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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5039/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5039/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5039/2019
Datum:19.04.2021
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Rente; Renten; Altersrente; Bundes; Vorinstanz; Jahreseinkommen; Recht; Höhe; Einkommen; Rententabellen; Beweis; Verfügung; Grundlage; Versicherungszeit; Berechnung; Einsprache; Beitragsjahr; Beitragsjahre; Grundlagen; Weisungen; Beitragsdauer; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Gesetze; Einspracheentscheid; Rentenskala; Anfechtungs
Rechtsnorm: Art. 21 AHVG ;Art. 28 ATSG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 33t AHVG ;Art. 34 AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 118 V 311; 122 V 157; 125 V 195; 125 V 413; 126 V 36; 130 V 329; 130 V 388; 131 V 164; 133 V 556; 134 V 315; 143 V 446
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5039/2019

U r t e i l v o m 19 . A p r i l 2 0 2 1

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Berechnung der Altersrente, Einspracheentscheid vom 10. September 2019.

Sachverhalt:

A.

    1. Der am (…) 1953 geborene, seit dem (…) 1988 zum zweiten Mal verheiratete deutsche Staatsbürger A. (im Folgenden: Versicherter o- der Beschwerdeführer) ist Vater vier eigener Kinder. Er verfügte bis zum

      10. Oktober 2018 über eine für die ganze Schweiz gültige Grenzgängerbewilligung. Am 21. Juni 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons B. (im Folgenden: AK B. ) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 5, act. 10). Nachdem die AK B. am 26. Juni 2018 die vom Versicherten eingereichten Dokumente an die SAK übermittelt hatte, teilte diese dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Juli 2018 mit, der Rentenantrag sei beim Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzstaates Deutschland einzureichen (act. 6); der entsprechende Antrag ging am 14. Dezember 2018 bei der SAK ein (act. 9). Nach Vorliegen zweier Auszüge aus dem Individuellen Konto (im Folgenden: IK resp. IK-Auszug; act. 12 und 13), der Rentenberechnungsblätter (act. 14) sowie der Formulare E 205 und E 210 CH vom 14. Januar 2019 (act. 15 und 16) erliess die SAK am 14. Januar 2019 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 481.- zusprach. Dabei ging die SAK von folgenden Berechnungsgrundlagen aus: Versicherungsjahre des Jahrgangs: 44, volle Versicherungsjahre: 9, gesamte Versicherungszeit: 8 Jahre und 6 Monate, Erziehungsgutschriften: 1.5 Jahre, Rentenskala: 9, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 125‘136.- (act. 17). Daraufhin gingen bei der SAK am 17. Januar 2018 die von der Deutschen Rentenversicherung übermittelten Formulare E 205 und E 210 DE vom 9. Januar 2019 ein (act. 21 und 22).

    2. In der Folge gelangte der Versicherte einspracheweise mit Schreiben vom 23. Januar 2019 an die SAK und bat um nochmalige Überprüfung der Rentenbetreffnisse. In diesem Zusammenhang führte er zusammengefasst aus, es sei für das Jahr 2012 nur der Monat Dezember berücksichtigt worden, obwohl aus dem Lohnkonto der Arbeitgeberin hervorgehe, dass für das ganze Jahr Beiträge entrichtet worden seien (act. 25). Nachdem die Deutsche Rentenversicherung der SAK mit Schreiben vom 6. März 2019 weitere Akten hatte zukommen lassen (act. 27 bis 29), verwies der Rechtsdienst der SAK am 21. August 2019 auf die Ausführungen des Versicherten

      sowie auf den Lohnausweis 2012 und bat um Korrektur der Rentenberechnung (act. 35). Nach Vorliegen weiterer Berechnungsblätter (act. 36) sowie des Formulars E 205 CH vom 27. August 2019 (act. 37) und des undatierten Formulars E 210 CH (act. 38) bat die SAK die AK B. im Rahmen des Schreibens vom 29. August 2019 um Korrektur des IK-Eintrags betreffend das Jahr 2012, da gemäss dem Lohnkonto des Arbeitgebers für

      dieses Jahr Fr. 131'046.30 und nicht – wie von der AK B.

      Fr.

      115'396.- – abgerechnet worden seien (act. 40). Daraufhin teilte die AK B. der SAK mit Schreiben vom 6. September 2019 mit, die Beitragsdauer im Jahr 2012 sei auf 12 Monate angepasst worden. Allerdings sei es nicht möglich, den Betrag von Fr. 131'046.30 zu übernehmen, da sich die Differenz der Beträge auf die gesetzlichen Familienzulagen des Versicherten zurückführen lasse; gemäss Randziffer 2170 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) seien die gesetzlichen Familienzulagen nicht AHV-beitragspflichtig (act. 42).

    3. In der Folge erliess die SAK am 10. September 2019 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache des Versicherten guthiess und die ursprüngliche Verfügung vom 14. Januar 2019 aufhob. Zur Begründung führte sie aus, zufolge des einspracheweise vorgelegten Lohnausweises ergebe sich eine um 11 Monate längere Versicherungszeit. Die Altersrente sei entsprechend neu berechnet worden. Auf der Grundlage der Versicherungszeit von nunmehr 9 Jahren und 5 Monaten, der Rentenskala 9 und des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 113'760.- bleibe die ordentliche Altersrente unverändert bei monatlich Fr. 481.-. (act. 41; vgl. auch den Entscheid vom 27. August 2019 [act. 39]).

B.

    1. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. September 2019 (Posteingang: 30. September 2019) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. September 2019 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

      Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Altersrente betrage auf der Grundlage der Versicherungszeit von 9 Jahren und 5 Monaten unverändert monatlich Fr. 481.-, obwohl seine Einsprache, wonach die Versicherungszeit 9 Jahre und 11 Monate betrage, gutgeheissen worden sei. In der beigefügten Berechnung werde dann die Altersrente mit Fr. 485.- pro

      Monat angegeben. Er bitte darum, den Vorgang zu überprüfen, die korrekte Versicherungszeit festzustellen und die widersprüchliche Altersrente eindeutig anzugeben.

    2. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).

      Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von Fr. 481.- ab 1. Juli 2018, was ihm mit Einspracheentscheid vom 27. August bzw. 10. September 2019 erklärt worden sei. Die Ermittlung der Renten erfolge anhand der vom Bundesrat aufgestellten verbindlichen Tabellen (Art. 30bis des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Bei der anwendbaren Rentenskala 9 betrage die Höchstrente bei einem massgebenden Einkommen von jährlich Fr. 84'600.- und mehr Fr. 481.-. Deshalb habe die Erhöhung der Versicherungszeit auf 9 Jahre und 5 Monate bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 113'760.- zu keiner Veränderung der Rentenhöhe geführt. Die AHV/IV-Renten aller Rentenbezüger sei per

      1. Januar 2019 der aktuellen Preisund Lohnentwicklung angepasst worden. Dies habe für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt, dass sich seine monatliche Altersrente ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 485.- erhöht habe. Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichten. Die bestrittene Verfügung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

    3. In seiner Replik vom 21. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (B-act. 9).

      Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, aus dem Schreiben der SAK vom 5. Dezember 2019 ergäben sich widersprüchliche bzw. ungenaue Angaben. Sein versichertes Jahreseinkommen werde einmal mit Fr. 115'396.- und weiter unten mit Fr. 113'760.- angegeben. Aus seinen Berechnungen, basierend auf den Lohnausweisen vom 1. August 2008 bis

      30. Juni 2018, würden sich andere Summen ergeben. Im Jahr 2018 sei er über seine Pensionierung hinaus als aushelfender Mitarbeiter weiter beschäftigt gewesen. Wie aus den Lohnausweisen ersichtlich sei, sei er 9 Jahre und 11 Monate bei der C. beschäftigt gewesen, und nicht – wie von der SAK angegeben – 9 Jahre und 5 Monate. Er bitte um Überprüfung und Neuberechnung der Altersrente auf der Grundlage des korrekten

      Jahreseinkommens und der genauen anrechenbaren Beitragsdauer von 9 Jahren und 11 Monaten.

    4. In ihrer Duplik vom 2. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem beschwerdeweise gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (B- act. 13).

      Sie argumentierte insbesondere, im Fall des Beschwerdeführers seien in Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG die Versicherungszeiten und die entsprechenden AHV-versicherten Einkommen bis am 31. Dezember 2017 bezüglich seines durchschnittlichen Jahreseinkommens zu berücksichtigen, mithin 9 Jahre und 5 Monate (August 2008 bis Dezember 2017), bei einem Totaleinkommen von Fr. 986'093.- (2008 bis 2017). Für die Bestimmung der Rentenskala seien darüber hinaus zusätzlich die Versicherungsmonate von Januar bis Juni 2018 angerechnet worden. An vollen Versicherungsjahren habe der Beschwerdeführer unter Hinzurechnung dieser 6 Monate 9 volle Beitragsjahre vorzuweisen. Im Vergleich zu den 44 möglichen vollen Beitragsjahren, die sein Jahrgang (1953) zurückgelegt habe, bedeute dies eine Teilrente der Rentenskala 9. Der Beschwerdeführer habe neu mit seiner Replik die Jahreslohnausweise für die Kalenderjahre 2008 bis 2018 geschickt, ohne allerdings die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten AHV-versicherten Bruttolöhne infrage zu stellen. Vollständigkeitshalber sei angeführt, dass die Bruttolohnangaben auf den Lohnausweisen nicht zwingend den im IK angegebenen versicherten AHV-Bruttolohnangaben entsprechen müssten. Bezogene Kinderund Ausbildungszulagen seien bspw. vom versicherten AHV-Lohn ausgenommen und würden für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer Kinderund Ausbildungszulagen erhalten habe, sei der Einsprachebeilage "Lohnkonto Verein C. 2012" zu entnehmen. Die entsprechende, mit den Lohnausweisen übermittelte Anfrage vom 2. März 2020 an die AK B. sei noch hängig.

    5. Nachdem die SAK dem Bundesverwaltungsgericht – auf dessen Nachfrage vom 14. September 2020 hin (B-act. 14) – das duplicando erwähnte Schreiben vom 2. März 2020 am 25. September 2020 zusammen mit weiteren Dokumenten übermittelt hatte (B-act. 15), erfolgte seitens der SAK am 6. Oktober 2020 eine weitere Aktenübermittlung (B-act. 16). In diesen Dokumenten befanden sich unter anderem die E-Mail der Einrichtung C. vom 11. Mai 2020, gemäss welcher lediglich der AHV-pflichtige Lohn angegeben worden sei und keine Korrekturen vorzunehmen seien, da alles richtig abgerechnet worden sei (Beilage 10), sowie das Schreiben

      der AK B. an die SAK vom 24. Juni 2020 (Beilage 3). Darin informierte die AK B. , dass Familienzulagen sowie Krankenund Unfalltaggelder nicht AHV-pflichtige Lohnbestandteile seien. Da diese Beträge jedoch steuerpflichtig seien, seien sie auf dem Lohnausweis aufgeführt worden.

    6. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2020 schloss die Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer in Beantwortung seiner Anfrage vom 27. November 2020 (B-act. 17) mit, dass Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt würden und aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Abteilung III keine verbindlichen Angaben dazu gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne (B-act. 18).

    7. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom

      6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (act. 41; vgl. auch act. 39 [vgl. hierzu E. 1.6.3 hiernach]) besonders berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.

    4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    5. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360

E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

1.6

      1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

      2. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsund Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungsund Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413

        E. 2a). Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrundsatz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfechtung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstandete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c).

      3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2019 (act. 41). Das ebenfalls als "Einspracheentscheid" bezeichnete Schreiben vom 27. August 2019 (act. 39), welches dem Beschwerdeführer als Beilage des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. September 2019 übermittelt worden ist und aus welchem die Abrechnungen und die Berechnungsgrundlagen ersichtlich sind, ist als integrierender Bestandteil des vorliegenden Anfechtungsobjekts zu qualifizieren (vgl. hierzu auch E. 1.3 hiervor).

      4. Beschwerdeweise brachte der Beschwerdeführer am 24. September 2019 insbesondere vor, seine Versicherungszeit betrage 9 Jahre und 11 Monate und es sei die korrekte Versicherungszeit festzustellen resp. die widersprüchliche Altersrente (Fr. 481.- oder Fr. 485.-) eindeutig zu bestimmen (B-act. 1). Im Rahmen der Replik vom 21. Januar 2020 machte er überdies geltend, sein versichertes Einkommen werde einmal mit Fr. 115'396.- und einmal mit Fr. 113'760.- angegeben und der durchschnittliche Bruttolohn betrage gemäss seiner Berechnung Fr. 108'695.-. Er bitte deshalb um Überprüfung und Neuberechnung der Altersrente auf Grundlage des korrekten Jahreseinkommens (B-act. 9). Mit Blick auf diese Ausführungen und die in vorstehender Erwägung 1.6.2 zusammengefasst wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren an sich nur streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung der Altersrente zu Recht von einer gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 5 Monaten sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 112'800.- (ab Beginn der Altersrente) resp. Fr. 113'760.- (ab 1. Januar 2019; act. 36 S. 4 und 5) ausgegangen ist. Obwohl die weiteren Berechnungselemente (Versicherungsjahre des Jahrgangs [44 Jahre], 9 volle Versicherungsjahre, 1.5 Erziehungsgutschriften, Rentenskala 9) vom Beschwerdeführer an sich nicht beanstandet worden sind und diese Elemente somit zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand gehören, ist dem Beschwerdeführer die Rentenberechnung dennoch anhand dieser Elemente in nachvollziehbarer Weise zu erklären.

Nicht mehr streitig und zu prüfen ist im Übrigen, dass die Beitragsdauer im Jahr 2012 12 Monate betragen hat.

2.

Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

    1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1;

      BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 10. September 2019 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Juli 2018 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom

      31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt Juli 2018 ist gegebenenfalls auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2018, anwendbar (im Folgenden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL > alle Versionen > Version 12; zuletzt besucht am 6. April 2021).

    2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.

    3. Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr

      Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 bis Art. 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

      3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).

    4. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

    5. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29bis Abs. 1 AHVG [vgl.

      E. 2.3 hiervor] in Verbindung mit Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des

      massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter

      AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IKEintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).

    6. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in

jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994

(10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).

3.

Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Altersrentenberechnung zu Recht von einer gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 5 Monaten – anstelle der vom Beschwerdeführer beantragten 9 Jahre und 11 Monate – ausgegangen ist.

    1. Massgebend für die Zusprache einer Altersrente ist der Eintritt des Versicherungsfalles, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag). Dies gilt für das Erreichen des ordentlichen Rentenalters genauso wie für das Erreichen des Rentenalters bei einoder zweijährigem Rentenvorbezug (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_768/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3). Der Versicherungsfall des am (…) 1953 geborenen Beschwerdeführers, welcher auf einen einoder zweijährigen Rentenvorbezug verzichtet hatte, trat somit am (…) 2018 ein. Davon ist im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beitragsjahre auszugehen.

    2. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.6.4 am Schluss), ist nicht mehr strittig, dass die Beitragsdauer im Jahr 2012 12 Monate betragen hatte. Da der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am (…) 2018 eingetreten war und die ordentlichen Renten gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe unter anderem der Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles – somit vorliegend bis zum 31. Dezember 2017 – zu berechnen sind (vgl. E. 2.3 und E. 2.4 hiervor), weist der Beschwerdeführer ab dem Jahre 2008 bis Ende Dezember 2017 eine Versicherungszeit von insgesamt 9 (vollen) Jahren und 5 Monaten auf (act. 37 und act. 36 S. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Versicherungszeit von Januar bis Juni 2018 – somit weitere 6 Monate – in Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG bei der Bemessung der Beitragsjahre nicht berücksichtigt werden. Insofern sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zutreffend und nicht zu beanstanden.

4.

Aufgrund einer Versicherungszeit von insgesamt 9 Jahren und 5 Monaten

ergibt sich bezüglich der anwendbaren Rentenskala weiter, dass bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Juli 2018 die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1953) 44 Jahre betragen hat (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2021 > Download > Jahrgangstabellen [S. 8]; zuletzt besucht am 11. Januar 2021). Die anwendbare Rentenskala, welche sich gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVG nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher aufgrund der 9 vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor) die Rentenskala 9 anwendbar (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2021 [aktuelle Version 15] > Download; Skalenwähler, S. 12 [44 Beitragsjahre des Jahrgangs 1953 bei 9 vollen Beitragsjahren]; zuletzt besucht am 11. Januar 2021).

5.

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer replicando am 21. Januar 2020 gemachten Ausführungen (B-act. 9) betreffend die widersprüchlichen Jahreseinkommen bzw. dessen selber errechnetes Durchschnittseinkommen ergibt sich weiter was folgt:

5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Altersrente die Erwerbseinkommen – analog den Beitragsjahren – in Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG ebenfalls nur bis zum 31. Dezember 2017 (vgl. E.

2.3 und E. 2.5 hiervor) zu berücksichtigen sind.

5.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Widerspruchs zwischen dem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 115'396.- sowie demjenigen in der Höhe von Fr. 113'760.- ist weiter festzuhalten, dass es sich beim letzteren Betrag um das von der Vorinstanz errechnete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (act. 39 S. 3) und beim ersteren um das im Jahr 2012 generierte Einkommen handelt (act. 39 S. 5). Im Weiteren ergibt sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer errechneten massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen weiter was folgt:

5.3

      1. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützten (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2013, Rz. 482 [S. 169 f.]). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.

      2. Der Beschwerdeführer verlangte weder einen Auszug aus dem IK noch eine Berichtigung dieses Kontos. Unter diesen Umständen kann er eine allfällige Berichtigung des IK nur verlangen, wenn entweder die Eintragungen in den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. September 2019 (act. 13) offenkundig falsch sind oder er für deren Unrichtigkeit den vollen Beweis zu erbringen vermag (vgl. E. 5.3.1 hiervor).

      3. Gemäss den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. September 2019 (act. 13) bezog der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von August 2008 bis Ende Dezember 2017 ein Einkommen in der Höhe von total Fr. 986'093.-. Entsprechende Nachforschungen bei der AK B. und der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ergaben, dass die jeweiligen Einkommen richtig abgerechnet worden und deshalb keine Korrekturen vorzunehmen gewesen waren (B-act. 15 und 16). Diese Ausführungen sind mit Blick auf den Umstand, dass als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung gilt, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen

        wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (vgl. hierzu BGE 133 V 556 E. 4 mit Hinweisen), und mit Blick auf die Tatsache, dass Familienzulagen und Kranken- sowie Unfalltaggelder nicht AHV-pflichtig und daher nicht abzurechnen sind, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b und f AHVV; zu den vorliegend massgeblichen Kinderund Ausbildungszulagen vgl. auch Urteil des BGer 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 5.2 sowie Rz. 2170 der der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der vorliegend anwendbaren, vom 7. Dezember 2018 bis und mit 14. Januar 2020 in Kraft gewesenen Version 14; abrufbar unter www.sozialversicherungen.ad- min.ch > AHV > Grundlagen AHV> Weisungen Beiträge > WML > Version 14; zuletzt besucht am 6. April 2021). Unter diesen Aspekten sind die Eintragungen in den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. September 2019 (act. 13) nicht offenkundig falsch.

      4. Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – weder einen Kontoauszug noch eine entsprechende Berichtigung verlangt hat und die Eintragungen im Individuellen Konto nach dem vorstehend Dargelegten nicht offensichtlich falsch sind (vgl. E. 5.3.1 bis 5.3.3 hiervor), ist einzig auf die Angaben gemäss den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. September 2019 (act. 13) abzustellen, zumal auch der Beschwerdeführer selber für deren Unrichtigkeit keinerlei Beweise erbracht hat (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Da weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

      5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer gemäss den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. September 2019 (act. 13) ein Erwerbseinkommen in der Schweiz in der Höhe von insgesamt Fr. 986'093.- generiert hat. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz – daraus resultierend – das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu Recht auf Fr. 112'800.- (ab Beginn des Altersrentenanspruchs am 1. Juli 2018) resp. auf Fr. 113'760.- (ab 1. Januar 2019) festgelegt hat.

6.

    1. Das nicht zu beanstandende, in der Schweiz erzielte Einkommen in der Höhe von total Fr. 986'093.- ist nicht zwecks der Ausgleichung der Inflation

      entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten, da der Aufwertungsfaktor vorliegend 1.000 beträgt (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV

      > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2021 [aktuelle Version 15] > Download; eintrittsabhängiger pauschaler Aufwertungsfaktor 2018 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 17; erster massgeblicher IKEintrag im Jahr 2008; zuletzt besucht am 6. April 2021; vgl. act. 12; E. 2.5 hiervor). Geteilt durch die Anzahl der festgestellten und massgeblichen Beitragszeit von 9 Jahren und 5 Monaten resp. 113 Monaten ergibt dies somit als Zwischenergebnis ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.104'718.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 36 S. 4).

    2. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen und in Anwendung von Art. 29sexies Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV Anspruch auf Erziehungsgutschriften (vgl. E. 2.6 hiervor) für 1.5 Jahre. In Anwendung von Art. 34 AHVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 2 AHVG belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift im Zeitpunkt der Entstehung der Altersrente des Beschwerdeführers (1. Juli 2018) auf Fr. 63'450.- (Fr. 1'175.- x 12 x 3 x 1.5 (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen

      > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > alle Versionen > Version 13 [Rententabellen 2015] > Download > monatliche Vollrenten [S. 18]; zuletzt besucht am 6. April 2021). Unter Berücksichtigung von insgesamt (massgeblichen) 9 Jahren und 5 Monaten resultiert demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von (gerundet) Fr. 6'738.- (Fr. 63'450.- : 113 [Monate] x 12), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat.

    3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.104'718.- und Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 6'738.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 111'456.-. Dabei kann es mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der beiden von der Vorinstanz erwähnten Einkommensgrössen in der Höhe von Fr. 112'800.- und Fr. 113'760.- (vgl.

E. 5.3.5 hiervor) noch nicht sein Bewenden haben.

6.4

      1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV stellt der Bundesrat verbindliche Rententabellen auf, nach denen die errechneten Monatsrenten abgestuft werden. Mit Blick auf den Anspruchsbeginn im Juli 2018 kommt vorab das Rentensystem 2015 zur Anwendung. Gemäss diesem wird die volle Monatsrente basierend auf einem auf die nächsten Fr. 1'410.- gerundeten RAM (Revenu annuel moyen déterminant) berechnet (vgl. https://soziale-sicherheit-chss.ch/wp-content/uploads/2016/06/59_CHSS_02-16_de_Schnegg. pdf; zuletzt besucht am 6. April 2021). In den entsprechenden Rententabellen 2015 (a.a.O., S. 88; vgl. E. 6.2) wurde jedoch darauf verzichtet, ab Fr. 84'600.- die nächsten, jeweils um Fr. 1'410.- erhöhten Schritte anzugeben. Mit Blick auf die entsprechenden Erhöhungsschritte (von Fr. 84'600.- auf Fr. 86'010.-, Fr. 87'420.-, Fr. 88'830.-, Fr. 90'240.-, Fr. 91'650.-,

        Fr. 93'060.-, Fr. 94'470.-, Fr. 95'880.-, Fr. 97'290.-, Fr. 98'700.-,

        Fr. 100'110.-, Fr. 101'520.-, Fr. 102'930.-, Fr. 104'340.-, Fr. 105'750.-,

        Fr. 107'160.-, Fr. 108'570.-, Fr. 109'980.-, Fr. 111'390.-, Fr. 112'800.-) lässt

        sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 111'456.- (vgl. E. 6.3 hiervor), welches zwischen den beiden Werten von Fr. 111'390.- und Fr. 112'800.- liegt, nach 20 Erhöhungsschritten von jeweils Fr. 1'410.- ein RAM in der Höhe von Fr. 112'800.- in ihrer Berechnung aufgeführt hat (act. 36 S. 4 und 5 sowie act. 39 S. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieses Einkommen gemäss den Rententabellen 2015 zwar deutlich über der Bestimmungsgrösse des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 84'600.- (und mehr) liegt, jedoch nicht gleichzeitig zu einem höheren Rentenbetrag führt (Rententabellen 2015, a.a.O., S. 88).

      2. Ab dem 1. Juli 2019 kommen im Rahmen des Rentensystems 2019 die Rententabellen 2019 zur Anwendung. Gemäss diesen wird die volle Monatsrente basierend auf einem auf die nächsten Fr. 1'422.- gerundeten RAM (Revenu annuel moyen déterminant) berechnet. In den entsprechenden Rententabellen 2019 wurde jedoch ebenfalls darauf verzichtet, ab der neuen Bestimmungsgrösse des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von neu Fr. 85'320.- die nächsten, jeweils neu um Fr. 1'422.- erhöhten Schritte anzugeben (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > alle Versionen > Version 14 [Ren-

tentabellen 2019] > Download > monatliche Teilrenten [S. 88]; zuletzt besucht am 6. April 2021). Mit Blick auf die entsprechenden Erhöhungsschritte (von Fr. 85'320.- auf Fr. 86'742.-, Fr. 88'164.-, Fr. 89'586.-,

Fr. 91'008.-, Fr. 92'430.-, Fr. 93'852.-, Fr. 95'274.-, Fr. 96'696.-,

Fr. 98'118.-, Fr. 99'540.-, Fr. 100'962.-, Fr. 102'384.-, Fr. 103'806.-,

Fr. 105'228.-, Fr. 106'650.-, Fr. 108'072.-, Fr. 109'494.-, Fr. 110'916.-,

Fr. 112'338.-, Fr. 113'760.-) entspricht das gemäss den Rententabellen 2015 nach 20 Erhöhungsschritten von jeweils Fr. 1'410.- ermittelte, durchschnittliche massgebende Einkommen in der Höhe von Fr. 112'800.- ab

1. Januar 2019 – unter Berücksichtigung von ebenfalls 20 Erhöhungsschritten in der Höhe von neu jeweils Fr. 1'422.- – neu einem RAM in der Höhe von Fr. 113'760.-. Insofern lässt sich auch nicht beanstanden, dass die Vorinstanz diesen ab 1. Januar 2019 geltende Wert in ihrer Berechnung aufgeführt hat (act. 36 S. 4 und 5 sowie act. 39 S. 3).

6.5 Einkommen in der Höhe von Fr. 84'600.- und mehr entsprachen gemäss den anwendbaren Rententabellen 2015 im Jahr 2018 bei der vorliegend zur Anwendung gelangenden Rentenskala 9 (vgl. E. 4. hiervor) einem monatlichen AHV-Rentenbetrag von Fr. 481.- (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 88). Ab 1. Januar 2019 erhöhte sich dieser Betrag bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'320.- und mehr auf Fr. 485.- (vgl. Rententabellen 2019, a.a.O., S. 88; zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese von der Vorinstanz errechneten monatlichen Rentenbeträge lassen sich somit nicht beanstanden.

7.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2019 als rechtens, weshalb die dagegen vom Versicherten am 24. September 2019 (Posteingang: 30. September 2019) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

8.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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