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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4681/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-4681/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4681/2019
Datum:12.05.2021
Leitsatz/Stichwort:Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Vorinstanz; Betreibung; Beitrags; Verzugszins; Verfügung; Recht; Bundes; Beiträge; Mahnung; Forderung; Betrag; Höhe; Betreibungsbegehren; Auffangeinrichtung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Zahlung; Gebühren; Verjährung; Verzugszinsen; Rechnung; Schuld; Entscheid; Beilage; Verfahren; Saldo; Begründung
Rechtsnorm: Art. 11 BV ;Art. 129 OR ;Art. 130 OR ;Art. 135 OR ;Art. 29 BV ;Art. 32 KG ;Art. 41 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 BV ;Art. 66 BV ;
Referenz BGE:119 II 368; 131 II 200; 132 V 215; 133 II 35; 134 III 115; 134 III 591; 136 V 73; 139 V 297; 142 I 135; 142 V 118
Kommentar:
-, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 6 Fn, 2016

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4681/2019

U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 2 1

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A. ,

vertreten durch lic. iur. Samuel B. Nadig, Hauptstrasse 40, Postfach 86, 8215 Hallau,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 C. , Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und Aufhebung Rechtsvorschlag vom 8. August 2019.

Sachverhalt:

A.

    1. Mit Verfügung vom 12. März 2007 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz oder Auffangeinrichtung) A. , Inhaberin der Einzelfirma B. (Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Oktober 2005 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 4). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    2. Mit Beitragsverfügung vom 11. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Forderung in der Höhe von Fr. 5'114.– (Saldo gemäss laufendem Prämienkonto, Inkassokosten und Betreibungskosten plus 5% Zins) zu bezahlen (Akten der Vorinstanz [act] 5). Gleichzeitig hob die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin gegen die Betreibung eingelegten Rechtsvorschlag auf.

    3. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 6).

    4. Mit Urteil vom 19. März 2012 im Verfahren C-7868/2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerde gut und hielt fest, dass die angefochtene Verfügung teilweise materiell nicht nachvollzogen werden könne und teilweise als nicht korrekt erscheine. Es wies die Sache zurück zur weiteren vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, soweit erforderlich, und zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens, gegebenenfalls zum Erlass einer neuen Verfügung mit einer nachvollziehbaren Begründung (act. 8).

B.

    1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund des ergangenen Urteils diverse Unterlagen (eine detaillierte Berechnung der Beiträge pro versicherte Person, Beitragssätze Männer/Frauen, Aufstellung bezüglich Zinssätze, Lohnbescheinigungen der SVA C. 2004 bis 2010 sowie die Beitragsrechnungen und Kontoauszüge der Jahre 2004 bis 2012) zugestellt sowie die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu den in Rechnung gestellten Beiträgen zu nehmen (act. 9).

    2. Es folgten diverse Rechnungen der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin für die Beitragsdauer vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2013 (act.

      10-12, 14 f., 17 f.). Am 10. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Lohndeklaration 2012 und die Lohmeldeliste per 1. Januar 2013 mit Korrekturen ein. Ausserdem reichte sie in der Folge eine Mutationsmeldung vom 2. Juli 2013, die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2014, die Lohndeklara-

      tion 2013 sowie die Lohndeklaration 2014 ein (act. 13, 16,19, 21).

    3. Die Vorinstanz holte gemäss Schreiben vom 1. Juni 2015 die Lohnbescheinigungen ab 2010 bei der SVA C. ein (act. 23). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Abgleichung der Lohnbescheinigungen mit den gemeldeten Löhnen vorgenommen habe, und stellte der Beschwerdeführerin ein aktuelles Verzeichnis der versicherten Personen sowie einen Kontoauszug mit der Höhe der seit 31. März 2004 aufgelaufenen geschuldeten Forderung zu (act. 25).

    4. Mit Schreiben vom 1. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Saldo von Fr. 34'706.40 per 31. Dezember 2017 in Rechnung gestellt (act. 26). Mit Schreiben vom 24. Februar 2018 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Zahlung des geschuldeten Betrages sowie der Mahnspesen von Fr. 50.– (act. 28). Am 23. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz diverse Korrekturen mit und machte den Vorschlag, für die letzten drei Jahre monatlich Fr. 500.– zu bezahlen, um die Schuld zu tilgen. Die Vorinstanz teilte am 12. April 2018 mit, sie habe die Lohnmeldungen noch einmal kontrolliert und korrigiert. Ausserdem hielt sie fest, dass sie einer Abzahlung mit Fr. 500.– monatlich nicht zustimmen könne. Am 24. August 2018 folgte eine weitere Mahnung, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2018 mitteilte, sie könne diesen Betrag nicht bezahlen (act. 33, 34).

    5. Mit Schreiben vom 17. September 2018 reichte die Vorinstanz ein Be-

      treibungsbegehren beim Betreibungsamt I.

      gegen die

      «D. » ein (act. 36). Am 18. September wies dieses das Betreibungsbegehren zurück mit dem Hinweis, dass der Inhaber einer Einzelfirma an seinem Wohnort zu betreiben sei (act. 37). Am 26. September 2018 reichte die Vorinstanz beim Betreibungsamt H. das Betreibungsbegehren gegen A. ein, mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 33'928.80 nebst Zins zu 5% seit 14. September 2018, «Kosten Rückweisung Betreibungsbegehren» Fr. 18.30, Betreibungskosten Fr. 100.–, Mahnkosten Fr. 50.– sowie 5% Verzugszins vor Betreibung von Fr.

      6'744.78 (act. 38). Am 8. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Betreibungsverfahren Nr. Rechtsvorschlag (act. 38, 39).

    6. Am 8. August 2019 erliess die Vorinstanz eine Beitragsverfügung, mit welcher sie Fr. 33'101.48 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 33'444.77 seit 14. September bis 1. November 2018 und auf Fr. 32'995.52 seit 2. November 2018 sowie Mahn-Gebühren in der Höhe von Fr. 50.– vom 17. September 2018, Gebühren für die Einleitung der Betreibungs-Nr. von Fr. 100.– sowie Verzugszins bis zum 14. September 2018 in der Höhe von Fr. 6'744.78 einforderte. Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 39'890.30 sowie des Verzugszinses von 5% auf Fr. 33'444.77 seit 14. September 2018 bis 1. November 2018

und auf Fr. 32'995.52 seit 2. November 2018 (act. 43, B-act. 1 Beilage 2).

C.

    1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Nadig, mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde dahingehend, dass der in Betreibung gesetzte Betrag nicht mit dem Betrag in der angefochtenen Verfügung übereinstimme, die Bezeichnung der Verfügungsadressatin unvollständig und die Verfügung mangels Rechtspersönlichkeit nicht vollstreckbar sei. Ausserdem sei der Saldovortrag per 1. Juli 2010 nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht. Es stelle sich auch die Frage, ob die Beitragsforderungen und die geschuldeten Verzugszinsen nicht teilweise verjährt seien. Verzugszinsen dürften erst nach erfolgter Mahnung verlangt werden. Auch seien die erhobenen Gebühren von Fr. 200.– für Lohnänderungen von zwei Arbeitnehmerinnen nicht substantiiert begründet. Schliesslich könnten die Gebühren für erhobene Mahnungen nur erhoben werden, wenn die Mahnungen auch tatsächlich erfolgt seien; sie habe jedoch keine Mahnungen erhalten (B-act. 1).

    2. Mit Verfügung vom 17. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten, dem sie fristgerecht nachkam (B-act. 2-4).

    3. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019 zur Beschwerde Stellung. Dabei stellte sie folgende Anträge: die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der geschuldete Betrag um Fr. 50.– zu reduzieren sei. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei macht sie geltend, die angefochtene Beitragsverfügung entspreche den vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht auch nachgekommen, da sie der Beschwerdeführerin immer wieder Kontoauszüge, teilweise über die gesamte Versicherungszeit, und die Versichertenmutation zugestellt habe. Ausserdem habe sie jede vorgenommene Mutation angezeigt. Der Saldovortrag per 1. Juli 2010 ergebe sich aus dem Kontoauszug, welcher mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 versendet worden sei. Da es laufend Korrekturen gegeben habe, könne der Saldo verschieden hoch ausfallen. Aufgrund der umfangreichen Übersichten, welche der Beschwerdeführerin zugestellt worden seien, und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Dezember 2018 sei dieses nicht verletzt. Selbst wenn man vom Gegenteil ausgehen würde, wäre dieses mit vorliegendem Verfahren als geheilt zu betrachten. Hinsichtlich der Verjährung hält sie fest, dass das Betreibungsbegehren im September 2018 und nicht im Jahr 2019 gestellt worden sei. Eine Verjährung werde bestritten und könne höchstens für Beiträge gelten, welche vor September 2013 fällig geworden seien. Die Beschwerdeführerin habe letztmals am 17. September 2013 Zahlungen geleistet. Diese seien als Anerkennung der Forderung zu qualifizieren und es sei zu einer Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin und durch das Betreibungsbegehren der Vorinstanz gekommen. Hinsichtlich der Verzugszinsen hält die Vorinstanz fest, eine Mahnung sei nicht notwendig, damit Verzugszinsen geschuldet seien, da gemäss Anschlussbedingungen die Zahlungen an den genannten Stichtagen ohne Mahnung fällig würden. Die erhobenen Kosten für die Mutationen betreffend E. und F. seien gerechtfertigt, wie auch die in Rechnung gestellten Gebühren für Mahnungen vom 24. Februar und 24. August 2018. Einzig die am 14. September 2018 belasteten Mahnkosten könnten nicht belegt werden bzw. seien zu Unrecht in Rechnung gestellt worden. Die Beitragsverfügung sei deshalb um einen geschuldeten Betrag von Fr. 50.– zu reduzieren (B-act. 8).

    4. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin zugestellt (B- act. 9).

    5. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A- 4681/2019 auf C-4681/2019 geändert worden ist (B-act. 10).

    6. Mit Schreiben vom 30. März 2021 wurde den Parteien überdies der neue Spruchkörper mitgeteilt.

D.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

      Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin der Einzelfirma B. ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids, welcher sich an die besagte Einzelfirma richtet und ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    3. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 8. August 2019). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4).

3.

Eine bloss fehlerhafte Parteibezeichnung kann durch die Behörde berichtigt werden. Dies ist statthaft, wenn die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand und bloss deren Benennung formell falsch war. Ein Entscheid wird dadurch nicht nichtig, sondern durch die Behörde bzw. die Beschwerdeinstanz kann eine Berichtigung erfolgen, ohne dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden muss (HUBER SAID in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2016 Rz. 48 zu Art. 6 und Fn.

165 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung richtet sich an die

«G. ». Dabei handelt es sich offensichtlich um die «B. » (vgl. Eintrag unter www.zefix.ch, abgerufen am 1. März 2021). Die Identität der Beschwerdeführerin steht damit eindeutig fest, womit eine Berichtigung stattfinden kann, ohne dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden muss. Aus der fehlerhaften Bezeichnung kann folglich auch nicht geschlossen werden, dass die Verfügung aufgrund mangelnder Rechtspersönlichkeit nicht vollstreckbar sei, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Beschwerde Ziff. 2.3).

4.

Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1146-1148). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der

Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 mit Hinweis).

5.

    1. Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitragsund Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen sowie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar,

      20. Aufl. 2020, Art. 79 Rz. 11 und zur anders gelagerten Konstellation statt vieler Urteil des A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

    2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und JÜRG BRÜHWILER, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

5.3

      1. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.4). Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Forderungen geschuldet. Der Zinsenlauf betreffend Beitragszahlungen für Perioden vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung beginnt mit der Fälligkeit der Forderungen, also mit Erlass der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.; vgl. E. 2.2.4).

      2. Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 4 Abs. 6 f. der einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 12. März 2007 Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Reglement bzw. jeweils gültigen Beitragsordnung werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt.

5.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrie-

ben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.–, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.– , für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 75.–, für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.–, für Lohnänderungen pro versicherte Person Fr. 100.– und für die Erstellung eines Tilgungsplanes im Minimum Fr. 100.– und im Maximum Fr. 1'000.– eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019

E. 4.3 mit Hinweis).

5.5

      1. Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:

        • die relevante Beitragsperiode;

        • die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

        • pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHVLohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

        • pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

        • eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und

        • die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2266/2019 vom

          15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

      2. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlich-

keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.2 m.w.H.).

5.6

      1. Laut Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 ff. OR sind anwendbar. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.2, Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.1.3). Die relative Verjährungsfrist für Beitragsforderungen von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtung wird durch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit dem (virtuellen) Entstehen der Beitragsforderung begrenzt (BGE 142 V 118 E. 6.1; 140 V 154 E. 6.3.1; 136 V 73 E. 4.3).

      2. Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zinsund Abschlagszahlungen, Pfandund Bürgschaftsbestellung (Art. 135 Ziff. 1 OR) sowie

durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede von einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht und durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR). Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, welches vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E. 5.2.2; BGE 119 II 368 E. 7). Hinsichtlich der Schuldbetreibung ist zu berücksichtigen, dass die Postaufgabe eines die Erfordernisse von Art. 67 SchKG erfüllenden Betreibungsbegehrens die Verjährung unterbricht. Diese wird jedoch nicht unterbrochen, wenn das Begehren mangels Erfüllung wesentlicher gesetzlicher Anforderungen (z.B. richtige Bezeichnung der Gläubigerschaft) zurückgewiesen wird (ROBERT DÄPPEN, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 7. Auflage 2020, Art. 135 Rz. 6). Wird die Verjährung durch Betreibung unterbrochen, beginnt sie mit jedem Betreibungsakt und nach Klageerhebung mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien sowie jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters von Neuem zu laufen (BGE 136 V 73 E. 5.2.1).

6.

Im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen und die Höhe der Forderungen ausgewiesen ist (vgl. E. 7), sie zu Recht Verzugszinsen erhoben hat (vgl. E. 8) und, ob die Beitragsforderungen sowie die darauf erhobenen Verzugszinsen verjährt sind (vgl.

  1. 9) Ebenfalls zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz erhobenen Gebühren (vgl. E. 10).

    7.

      1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss angefochtener Verfügung der Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 39'890.30 zuzüglich 5% Verzugszins auf Fr. 33’444.76 seit 14. Sep-

        tember bis 1. November 2018 und 5% Verzugszins auf Fr. 32'995.52 seit

        2. November 2018 aufgehoben werden soll. Dieser Betrag übersteige bereits den in Betreibung gesetzten Betrag. Die Vorinstanz gehe zudem per

        1. Juli 2010 von einem Saldovortrag von – Fr. 8'180.42 aus. Dieser sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Die Vorinstanz verletze damit die Begründungspflicht und folglich auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hält dazu fest, die Beitragsverfügung enthalte alle Angaben, so die relevanten Beitragsjahre, die Beitragsberechnungen pro versicherte Person und Jahr, die Versicherungsdauer sowie die Löhne und Beitragssätze. Ausserdem ergebe sich daraus auch die Prämiensumme. Aus dem Kontoauszug seien zudem die erhobenen Kosten/Gebühren sowie die Einzahlungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Beitragsverfügung entspreche vollumfänglich den vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Anforderungen an die Begründungspflicht. Ausserdem habe sie der Beschwerdeführerin jede Mutation angezeigt und dem Kontoauszug, welcher mit der Rechnung vom 1. Januar 2018 versendet worden sei, könnten sämtliche Korrekturen entnommen werden, welche vorgenommen worden seien. Es sei offensichtlich, dass jede Änderung/Korrektur zu einer Änderung des Saldos führe und damit auch des jeweiligen Saldovortrages. Wie es zum Saldovortrag per 1. Juli 2010 komme, ergebe sich aus dem Kontoauszug, welcher mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Dezember 2017 versendet worden sei. Darin betrage dieser – Fr. 7'287.30. Ausserdem ergebe sich der Saldovortrag auch aus dem Kontoauszug, welcher der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 zugestellt worden sei. Dass dieser nicht mit demjenigen vom 15. Dezember 2017 übereinstimme, sei mit den Korrekturen zu erklären. Nach dem 3. Juni 2019 habe die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin eine Abschreibung in der Höhe von Fr. 121.25 vorgenommen, so dass der Saldovortrag per 1. Juli 2010 – Fr. 8'180.42 ergeben habe; sie verweise diesbezüglich auch auf den Kontoauszug seit Anschlussbeginn bis 30. September 2019.

      2. Bezüglich des eingeforderten Betrages per 1. Juli 2010 in der Höhe von

        • Fr. 8'180.42 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den offenen Betrag und damit die Beiträge bis 30. Juni 2010 mit diversen Zahlungen zwischen 23. Juli 2010 und 17. September 2013 beglichen hat (3x Fr.

          528.50 sowie je Fr. 569.90, Fr. 964.60, Fr. 570.80, Fr. 569.90, Fr. 520.80,

          Fr. 700.–, Fr. 900.–, Fr. 596.10, Fr. 755.70 und Fr. 1'199.30). Insgesamt

          betrugen ihre Zahlungen gemäss Kontoauszug der Vorinstanz somit Fr. 8'932.60. Davon wurden Fr. 8'180.42 an die offene Forderung per 1. Juli 2010 angerechnet und der restliche Betrag von Fr. 752.18 wurde zur gan-

          zen bzw. teilweisen Begleichung der Beiträge von E.

          und

  2. für die Beitragsdauer vom 1. Juli bis 30. September 2010 verwendet (act. 43 Beilage). Zu erwähnen bleibt ausserdem, dass zwar mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 im Verfahren C- 7868/2009 die zum damaligen Zeitpunkt angefochtene Beitragsverfügung vom 13. November aufgehoben wurde unter anderem, weil der Saldo der Beitragsberechnungen per 2. Dezember 2008 aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden konnten (E. 3 und 5), die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jedoch in der Folge mit Schreiben vom 11. Mai 2012 eine detaillierte Berechnung der Beiträge pro versicherte Person sowie weitere dazugehörigen Unterlagen zukommen liess (act. 9). Die Beschwerdeführerin hat sodann bis 17. September 2013 auch entsprechende Zahlungen geleistet, so dass die Beiträge bis 30. Juni 2010 beglichen wurden (act. 43 Beilage).

    1. Den Akten zu entnehmen ist, dass gemäss Betreibungsbegehren vom

26. September 2018 (act. 36) eine Forderung in der Höhe von

Fr. 33'928.80

nebst Zins zu 5% seit 14. September 2018

die Kosten der Rückweisung des Betreibungsbegehrens von Fr. 18.30 (act. 39)

die Betreibungskosten von Fr. 100.–

die Mahnkosten von Fr. 50.–

sowie 5% Verzugszins vor Betreibung in der Höhe von Fr. 6'744.78

Total

Fr. 40'841.88

zuzüglich 5% Zins auf Fr. 33'928.80 seit 14. September 2018

geltend gemacht wurde (act. 38).

In der Beitragsverfügung vom 8. August 2019 fordert die Vorinstanz die Zahlung von

in Ziff. I

Fr. 33'101.48 zuzüglich

Verzugszins 5% auf Fr. 33'444.77

seit 14. September bis 1. November 2018

Verzugszins 5% auf Fr. 32'995.52

seit 2. November 2018,

Gebühren für die Mahnung vom 17. September 2018 von Fr. 50.–,

Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. 218202317 von Fr. 100.–

sowie Verzugszins bis zum 14. September 2018 von Fr. 6'744.78

in Ziff. II

hebt die Vorinstanz den Rechtsvorschlag im Betrag von

Fr. 39'890.30 zuzüglich

Verzugszins von 5% auf Fr. 33'444.77 seit 14. September

bis 1. November 2018 sowie

Verzugszins von 5% auf Fr. 32'995.52 seit 2. November 2018

auf (B-act. 1 Beilage 1) .

Die Differenz zwischen Fr. 40'841.88 und Fr. 39'890.30 (Fr. 951.58) erklärt die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung damit, dass eine Neuberechnung der Beiträge und Kosten eine Reduktion der Forderung um Fr.

484.03 ergeben habe und die Beschwerdeführerin nach Einleitung der Betreibung per 2. November 2018 eine Zahlung von Fr. 449.25 geleistet habe, womit sich der geschuldete Betrag auf Fr. 39'890.30 reduziere (Bst. H).

    1. Die Höhe der Beiträge für die Arbeitnehmer lassen sich grundsätzlich den Beitragsberechnungen entnehmen (act. 43 Beilage). So stimmen die den Beitragsberechnungen zu Grunde gelegten Jahreslöhne von 2012 bis 2018 mit dem Buchungsjournal der SVA C. überein und die Jahreslöhne von 2010 und 2011 stimmen mit den Jahresabrechnungen der Beschwerdeführerin überein und werden von ihr nicht bestritten (act. 24; 41 Beilage 8; 45). Die Beitragssätze sind ebenfalls enthalten und wurden

      im Rahmen der Beitragsberechnungen korrekt angewendet. Ebenso sind im Kontoauszug (act. 43 Beilage) die Kosten für die erfolgten Mahnungen und Lohnänderungen ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen jedoch fällt auf, dass die geschuldeten Verzugszinsen bis 14. September 2019 im Betreibungsbegehren und in der angefochtenen Verfügung Fr. 6'744.78 betragen. Dies im Widerspruch zu der Verzugszinsberechnung, welche der Verfügung beigelegt ist (act. 43 Beilage 4: Differenz von Fr. 146.69). Dort wird ein Gesamtbetrag von Fr. 6'891.47 aufgeführt. Hinzu kommt, dass gemäss Vorinstanz eine Neuberechnung der Beiträge und Kosten zu einer Reduktion der Forderung um Fr. 484.03 geführt habe (act. 43 Bst. H). Diese kann jedoch anhand der Beilagen zur Verfügung nicht nachvollzogen werden und wurde weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung konkret begründet.

    2. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, kann insofern gefolgt werden, als dass die Höhe des Verzugszinses bis 14. September 2018 sowie die Reduktion der Forderung von Fr. 484.03 nicht nachvollzogen werden können.

8.

    1. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Verzugszinsen dürften erst nach erfolgter Mahnung verlangt werden. Sie sei gemäss Verfügung erst am 17. September 2018 mit eingeschriebenem Brief gemahnt worden. Der Zugang dieses Schreibens werde jedoch mit Nichtwissen bestritten. Verzugszinsen könnten höchstens ab diesem Datum gefordert werden. Ansonsten dürften keine Verzugszinsen erhoben werden. Die Vorinstanz hingegen macht geltend, was den Zeitraum bis zur Betreibung betreffe, sei keine Mahnung notwendig, wenn zur Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet worden sei. Gemäss Anschlussbedingungen seien die einzelnen Zahlungen zu den dort genannten Stichtagen fällig und zwar, ohne dass gemahnt werden müsse. Es werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass ab Einleitung der Betreibung ein Verzugszins von 5% geschuldet sei.

    2. Aus Ziff. 4 der Anschlussvereinbarung vom 2. Juni 2005 ergibt sich, dass die Beiträge jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig sind und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Verzugszinsen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Beitragsforderung geschuldet (vgl. E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, sie

schulde keine Verzugszinsen, da sie nicht gemahnt worden sei. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt der Mahnung vom 24. August 2018 mit Schreiben vom 28. August 2018 bestätigte und die Mahnungen vom 24. Februar und 24. August 2018 auch nachweislich zugestellt worden sind (act. 33; 34; vgl. E. 10.2).

9.

    1. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, ein Teil der Beitragsforderungen und die darauf geschuldeten Verzugszinsen seien verjährt. Die Verjährungsfrist beginne bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung mit verfügtem Anschluss zu laufen. Im vorliegenden Fall erfolgte diese am 12. März 2007 (act. 2). Mit Betreibungsbegehren vom 26. September 2019 sei die Verjährung unterbrochen worden und damit seien alle Forderungen vor dem 26. September 2014 verjährt. Auf die verjährten Beitragsforderungen könne auch kein Verzugszins geltend gemacht werden.

      Die Vorinstanz hingegen hält fest, sie habe das Betreibungsbegehren im September 2018 und nicht im September 2019, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, gestellt. Die Verjährung sei auch durch die Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin mit Zahlung, letztmals am 17. September 2013, unterbrochen worden, da diese als Anerkennung der Forderung zu qualifizieren sei. Ebenso seien die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar sowie 28. August 2018 als Schuldanerkennung zu qualifizieren. Auch das Betreibungsbegehren vom 17. September 2018 habe die Verjährung unterbrochen. Die Einreichung des Betreibungsbegehrens (fälschlicherweise) am Wohnort der Beschwerdeführerin habe nichts an der verjährungsunterbrechenden Wirkung geändert. Das unzuständige Betreibungsamt hätte das Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt weiterleiten müssen.

    2. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. Juni 2005 bei der Vorinstanz angeschlossen (act. 1). Vorliegend werden Beiträge ab dem 3. Quartal 2010 bis zum 2. Quartal 2018 von der Vorinstanz gefordert («relevanten Beitragsjahre»; act. 43 Beilage). Nicht Bestandteil des eingeforderten Betrages sind die Beiträge bis Ende Juni 2010, in der Höhe von Fr. 8'180.42, welche von der Beschwerdeführerin beglichen worden sind und nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind (vgl. E. 7.2). Es stellt sich die Frage, ob die Verjährung – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – durch die Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin unterbrochen wurde. Die

Beschwerdeführerin leistete letztmals am 17. September 2013 einen Betrag in der Höhe von Fr. 1'199.30 zur Tilgung ihrer Schuld, wovon Fr. 752.18 an die geschuldeten Beiträge von E. und F. für die Beitragsdauer vom 1. Juli bis 30. September 2010 angerechnet worden sind (act. 43 Beilage; vgl. E. 7.2). Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht massgebend, ob der tatsächlich geschuldete Betrag bekannt ist, es reicht, wenn der Schuldner unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit ist und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann beschwerdeweise auch nicht, dass sie ab 30. Juli 2010 weiterhin grundsätzlich Beiträge schuldet und hat auch einen Teil des eingeforderten Betrages bezahlt. Sie äusserte sich lediglich dahingehend, dass der Betrag nicht nachvollziehbar sei. Dies ändert nichts daran, dass sie mit der Zahlung vom 17. September 2013 eine Restschuld grundsätzlich anerkannte und somit eine verjährungsunterbrechende Handlung stattfand. Dies gilt ebenso für ihre Schreiben vom 23. Februar und 28. August 2018 (act. 29; 34), in welchen sie um die Möglichkeit einer Ratenzahlung von Fr. 500.– ersuchte, womit eine Schuld zweifelsohne anerkannt worden ist, auch wenn sie mit der Höhe des geschuldeten Betrages nicht einverstanden war (vgl. 5.6.2).

9.2.1 Am 17. September 2018 stellte die Vorinstanz ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt I. gegen die «B. », woraufhin das Betreibungsamt I. mit Schreiben vom 19. September 2018 mitteilte, sie seien nicht zuständig, da die Betreibung gegen eine Einzelfirma nur gegen den Inhaber an dessen Wohnort eingeleitet werden könne (act. 37). Daraufhin reichte die Vorinstanz am 26. September 2018 das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt H. ein (act. 38). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass das Betreibungsamt zwar unzuständig gewesen sei, dieses jedoch das Betreibungsbegehren hätte weiterleiten müssen.

Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Betreibungsbegehren aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung der Beschwerdeführerin und des falschen Wohnsitzes (nämlich die Adresse der Einzelfirma anstelle der Wohnadresse der Beschwerdeführerin) und damit mangels Erfüllung wesentlicher gesetzlicher Anforderungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten konnte. Auch der Einwand der Vorinstanz, dass das Betreibungsbegehren gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG hätte verbessert werden können, geht fehl, da vorliegend die gesetzlichen Anforderungen an das

Betreibungsbegehren nicht erfüllt waren (vgl. E. 5.6.2). Dies ist jedoch insofern irrelevant in Bezug auf die Verjährung, als die fünfjährige Frist mit Zahlung der Beschwerdeführerin am 17. September 2013, mit ihren Schreiben vom 23. Februar sowie 28. August 2018 und sodann wieder mit Einreichung des Betreibungsbegehrens am 26. September 2018 unterbrochen wurde.

9.3 Insgesamt wird ersichtlich, dass die Forderungen der Vorinstanz ab dem 3. Quartal 2010 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder relativ noch absolut verjährt waren (vgl. E. 5.6)

10.

    1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass gemäss Kontoauszug vom 28. März 2014 Gebühren für zwei Lohnänderungen von je Fr. 100.– von der Vorinstanz verrechnet worden seien, welche jedoch nicht substantiiert worden seien. Ausserdem seien Gebühren für drei Mahnungen (vom 11. März, 8. September sowie 14. September 2018) von insgesamt Fr. 150.– enthalten. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine der Mahnungen erhalten habe, könnten diese auch nicht in Rechnung gestellt werden. Die Vorinstanz hält hierzu fest, dass die nachträglichen Mutationen für E. und F. am 28. März 2014 vorgenommen und in Rechnung gestellt worden (act. 20) und aufgrund einer Meldung der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Die Mahnungen vom 24. Februar sowie 24. August 2018 seien der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt worden. Die am 14. September 2018 in Rechnung gestellten Mahnkosten könnten nicht belegt werden und seien zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, weshalb der geschuldete Betrag in der Beitragsverfügung um Fr. 50.– zu reduzieren sei.

    2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Mahnungen vom 24. Februar und

24. August 2018 der Beschwerdeführerin am 27. Februar sowie 28. August 2018 zugestellt worden sind (act. 49). Die darauf erhobenen Gebühren sind somit – in Übereinstimmung mit dem geltenden Kostenreglement – zu Recht erfolgt. Ebenso aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Lohnmeldeliste per 1. Januar 2014 nachträglich den Lohn 2013 für E. von Fr. 28'735.18 und F. von Fr. 36'400.– gemeldet hat (act. 19, 20). Die von der Vorinstanz diesbezüglich erhobenen Gebühren für Lohnänderungen sind somit ebenfalls– in Übereinstimmung mit dem geltenden Kostenreglement – zu Recht erfolgt (vgl. E. 5.4). Die Vorinstanz hält selbst fest, dass die Mahngebühr vom 14. September 2018 zu Unrecht erhoben worden ist. Aus den Akten lässt sich dazu auch nichts

weiter entnehmen. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Gebührenforderungen ist, dass die abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt ist. Da die Mahnung vom 14. September 2018 gemäss Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde, kann diese auch nicht in Rechnung gestellt werden.

11.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Höhe der Forderung teilweise nicht nachvollzogen werden kann (vgl. E. 7.4) sowie in Bezug auf die erhobene Mahngebühr von Fr. 50.– vom 14. September 2018 (vgl. E. 10.2) ungerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen insoweit, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Forderung, Korrektur der Betreibung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

12.

    1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215

      E. 6.1; Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.1, A-

      2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2 und A-6437/2012 vom 6. November

      2013 E. 4).

    2. Die Beschwerdeführerin erscheint vorliegend als überwiegend unterliegend und in einem kleineren Umfang – nämlich in Bezug auf die Neuberechnung der Forderung und die Reduktion der Gebühren – als obsiegend. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausmachend Fr. 3’000.–, der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2’000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Restanz wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    3. Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt – wie vorliegend – die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen, des Umfangs der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den relevanten Fragen (einmaliger Schriftenwechsel) und ihres teilweisen Unterliegens ist die (reduzierte) Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessensweise auf Fr. 1’000.– festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen insoweit, als der angefochtene Entscheid der Stiftung Auffangeinrichtung vom 8. August 2019 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Forderung, zur Korrektur der Betreibung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Differenzbetrag (Fr. 1'000.–) wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’000.– zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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