Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-996/2021 |
Datum: | 13.07.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Eingliederungsmassnahmen |
Schlagwörter : | Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Vorinstanz; Frist; Mitteilung; Einzelrichter; Parteien; Schweizerischen; Gericht; Zustellung; Entscheid; IV-Stelle; Ausland; Hilfsmittel; Eingabe; Beweismittel; Unterschrift; Briefkasten; Eröffnung; Einschreiben; Verfahren; Michael; Peterli; Gerichtsschreiber; Lukas; Schobinger; Invalidenversicherung; Botschaft; Bangkok |
Rechtsnorm: | Art. 20 ATSG ;Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 20 VwVG, 2008 |
Abteilung III C-996/2021
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A. , Thailand, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Hilfsmittel, Verfügung vom 5. Januar 2021.
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. Januar 2021 das Leistungsgesuch von A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abwies und einen Anspruch auf Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) verneinte (BVGer act. 1, Beilage),
dass diese Verfügung dem Versicherten gemäss den aktenkundigen Belegen nachweislich am 25. Januar 2021 zugestellt wurde (BVGer act. 3),
dass der Versicherte mit Beschwerde vom 2. März 2021 (Datum der Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss eine Prüfung der Sache durch das Gericht beantragte (BVGer act. 1),
dass der Einzelrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2021 aufforderte, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer act. 6),
dass der Einzelrichter dem Beschwerdeführer androhte, dass bei fehlender oder ungenügender Antwort auf die Beschwerde vom 2. März 2021 wegen verspäteter Eingabe und verpasster Frist voraussichtlich nicht eingetreten werde (BVGer act. 6),
dass der Beschwerdeführer telefonisch am 25. Mai 2021 und 2. Juni 2021 sowie schriftlich am 22. Juni 2021 unter anderem mitteilte, er habe bei der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 25. Januar 2021 keine Unterschrift geleistet; die Verfügung sei ihm in den Briefkasten gelegt worden; es liege mithin eine fehlerhafte Zustellung vor; er habe die Postsendung (auch wegen gravierender Sehprobleme) erst am 3. Februar 2021 zur Kenntnis genommen; folglich habe er die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt (BVGer act. 11, 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung (Hilfsmittel) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass das fristauslösende Ereignis gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG die Mitteilung an die Parteien ist; massgebend ist, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, vom Inhalt der Mitteilung Kenntnis zu erhalten; bei einer schriftlichen, mit der Post versandten Mitteilung genügt es, wenn diese ordnungsgemäss zugestellt wird und damit in den Zugriffsbereich des Betroffenen gelangt; tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilung ist nicht erforderlich; die Zustellung von Mitteilungen mit gewöhnlicher Post ist grundsätzlich zulässig; wird eine solche mit uneingeschriebener Sendung (A- oder B-Post) versandt, gilt sie am Tag der Annahme am Wohnsitz des Adressaten als zugestellt, wobei es genügt, wenn die Sendung in den Zugriffsbereich (in der Regel Briefkasten oder Ablagefach) des Adressaten gelangt (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer / Müller / Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Bern 2008, Rz. 9 und 14 zu Art. 20);
dass die Zustellung der angefochtenen Verfügung am 25. Januar 2021 – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – aufgrund der aktenkundigen Belege erstellt ist (BVGer act. 3, 12),
dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland den gesetzlichen Vorschriften zufolge nicht zwingend per Einschreiben versandt werden musste,
dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch deren Einwurf in den Briefkasten am 25. Januar 2021 trotz fehlender Unterschrift des Versicherten wirksam und fristauslösend war,
dass die gravierenden Sehprobleme den Versicherten nicht daran hinderten, (am 3. Februar 2021) Kenntnis von der Verfügung zu nehmen und dagegen eine Beschwerde zu erheben,
dass die angefochtene Verfügung am 25. Januar 2021 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. Februar 2021 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG; Art. 38 ATSG),
dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt,
dass somit die am 2. März 2021 (bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok) eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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