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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2803/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-2803/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2803/2019
Datum:29.08.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Bruder; Beschwerde; Familie; Wegweisung; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Verfahren; Bruders; Laden; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Vorbringen; Schweiz; Urteil; Recht; Verfügung; Person; Brüder; Heimat; Problem; Flüchtlingseigenschaft; Verfahrens; Über; Vorinstanz; ührt
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2803/2019

lan

U r t e i l  v o m  2 9.  A u g u s t  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien A. , geboren am ( ), Irak,

( ) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2018 zusammen mit seinem volljährigen Bruder (B. , N [ ], folgend H.) in C. von Grenzwächtern angehalten, worauf er (wie auch sein Bruder; vgl. zu dessen Asylverfahren D-2745/2019) angab, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen.

B.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge dem EVZ C. zugeführt, wo er am 24. Juli 2018 ein Asylgesuch stellte. Sein Bruder H. durfte indessen nicht im EVZ bleiben, da sein vorhergehendes Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7130/2016 vom 10. Februar 2017 und somit vor weniger als fünf Jahren mit einem Asylund Wegweisungsentscheid rechtskräftig abgeschossen worden war.

C.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst dem damaligen Testbetrieb in D. zugewiesen, wo er am 16. August 2018 summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen befragt wurde. Am 19. Oktober 2018 wurde er gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. TestV vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Zuweisungsentscheid vom 25. Oktober 2018 wurde entschieden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren behandelt werde, da weitere Abklärungen erforderlich waren.

D.

Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ein Kurde aus dem Nordirak, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Wegen der Probleme seines Bruders H. habe er die Schule während des neunten Schuljahrs abbrechen müssen.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, sein ältester Bruder Bruder (H.) habe eine Beziehung mit einem verheirateten Mädchen namens D. gehabt. Da ihr Ehemann die beiden erwischt habe, sei H. in die Schweiz geflohen, wo sein Asylgesuch jedoch abgelehnt worden sei. Nachdem H. nach Kurdistan zurückgekehrt sei (20. Februar 2017), habe er versucht, eine Lösung für sein Problem zu finden, indem die Weissbärtigen beider Stämme sich zu einigen versucht hätten. Es sei jedoch zu keiner Einigung gekommen. Dennoch habe H. sowohl ein ( )geschäft als auch einen ( )laden eröffnet und zu studieren begonnen. Zwei bis drei

Monate später hätten D.’s Verwandte von H.’s Rückkehr erfahren. Ab diesem Zeitpunkt hätten alle männlichen Mitglieder seiner Familie - und so auch der Beschwerdeführer - Probleme bekommen. Familienmitglieder von D. hätten verlauten lassen, dass sie ein männliches Mitglied aus seiner Familie umbringen würden, das über 15 oder 16 Jahre alt sei. Dies habe dazu geführt, dass die vier Brüder nur noch gemeinsam aus dem Haus gegangen seien. Dennoch seien sie mehrmals von zehn bis fünfzehn Personen attackiert worden. Zweimal sei er ernsthaft verletzt worden, einmal an der Stirne und einmal am Bein. Zusätzlich sei der ( )laden zwei bis dreimal und das Früchtegeschäft einmal zerstört worden. Im Januar 2018, zwei bis drei Tage nach der Zerstörung ihres ( )ladens, hätten er und seine Brüder sich deshalb rächen wollen. Es sei vor ihren Läden zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen. Sein Bruder H. und ein paar Mitglieder von D.’s Familie seien verhaftet worden. H. sei am 11. Januar 2018

- nach drei bis vier Tagen Haft - gegen eine Bürgschaft freigekommen.

Weil die Familienangehörigen von D. die Anzeige gegen H. nicht zurückgezogen und sie alle getötet hätten, wenn sie dort geblieben wären, seien er, H. und seine beiden anderen Brüder in die Türkei geflohen. Von dort hätten sie im Mai 2018 per Auto nach Griechenland reisen wollen. Dies sei jedoch lediglich dem Beschwerdeführer und H. gelungen, die beiden anderen Brüder seien in den Nordirak zurückgeschickt worden.

Aufgrund der Probleme mit der Familie von D. halte sich seine Familie momentan in E. , Nordirak, versteckt.

Zur Stützung seiner Identität reichte er das Original seiner Identitätskarte ein. Weiter reichte er eine Kopie des Entlassungsgesuchs seines Bruders

H. vom 11. Januar 2018 - welches sein Bruder später im Original abgab - sowie drei Farbfotos von einem verwüsteten ( )laden zu den Akten.

E.

Mit Schreiben vom 20. September 2018 stellte der Bruder des Beschwerdeführers, H. (N [ ]) sein zweites Asylgesuch in der Schweiz (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-2745/2019).

F.

Mit Asylentscheid vom 7. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es wurde dabei festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers mit demjenigen seines volljährigen Bruders H. zu koordinieren sei.

G.

Mit Eingabe seines Bruders vom 3. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschusserlass sowie um amtliche Rechtsverbeiständung und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zudem ersuchte er um Koordination seines Verfahrens mit dem Verfahren seines volljährigen Bruders B. .

H.

Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Beschwerdeverfahren der beiden Brüder A. und B. würden zeitlich koordiniert geführt sowie, dass die Beschwerde vom 4. Juli 2019 mangelhaft sei, da sie keine eigenhändige Unterschrift trage und schliesslich nicht ausgewiesen sei, ob der volljährige Bruder B. zur Vertretung seines minderjährigen Bruders A. befugt sei. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung innert Frist nachzureichen.

I.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die Verbesserung nach, indem er die Beschwerde eigenhändig unterzeichnete und

eine Vollmacht zu Gunsten seines Bruders B. reichte.

zu den Akten

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

    3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

    4. Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung).

    5. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    6. Bezüglich des Eventualantrags, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Deshalb ist auf den Verfahrensantrag bezüglich Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

    7. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen seines volljährigen Bruders wird vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidfindung entsprochen.

2.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).

4.

Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung aus, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers seien derart emotionslos, schematisch und knapp vorgetragen worden, dass diese bereits deshalb nicht geglaubt werden könnten. Auch auf Nachfrage seien die Vorbringen nicht detaillierter ausgefallen. Insbesondere als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei,

den fluchtauslösenden Streit und den Hergang der zweimaligen Verletzung zu schildern (A20 S12f.), seien die Vorbringen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. So würden seine Ausführungen jeglichen Detailreichtum und persönlichen Bezug vermissen lassen und enthielten keinerlei Realkennzeichen. Der Schluss liege demnach nahe, dass er die erwähnten Ereignisse nicht selber erlebt habe, sondern einen konstruierten Sachverhalt nacherzähle. Des Weiteren hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder bei ihren Kernvorbringen deutlich widersprochen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er sich nicht im familieneigenen Geschäft befunden habe, als dieses im Januar 2018 verwüstet worden sei (A20 S.12). Sein Bruder H. habe dazu im Widerspruch in seinem schriftlichen Asylgesuch festgehalten, dass er dort gewesen sei (B8 S.2). Nachdem der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei, habe dieser betont, er habe den Laden bereits zerstört vorgefunden. Da diese Angelegenheit jedoch bereits vor Langem passiert sei, habe H. wahrscheinlich vergessen, wie es sich wirklich zugetragen habe (A20 S.14). Dieser Erklärungsversuch überzeuge keinesfalls. Zwischen der Verwüstung des Ladens im Januar 2018, der Stellung des schriftlichen Asylgesuchs seines Bruders H. vom 20. September 2018 und der Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2018 seien lediglich acht bis neun Monate vergangen. H. habe zwar sein angebliches Entlassungsgesuch im Original nachgereicht, dessen angeblich amtliche Herkunft sei indessen mehr als zweifelhaft. Was die eingereichten Fotos eines verwüsteten Früchteund ( )ladens betreffe, so sei weder klar, wann noch wo diese Bilder gemacht worden seien. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass es sich beim abgebildeten zerstörten Geschäft wirklich um den Laden der Familie handle. Da seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Weiter gelte es festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit der Familie von D. ohnehin um lokal begrenzte Übergriffe von privaten Drittpersonen handeln würde.

Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

4.1 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er verstehe nicht, wieso sein Asylgesuch abgelehnt werde, obwohl sein Leben (und das seines Bruders) in der Heimat in Gefahr sei. Dies habe er mit zahlreichen Beweisen belegt. Das SEM führe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht aus, dass er und sein Bruder sich widersprochen hätten, indem er gesagt habe, er sei nicht im Laden gewesen, als dieser verwüstet worden sei, sein Bruder indes ausgesagt habe, dass er zum Zeitpunkt der Verwüstung im Laden gewesen sei. Sein Bruder habe nämlich ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) die Verwüstung des Ladens nicht erlebt habe, sondern dieser bereits verwüstet gewesen sei, als er ihn des Morgens habe öffnen wollen. Darauf sei sein Bruder H. ebenfalls zum Laden gekommen und der Kampf habe begonnen. Somit hätten sie beide das Gleiche gesagt, das SEM habe seinen Bruder lediglich falsch verstanden.

5.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit Drittpersonen aufgrund einer ausserehelichen Beziehung seines Bruders weder glaubhaft noch asylrelevant ausgefallen sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

      Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen als einziges Argument vorbringt, er und sein Bruder hätten sich nicht widersprochen. Um dies zu belegen, verweist er auf ein einziges Beispiel, bei dem sie beide angeblich das Gleiche gesagt hätten, das SEM jedoch seinen Bruder falsch verstanden habe (vgl. vorstehend E4.2). Der Erklärungsversuch steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur Aktenlage. Der Bruder des Beschwerdeführers hat in seinem schriftlichen Asylgesuch festgehalten: „Der Bruder und [der] Cousin des Mädchens haben uns in unserem [ ]laden angegriffen und es kam zu einer grossen Schlägerei. Der Laden wurde verwüstet. Mein Bruder A. (N [ ]) war im Laden als der Laden angegriffen wurde“. Somit hat es der Bruder des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch sogar hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Überfalls im Laden gewesen sei. Das SEM hat den Bruder des Beschwerdeführers demzufolge nicht falsch verstanden, sondern die beiden Brüder haben sich widersprochen. Aufgrund dessen bestehen bereits grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.

      Weiter fällt auf, dass in der Beschwerdeeingabe auf die diversen weiteren Widersprüche, welche ihm zwischen seinen Vorbringen und denjenigen seines Bruders vorgeworfen werden, mit keinem Wort eingeht. Im Zusammenhang mit dem zentralen Asylvorbringen, dem fluchtauslösenden Streit zwischen den beiden Familien, erstaunt insbesondere, dass H. in seinem schriftlichen Asylgesuch vorgebracht hat, dass die Mitglieder der anderen Familie sie in ihrem Laden angegriffen hätten, im Gegensatz zum Beschwerdeführer der erzählt hat, sie hätten sich ein bis zwei Tage nach der Zerstörung ihres ( )ladens an den Mitgliedern der anderen Familie rächen wollen, worauf es zu einer schweren gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen sei (S20 F83). Die Fluchtgeschichten der beiden Brüder widersprechen sich in sämtlichen Details. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie beide aus dem gleichen Grund geflohen sein wollen erstaunt dies sehr. Es entsteht der Eindruck, dass sich die beiden Brüder bezüglich ihrer Fluchtgründe abgesprochen aber zu wenig Augenmerk auf die Details gelegt hätten. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer bei Fragen nach Details jeweils auswich. So konnte er beispielsweise auch auf wiederholtes Nachfragen keine nähere Beschreibung der abschliessenden Auseinandersetzung geben, oder zumindest davon, wie er verletzt worden sei (vgl. A20 F96-100). Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken konstruiert und es entsteht nicht der Eindruck, er habe die Nachstellungen durch die männlichen Familienmitglieder D.’s und die angeblich fluchtauslösende gewalttätige Auseinandersetzung, bei der er verletzt worden sei, wirklich erlebt.

      Schliesslich gilt es in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit der Familie von D. ohnehin um lokal begrenzte Übergriffe von privaten Drittpersonen handelt.

    2. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

      keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

      §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (E. , Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheitsals auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis wurde im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt. Es wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der KRG-Region - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya

      sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist (vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung ändert auch das am

      25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des BVGer D-5193/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 7.3.2 m.H.).

      Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher bald volljährig wird. Er ist zusammen mit seinem ältesten Bruder in der Schweiz, mit welchem auch seine Wegweisung zu koordinieren sein wird, die restliche Familie lebt gemäss seinen Angaben in E. . Seine Familie sei im Besitz von mehreren Geschäften und verfüge über einen ausgesprochen guten Zusammenhalt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in E. über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches in der Lage und willens ist, ihn bei seiner Wiedereingliederung zu unterstützen.

      Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9.

    1. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) beantragt.

    2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit - abzuweisen ist.

      Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

    3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinn von aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Nira Schidlow

Versand:

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