfung des Vollzugs durch das Gericht ergibt Folgendes:

8.3

      1. Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

        Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen würde. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin kein „real risk“ im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

        §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

      2. Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK im Übrigen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. Urteil des EGMR

        Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunterfallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

      3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen.

      2. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Wie bereits in E. 8.2 dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin selbst bei einer alleinigen Rückkehr (weiterhin) möglich, sich im Iran legal aufzuhalten. Sodann verfügt sie über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen) (vgl. Anhörungsprotokoll, F36 ff.). Auch wenn (Nennung Verwandte) (N ) in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind, verfügt die Beschwerdeführerin im Iran mit ihrer in G. lebenden (Nennung Verwandte), deren Ehemann und ihren (Nennung Verwandte) noch immer über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihr bei der Reintegration behilflich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Anhörungsprotokoll, F14, F20 ff.). Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, ihre (Nennung Verwandte) sei durch mutmassliche Verwandte der noch immer inhaftierten Straftäter bedroht worden, und deshalb mit deren Ehemann untergetaucht;

        es bestehe kein Kontakt mehr zu ihr. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens geäussert. Zunächst handelt es sich dabei um eine unbelegte und auch nicht weiter konkretisierte Parteibehauptung. Sodann wurde weder die Beschwerdeführerin während ihres (Nennung Dauer) Aufenthalts in G. noch ihre (Nennung Verwandte) jemals bedroht (vgl. Anhörungsprotokoll F78). Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb unter diesen Umständen über (Nennung Zeitraum) nach Ausfällung des Urteils beziehungsweise nahezu (Nennung Dauer) nach der Tat Verwandte der Verurteilten die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin hätten aufsuchen sollen. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei – wie überdies auch beim Vorbringen, sie habe erfahren, dass gegenüber den zum Tode verurteilten Tätern die Todesstrafe nicht vollstreckt werde – in Ermangelung irgendwelcher Belege oder konkreter Indizien um eine blosse Mutmassung respektive unbelegte Parteibehauptung handelt.

        Doch selbst bei Wahrunterstellung ist mit den in G.

        lebenden

        (Nennung Verwandte) ein soziales Beziehungsnetz nach wie vor gegeben. Sodann lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihr der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

      3. Hinsichtlich der angeführten und durch den (Nennung Beweismittel) belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Davon ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind

        unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist es angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen möglich und

        zumutbar, sich in ihrer Heimat weiterbehandeln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu machen. Es war ihr den Akten zufolge denn auch bereits vor ihrer Ausreise möglich, sich im Iran in entsprechende Behandlung zu begeben (vgl. Anhörungsprotokoll, F55). Im Bedarfsfall könnte einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung getragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegengewirkt werden. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

      4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    2. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    3. Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Iran angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichts (2C_386/2020 vom

      9. Juni 2020) verweist, worin das Gericht anerkannt habe, dass die Covid19 Pandemie je nach Einzelfall ein effektiver Grund für die Undurchführbarkeit eines Wegweisungsvollzuges darzustellen vermöge, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich der dort beurteilte Sachverhalt zum vorliegenden sowohl in rechtlicher als auch in sachlicher Hinsicht deutlich unterscheidet.

    4. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung in den Iran und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren

Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

    2. Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift vom 26. März 2020 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf 8.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 69.20 (inkl. einer "Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 61.90) aufgeführt. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der in der Kostennote angeführte Stundenansatz entsprechend anzupassen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote weitere Eingaben (15. April 2020: Einreichung Beweismittel; 26. Mai 2020: Fristerstreckungsgesuch; 24. Juni 2020: Replik) ins Recht gelegt wurden, deren Aufwand von der Kostennote nicht erfasst ist. Der diesbezügliche Aufwand ist auf 2.25 Stunden zu beziffern, womit der Aufwand auf 10.5 Stunden anwächst und sich die Auslagen um Fr. 13.60 auf insgesamt Fr. 75.50 erhöhen. Der Aufwand für die von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste Beschwerdeergänzung vom 30. März 2020 ist nicht zu entschädigen, da ihr daraus keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Der gesamte Aufwand beziffert sich damit auf 10.5 Stunden und ist als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit

auf gerundet auf insgesamt Fr. 2570.– (Aufwand: 2310.– [10.5x220.-], Auslagen: Fr. 75.50, Mehrwertsteueranteil: 183.70) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2570.– zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

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