E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5325/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5325/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5325/2019
Datum:23.06.2021
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Kinder; Vorinstanz; Kindsmutter; Zahlung; Kinderrente; Quot;; Recht; Verfügung; Kinderrenten; Akten; Unterhalt; Auszahlung; Sorge; Parteien; Rente; Einsprache; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Gehör; Eltern; BVGer; Sorgerecht; Elternteil; Mutter; Anspruch; Sachverhalt; Versorgungsausgleich; üsse
Rechtsnorm: Art. 22t AHVG ;Art. 42 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 60 VwVG ;Art. 61 ATSG ;Art. 61 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:126 I 19; 126 V 132; 129 V 1; 132 V 389; 132 V 390; 133 III 439; 134 I 83; 136 V 376; 137 I 195; 138 V 533; 141 V 246; 143 V 168
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5325/2019

U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 2 1

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Beat Weber, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien Dr. med. A. , (Deutschland), vertreten durch Rainer Fleig, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz,

B. ,

Beigeladene.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Auszahlung der Kinderrenten an die Mutter (Einspracheentscheid SAK vom 8. Juli 2019).

Sachverhalt:

A.

Der am (…) 1950 geborene A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitete im Zeitraum von 1970 bis 1973 an den Universitären psychiatrischen Kliniken C. (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 8. November 2019 [Dok.] 1 ff.). Er ist Vater zweier Kinder (D. , geb. am […] 2001, und E. , geb. am […] 2009) aus zweiter Ehe mit B. (nachfolgend: Mutter oder Kindsmutter), geboren am (…) 1976 (Dok. 17 S. 3 ff.).

B.

    1. Die Vorinstanz sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2015 eine Altersrente von monatlich Fr. 27.- ab 1. Juli 2015 zu (Dok. 15). Am 25. September 2015 verfügte sie zur Rente des Versicherten Kinderrenten für die beiden Söhne von je Fr. 11.- ab 1. Juli 2015 (Dok. 19).

    2. Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit (Dok. 36), dass aufgrund seiner Ehescheidung mit Beschluss des Amts-

      gerichts F.

      vom 14. Dezember 2018 (Dok. 33), welcher am

      22. Februar 2019 rechtskräftig geworden sei (Dok. 35), die Rente neu berechnet werden müsse. Gleichentags wurde die Kindsmutter aufgefordert, mitzuteilen, ob sie die Kinderrenten direkt für sich beantrage und falls dies der Fall sei, ihre Zahlungsadresse bekannt zu geben sowie eine aktuelle Meldebescheinigung der beiden Kinder und - falls der Versicherte einer Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kinder nachgehe - Kopien der Zahlungsbelege ab März 2019 einzureichen (Dok. 37).

    3. Am 12. März 2019 stellte die Kindsmutter einen Antrag auf Auszahlung der Kinderrenten auf ihr Bankkonto (Dok. 39 S. 1 ff.) und reichte eine Haushaltsbescheinigung (Dok. 40) sowie einen Kontoauszug vom 1. März 2019 (Dok. 39 S. 5), aus welchem ein Dauerauftrag des Beschwerdeführers betreffend "Unterhalt für E. unter Vorbehalt zur Rückzahlung" von

      € 145.98 ersichtlich ist, zu den Akten.

    4. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

      21. März 2019 eine Altersrente von monatlich Fr. 35.- ab 1. März 2019 zu (Dok. 41). Gleichentags verfügte sie zur Rente des Versicherten Kinderrenten für die beiden Söhne von je CHF 14.- ab 1. März 2019 und die Überweisung des Betrages auf das Bankkonto der Kindsmutter (Dok. 42).

    5. Gegen diese Anordnung erhob der Versicherte am 28. März 2019 (Dok. 48) Einsprache und brachte im Wesentlichen vor, die Kindsmutter habe nie in der Schweiz gelebt. Sie hätten beide das gemeinsame Sorgerecht. Es sei ihm kein Schreiben der Vorinstanz aus der Vergangenheit bekannt, in welchem Kindergeld erwähnt worden sei. Er gehe davon aus, dass auch seine Rente der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie zuvor die Rentenbeträge, an ihn überwiesen werde.

    6. Die Vorinstanz wies die Einsprache des Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2019 ab (Dok. 49) und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kinder gemäss den von der Kindsmutter eingereichten Unterlagen bei der Mutter leben würden.

C.

    1. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 13. August 2019 einen "Einspruch" ein (Eingang bei der Vorinstanz am 19. August 2019; Dok. 50), welchen er mit Schreiben vom

      28. August 2019 begründete und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Auszahlung der Kinderrenten an ihn beantragte (Dok. 52). Die Vorinstanz leitete die Eingaben am 9. Oktober 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Dok. 54; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2). Mit Verfügung vom

      15. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 3) den Eingang der Beschwerde.

    2. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4).

    3. Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. Dezember 2019 an seinen bisherigen Anträgen fest (BVGer-act. 7).

    4. Mit Duplik vom 28. Januar 2020 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 10).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Duplik mit Verfügung vom 31. Januar 2020 zu und schloss, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen, den Schriftenwechsel.

C.f. Mit Verfügung vom 10. März 2021 wurde die Kindsmutter zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Von der Möglichkeit, bis zum 12. April

2021 eine Stellungnahme einzureichen, machte die Kindsmutter keinen Gebrauch.

D.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

    2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019, mit welchem die Vorinstanz die Auszahlung der Kinderrenten an die Kindsmutter gemäss Verfügung vom 21. März 2019 bestätigt hat. Der Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der

      Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

    3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138

V 218 E. 6).

3.

    1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 8. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).

    2. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom

21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1).

Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschaftsbzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.).

4.

    1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er vorbringt, er sei zu keiner

      Zeit über die Lebensverhältnisse der Kinder befragt worden und die Vorinstanz habe den Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen lediglich der Kindsmutter zugeschickt, ihn jedoch nicht darüber informiert.

    2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in Akten zu nehmen (vgl. dazu Art.47 ATSG und Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Ebenso folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (132 V 368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3). Gemäss Art. 42

      ATSG müssen die Parteien jedoch nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung aber die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (BGE 132 V 389 E. 4.1 m.H.).

    3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheids (BGE 132 V 390 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Praxisgemäss kann eine – nicht besonders schwer wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 125 V 371 Erw. 4c/aa, 124 V 392 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An-

      hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204)

    4. Mit Schreiben vom 6. März 2019 (vgl. Dok. 36; Bst. B.b) informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dahingehend, dass aufgrund der Änderung seines Zivilstandes die Rente neu berechnet werden müsse. Es wurde weiter ausgeführt, falls die Eltern der Kinder nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet seien oder getrennt leben würden, die Kinderrenten auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen seien, wenn dieser die elterliche Sorge besitze und das Kind bei ihm wohne. Dies werde noch mit seiner Ex-Frau abgeklärt. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 28. März 2019 geltend, er habe kein solches Schreiben erhalten ("Es ist mir kein Schreiben ihrerseits aus der Vergangenheit bekannt, in welchem Kindergeld erwähnt wurde." … Ich bitte um Klärung, wieso meine geschiedene Frau Kindergeld bekommen soll."; act. 48). Das Schreiben wurde mit dem Hinweis "Priority" versandt, ein Zustellnachweis fehlt jedoch in den Akten. Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als begründet. Da aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11. November 2019 davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht im Ergebnis wieder gleich entscheiden würde, ist davon auszugehen, dass eine Rückweisung zu neuem Entscheid aus rein formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. E. 4.3 hiervor). Deshalb ist aus prozessökonomischen Überlegungen auf eine Rückweisung allein aus den vorgenannten Gründen zu verzichten, jedoch nachfolgend auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen und eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer C- 3518/2018 vom 13. Mai 2020 E. 4.3 m.H.)

5.

    1. Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Diese Kinderrente ist zweckgebunden, muss also ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwendet werden (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 22ter N. 1 m.H. auf ZAK 1969 S. 124). Gemäss Art. 22ter Abs. 2 AHVG wird die Kinderrente wie die

      Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG), abweichende zivilrichterliche Anordnungen sowie abweichende Regelungen des Bundesrates betreffend die Auszahlung in Sonderfällen.

    2. Für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gilt sodann grundsätzlich auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (vgl. Art. 71ter Abs. 2 AHVV). Dabei spielt es keine Rolle, ob der nicht rentenberechtigte Elternteil das alleinige oder das gemeinsame bzw. geteilte Sorgerecht besitzt (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2019] Rz. 10007 f.). Wird von einem nicht rentenberechtigten Elternteil die direkte Auszahlung der Kinderrenten verlangt und besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so ist das Dossier dem BSV zu unterbreiten (RWL Rz. 10011).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Kinderrenten seit der rechtskräftigen Ehescheidung zu Recht der Kindsmutter und nicht dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurden bzw. werden.

6.1

      1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Kinder würden gemäss den Akten bei der Kindsmutter leben. Des Weiteren hielt sie in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Mutter sich das Sorgerecht mit dem Beschwerdeführer teilen würde. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen werde die Kinderrente daher der Kindsmutter ausbezahlt.

      2. Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner Einsprache vom

        28. März 2018 (act. 48) vor, dass beide Elternteile über das gemeinsame Sorgerecht verfügen würden. Auf Beschwerdeebene machte er geltend, die Angaben der Kindsmutter in den Unterlagen seien falsch. Er sei für E. , unabhängig von der Meldestelle, genauso sorgeberechtigt wie

        die Kindsmutter. Sein volljähriger Sohn D.

        lebe in "Doppelresi-

        denz/Wechselmodell" eine Woche bei der Mutter und eine Woche bei ihm. Deshalb gebe es hierzu auch keine Unterhaltszahlungen.

      3. Den Akten kann entnommen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers und der Kindsmutter mit Beschluss des Amtsgerichts F. (Familiengericht) vom 14. Dezember 2018 geschieden wurde (Dok. 33). Dieser Beschluss ist am 22. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen (Dok. 35). Des Weiteren verfügen die Kindsmutter und der Beschwerdeführer gemäss Urkunde vom 29. April 2011 über das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn E. (Dok. 17 S. 4). Gemäss Haushaltsbescheinigung des Bürgeramtes der Stadtverwaltung F. vom 12. März 2019 sind die Kinder D. und E. zum Haushalt ihrer Mutter gehörende Familienmitglieder (Dok. 40). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Sohn D. auch bei seinem Vater lebt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es deshalb keine Unterhaltszahlungen gebe, deutet darauf hin. Den Akten können lediglich Unterhaltszahlungen für E. entnommen werden (act. 39 S. 5).

      4. Demzufolge ist erstellt, dass die Mutter zusammen mit dem Beschwerdeführer für E. über das gemeinsame Sorgerecht verfügt und E. bei ihr wohnt. Zum geltend gemachten gemeinsamen Sor-

gerecht für D.

hat sich die Vorinstanz jedoch nicht geäussert.

Ebenso hat sie die Wohnverhältnisse von D. ungeklärt gelassen. Zudem ist das Dossier ohnehin dem BSV zu unterbreiten, da in casu von einem nicht rentenberechtigten Elternteil die direkte Auszahlung der Kinderrenten verlangt wird und zumindest für E. nachweislich das gemeinsame Sorgerecht besteht (vgl. E. 5.2 hiervor).

6.2

      1. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, auf Seite 1 Punkt 4 des Beschlusses des Amtsgerichts F. vom 14. Dezember 2018 werde auf seinen "Schweizer Ausgleich" verwiesen und gemäss Seite 2 Punkt 2 finde ein Versorgungsausgleich nicht statt. Die Kindsmutter habe im Ehevertrag auf einen Versorgungsausgleich verzichtet (Seite 5 § 4). Im Gegenzug habe sie eine bestehende Rentenversicherung der G. mit einem damaligen Bestand von € 35'000.- erhalten.

      2. Dem Beschluss des Amtsgerichts F.

vom 14. Dezember

2018 kann entnommen werden, dass gemäss Ziff. 2 ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde (Dok. 33 S. 2), weil die Ehegatten diesen mit Vertrag vom 17. August 2011 ausgeschlossen hätten. Unter der Rubrik "weitere Beteiligte" ist u.a. die "Zentrale Ausgleichsstelle" aufgeführt (Dok. 33 S. 1).

Im deutschen Rechtssystem werden mit dem Versorgungsausgleich die Rentenanwartschaften, die während einer Ehe entstanden sind, halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 % zugeschrieben (vgl. Gesetz über den Versorgungsausgleich § 1, < VersAusglG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) >, abgerufen am 04.03.2021).

Vorliegend geht es jedoch nicht um einen Versorgungsausgleich zwischen den Ex-Ehegatten, sondern um Kinderrenten. Da diese zweckgebunden sind, müssen sie ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder D. und E. verwendet werden (vgl. E. 5.1). Der vereinbarte Verzicht auf einen Versorgungsausgleich zwischen den Ex-Ehegatten steht der Auszahlung der Kinderrenten an die Kindsmutter somit nicht entgegen.

    1. Sodann ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund von Unterhaltszahlungen für seine beiden Söhne eine allfällige Nachzahlung zusteht.

      1. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV). Gemäss Rechtsprechung setzt die Überprüfung der Frage, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist und deshalb Anspruch auf einen – den geleisteten Beiträgen entsprechenden – Anteil der Nachzahlung erheben kann, voraus, dass diese Unterstützungspflicht vorgängig durch ein Zivilgericht oder die Vormundschaftsbehörde festgelegt worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-3416/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.2 m.H.)

      2. Laut § 5 des Ehevertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter vom 17. August 2011 erhalten die Kinder für den Fall des Getrenntlebens der Ehegatten und für den Fall der Scheidung der Ehe den ihnen gesetzlich zustehenden Kindesunterhalt, der sich insbesondere nach den Massgaben der §§ 1612a bis c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der so genannten "Düsseldorfer Tabelle" in ihrer jeweils aktuellen Fassung richtet (vgl. Dok. 52 S. 6 ff.). Beim Ehevertrag handelt es sich jedoch um einen privatrechtlichen Vertrag. Vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen betreffend den Unterhalt der Kinder sind vorliegend nicht aktenkundig. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Nachzahlung gemäss Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer gemäss einem Kontoauszug der Kindsmutter vom 1. März 2019 Unterhaltszahlungen für E. per Dauerauftrag in der Höhe von € 145.98

leistet, vermag daran nichts zu ändern. Es ist Sache des Zivilgerichts und nicht des Sozialversicherungsgerichts, über die Unterhaltspflicht der Ehegatten gegenüber ihren Kindern zu befinden (vgl. Urteil des BVGer C- 5332/2009 vom 3. August 2011 E. 3.3.3).

6.4

      1. Ferner monierte der Beschwerdeführer replikweise, sein volljähriger Sohn D. habe am 4. November 2019 die Vorinstanz gebeten, die Zahlung nicht an die Mutter, sondern auf ein Konto des Vaters oder sein Konto zu erbringen.

      2. Die Kinderrente wird über die Volljährigkeit hinaus an den nichtrentenberechtigten Elternteil ausbezahlt, wenn diese Auszahlungsmodalität schon vorher bestand und das Kind weiterhin in dessen Haushalt lebt. Das volljährige Kind in Ausbildung kann jedoch auf Gesuch hin die Auszahlung an sich selbst verlangen (vgl. Art. 71ter Abs. 3 AHVV und RWL Rz. 10006 und 10009).

      3. Ein Schreiben von D. befindet sich nicht in den Akten. Die Kindsmutter wurde am 7. Oktober 2019 aufgefordert, einen Ausbildungsbeleg für den Sohn D. einzureichen, da dieser im Mai 2019 18 Jahre alt geworden sei. Aufgrund der nicht geklärten Sorgerechtsund

Wohnverhältnisse von D.

hätte der Vater ebenfalls mit einem

Schreiben bedient werden müssen, bevor die Kinderrente für D. per 31. Mai 2019 eingestellt wurde (Dok. 53 und BVGer-act. 10).

6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und das Dossier nicht dem BSV unterbreitet hat. Die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Sachverhaltsergänzung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die primär abklärungspflichtige Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 1 ATSG, BGE 136 V 376 E. 4.1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-4584/2017 vom 27. Februar 2019 E. 4.2).

7.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über AHV-Leistungen ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Beigeladene (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.